
Reisekostenpauschale für Außendienstmitarbeiter: Wann höhere Taggelder trotz Kollektivvertrag ausbleiben
Eine Reisekostenpauschale Außendienstmitarbeiter Österreich kann trotz täglicher Reisetätigkeit dazu führen, dass kein Anspruch auf höhere kollektivvertragliche Taggelder besteht, wenn der Vertrag eine zulässige individuelle Reisekostenpauschale vorsieht. Genau diese Frage beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004. Der Fall zeigt, warum ausländische Arbeitgeber, gewöhnlicher Arbeitsort und tatsächliche Reiseaufwendungen im österreichischen Arbeitsrecht sorgfältig zusammen betrachtet werden müssen.
Reisekostenpauschale Außendienstmitarbeiter Österreich: Welche Regeln gelten?
Der Arbeitnehmer arbeitete seit Dezember 2002 als angestellter Außendienstmitarbeiter für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Seine Aufgabe bestand darin, Dachbaustoffe in Österreich zu verkaufen. Er war regelmäßig unterwegs und verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit bei Kunden und auf Baustellen.
Sein Dienstvertrag enthielt eine besondere Reisekostenregelung. Das Unternehmen wollte Reisekosten nach den in Österreich steuerlich zulässigen Sätzen ersetzen. Gleichzeitig begrenzte der Vertrag diesen Ersatz auf die niedrigeren internen Abrechnungssätze des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer akzeptierte diese Regelung zunächst, verlangte später jedoch zusätzlich 2.665,46 Euro.
Seine Begründung: Für seine Tätigkeit müsse der einschlägige Kollektivvertrag für die Stein- und keramische Industrie gelten. Danach stünden ihm höhere Taggelder zu. Der Arbeitnehmer sah in der vertraglichen Begrenzung eine unzulässige Abweichung von österreichischen Mindestbedingungen.
Das Erstgericht gab seiner Klage zunächst statt. Das Berufungsgericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und wies die Forderung vollständig ab. Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an den OGH.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 20.10.2004 in (OGH 20.10.2004, 8 ObA 88/04f), dass ein ausländischer Arbeitgeber keine höheren kollektivvertraglichen Taggelder zahlen muss, wenn der Kollektivvertrag für regelmäßig reisende Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung erlaubt und diese die tatsächlichen Reiseaufwendungen deckt.
Die Entscheidung ist damit keine neue Entscheidung des österreichischen Arbeitsrechts, sondern stammt aus dem Jahr 2004. Ihre praktische Bedeutung bleibt dennoch erhalten, weil Reisekostenpauschalen, Dienstreiseabrechnungen und grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse weiterhin häufig zu Streit führen. Die Entscheidung kann im OGH 20.10.2004, 8 ObA 88/04f nachgelesen werden.
Welche Regeln schützen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich?
Im Mittelpunkt stand § 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Diese Bestimmung schützt Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber grundsätzlich vor einer Umgehung österreichischer Mindestbedingungen. Entscheidend ist dabei häufig der gewöhnliche Arbeitsort. Wer seine Arbeit überwiegend in Österreich verrichtet, kann daher auch dann von österreichischen Schutzvorschriften erfasst sein, wenn das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen Staat hat.
Der Gesetzestext des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) ist auf der Rechtsinformationsseite des Bundes abrufbar. Das Gesetz soll verhindern, dass ein ausländischer Arbeitgeber allein durch die Wahl seines Unternehmenssitzes österreichische Mindeststandards unterschreitet.
Allerdings schützt § 7 AVRAG nicht automatisch jede denkbare Forderung in der höchstmöglichen kollektivvertraglichen Höhe. Zunächst muss feststehen, welche Regelung tatsächlich gilt. Danach ist zu prüfen, ob der einschlägige Kollektivvertrag eine abweichende Einzelvereinbarung zulässt. Im vorliegenden Fall enthielt § 3 Abs 1 des Zusatzkollektivvertrags für Reisekosten eine Sonderregelung für regelmäßig reisende Angestellte.
In Österreich gilt: Eine kollektivvertragliche Reisekostenregelung kann für regelmäßig reisende Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung zulassen, sofern diese Vereinbarung die tatsächlich notwendigen Reiseaufwendungen nicht unterschreitet. Das unterscheidet Reisekosten vom laufenden Entgelt. Eine Reisekostenpauschale Außendienstmitarbeiter Österreich darf nicht bloß deshalb verworfen werden, weil sie unter einem rechnerisch möglichen Taggeld liegt. Maßgeblich bleibt, ob der Arbeitnehmer auf notwendigen Kosten sitzen bleibt.
Diese Prüfung ist von einer Kündigungsanfechtung, einer Frage der Sozialwidrigkeit oder Ansprüchen aus der Abfertigung Alt beziehungsweise Abfertigung Neu zu unterscheiden. Auch eine Betriebsvereinbarung ersetzt keine genaue Vertragsprüfung. Entscheidend sind vielmehr Dienstvertrag, Kollektivvertrag, betriebliche Reisekostenrichtlinie und die tatsächlichen Belege.
Warum der OGH die Streitfrage auf einer anderen Ebene löste
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.10.2004 (8 ObA 88/04f) entschieden, dass die höheren kollektivvertraglichen Taggelder trotz gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich nicht automatisch geschuldet sind, wenn der Kollektivvertrag eine zulässige Einzelvereinbarung für regelmäßig Reisende ermöglicht.
