
Reisegebühren für Religionslehrer: Wer haftet, wenn der Staat nur das Gehalt überweist?
Wer die Vergütung überweist und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse vornimmt, wirkt wie der Arbeitgeber – bei Reisegebühren für Religionslehrer kann diese Einschätzung trotzdem falsch sein.
Eine solche Konstellation führt schnell zur falschen Klage. Arbeitnehmer sehen auf ihrem Konto den Bund oder ein Land als Zahlenden. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses meldet dieselbe Stelle die Person bei der Sozialversicherung ab. Trotzdem kann die Gebietskörperschaft rechtlich nur als Zahlstelle handeln.
Das österreichische Arbeitsrecht knüpft Ansprüche nicht allein an Zahlungsflüsse. Entscheidend bleibt, wer die Lehrkraft bestellt hat, wer das Dienstverhältnis begründet und wer die konkrete Verpflichtung erfüllen muss. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2002 zeigt diese Abgrenzung besonders deutlich: (OGH 18.12.2002, 9 ObA 213/02t) stellte klar, dass die bloße Auszahlung den Staat nicht automatisch zum Arbeitgeber macht.
Der Religionslehrer erhielt sein Geld – aber von wem schuldete es jemand?
Der Arbeitnehmer unterrichtete Religion an öffentlichen Schulen. Seine Bestellung erfolgte durch die Islamische Glaubensgemeinschaft. Die beklagte Gebietskörperschaft hatte ihn nicht bestellt. Sie zahlte jedoch seine Vergütung aus und meldete ihn nach dem Ende seiner Tätigkeit bei der Gebietskrankenkasse ab.
Für den Arbeitnehmer sprach dieses äußere Bild zunächst eine klare Sprache. Wer überweist, verwaltet und abmeldet, erscheint im Alltag häufig als Arbeitgeber. Deshalb verlangte er von der Gebietskörperschaft Fahrtkosten, Reisekosten und eine Reisezulage. Er stützte sich dabei auf die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften.
Die Arbeitgeberseite bestritt jedoch, die richtige Anspruchsgegnerin zu sein. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Die bloße Auszahlung begründe kein Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft. Der Arbeitnehmer musste daher auch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Der OGH 18.12.2002, 9 ObA 213/02t, bestätigte diese Sicht. Die Zahlung durch die Gebietskörperschaft erfüllte wirtschaftlich die Verpflichtung der bestellenden Religionsgemeinschaft. Sie machte den Staat nicht automatisch zum Arbeitgeber.
Der OGH entschied am 18.12.2002 in 9 ObA 213/02t, dass ein von einer Religionsgesellschaft bestellter Religionslehrer Vergütungs- und Reiseansprüche nicht gegen die bloße Zahlstelle richten kann.
Reisegebühren für Religionslehrer: Rechtsanwalt Wien erklärt die Anspruchsprüfung
Maßgeblich ist zunächst das Religionsunterrichtsgesetz (RelUG). Es regelt unter anderem die Stellung von Religionslehrern und die Mitwirkung gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften. Nach den im Verfahren relevanten Bestimmungen, insbesondere § 3 Abs 1 lit b, § 5 Abs 2 und § 6 RelUG, kann die Religionsgesellschaft die Lehrkraft bestellen, während die Gebietskörperschaft organisatorisch oder finanziell eingebunden ist.
Diese Rollen dürfen nicht vermischt werden. Eine Bestellung beantwortet die Frage, wer die Person für den Religionsunterricht einsetzt. Ein Zahlungsweg beantwortet dagegen zunächst nur, wer das Geld technisch oder gesetzlich auszahlt. Erst die rechtliche Grundlage der Zahlung zeigt, ob die auszahlende Stelle selbst Schuldnerin wird.
In Österreich gilt: Eine Gebietskörperschaft wird durch die Auszahlung einer Vergütung nicht automatisch zur Arbeitgeberin oder Anspruchsgegnerin; entscheidend sind Bestellung, Dienstverhältnis und gesetzliche Zahlungspflicht nach dem Religionsunterrichtsgesetz (RelUG).
Das unterscheidet sich von typischen Arbeitsverhältnissen. Bei einem gewöhnlichen Dienstvertrag fallen Vertragspartner, Weisungsgeber und Zahlstelle oft zusammen. Bei Religionslehrern können diese Funktionen auseinanderfallen. Die bestellende Religionsgesellschaft, die öffentliche Schule und die auszahlende Gebietskörperschaft können unterschiedliche Rollen haben.
Auch Begriffe aus dem österreichischen Arbeitsrecht helfen nur begrenzt weiter. Eine Entlassung, eine Kündigungsanfechtung oder die Frage der Sozialwidrigkeit setzen regelmäßig ein bestimmtes Arbeitsverhältnis voraus. Gleiches gilt für Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung oder für Themen wie Abfertigung Alt und Abfertigung Neu. Zuerst muss feststehen, wer überhaupt Arbeitgeber oder sonstiger Verpflichteter ist.
Was der OGH in 9 ObA 213/02t überraschend klarstellte
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.12.2002 in 9 ObA 213/02t entschieden, dass die auszahlende Gebietskörperschaft trotz Vergütungszahlung und Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse nicht die richtige Anspruchsgegnerin des Religionslehrers war.
