Pichler Rechtsanwalt GmbH

Rückforderung von Sonderzahlungen nach Kündigung

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Rückforderung von Sonderzahlungen nach Kündigung

Rückforderung von Sonderzahlungen nach dem Jahresende: Warum der OGH den aliquoten Anspruch schützt

Endet ein Arbeitsverhältnis mitten im Jahr, darf die Rückforderung von Sonderzahlungen nach Kündigung nicht automatisch das gesamte bereits ausgezahlte Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erfassen. Genau diese Situation führt in Österreich regelmäßig zu Streit über die letzte Lohnabrechnung. Besonders heikel wird es, wenn die Arbeitgeberin den gesamten Betrag zurückverlangt oder mit dem letzten Gehalt aufrechnet.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2011 zeigt, worauf es ankommt: auf den anzuwendenden Kollektivvertrag, die bereits gearbeitete Zeit und eine nachvollziehbare aliquote Abrechnung. Die Entscheidung ist daher auch heute für das österreichische Arbeitsrecht relevant, obwohl sie nicht neu ist.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses und eine unerwartete Rechnung

Der Arbeitnehmer hatte während des laufenden Arbeitsverhältnisses Sonderzahlungen erhalten. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses wollte die Arbeitgeberin offenbar einen größeren Teil dieser Zahlungen zurückverrechnen. Für sie stand im Vordergrund, dass die Sonderzahlungen bereits vor dem Ende des Kalenderjahres ausbezahlt worden waren.

Der Streit drehte sich jedoch nicht darum, ob Sonderzahlungen grundsätzlich rückforderbar sein können. Entscheidend war vielmehr, welcher Anteil durch die bereits geleistete Arbeit verdient worden war. Der anzuwendende Kollektivvertrag sah vor, dass die Sonderzahlungen für die im jeweiligen Kalenderjahr gearbeitete Zeit zustehen. Damit entstand ein zeitanteiliger Anspruch.

Das Berufungsgericht begrenzte die Rückforderung. Es hielt nur jene Beträge für rückforderbar, die über den aliquoten Anspruch für das Beendigungsjahr hinausgingen. Die Arbeitgeberin wollte diese Beurteilung nicht akzeptieren und brachte eine außerordentliche Revision ein.

Der (OGH 30.08.2011, 8 ObA 59/11a) wies dieses Rechtsmittel jedoch mangels der Voraussetzungen für seine Zulässigkeit zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.08.2011 in 8 ObA 59/11a, dass eine außerordentliche Revision zur Rückforderung von Sonderzahlungen nach Kündigung nicht zulässig ist, wenn die zeitanteilige Berechnung bereits geklärt ist und die Vorentscheidung keinen korrekturbedürftigen Fehler enthält.

Welche Regeln bestimmen den Anspruch auf Sonderzahlungen?

Die konkrete Höhe von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ergibt sich im österreichischen Arbeitsrecht meist aus dem Kollektivvertrag. Zusätzlich können Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung eine Rolle spielen. Eine allgemeine Regel, wonach jede Sonderzahlung bei einer Beendigung vollständig zurückzuzahlen wäre, besteht nicht.

Der anzuwendende Kollektivvertrag muss zuerst klären, wann der Anspruch entsteht. Häufig wächst der Anspruch während des Kalenderjahres zeitanteilig an. Wer sechs Monate gearbeitet hat, hat dann grundsätzlich einen Anspruch auf sechs Zwölftel der jährlichen Sonderzahlung. Ob der Kollektivvertrag eine abweichende Regel für Kündigung, Entlassung oder andere Beendigungsarten vorsieht, muss gesondert geprüft werden.

Als Kerngesetz für die revisionsrechtliche Beurteilung ist die Zivilprozessordnung (ZPO) relevant. § 502 Abs. 1 ZPO regelt, wann eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den OGH zulässig ist. Eine außerordentliche Revision eröffnet keine dritte Tatsacheninstanz. Der OGH prüft vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

In Österreich gilt: Sonderzahlungen dürfen grundsätzlich nur insoweit zurückgefordert werden, als sie den kollektivvertraglich geschuldeten zeitanteiligen Anspruch für die bereits gearbeitete Zeit übersteigen. Eine weitergehende Rückforderung setzt eine tragfähige Grundlage voraus, etwa eine klare Regelung im Kollektivvertrag. Die bloße Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis vor Jahresende endet, beseitigt den bereits verdienten Anspruch nicht.

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung oder Arbeitnehmerkündigung endet. Unterschiede können sich aber aus dem jeweiligen Kollektivvertrag ergeben. Auch die Abfertigung Alt/Neu, eine Kündigungsanfechtung oder die Frage der Sozialwidrigkeit betreffen andere Rechtsfragen und ersetzen keine Prüfung der Sonderzahlungsabrechnung.

Warum der OGH die Revision nicht zugelassen hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.08.2011 (8 ObA 59/11a) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil die maßgeblichen Fragen zur zeitanteiligen Berechnung und Rückforderung von Sonderzahlungen bereits geklärt waren.

Der OGH musste deshalb keine völlig neue Berechnungsmethode entwickeln. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Auslegung des Kollektivvertrags durch das Berufungsgericht unvertretbar war. Das verneinte der OGH. Die Vorinstanz hatte den Wortlaut und die Systematik des Kollektivvertrags berücksichtigt und die Rückforderung auf den überaliquoten Betrag begrenzt.

