
Vom Mannschaftstraining ausgeschlossen: Wie der OGH das Recht auf Beschäftigung von Berufssportlern stärkt
Das Recht auf Beschäftigung für Berufssportler Österreich schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch den Zugang zum notwendigen Mannschaftstraining. Ein Berufsfußballspieler kann seinen Vertrag erfüllen wollen und trotzdem beruflich ins Abseits geraten.
Der Spieler durfte weiter verdienen, aber nicht mehr richtig trainieren
Ein international erfahrener Berufsfußballspieler stand bei einem österreichischen Verein bis 2008 unter Vertrag. Er hatte bereits in der italienischen höchsten Spielklasse gespielt. Außerdem war er im UEFA-Cup, in der Champions League und für die österreichische Nationalmannschaft eingesetzt worden.
Sein Vertrag verpflichtete ihn zur Teilnahme an Spielen, Lehrgängen und am Training. Der Verein durfte ihn aus sportlichen Gründen auch in der Amateurmannschaft einsetzen. Nach einem Wechsel des Trainerteams änderte sich seine Situation jedoch grundlegend: Die Verantwortlichen teilten ihm mit, dass sie ihn ausschließlich aus sportlichen Gründen nicht mehr für die Kampfmannschaft einplanten.
Zunächst durfte der Arbeitnehmer nur noch in einer abgesonderten Gruppe trainieren. Die Teilnahme am normalen Mannschaftstraining und an einem Trainingslager der Kampfmannschaft verweigerte der Verein. Für den Spieler bedeutete diese Maßnahme weit mehr als eine enttäuschende Nichtaufstellung. Er befürchtete, seine sportlichen Fähigkeiten, seine Einsatzchancen und damit seinen Marktwert zu verlieren.
Der Spieler verlangte deshalb Zugang zum vollständigen Training, zu Lehrgängen, Besprechungen, Reisen, medizinischen Maßnahmen und Vereinsveranstaltungen. Das Erstgericht und das Rekursgericht wiesen seinen Antrag vollständig ab. Danach hätte das Training mit einer anderen Gruppe oder mit der Amateurmannschaft ausreichen können.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 01.02.2007 in (OGH 01.02.2007, 9 ObA 121/06v), dass ein hoch qualifizierter Berufsfußballspieler am Training der Kampfmannschaft und an Lehrgängen teilnehmen darf, ohne deshalb einen Anspruch auf die Aufstellung in Pflichtspielen zu erhalten.
Die Entscheidung ist heute keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2007. Für das österreichische Arbeitsrecht bleibt die Abgrenzung jedoch bedeutsam: Ein Verein darf zwischen Training, Einsatz, Aufstellung und sonstigen Vereinsaktivitäten unterscheiden. Er darf einen vertraglich gebundenen Berufssportler aber nicht ohne ausreichenden Grund von jenen Trainingsmaßnahmen ausschließen, die seine berufliche Qualifikation erhalten.
Recht auf Beschäftigung für Berufssportler Österreich: Wann schützt das Training?
Das Recht auf Beschäftigung bedeutet nicht, dass jeder Arbeitnehmer jederzeit eine bestimmte Tätigkeit oder jede gewünschte Position verlangen kann. Bei hoch qualifizierten Berufssportlern kann die tatsächliche Beschäftigung jedoch für den Erhalt der beruflichen Fähigkeiten entscheidend sein. Ein Fußballer verliert seine Leistungsfähigkeit nicht nur durch fehlende Spiele. Auch taktisches Training, Belastungssteuerung, medizinische Betreuung und die Arbeit mit einer leistungsstarken Mannschaft können notwendig sein.
Als zentrale Rechtsgrundlage kommt die Exekutionsordnung (EO) in Betracht. § 381 Z 2 EO erlaubt eine einstweilige Verfügung, wenn ohne vorläufige gerichtliche Maßnahme ein unwiederbringlicher Schaden droht. Der OGH sah einen solchen Schaden darin, dass der Spieler durch den Ausschluss vom geeigneten Training wesentliche berufliche Fähigkeiten verlieren konnte.
Daneben spielen der Arbeitsvertrag, die konkrete Tätigkeit und die allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin eine wesentliche Rolle. Je höher die fachliche Spezialisierung und je stärker die berufliche Entwicklung von laufender Praxis abhängt, desto genauer muss der Arbeitgeber Einschränkungen begründen.
