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Betriebsrat Kündigungsschutz bei Qualifizierungsvereinbarung

Startseite  •  Aktuelles  •  08.08.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz bei Qualifizierungsvereinbarung

Qualifizierungsvereinbarung und Betriebsratstätigkeit: Was der OGH zur Grenze zwischen Vertragspflicht und Engagement klargestellt hat

Betriebsrat Kündigungsschutz Was passiert, wenn Sie als Betriebsratsmitglied eine strenge Qualifizierungsvereinbarung unterschreiben – und Ihr Arbeitgeber später behauptet, Ihre Betriebsratstätigkeit sei schuld daran, dass Sie die Ziele nicht erreicht haben? Genau zu dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Signal zur Qualifizierungsvereinbarung gesetzt.

Wenn Weiterbildung zur Streitfrage wird – die Geschichte hinter der Entscheidung

Ausgangspunkt war ein Arbeitsverhältnis in Österreich, in dem die Arbeitgeberin mit einer Arbeitnehmerin eine detaillierte Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen hatte. Inhaltlich lehnte sich diese Vereinbarung an eine bestehende Betriebsvereinbarung an. Es ging um Weiterbildungsmaßnahmen, Leistungsziele und die Folgen, wenn diese Vorgaben nicht erfüllt werden.

Die Arbeitnehmerin war gleichzeitig im Betriebsrat aktiv. Sie nahm an Sitzungen teil, erledigte Betriebsratsarbeit und musste diese Termine mit ihren Aufgaben aus der Qualifizierungsvereinbarung unter einen Hut bringen. Später war strittig, ob sie bestimmte Verpflichtungen aus der Vereinbarung genau wegen dieser Betriebsratstätigkeit nicht erfüllen konnte. Die Arbeitgeberseite zweifelte die ordnungsgemäße Erfüllung an und leitete daraus rechtliche Konsequenzen ab.

Zwischen den Parteien entstand ein zentraler Konflikt: Handelte es sich bei der Qualifizierungsvereinbarung um eine bloße „freie Betriebsvereinbarung“, also um ein abstraktes kollektives Regelwerk? Oder lag eine individuelle Abrede vor, die ganz konkret nur diese Arbeitnehmerin band und damit als Individualvertrag nach den allgemeinen Regeln auszulegen war?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) legten die Qualifizierungsvereinbarung als Individualvereinbarung aus. Sie prüften genau, welche Pflichten im Einzelfall vereinbart waren und wie diese vertraglich zu verstehen sind. Beide Instanzen kamen zum Ergebnis, dass die Auslegung im Einklang mit der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung stand und wiesen die Klageeinwendungen ab.

Eine Partei akzeptierte das nicht und erhob eine außerordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH). In der Revision wurde erneut argumentiert, die Regelung sei als freie Betriebsvereinbarung zu werten und die Minderleistung sei durch die Betriebsratstätigkeit gerechtfertigt. Der OGH beschäftigte sich mit der Frage aber nur insoweit, als es für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision notwendig war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat laut (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA41/25g) entschieden, dass eine Qualifizierungsvereinbarung, die inhaltlich an eine Betriebsvereinbarung anknüpft, als Individualvereinbarung auszulegen ist, wenn sie konkret zwischen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde; die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Ein zentraler Punkt: Es stand gar nicht fest, dass die Arbeitnehmerin die Qualifizierungsvereinbarung tatsächlich wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht erfüllen konnte. Genau hier setzte der OGH an und entschied, dass die Sache keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die eine außerordentliche Revision rechtfertigen könnte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [NICHT IM TEXT] (9ObA41/25g) entschieden, dass eine Qualifizierungsvereinbarung, die inhaltlich an eine Betriebsvereinbarung anknüpft, als Individualvereinbarung auszulegen ist, wenn sie konkret zwischen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde; die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem abrufbar:
(OGH [Datum aus dem Text], 9ObA41/25g).

Ein zentraler Merksatz aus 9ObA41/25g lautet: Der OGH prüft in einer außerordentlichen Revision nicht noch einmal, wie eine konkrete Qualifizierungsvereinbarung im Einzelfall auszulegen ist, wenn die Unterinstanzen diese Auslegung im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung vorgenommen haben und keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.

Betriebsrat Kündigungsschutz: Wann schützt Betriebsratstätigkeit vor Sanktionen? Rechtsanwalt Wien

Viele Betriebsratsmitglieder in Wien und ganz Österreich fragen sich: Wie weit reicht der Schutz meiner Betriebsratstätigkeit, wenn ich zusätzlich individuelle Leistungs- oder Ausbildungsziele unterschrieben habe? Muss ich jede einzelne Stunde dokumentieren? Oder reicht der Hinweis, dass ich als Betriebsrat generell stark ausgelastet bin?

