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Rückforderung von Ausbildungskosten in Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Rückforderung von Ausbildungskosten in Österreich

Rückforderung von Ausbildungskosten: Warum eine Klausel im Arbeitsvertrag nicht genügt

Bei der Rückforderung von Ausbildungskosten in Österreich kann eine Kündigung zu einer bösen Überraschung führen, wenn der Arbeitgeber plötzlich Ausbildungskosten vom letzten Gehalt abzieht — doch eine Rückforderung von Ausbildungskosten scheitert häufig an fehlender Schriftlichkeit.

Die Fortbildung war bezahlt – die Überraschung kam mit der Endabrechnung

Der Arbeitnehmer war von März 2008 bis September 2010 im Fachbereich Lärmtechnik tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten Umweltverträglichkeitsprüfungen. Während des Arbeitsverhältnisses besuchte er mehrere Fortbildungen, darunter Schulungen zu GIS-Software, Lärmschutzrichtlinien und Schalltechnik.

Die Arbeitgeberin übernahm dafür Kosten von insgesamt 1.550 Euro. Im Dienstvertrag stand, dass der Arbeitnehmer bei einer eigenen Kündigung einen Teil dieser Kosten ersetzen müsse. Die Rückzahlung sollte sich nach dem Zeitraum seit der jeweiligen Ausbildung staffeln.

Eine konkrete Vereinbarung zu den einzelnen Kursen unterschrieben die Parteien allerdings nicht. Vor Beginn der Fortbildungen legten sie weder die genaue Ausbildung noch die konkreten Kosten und den jeweils möglichen Rückzahlungsbetrag schriftlich fest. Der Arbeitnehmer erfuhr erst mit der Endabrechnung, welche Beträge die Arbeitgeberin einbehalten hatte.

Der Arbeitnehmer verlangte die Auszahlung des einbehaltenen Geldes. Das Erstgericht gab seiner Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, weil die vertragliche Regelung die konkrete Kostenersatzpflicht nicht ausreichend transparent festlegte. Die Arbeitgeberin brachte dagegen eine Revision ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.12.2011 in (OGH 21.12.2011, 9 ObA 125/11i), dass Ausbildungskosten nicht von der Endabrechnung abgezogen werden dürfen, wenn vor der konkreten Ausbildung keine schriftliche Vereinbarung über die konkrete Kostenersatzpflicht und deren Höhe getroffen wurde. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos.

Die Entscheidung ist bereits älter und stammt aus dem Jahr 2011. Ihre praktische Bedeutung bleibt im österreichischen Arbeitsrecht dennoch erheblich. Gerade bei Fortbildungen, die mehrere tausend Euro kosten, entscheidet die Dokumentation vor Kursbeginn über die spätere Durchsetzbarkeit. Wer eine Rückforderung von Ausbildungskosten in Österreich prüfen möchte, sollte daher die Unterlagen vor einer rechtlichen Bewertung vollständig sichern.

Rückforderung von Ausbildungskosten in Österreich: Welche Vereinbarung verlangt das Arbeitsrecht?

Maßgeblich ist § 2d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückfordern darf. Sie verlangt grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz.

Eine bloße Klausel im Arbeitsvertrag kann dafür ausreichen, wenn sie die spätere Ausbildung und die Kostenersatzpflicht ausreichend konkret bestimmt. Enthält der Vertrag aber nur den Hinweis, dass die Parteien über die Höhe später noch Einvernehmen erzielen müssen, fehlt gerade diese notwendige Konkretisierung.

In Österreich gilt: Eine Rückzahlung von Ausbildungskosten setzt grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung voraus, die vor der konkreten Ausbildung abgeschlossen wird und die rückzahlbaren Kosten zumindest eindeutig bestimmbar festlegt. Eine allgemeine Erklärung wie „Der Arbeitnehmer ersetzt Ausbildungskosten bei seinem Ausscheiden“ schafft daher nicht automatisch einen wirksamen Anspruch.

Das Gesetz unterscheidet außerdem zwischen einer beruflich verwertbaren Ausbildung und bloßer Einschulung. Ausbildungskosten liegen eher vor, wenn die Maßnahme Spezialkenntnisse vermittelt, die der Arbeitnehmer auch außerhalb des konkreten Betriebs verwenden kann. Die Fortbildungen im Verfahren vermittelten nach Ansicht des OGH solche verwertbaren Kenntnisse.

Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt eine Rolle. Eine Rückzahlungspflicht darf nicht unabhängig vom Grund der Beendigung greifen. Kündigt der Arbeitgeber oder endet das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, gelten andere rechtliche Bewertungen als bei einer freiwilligen Kündigung.

Zu prüfen sind außerdem Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und allfällige Verfallsfristen. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ersetzt keine Prüfung der Ausbildungskosten. Beide Systeme betreffen grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht automatisch die Zulässigkeit eines Kostenabzugs.

Warum der OGH die Arbeitgeberin trotz Rückzahlungsklausel stoppte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.12.2011 in 9 ObA 125/11i entschieden, dass eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Dienstvertrag den Einbehalt konkreter Ausbildungskosten nicht rechtfertigt, wenn die Parteien die jeweilige Ausbildung und deren Kosten nicht vorher schriftlich vereinbart haben. Diese Entscheidung ist der zentrale Maßstab für die Rückforderung von Ausbildungskosten in Österreich.

Der OGH prüfte zunächst, ob die besuchten Kurse überhaupt unter den gesetzlichen Begriff der Ausbildungskosten fielen. Das bejahte er. Die Fortbildungen vermittelten dem Arbeitnehmer verwertbare Spezialkenntnisse, und der Arbeitgeberin waren tatsächlich Kosten entstanden.