In Österreich gilt: Nach dem OGH-Urteil vom 01.02.2007, 9 ObA 121/06v, kann ein Berufssportler nach § 381 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung verlangen, wenn der Ausschluss vom fachlich erforderlichen Training einen unwiederbringlichen Verlust beruflicher Fähigkeiten droht.
Das bedeutet aber nicht, dass ein Spieler seine Aufstellung erzwingen kann. Die Entscheidung über die Mannschaftsaufstellung bleibt grundsätzlich Teil der sportlichen Leitung. Auch ein Anspruch auf Reisen, Öffentlichkeitsarbeit oder jede Vereinsveranstaltung folgt nicht automatisch aus dem Arbeitsvertrag.
Für die Praxis sind deshalb mehrere Begriffe auseinanderzuhalten:
- Training: Teilnahme an fachlich erforderlichen Übungen und taktischer Vorbereitung.
- Aufstellung: Entscheidung, ob der Spieler an einem Pflichtspiel teilnimmt.
- Lehrgang: organisierte Trainings- und Weiterbildungsmaßnahme des Vereins.
- Vereinsaktivität: Reise, Besprechung, Öffentlichkeitsarbeit oder sonstiger Termin.
Diese Differenzierung gilt auch außerhalb des Fußballs. Bei Berufsmusikern, Tänzern oder anderen spezialisierten Arbeitnehmern kann eine längere Nichtbeschäftigung ebenfalls die berufliche Qualität beeinträchtigen. Entscheidend bleibt stets, welche Tätigkeit der Vertrag vorsieht und welche Maßnahmen objektiv erforderlich sind.
Warum der OGH zwischen Training und Aufstellung trennte
Der Oberste Gerichtshof hat am 01.02.2007 (9 ObA 121/06v) entschieden, dass der Verein den hoch qualifizierten Spieler am Training der Kampfmannschaft und an Lehrgängen teilnehmen lassen musste, ihn aber nicht in Pflichtspielen aufstellen musste.
Der entscheidende Punkt lag im Qualitätsunterschied der Trainingsangebote. Das abgesonderte Training und die Einheiten mit der Amateurmannschaft konnten nach der Beurteilung des OGH das Niveau der Kampfmannschaft nicht ersetzen. Ein Spieler mit internationaler Erfahrung benötigt eine Trainingsumgebung, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht.
Der Verein berief sich auf seine Interessen an einer einheitlichen taktischen Vorbereitung. Diese Interessen waren nicht bedeutungslos. Sie reichten aber nicht aus, um den Arbeitnehmer vollständig vom Mannschaftstraining auszuschließen. Der Verein hätte die sportliche Aufstellung weiterhin selbst bestimmen können. Der Zugang zum Training musste davon getrennt beurteilt werden.
Gerade diese Trennung macht die Entscheidung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständlich. Der OGH sprach dem Spieler keinen Anspruch auf Erfolg, Spielzeit oder einen Platz im Spieltagskader zu. Er schützte vielmehr die Möglichkeit, seine berufliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und sich für zukünftige Einsätze zu empfehlen.
Weitergehende Forderungen wies das Gericht ab. Für Besprechungen, Reisen, Öffentlichkeitsarbeit, medizinische Maßnahmen und sonstige Vereinsveranstaltungen fehlte ein ausreichend konkreter Anspruch. Der Antrag war insoweit zu weit gefasst. Der OGH gab dem Revisionsrekurs daher nur teilweise Folge.
Die Unterinstanzen hatten den Schutzbedarf des Spielers anders bewertet. Sie hielten die vorhandenen Alternativen für ausreichend. Der OGH korrigierte diese Einschätzung, weil die Qualität und Funktion des Trainings nicht abstrakt, sondern aus der Perspektive der konkreten beruflichen Tätigkeit beurteilt werden mussten. Das Verfahren zeigt damit auch, wie wichtig eine präzise Antragstellung ist.
Welche Schritte Arbeitnehmer und Vereine jetzt setzen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur festhalten, dass Sie „nicht mehr eingesetzt“ werden. Entscheidend ist, wovon genau Sie ausgeschlossen sind und welche Folgen das für Ihre berufliche Entwicklung hat. Ein Ausschluss vom Pflichtspiel kann zulässig sein. Ein Ausschluss vom notwendigen Training kann dagegen rechtlich problematisch werden.