Der OGH musste deshalb nicht abschließend entscheiden, ob Reisekosten überhaupt als Entgelt im Sinn des § 7 AVRAG einzuordnen sind. Diese Frage hatten die Parteien ausführlich diskutiert. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die österreichischen Mindestbedingungen auch seine Taggelder erfassen müssten. Der Arbeitgeber verwies dagegen auf die vereinbarte Abrechnung und die Sonderregelung für regelmäßig reisende Mitarbeiter.
Der OGH setzte früher an. Selbst wenn österreichische Schutzvorschriften anwendbar sind, müssen sie im Zusammenhang mit dem konkreten Kollektivvertrag gelesen werden. Der Kollektivvertrag selbst eröffnete regelmäßig reisenden Angestellten die Möglichkeit, eine individuelle Regelung über den Kostenersatz zu treffen. Dafür bestand nach Ansicht des Gerichts ein sachlicher Grund.
Regelmäßig reisende Arbeitnehmer verursachen häufig andere Kosten als Mitarbeiter, die nur gelegentlich eine Dienstreise antreten. Ein Unternehmen kann deshalb grundsätzlich ein pauschaliertes oder individuell vereinbartes Abrechnungssystem verwenden. Diese Gestaltungsfreiheit endet aber dort, wo die tatsächlichen notwendigen Aufwendungen nicht mehr gedeckt sind.
Der Arbeitnehmer hatte nicht behauptet, dass seine vertragliche Regelung seine realen Reiseaufwendungen unterschritt. Er verlangte vielmehr die Differenz zu den höheren kollektivvertraglichen Taggeldern. Genau das reichte nicht aus. Der OGH bestätigte daher die Abweisung der Klage. Die Revision blieb erfolglos; der Arbeitnehmer musste der beklagten Partei 277,60 Euro Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen.
Was eine Reisekostenpauschale in der Praxis leisten muss
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Höhe eines Taggeldes vergleichen. Entscheidend ist die gesamte Abrechnung. Prüfen Sie, welche Kosten die Vereinbarung umfasst, ob sie für regelmäßige Reisetätigkeit gilt und ob sie notwendige Ausgaben tatsächlich abdeckt.
Besondere Bedeutung haben Übernachtungen, Fahrtkosten, Verpflegung, Parkgebühren, Maut, öffentliche Verkehrsmittel und kleinere zwingende Nebenkosten. Eine interne Richtlinie kann diese Punkte näher regeln. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft eigene notwendige Aufwendungen finanzieren muss.
- Sammeln Sie Dienstvertrag, Reisekostenrichtlinie, Abrechnungen und sämtliche Belege.
- Erstellen Sie eine Liste jener Reisen, bei denen die Zahlung unter den tatsächlichen Kosten blieb.
- Prüfen Sie den anwendbaren Kollektivvertrag auf eine Ausnahme für regelmäßig reisende Arbeitnehmer.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die verwendeten Pauschalen regelmäßig mit realen Reisekosten vergleichen. Besonders problematisch sind alte interne Sätze, die nie angepasst wurden. Ebenso riskant sind unklare Vereinbarungen, die nicht erkennen lassen, ob nur Verpflegung oder auch Fahrt- und Übernachtungskosten umfasst sein sollen.
Eine Reisekostenpauschale Außendienstmitarbeiter Österreich sollte nicht rückwirkend geändert werden. Der Arbeitgeber sollte außerdem dokumentieren, warum ein Mitarbeiter als regelmäßig reisend gilt und auf welche kollektivvertragliche Grundlage sich die Einzelvereinbarung stützt. Deckt die Pauschale notwendige Kosten nicht mehr, kann eine Nachzahlung erforderlich werden.
Offene Ansprüche können kurzen Verfallsfristen unterliegen. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht monatelang nur informell mit der Personalabteilung diskutieren. Arbeitgeber sollten Beschwerden über ungedeckte Reisekosten ernst nehmen und die Abrechnung anhand konkreter Reisen überprüfen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein; in weiterer Folge kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mit einem Verfahren befasst werden.
Häufige Fragen zu Taggeldern und Dienstreisen im österreichischen Arbeitsrecht
Kann ich als Außendienstmitarbeiter automatisch die höheren kollektivvertraglichen Taggelder verlangen?
Nein. Nach § 3 Abs 1 des Zusatzkollektivvertrags für Reisekosten kann eine Einzelvereinbarung zulässig sein. Nach 8 ObA 88/04f besteht der höhere Anspruch nicht automatisch, wenn die Vereinbarung notwendige tatsächliche Reiseaufwendungen deckt.
Habe ich Anspruch auf zusätzliche Reisekosten, wenn mein Arbeitgeber in Deutschland sitzt?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. § 7 AVRAG schützt Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich. Die konkrete Höhe hängt jedoch vom Kollektivvertrag, Dienstvertrag und der Frage ab, ob die vereinbarte Zahlung die tatsächlichen notwendigen Kosten unterschreitet.
Was passiert, wenn meine Pauschale die tatsächlichen Reisekosten nicht deckt?
In Österreich gilt: Notwendige ungedeckte Aufwendungen können trotz Einzelvereinbarung nachzufordern sein. Maßgeblich sind § 7 AVRAG, der anwendbare Kollektivvertrag und die Belege. 8 ObA 88/04f bestätigt keine Pauschale, die Arbeitnehmer dauerhaft auf notwendigen Kosten sitzen lässt.
Kann mein Arbeitgeber interne Abrechnungssätze einseitig ändern?
Nein, nicht ohne Weiteres. Maßgeblich sind Dienstvertrag, Änderungsvereinbarung, Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag. Eine rückwirkende Verschlechterung kann unwirksam sein. Nach 8 ObA 88/04f muss der vereinbarte Kostenersatz jedenfalls die tatsächlichen notwendigen Reiseaufwendungen berücksichtigen.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.