Rechtsgrundlage für den allgemeinen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz von Betriebsratsmitgliedern sind insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)). Daneben spielen das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) eine Rolle, wenn es um die Auslegung von Individualverträgen geht. Es geht immer darum, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die arbeitsrechtliche Konsequenzen tragen kann, oder ob die Betriebsratstätigkeit diese Pflichtverletzung rechtfertigt oder entschuldigt.

In der hier besprochenen Konstellation kam noch ein prozessualer Aspekt dazu: Die außerordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist. § 508a Abs 2 ZPO erlaubt dem Obersten Gerichtshof (OGH), eine außerordentliche Revision zurückzuweisen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Genau das ist in 9ObA41/25g passiert.

In Österreich gilt: Betriebsratstätigkeit schützt nicht automatisch vor allen Folgen einer nicht erfüllten Qualifizierungsvereinbarung; nur wenn konkret bewiesen wird, dass die Betriebsratsaufgaben die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht haben, kann daraus ein Rechtfertigungsgrund abgeleitet werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt für das österreichische Arbeitsrecht ist die Abgrenzung zwischen Betriebsvereinbarung und Individualvertrag. Eine Betriebsvereinbarung nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt normativ für alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Gruppe. Eine Individualvereinbarung bindet nur die konkret Beteiligten und wird nach den allgemeinen Auslegungsregeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) verstanden. Der OGH hat klargestellt, dass eine an eine Betriebsvereinbarung „angelehnte“ Qualifizierungsvereinbarung trotzdem ein eigener Individualvertrag bleiben kann.

Nach § 914 ABGB haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Verträge so zu verstehen, wie es der redliche Verkehr und die erkennbaren Zwecke der Vereinbarung erfordern. Für Qualifizierungsvereinbarungen bedeutet das: Entscheidendes Gewicht haben die konkret vereinbarten Ziele, Fristen und Nachweispflichten, nicht die bloße Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung oder interne Richtlinie.

OGH-Entscheidung 9ObA41/25g – warum die außerordentliche Revision scheiterte

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA41/25g) entschieden, dass die außerordentliche Revision gegen die Auslegung einer Qualifizierungsvereinbarung zurückzuweisen ist, wenn die Unterinstanzen diese Vereinbarung als Individualvertrag korrekt ausgelegt haben und keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Der OGH stellte zuerst klar, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die abstrakte Auslegung einer freien Betriebsvereinbarung war. Es ging vielmehr um eine konkrete Qualifizierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin. Dass sich diese inhaltlich an eine Betriebsvereinbarung anlehnte, änderte nichts daran, dass sie als Individualvereinbarung zu beurteilen war.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht hatten diese Individualvereinbarung bereits ausgelegt. Sie orientierten sich an den anerkannten Kriterien der Vertragsauslegung nach ABGB und nahmen eine interessengerechte Interpretation vor. Der OGH prüfte daher nur, ob dabei eine erhebliche Rechtsfrage entstanden war, die über den Einzelfall hinausging – und verneinte dies.

Kernaussage: Der Oberste Gerichtshof (OGH), [Datum aus dem Text], 9ObA41/25g, stellte klar, dass er in einer außerordentlichen Revision nicht erneut die konkrete Auslegung einer Individual-Qualifizierungsvereinbarung prüft, wenn die Unterinstanzen im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung entschieden haben.

Besonders spannend aus Sicht des Betriebsratsrechts: Eine Partei argumentierte, die Arbeitnehmerin habe ihre Pflichten aus der Qualifizierungsvereinbarung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht erfüllen können. Der Oberste Gerichtshof musste aber gar nicht entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Betriebsratstätigkeit eine Minderleistung rechtfertigen kann. Grund: Es war gar nicht festgestellt, dass genau diese Betriebsratstätigkeit die Erfüllung der Vereinbarung tatsächlich verhindert hatte.

Damit blieb die Frage, ob und in welchem Umfang Betriebsratsarbeit einen Kündigungs- oder Nichterfüllungsgrund ausschließt, in dieser Entscheidung bewusst offen. Der OGH begrenzte sich auf die prozessuale Aussage: Nach § 508a Abs 2 ZPO wird eine außerordentliche Revision zurückgewiesen, wenn die geltend gemachte Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinausgeht oder bereits geklärt ist. Genau das sah der Gerichtshof in 9ObA41/25g als gegeben an.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung: Wer sich in einem Verfahren auf den Rechtfertigungsgrund „Betriebsratstätigkeit“ berufen will, muss konkrete Tatsachen und Beweise vorlegen. Eine bloß abstrakte Behauptung, man sei als Betriebsrat stark eingespannt gewesen, wird vor dem OGH nicht reichen, um eine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.