- Dokumentieren Sie den Ausschluss: Sichern Sie Arbeitsvertrag, Trainingspläne, Nachrichten, E-Mails, Anweisungen des Trainers und Namen möglicher Zeugen. Notieren Sie Datum, Ort und Inhalt jedes verweigerten Trainings oder Lehrgangs.
- Prüfen Sie Fristen und Verfahren: Sportarbeitsverträge können Verbands-, Schieds- oder Schlichtungsklauseln enthalten. Prüfen Sie, ob vor einem staatlichen Gericht ein internes Verfahren einzuhalten ist.
- Formulieren Sie den Antrag konkret: Verlangen Sie nicht pauschal Zugang zu allen Vereinsaktivitäten. Benennen Sie das Training und jene Lehrgänge, die für den Erhalt Ihrer beruflichen Fähigkeiten erforderlich sind.
- Sichern Sie den drohenden Schaden: Ärztliche, sportwissenschaftliche oder fachliche Stellungnahmen können zeigen, warum Training mit der Amateurmannschaft nicht gleichwertig ist.
Für Arbeitgeber und Vereine liegt das Hauptrisiko in einem pauschalen Ausschluss. Eine laufende Gehaltszahlung beseitigt nicht automatisch jedes Beschäftigungsinteresse. Der Verein sollte zwischen sportlicher Auswahlentscheidung und fachlich notwendiger Beschäftigung unterscheiden.
Verträge und interne Abläufe sollten deshalb klar regeln, welche Trainingsrechte bestehen und wer Einschränkungen anordnen darf. Jede Maßnahme braucht eine nachvollziehbare Begründung, eine Dokumentation und möglichst eine zeitliche Begrenzung. Eine Klausel über den möglichen Einsatz in der Amateurmannschaft erlaubt nicht automatisch den Ausschluss vom Training der Kampfmannschaft.
Wenn eine einstweilige Verfügung erforderlich wird, muss der Antrag die einzelnen Begehren sauber trennen. Ein Anspruch auf Training ist etwas anderes als ein Anspruch auf Spielaufstellung. Auch die Gerichte behandeln den Zugang zu Lehrgängen anders als die Teilnahme an Reisen oder Öffentlichkeitsarbeit. Eine anwaltliche Prüfung sollte deshalb früh erfolgen, besonders bei kurzen Verbandsfristen.
In Wien kann eine arbeitsrechtliche Beratung außerdem klären, ob neben dem Sportverband auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig sein könnte. Je nach Verfahrensart und Instanzenzug können weitere Gerichte, etwa das Oberlandesgericht Wien (OLG), eine Rolle spielen. Maßgeblich bleiben jedoch Vertrag, Zuständigkeit, Dringlichkeit und der konkret drohende berufliche Nachteil.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Trainingsanspruch von Berufssportlern
Kann ich als Berufsspieler die Teilnahme am Mannschaftstraining verlangen?
Ja, nach OGH 9 ObA 121/06v kann ein hoch qualifizierter Berufssportler Zugang zum notwendigen Training verlangen, wenn alternative Trainingsmöglichkeiten seine berufliche Qualifikation nicht erhalten.
Habe ich Anspruch auf eine Aufstellung im Pflichtspiel?
Nein, aus OGH 9 ObA 121/06v folgt kein Anspruch auf Einsatz oder Aufstellung. Die sportliche Entscheidung bleibt grundsätzlich beim Verein, solange der Spieler nicht rechtswidrig vom erforderlichen Training ausgeschlossen wird.
Was passiert, wenn mich der Verein nur mit der Amateurmannschaft trainieren lässt?
In Österreich gilt: Das kann nach § 381 Z 2 EO unzulässig sein, wenn dieses Training das erforderliche Leistungsniveau nicht ersetzt. Bei drohendem unwiederbringlichem Qualifikationsverlust ist eine einstweilige Verfügung möglich.
Kann ich auch an Reisen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen?
Nein, ein Anspruch auf sämtliche Vereinsaktivitäten folgt nicht automatisch. Der OGH wies in 9 ObA 121/06v weitergehende Begehren ab, weil der Spieler diese Ansprüche nicht ausreichend konkret begründet hatte.
Welche Beweise brauche ich für meinen Anspruch?
Ja, eine sorgfältige Dokumentation ist wesentlich. Nach § 381 Z 2 EO können Arbeitsvertrag, Trainingspläne, Nachrichten, Zeugenaussagen und fachliche Nachweise den drohenden Qualifikationsverlust belegen.
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