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Probezeit vor Dienstantritt Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Probezeit vor Dienstantritt Österreich: OGH-Urteil

Probezeit vor Dienstantritt: Warum der erste Arbeitstag ausfallen kann und welche Ansprüche bleiben

Probezeit vor Dienstantritt Österreich kann bedeuten, dass eine neue Stelle noch vor dem ersten Arbeitstag endet – selbst wenn der Dienstvertrag bereits unterschrieben ist. Genau das erlebte ein Arbeitnehmer, der seine bisherige Beschäftigung beendet hatte und die neue Position nie antreten durfte. Der Fall zeigt, wie eng Vertragsabschluss, Probezeit, Vertrauensschaden und Kündigungsentschädigung im österreichischen Arbeitsrecht zusammenhängen.

Die neue Stelle war vereinbart – doch der Arbeitsplatz verschwand vor dem Start

Der Arbeitnehmer war seit August 2005 unbefristet bei einem Unternehmen beschäftigt. Seine Aufgaben lagen vor allem in der Verkaufsförderung. Daneben arbeitete er im Marketing, im Verkaufsinnendienst und im Vertrieb. Wegen Sparmaßnahmen und einer Umstrukturierung sollte seine bisherige Tätigkeit entfallen.

Zunächst kündigte die Arbeitgeberin das bestehende Arbeitsverhältnis. Schließlich einigten sich beide Seiten auf eine Beendigung zum 30. Juni 2007. Für den Arbeitnehmer schien dennoch eine berufliche Perspektive im Unternehmen zu bleiben: Die Parteien schlossen einen neuen Dienstvertrag für eine Tätigkeit im Verkaufsinnendienst ab 1. September 2007.

Der neue Vertrag enthielt allerdings eine einmonatige Probezeit. Noch vor dem vereinbarten Dienstbeginn teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer schriftlich mit, dass sie ihn nun doch nicht einstellen werde. Die Einstellungszusage wurde widerrufen, bevor er den neuen Arbeitsplatz überhaupt betreten hatte.

Für den Arbeitnehmer war das besonders bitter. Er hatte seine bisherige Position im Vertrauen auf die neue Tätigkeit aufgegeben. Deshalb verlangte er eine Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung bis 15. Oktober 2007 und Ersatz des Vertrauensschadens.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser wies das Rechtsmittel zurück:

(OGH 23.02.2009, 8 ObA 1/09v)

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.02.2009 in 8 ObA 1/09v, dass ein Arbeitgeber bei einer wirksam vereinbarten Probezeit auch vor dem Dienstantritt vom neuen Arbeitsvertrag zurücktreten darf und der Arbeitnehmer deshalb grundsätzlich keinen Ersatz für die enttäuschte Erwartung auf den Probemonat verlangen kann.

Welche Regeln gelten bei einer vereinbarten Probezeit?

Die zentrale Vorschrift ist § 30 des Angestelltengesetzes (AngG). Das Angestelltengesetz regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis während einer Probezeit sofort beendet werden kann. Eine wirksam vereinbarte Probezeit erlaubt grundsätzlich beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines besonderen Grundes zu lösen.

Diese Regel unterscheidet sich deutlich von einer normalen Kündigung. Bei einer Kündigung müssen Kündigungsfrist und Kündigungstermin eingehalten werden. Je nach Situation können außerdem Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit oder besondere Bestimmungen des Kollektivvertrags eine Rolle spielen. Bei einer Auflösung in der Probezeit gelten diese Anforderungen grundsätzlich nicht.

In Österreich gilt: Nach § 30 AngG kann ein Arbeitsverhältnis während einer wirksam vereinbarten Probezeit grundsätzlich jederzeit sofort beendet werden. Nach der Entscheidung 8 ObA 1/09v kann dieser Grundsatz auch einen Rücktritt vor dem tatsächlichen Dienstantritt erfassen, wenn der Vertrag bereits geschlossen wurde und die Probezeit beide Seiten zur sofortigen Lösung berechtigt.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob ein Vertrag unterschrieben wurde. Zu prüfen sind auch der genaue Wortlaut, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die zulässige Dauer der Probezeit und allfällige Sondervereinbarungen. Eine Probezeit darf nicht grenzenlos vereinbart werden. Außerdem darf sie nicht dazu dienen, zwingende Schutzvorschriften zu umgehen.

Von der Probezeit zu unterscheiden sind Abfertigung Alt und Abfertigung Neu. Auch eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln enthalten. Sie ersetzt jedoch keine genaue Prüfung des individuellen Dienstvertrags. Ebenso wenig führt jede enttäuschte Einstellungszusage automatisch zu einem Anspruch auf Schadenersatz.

Probezeit vor Dienstantritt Österreich: Was der OGH 2009 tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.02.2009 in 8 ObA 1/09v, dass ein Rücktritt von einem neuen Dienstvertrag vor dem Dienstantritt zulässig sein kann, wenn die Parteien eine Probezeit vereinbart haben. Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich abrufbar: (OGH 23.02.2009, 8 ObA 1/09v)

Der OGH stellte auf die Funktion der Probezeit ab. Wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach einem tatsächlichen Arbeitsantritt im Probemonat sofort hätte beenden dürfen, sollte sie nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer zunächst überhaupt antreten zu lassen. Der rechtliche Schutz der Probezeit beginnt damit nicht zwingend erst in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer erstmals Arbeitsleistungen erbringt.

