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Rechte bei nicht bezahlten Überstunden in Österreich | OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Rechte bei nicht bezahlten Überstunden in Österreich | OGH

2,5 % Beteiligung und trotzdem voller Lohnanspruch? OGH schützt offene Entgeltforderungen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern

Offene Entgeltforderungen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern bleiben auch in der Unternehmenskrise grundsätzlich Arbeitnehmerforderungen, wenn die Beteiligung nur gering ist und jeder Einfluss auf die Geschäftsführung fehlt. Rechte bei nicht bezahlten Überstunden in Österreich bestehen grundsätzlich auch dann, wenn eine Arbeitnehmerin zugleich geringfügig an ihrer Arbeitgeberin beteiligt ist. Genau diese Situation traf eine Arbeitnehmerin, die mit 2,5 % am Stammkapital ihrer Arbeitgeberin beteiligt war. Ihr Gehalt und geleistete Überstunden blieben offen. Als die Gesellschaft insolvent wurde, stellte sich die Frage: War sie tatsächlich Arbeitnehmerin oder hatte sie der Gesellschaft durch das Stehenlassen ihrer Ansprüche wirtschaftlich ein Gesellschafterdarlehen gewährt?

Eine kleine Beteiligung, ein großer Streit um ausstehenden Lohn

Die Arbeitnehmerin arbeitete für eine Gesellschaft, an der sie selbst einen kleinen Anteil hielt. Mit 2,5 % des Stammkapitals war ihre Beteiligung wirtschaftlich überschaubar. Sie verfügte weder über Geschäftsführungsbefugnisse noch über maßgebliche Mitspracherechte. Entscheidungen über die Finanzierung, die Fortführung des Unternehmens oder den Umgang mit der Krise konnte sie nicht bestimmen.

Trotzdem blieben Entgelt- und Überstundenforderungen offen. Am 5. April 2002 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet. Die Arbeitnehmerin wollte ihre Ansprüche als normale Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durchsetzen. Die beklagte Partei hielt dagegen: Wer als Gesellschafterin die wirtschaftliche Krise erkennen müsse und seine Forderungen nicht sofort durchsetze, stelle der Gesellschaft faktisch Kapital zur Verfügung.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten dieser Argumentation nicht. Sie sahen die offenen Ansprüche nicht als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen an. Zwar war nicht festgestellt worden, wann die Arbeitnehmerin von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft wusste oder diese erkennen hätte müssen. Die Gerichte hielten diesen Punkt jedoch nicht für entscheidend.

Der Fall gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist als (OGH 11.05.2005, 9 ObA 9/05x) dokumentiert. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.05.2005 in 9 ObA 9/05x, dass offene Entgelt- und Überstundenforderungen einer Arbeitnehmerin mit nur 2,5 % Beteiligung und ohne Einfluss auf die Unternehmensführung nicht wie ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen behandelt werden.

Wann gelten Entgeltforderungen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern als Eigenkapitalersatz?

Maßgeblich ist zunächst das Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG). Dieses Gesetz regelt, wann eine Finanzierung durch Gesellschafter in der Krise nicht wie ein gewöhnliches Darlehen, sondern wie haftendes Eigenkapital behandelt wird. In bestimmten Situationen kann das auch einen Arbeitnehmer erfassen, der zugleich Gesellschafter ist.

Die Gesellschafterstellung allein reicht jedoch nicht aus. Entscheidend sind Beteiligungshöhe, Einflussmöglichkeiten und die wirtschaftliche Rolle der betroffenen Person. Ein Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss steht anders da als eine Arbeitnehmerin mit einem kleinen Anteil, die weder an Geschäftsführungsentscheidungen beteiligt ist noch die Unternehmenspolitik bestimmen kann.

In Österreich gilt: Nach § 5 Abs. 1 und § 18 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) können Finanzierungen eines Gesellschafters in der Krise eigenkapitalersetzend wirken, doch eine bloße Kleinstbeteiligung ohne maßgeblichen Einfluss macht offene Arbeitsentgeltforderungen nicht automatisch zu Gesellschafterkapital.

Das österreichische Arbeitsrecht schützt den Entgeltanspruch grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer zusätzlich eine kleine Beteiligung hält. Lohn, Gehalt und Überstundenvergütung entstehen aus dem Arbeitsvertrag. Bei einer Insolvenz müssen sie richtig eingeordnet und innerhalb der maßgeblichen Fristen geltend gemacht werden. Dabei können auch Insolvenz-Entgelt, eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie kollektivvertragliche Ansprüche eine Rolle spielen.

Von Bedeutung ist außerdem, ob die Arbeitnehmerin ihre Forderungen bloß deshalb stehen ließ, weil die Arbeitgeberin nicht zahlte, oder ob sie bewusst eine unternehmerische Finanzierungsentscheidung traf. Das bloße Weiterarbeiten trotz ausbleibender Zahlungen beweist noch keine Kapitalzufuhr. Ebenso ersetzt eine kleine Beteiligung keine tatsächliche Kontrolle.

Warum die fehlende Kenntnis der Krise nicht mehr geprüft werden musste

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.05.2005 in 9 ObA 9/05x entschieden, dass die Forderungen einer Arbeitnehmerin mit 2,5 % Beteiligung ohne Einfluss auf die Unternehmensführung nicht eigenkapitalersetzend behandelt werden müssen.

Die Entscheidung überrascht vor allem an einem Punkt. Die Vorinstanzen hatten nicht abschließend festgestellt, wann die Klägerin von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft wusste. Gerade diese Kenntnis kann bei der Beurteilung eines eigenkapitalersetzenden Verhaltens eine Rolle spielen. Wer eine Gesellschaft bewusst in der Krise finanziert, soll sich unter Umständen nicht später wie ein gewöhnlicher Gläubiger auf deren Rückzahlungspflichten berufen können.