Besonders wichtig war, dass der Kollektivvertrag keine besondere Regel enthielt, die eine weitergehende Rückverrechnung erlaubt hätte. Die Arbeitgeberin konnte daher nicht allein aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ableiten, dass bereits ausbezahlte Sonderzahlungen insgesamt zurückzuzahlen seien.

Das Verfahren zeigt zugleich die begrenzte Funktion einer außerordentlichen Revision. Selbst wenn eine Partei die Auslegung des Berufungsgerichts für wirtschaftlich falsch hält, genügt das nicht. Der OGH greift nur ein, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder die angefochtene Entscheidung aus rechtlichen Gründen korrigiert werden muss. In 8 ObA 59/11a sah der Gerichtshof diese Voraussetzungen nicht.

Für die Praxis bedeutet das keine automatische Entscheidung über jede Sonderzahlung. Jeder Kollektivvertrag kann eigene Bestimmungen enthalten. Die Entscheidung stärkt aber die Bedeutung einer sauberen zeitanteiligen Abrechnung und setzt einer pauschalen Rückforderung enge Grenzen.

Rückforderung von Sonderzahlungen nach Kündigung: Was ein Rechtsanwalt Wien prüft

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den von der Arbeitgeberin genannten Rückzahlungsbetrag schauen. Entscheidend ist, wie viele Monate oder Tage des Kalenderjahres bereits gearbeitet wurden und welche Bestimmungen der konkrete Kollektivvertrag enthält.

  • Unterlagen sammeln: Prüfen Sie Dienstvertrag, Kollektivvertrag, Lohnabrechnungen, Auszahlungsbelege und das Rückforderungsschreiben. Daraus muss hervorgehen, welche Sonderzahlung ausbezahlt wurde und welchen Zeitraum sie betrifft.
  • Aliquoten Anspruch berechnen: Stellen Sie der Jahreszahlung den Anteil der tatsächlich gearbeiteten Zeit gegenüber. Bei einer Beendigung im Juni kann regelmäßig nicht so abgerechnet werden, als wäre der gesamte Anspruch entfallen.
  • Aufrechnung kontrollieren: Widersprechen Sie schriftlich, wenn die Arbeitgeberin mehr zurückfordert als den nicht verdienten Anteil. Prüfen Sie besonders, ob ein Betrag mit dem letzten Gehalt oder offenen Urlaubsersatzleistungen verrechnet wurde.

Für Arbeitgeber und Personalverrechnung liegt das Risiko in standardisierten Rückforderungsschreiben. Eine pauschale Formulierung kann zu weit gehen, wenn der Kollektivvertrag keine vollständige Rückzahlung vorsieht. Die Abrechnung sollte deshalb monats- oder tagesgenau erfolgen und die Berechnung transparent darstellen.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien können Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen, wenn eine außergerichtliche Klärung scheitert. In einem weiteren Instanzenzug kann das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht zuständig sein, sofern die örtlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die konkrete Zuständigkeit hängt vom Sitz der Arbeitgeberin und den Umständen des Arbeitsverhältnisses ab.

Rechtliche Unterstützung ist besonders sinnvoll, wenn die Arbeitgeberin den gesamten Betrag zurückverlangt, eine sofortige Zahlung verlangt oder bereits eine Aufrechnung vorgenommen hat. Auch eine gleichzeitig streitige Entlassung oder Kündigungsanfechtung kann die Beurteilung verändern. Die Fristen im Arbeitsrecht sind häufig kurz und sollten nicht erst nach Ablauf geprüft werden.

Häufige Fragen zur Rückforderung bereits ausbezahlter Sonderzahlungen

Kann ich Urlaubsgeld zurückzahlen müssen, wenn ich unterjährig gekündigt werde?
Nein, nicht automatisch. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag bleibt der zeitanteilige Anspruch für die gearbeitete Zeit bestehen. Nach 8 ObA 59/11a kann grundsätzlich nur der überaliquot vorausbezahlte Betrag rückgefordert werden.

Habe ich Anspruch auf aliquotes Weihnachtsgeld nach einer Entlassung?
In Österreich gilt: Der Anspruch richtet sich nach dem Kollektivvertrag und dem Beendigungsgrund. Eine Entlassung beseitigt den bereits verdienten Anteil nicht automatisch. Maßgeblich sind die konkrete kollektivvertragliche Regelung und die Abrechnung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die gesamte Sonderzahlung zurückfordert?
Die gesamte Rückforderung ist nicht automatisch berechtigt. Sie sollte anhand des Kollektivvertrags und der gearbeiteten Zeit geprüft werden. Nach 8 ObA 59/11a sind grundsätzlich nur über den zeitanteiligen Anspruch hinausgehende Vorauszahlungen rückforderbar.

Darf der Arbeitgeber die Rückforderung mit meinem letzten Gehalt verrechnen?
Nein, nicht ohne nachvollziehbare Grundlage. Eine Aufrechnung muss den tatsächlich rückforderbaren Betrag berücksichtigen. Prüfen Sie Kollektivvertrag, Abrechnung und Aufrechnungserklärung; § 502 ZPO regelt die Voraussetzungen einer späteren Revision.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at