Das Argument des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin habe seine Fähigkeiten bereits aus dem früheren Arbeitsverhältnis vollständig gekannt, überzeugte den OGH nicht. Nach den Feststellungen sollte der Arbeitnehmer künftig im Verkaufsinnendienst tätig werden. Für diese Aufgaben musste er sich noch zusätzliche Fähigkeiten aneignen. Die Arbeitgeberin durfte daher weiterhin ein Interesse an einer Erprobung seiner Eignung haben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die eine weitere Prüfung durch das Höchstgericht erfordert hätte. Die außerordentliche Revision wurde deshalb zurückgewiesen.

Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung: Der OGH sprach nicht aus, dass jede Einstellungszusage jederzeit folgenlos widerrufen werden darf. Maßgeblich waren die konkrete Vereinbarung einer Probezeit, die rechtliche Möglichkeit einer sofortigen Auflösung und die Feststellungen zur neuen Tätigkeit. Ein diskriminierender, treuwidriger oder sonst rechtswidriger Rücktritt kann weiterhin Ansprüche auslösen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2009 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihr Grundgedanke bleibt für die Vertragsgestaltung und die Prüfung arbeitsrechtlicher Ansprüche dennoch relevant.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die zeitliche Abfolge genau dokumentieren. Besonders wichtig ist, wann der neue Vertrag geschlossen wurde, wann das Arbeitsverhältnis beginnen sollte und wann die Arbeitgeberin den Rücktritt erklärte. Auch mündliche Zusagen können eine Rolle spielen, müssen sich aber häufig erst beweisen lassen.

Für Arbeitnehmer ist entscheidend, ob tatsächlich eine wirksame Probezeit vereinbart wurde. Fehlt eine klare Regelung oder überschreitet sie den gesetzlich zulässigen Rahmen, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Gleiches gilt, wenn der Vertrag bereits eine verbindliche Beschäftigungsdauer oder besondere Garantien enthält.

  • Sichern Sie den Dienstvertrag, die Einstellungszusage, den schriftlichen Widerruf sowie sämtliche E-Mails und Nachrichten.
  • Dokumentieren Sie, ob Sie wegen der neuen Stelle gekündigt, andere Angebote abgelehnt oder einen Umzug vorbereitet haben.
  • Berechnen Sie mögliche Ansprüche getrennt: Vertrauensschaden, Entgelt, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.

Ein Vertrauensschaden ist nicht automatisch geschuldet, nur weil eine berufliche Hoffnung enttäuscht wurde. Anders kann die Lage sein, wenn die Arbeitgeberin besondere Zusagen gemacht oder den Rücktritt aus einem verbotenen Motiv erklärt hat. Auch Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis dürfen nicht übersehen werden.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Probezeit eindeutig formulieren. Der Vertrag sollte den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit und die wesentlichen Aufgaben klar festhalten. Interne Änderungen der Personalentscheidung sollten sachlich dokumentiert werden. Führungskräfte müssen außerdem wissen, welche Zusagen sie vor dem Dienstbeginn abgeben dürfen.

Welche Unterstützung bietet ein Rechtsanwalt Wien?

Ein Fall kann beim Arbeits- und Sozialgericht Wien relevant werden, wenn Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Dienstvertrag oder wegen einer behaupteten rechtswidrigen Beendigung geltend machen. In weiteren Instanzen kann das Oberlandesgericht Wien (OLG) mit dem Verfahren befasst sein. Welche Fristen laufen, hängt vom konkreten Anspruch und vom anwendbaren Kollektivvertrag ab.

Häufige Fragen zur Probezeit vor dem ersten Arbeitstag

Kann ich einen neuen Dienstvertrag während der Probezeit vor Dienstantritt einklagen?
Nein, regelmäßig besteht kein Anspruch auf tatsächlichen Arbeitsantritt, wenn eine wirksame Probezeit vereinbart wurde. Nach § 30 AngG und 8 ObA 1/09v kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auch vor Beginn sofort lösen.

Habe ich Anspruch auf Vertrauensschaden, wenn ich wegen der neuen Stelle gekündigt habe?
Nein, nicht allein wegen der enttäuschten Erwartung. Nach 8 ObA 1/09v schließt eine wirksame Probezeit solchen Ersatz grundsätzlich aus. Anders kann es bei Täuschung, Diskriminierung oder besonderen Garantien sein.

Was passiert, wenn im Vertrag keine Probezeit steht?
In Österreich gilt dann nicht automatisch die erleichterte Auflösung nach § 30 AngG. Ohne wirksame Probezeit sind Kündigungsfristen, Vertragsbeginn und mögliche Schadenersatzansprüche gesondert zu prüfen.

Kann eine Probezeit trotz früherer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber zulässig sein?
Ja, das kann zulässig sein, wenn die neue Tätigkeit andere Anforderungen stellt. In 8 ObA 1/09v berücksichtigte der OGH, dass der Arbeitnehmer für den Verkaufsinnendienst zusätzliche Fähigkeiten entwickeln sollte.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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