Der OGH musste diese Wissensfrage aber nicht vertiefen. Schon die geringe Beteiligung und das fehlende Gewicht innerhalb der Unternehmensführung sprachen dagegen, die Arbeitnehmerin wie eine unternehmerisch verantwortliche Gesellschafterin zu behandeln. Sie konnte weder die wirtschaftliche Entwicklung steuern noch über die Verwendung ihrer angeblichen Finanzierung entscheiden.

Die Regeln über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen können nach der Entscheidung grundsätzlich auch Arbeitnehmer-Gesellschafter erfassen. Das gilt etwa dann, wenn eine Person eine wesentliche Beteiligung hält, maßgeblichen Einfluss ausübt oder in der Krise bewusst finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Bei einer Beteiligung von nur 2,5 % ohne relevante Mitwirkungsrechte fehlt dafür regelmäßig die notwendige unternehmerische Nähe.

Das seit 1. Jänner 2004 geltende EKEG war auf den älteren Sachverhalt noch nicht unmittelbar anzuwenden. Der OGH gelangte jedoch bereits nach der früheren Rechtslage zum selben Ergebnis. Deshalb blieb die außerordentliche Revision erfolglos. Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 ist damit weiterhin als Orientierung für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmeranspruch und Gesellschafterfinanzierung interessant.

Was Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre Arbeitnehmer- und Gesellschafterrolle getrennt betrachten. Eine Beteiligung von 1 bis 5 % bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihr Insolvenzrisiko wie ein Unternehmer tragen. Gleichzeitig können kurze Fristen, Lohnrückstände und eine drohende Insolvenz die Durchsetzung erschweren.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Überstundenaufzeichnungen, Kontoauszüge, E-Mails zu offenen Zahlungen und den Gesellschaftsvertrag auf.
  • Rückstände dokumentieren: Erfassen Sie für jeden Monat den offenen Betrag, das Fälligkeitsdatum und die jeweilige Reaktion der Arbeitgeberin. Teilen Sie offene Ansprüche nachweisbar mit.
  • Rechtzeitig prüfen lassen: Vor einem vorzeitigen Austritt, einer Kündigungsanfechtung, einer Klage oder einer Anmeldung im Insolvenzverfahren sollte die Einordnung der Forderung geprüft werden.

Besonders dringend wird die Beratung, wenn mehrere Monatsentgelte ausständig sind, die Arbeitgeberin eine Zahlung verweigert oder bereits ein Insolvenzverfahren läuft. Auch ein vermeintlicher Druck zum Verbleib im Unternehmen kann rechtlich bedeutsam sein. Im Insolvenzverfahren ist außerdem zu klären, ob eine Anmeldung beim Insolvenzgericht und ein Antrag auf Insolvenz-Entgelt erforderlich sind.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in einer pauschalen Betrachtung. Eine Forderung darf nicht allein wegen einer Beteiligung als nachrangige Gesellschafterforderung behandelt werden. Zu prüfen sind Beteiligungshöhe, Stimmrechte, Geschäftsführungsbefugnisse, tatsächlicher Einfluss und die Umstände, unter denen die Forderungen offen blieben.

Bei einer größeren Beteiligung oder tatsächlicher Kontrolle kann die Bewertung anders ausfallen. Das gilt etwa bei einer Beteiligung von mindestens 25 %, bei besonderen Vetorechten oder bei einer Person, die laufend maßgebliche Finanzierungsentscheidungen trifft. Eine sorgfältige Aktenführung schützt dabei nicht vor Ansprüchen, schafft aber eine nachvollziehbare Grundlage für die rechtliche Prüfung.

Prüfung offener Entgeltforderungen

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt arbeitsrechtliche Ansprüche im Streitfall nach den konkreten Umständen. Gegen Entscheidungen kann grundsätzlich der Instanzenzug zum Oberlandesgericht Wien (OLG) eröffnet sein. Ob zusätzlich gesellschaftsrechtliche oder insolvenzrechtliche Fragen betroffen sind, hängt von der Beteiligungsstruktur und dem Verfahrensstadium ab.

Häufige Fragen zu Arbeitnehmer-Gesellschaftern in der Insolvenz

Kann ich trotz einer kleinen Beteiligung am Arbeitgeber meinen offenen Lohn verlangen?
Ja. Nach § 5 Abs. 1 und § 18 EKEG sowie 9 ObA 9/05x führt eine geringe Beteiligung ohne maßgeblichen Einfluss nicht automatisch zur Einstufung als eigenkapitalersetzende Finanzierung.

Habe ich Anspruch auf Überstunden, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?
Ja. Überstundenforderungen bleiben grundsätzlich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Nach 9 ObA 9/05x dürfen sie bei einer Kleinstbeteiligung nicht allein deshalb wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt werden.

Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer-Gesellschafter mein Gehalt stehen lasse?
In Österreich gilt: Das Stehenlassen allein beweist keine Kapitalzufuhr. Nach dem EKEG sind zusätzlich Beteiligung, Einfluss und Krisenverhalten zu prüfen. Bei 2,5 % ohne Geschäftsführung sprach der OGH gegen Eigenkapitalersatz.

Gilt das OGH-Urteil auch bei einer größeren Beteiligung?
Nein, nicht automatisch. 9 ObA 9/05x betrifft eine Beteiligung von 2,5 % ohne Einfluss. Bei Kontrolle, wesentlichen Stimmrechten oder tatsächlicher Geschäftsführungsnähe kann das EKEG zu einer anderen Beurteilung führen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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