Der entscheidende Gedankengang bestand aus drei Stufen. Erstens prüfte der OGH, wer den Arbeitnehmer bestellt hatte. Das war die Islamische Glaubensgemeinschaft. Zweitens untersuchte das Gericht, ob dadurch ein Dienstverhältnis zur beklagten Gebietskörperschaft entstanden war. Diese Frage verneinte es.
Drittens bewertete der OGH die Zahlungen. Die Gebietskörperschaft überwies das Geld nicht aufgrund einer eigenen arbeitsrechtlichen Verpflichtung. Sie erfüllte vielmehr die Zahlungspflicht der bestellenden Religionsgemeinschaft. Damit hatte die Auszahlung eine andere Bedeutung, als der Kontoauszug zunächst vermuten ließ.
Bemerkenswert ist, dass der OGH die Fahrt- und Reisekosten nicht inhaltlich prüfen musste. Das Gericht entschied also nicht, ob die verlangten Gebühren nach den Reisegebührenvorschriften sachlich berechtigt gewesen wären. Die Klage scheiterte bereits an der falschen beklagten Partei.
Für die Praxis bedeutet das eine wichtige Reihenfolge: Zuerst muss die richtige Anspruchsgegnerin feststehen. Erst danach lohnt die Prüfung, ob Dienstreisen angeordnet wurden, welche Wegstrecken anfielen, ob Belege vorliegen und ob eine Reisezulage geschuldet ist. Diese Reihenfolge gilt unabhängig davon, ob ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, einem anderen Arbeitsgericht oder in weiterer Folge vor dem Oberlandesgericht Wien geführt wird.
Welche Schritte Arbeitnehmer und Stellen im Schulbereich jetzt setzen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf den Absender der Gehaltsüberweisung vertrauen. Prüfen Sie die Bestellungsurkunde und sämtliche Unterlagen zum Dienstverhältnis. Die Bezeichnung auf dem Gehaltszettel kann von der rechtlich verantwortlichen Stelle abweichen.
Besonders wichtig sind drei konkrete Situationen. Erstens können Reisegebühren für Religionslehrer entstehen, wenn Religionsunterricht an mehreren Schulen stattfindet. Zweitens können Reisekosten oder Tagesgelder verlangt werden, wenn dienstliche Wege außerhalb des gewöhnlichen Unterrichtsorts angeordnet wurden. Drittens kann nach einer Beendigung des Dienstverhältnisses unklar bleiben, ob offene Ansprüche gegen die Religionsgesellschaft oder eine Gebietskörperschaft zu richten sind.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Bestellungsurkunde, Dienstzettel, Stundenpläne, Abrechnungen, Zahlungsbelege und die Korrespondenz über das Dienstende auf.
- Anspruchsgegner prüfen: Ermitteln Sie, wer Sie bestellt hat und wer laut Gesetz oder Vereinbarung für Vergütung und Reiseaufwand einstehen muss.
- Fristen beachten: Kontrollieren Sie kollektivvertragliche, vertragliche oder gesetzliche Verfallsfristen, bevor Sie eine Forderung einbringen.
Für Religionsgemeinschaften liegt das Risiko an einer anderen Stelle. Sie sollten Bestellungsunterlagen und Zahlungsprozesse so gestalten, dass die Zuständigkeiten erkennbar bleiben. Für Bund und Länder empfiehlt sich eine klare Dokumentation, wonach die Auszahlung allein kein Dienstverhältnis begründet.
Auch eine Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse beweist nicht automatisch die Arbeitgeberstellung. Sie kann sozialversicherungsrechtlich erforderlich sein, ohne die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Zuordnung des Dienstverhältnisses zu verändern. Wer klagt, sollte deshalb vorab die rechtliche Rolle jeder beteiligten Stelle untersuchen lassen.
Häufige Fragen zu Ansprüchen von Religionslehrern
Kann ich Fahrtkosten gegen das Land einklagen, wenn es mein Gehalt überwiesen hat?
Nein, nicht automatisch. Nach § 3 Abs 1 lit b, § 5 Abs 2 und § 6 RelUG kommt es auf Bestellung und Zahlungspflicht an. 9 ObA 213/02t zeigt, dass die bloße Auszahlung das Land nicht zur richtigen Anspruchsgegnerin macht.
Habe ich Anspruch auf Reisegebühren, wenn mich eine Religionsgesellschaft bestellt hat?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, muss aber gegen die richtige verpflichtete Stelle gerichtet werden. 9 ObA 213/02t entschied nicht über die inhaltliche Höhe, sondern über die falsche Beklagte.
Was passiert, wenn ich gegen die Zahlstelle klage?
In Österreich kann die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden. Nach 9 ObA 213/02t können zusätzlich Kosten des Rechtsmittelverfahrens entstehen, obwohl ein Anspruch dem Grunde nach denkbar bleibt.
Beweist die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse ein Dienstverhältnis zum Staat?
Nein. Die Abmeldung dokumentiert einen sozialversicherungsrechtlichen Vorgang. Nach dem Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) und 9 ObA 213/02t entscheidet sie allein nicht, wer Arbeitgeber oder Schuldner offener Reise- und Vergütungsansprüche ist.
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