Rechtsanwalt Wien — Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten

Für Arbeitnehmer in Österreich, insbesondere für Betriebsratsmitglieder, zeigt 9ObA41/25g sehr deutlich, wie wichtig eine saubere Dokumentation ist. Wenn Sie eine Qualifizierungs- oder Nachschulungsvereinbarung unterschrieben haben und zusätzlich Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, geraten Sie leicht in einen Konflikt zwischen vertraglicher Leistungspflicht und betrieblichem Engagement.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind drei Schritte besonders wichtig:

  • Sammeln Sie alle schriftlichen Nachweise Ihrer Betriebsratstätigkeit (Einladungen, Protokolle, E-Mail-Korrespondenz, Zeitaufzeichnungen), die mit den streitigen Qualifizierungsfristen kollidieren könnten.
  • Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin frühzeitig und schriftlich über Terminkollisionen zwischen Betriebsratssitzungen und Qualifizierungsmaßnahmen und ersuchen Sie um Verschiebung oder Nachfrist – das stärkt Ihre Position erheblich.
  • Bewahren Sie die Qualifizierungsvereinbarung, alle Leistungsanforderungen, Fristen und bisherigen Leistungsnachweise geordnet auf, um im Streitfall rasch darlegen zu können, was Sie bereits erfüllt haben.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen – auch in großen Unternehmen in Wien – birgt der Fall ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Wer Qualifizierungsvereinbarungen nutzt, sollte diese Verträge präzise formulieren. Unklare oder lückenhafte Regelungen zu Leistungszielen, Fristen und den Folgen von Verzögerungen erhöhen das Risiko von Prozessverlusten oder nicht durchsetzbaren Sanktionen.

Arbeitgeber sollten insbesondere folgende Punkte in Qualifizierungsvereinbarungen aufnehmen:

  • konkrete, messbare Leistungsziele und Fristen sowie klare Nachweispflichten für den Arbeitnehmer,
  • ein abgestuftes Verfahren bei Leistungsstörungen (z. B. schriftliche Abmahnung, Nachfrist, Hinweis auf mögliche Konsequenzen),
  • eine Regelung, wie betriebsratsbedingte Abwesenheiten zu melden und zu bestätigen sind (etwa durch Formular oder Bestätigung des Betriebsratsvorstands), damit nachvollziehbar ist, wann eine Verzögerung wirklich auf Betriebsratstätigkeit zurückgeht.

Ein prägnanter Leitsatz für die Praxis lautet: Qualifizierungsvereinbarungen bleiben Individualverträge – auch wenn sie an eine Betriebsvereinbarung anknüpfen. Wer sich auf Betriebsratstätigkeit als Rechtfertigung für Nichterfüllung beruft, muss diese Kausalität konkret nachweisen, andernfalls besteht das Risiko, dass arbeitsrechtliche Sanktionen oder Kündigungen halten.

Häufige Fragen zum Zusammenspiel von Qualifizierungsvereinbarung und Betriebsratstätigkeit

Kann ich eine Qualifizierungsvereinbarung ignorieren, weil ich im Betriebsrat bin?
In Österreich gilt: Nein, eine Qualifizierungsvereinbarung bleibt eine verbindliche Individualvereinbarung (§ 914 ABGB); der OGH hat in 9ObA41/25g klargestellt, dass Betriebsratstätigkeit nicht automatisch von Vertragspflichten befreit, sondern nur bei konkret nachgewiesener Kollision relevant wird.

Habe ich Anspruch auf Verschiebung von Schulungsterminen wegen Betriebsratssitzungen?
In Österreich gilt: Einen generellen Anspruch gibt es nicht, aber nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und § 1157 ABGB muss der Arbeitgeber auf betriebsverfassungsrechtliche Pflichten Rücksicht nehmen; wird rechtzeitig auf Terminkollisionen hingewiesen, kann eine Ablehnung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.

Was passiert, wenn ich Ziele aus einer Qualifizierungsvereinbarung wegen Betriebsratstätigkeit nicht erreiche?
In Österreich gilt: Ob Konsequenzen zulässig sind, hängt davon ab, ob Sie nachweisen können, dass gerade die Betriebsratstätigkeit die Zielerreichung verhindert hat; 9ObA41/25g zeigt, dass bloße Behauptungen ohne konkrete Beweise nicht ausreichen, um arbeitsrechtliche Sanktionen sicher abzuwehren.

Kann ich eine Kündigung wegen Schlechterfüllung trotz Betriebsratstätigkeit anfechten?
In Österreich gilt: Ja, eine Kündigungsanfechtung nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist möglich, wenn die Kündigung sozialwidrig oder wegen Betriebsratstätigkeit motiviert ist; dafür müssen Sie die Kausalität zwischen Betriebsratstätigkeit und behaupteter Minderleistung substantiiert darlegen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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