Danach befasste sich das Gericht mit der Rückzahlungsstaffel. Vorgesehen war, dass im ersten Jahr sämtliche Kosten, im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drittel zurückzuzahlen waren. Eine solche Staffelung hielt der OGH grundsätzlich für zulässig. Sie war aber nicht der entscheidende Punkt des Verfahrens.

Die Arbeitgeberin scheiterte vielmehr an der fehlenden konkreten Vereinbarung. Der Dienstvertrag verwies auf eine spätere Einigung über die Höhe der Ausbildungskosten. Diese Einigung holten die Parteien nie nach. Der Arbeitnehmer wusste deshalb vor den Kursen nicht, welche finanzielle Belastung ihn bei einer späteren Eigenkündigung treffen konnte.

Damit stellte der OGH die Transparenz und Vorhersehbarkeit in den Mittelpunkt. Der Arbeitnehmer soll vor Beginn einer Ausbildung beurteilen können, ob er die Maßnahme unter einer möglichen Rückzahlungspflicht absolvieren will. Eine nachträgliche Festlegung in der Endabrechnung nimmt ihm diese Entscheidungsmöglichkeit.

Der OGH in 9 ObA 125/11i trennte daher zwei Fragen klar voneinander: Die Fortbildung kann objektiv eine Ausbildung im Sinn des Gesetzes sein, und eine zeitlich gestaffelte Rückzahlung kann grundsätzlich funktionieren. Trotzdem fehlt der Anspruch, wenn die konkrete schriftliche Grundlage vor Ausbildungsbeginn nicht existiert.

Rückforderung von Ausbildungskosten in Österreich: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den abgezogenen Betrag betrachten. Entscheidend ist die gesamte Dokumentation. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, Nachträge, E-Mails, Kursanmeldungen, Rechnungen, Zahlungsbelege und die Endabrechnung.

Prüfen Sie zunächst, ob die Arbeitgeberin die Kosten tatsächlich vom Entgelt abgezogen oder nur eine Zahlungsaufforderung übermittelt hat. Ein Abzug auf der Abrechnung kann andere Fragen aufwerfen als eine spätere Forderung. In beiden Fällen zählt, ob eine wirksame Vereinbarung genau diese Ausbildung erfasst.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Fortbildungsunterlagen, Schriftverkehr, Rechnungen und Lohnabrechnungen vollständig auf.
  • Anspruch schriftlich bestreiten: Weisen Sie darauf hin, wenn vor Kursbeginn keine konkrete Vereinbarung über Ausbildung und Kosten abgeschlossen wurde.
  • Fristen kontrollieren: Prüfen Sie Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag auf kurze Verfallsfristen, bevor Sie lange zuwarten.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor jeder rückzahlungspflichtigen Fortbildung eine eigene Vereinbarung vorbereiten. Diese sollte die Bezeichnung der Ausbildung, den Anbieter, den Zeitraum, die konkreten oder eindeutig bestimmbaren Kosten, die Rückzahlungsstaffel und die Voraussetzungen der Rückzahlung enthalten.

Beide Seiten sollten das Dokument vor Beginn der Maßnahme unterzeichnen. Ein späterer Hinweis auf eine bereits absolvierte Schulung heilt die fehlende Vorabvereinbarung nicht zuverlässig. Auch ein Abzug von der Endabrechnung darf erst erfolgen, wenn genau diese Ausbildung von der Vereinbarung erfasst wird.

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Lehrgänge. Auch Software-Schulungen, technische Zertifizierungen und fachliche Spezialseminare können erfasst sein. Ob eine Maßnahme tatsächlich Ausbildungskosten darstellt, hängt von ihrem Inhalt, ihrer Verwertbarkeit und den konkreten Aufwendungen ab.

Häufige Fragen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten – Rechtsanwalt Wien

Kann ich Ausbildungskosten zurückfordern, die vom letzten Gehalt abgezogen wurden?
Ja. Fehlt vor der Ausbildung eine konkrete schriftliche Vereinbarung, kann der Abzug unzulässig sein. Das folgt aus § 2d AVRAG und der Entscheidung des OGH zu 9 ObA 125/11i.

Reicht eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag für die Rückzahlung?
Nein. Nach § 2d AVRAG muss die Vereinbarung die konkrete Ausbildung und die möglichen Kosten ausreichend bestimmen. Ein späteres Einvernehmen, das nie geschlossen wurde, ersetzt diese Festlegung nicht.

Ist eine Rückzahlungsstaffelung nach Jahren zulässig?
Ja, eine Staffelung kann grundsätzlich zulässig sein. Der OGH akzeptierte in 9 ObA 125/11i eine Rückzahlung von 100, 66 und 33 Prozent. Sie ersetzt aber nicht die konkrete schriftliche Vereinbarung vor Ausbildungsbeginn.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kosten erst in der Endabrechnung nennt?
Nein, die nachträgliche Mitteilung genügt grundsätzlich nicht. Fehlt eine vorherige schriftliche Vereinbarung über Ausbildung und Kosten, darf der Arbeitgeber die Kosten nach 9 ObA 125/11i nicht einfach einbehalten.

Gilt die Entscheidung auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Ja. Die Entscheidung betrifft gerade eine vereinbarte Rückzahlung bei eigener Kündigung. Zusätzlich sind nach § 2d AVRAG die Wirksamkeit, der Beendigungsgrund, die Ausbildung und Verfallsfristen zu prüfen.

Wer in Wien oder in einem anderen Bundesland mit einem Ausbildungskostenabzug konfrontiert ist, sollte die Abrechnung und die zugrunde liegenden Unterlagen rasch rechtlich prüfen lassen. Im österreichischen Arbeitsrecht können kurze Fristen dazu führen, dass ein zunächst berechtigter Anspruch später nicht mehr durchsetzbar ist.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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