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Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung: OGH

Rückzahlung von Ausbildungskosten: Warum ein Privatpilotenschein den Arbeitnehmer nicht jahrelang fesseln durfte

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung kann trotz einer unterschriebenen Vereinbarung scheitern, wenn der Arbeitgeber den gesamten Betrag ohne zeitanteilige Reduktion verlangt. Genau das erlebte ein Techniker, der nach einer geförderten Pilotenausbildung kündigte. Sein vermeintlich kostenloser Vorteil wurde plötzlich zur Forderung von mehreren tausend Euro.

Ein Privatpilotenschein, eine Kündigung und eine hohe Rechnung

Ein Techniker arbeitete bei einem Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Der Arbeitgeber bot ihm an, kostenlos einen Privatpilotenschein zu erwerben. Als Gegenleistung sollte er sich für weitere drei Jahre an das Unternehmen binden. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot an und absolvierte die Ausbildung.

Nach rund einem Jahr kündigte er jedoch. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin insgesamt 6.680 Euro zurück. Sie behielt außerdem 4.856,97 Euro aus der Endabrechnung ein und forderte zusätzlich 1.820,03 Euro. Für den Arbeitnehmer bedeutete das: Aus einer beruflichen Zusatzqualifikation wurde unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine erhebliche finanzielle Belastung.

Der Arbeitnehmer bestritt die Forderung. Er argumentierte, der Privatpilotenschein vermittle verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten. Gerade deshalb müsse eine Rückzahlungsklausel aber den bereits geleisteten Teil der Bindungsdauer berücksichtigen. Eine vollständige Rückzahlung nach jeder vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unverhältnismäßig.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision des Unternehmens keine Folge. Die Entscheidung ist bereits älter: Der OGH fasste sie am 16.11.2009 und nicht erst in jüngerer Zeit. Sie ist als (OGH 16.11.2009, 9 ObA 53/09y) im Rechtsinformationssystem abrufbar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.11.2009 in 9 ObA 53/09y, dass eine Ausbildungskostenvereinbarung zur Gänze unwirksam ist, wenn sie trotz beruflich verwertbarer Ausbildung keine zeitanteilige Verringerung des Rückzahlungsbetrags vorsieht. Der vollständige Entscheidungstext ist hier abrufbar.

Wann darf ein Arbeitgeber Ausbildungskosten zurückverlangen?

Die zentrale Vorschrift ist § 2d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückzahlen müssen. Nicht jede Schulung und nicht jede Vereinbarung fällt darunter. Entscheidend ist insbesondere, ob die Ausbildung dem Arbeitnehmer Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt, die auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.

Eine bloße Einschulung am Arbeitsplatz rechtfertigt grundsätzlich keine Rückforderung. Anders kann es bei einem Führerschein, einer technischen Spezialausbildung, einer anerkannten Zertifizierung oder einer Pilotenausbildung sein. Der Arbeitgeber muss die Kosten tatsächlich getragen haben. Außerdem muss die Vereinbarung klar erkennen lassen, unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung entsteht.

Besonders wichtig ist die Bindungsdauer. Der Rückzahlungsbetrag muss sich grundsätzlich mit zunehmender Beschäftigungsdauer vermindern. Wer etwa nach wenigen Monaten ausscheidet, kann nicht automatisch denselben Betrag schulden wie jemand, der beinahe die gesamte vereinbarte Bindungszeit erfüllt hat. Eine solche Konstruktion würde die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich erheblich erschweren.

In Österreich gilt: Nach § 2d AVRAG müssen Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten die gesetzlich zulässigen Voraussetzungen erfüllen und den Rückzahlungsbetrag zeitanteilig reduzieren. Eine pauschale Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung kann unwirksam sein. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Vereinbarung unterschrieben hat.

Die gesetzliche Prüfung ersetzt keine Einzelfallanalyse. Bedeutung haben unter anderem der Inhalt des Arbeitsvertrags, die Dauer und der Abschluss der Ausbildung, die Höhe der Kosten, der Zeitpunkt des Ausscheidens sowie der konkrete Wortlaut der Rückzahlungsklausel. Auch eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln enthalten, aber eine unwirksame Klausel nicht automatisch retten.

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung: Warum die Aliquotierung entscheidend war

Der Oberste Gerichtshof entschied am 16.11.2009 in 9 ObA 53/09y, dass die Kosten eines Privatpilotenscheins zwar Ausbildungskosten sein können, die gesamte Rückzahlungsvereinbarung aber ohne zeitanteilige Reduktion unwirksam ist. Damit rückte der OGH die konkrete Berechnung stärker in den Mittelpunkt als die bloße Frage, ob der Arbeitnehmer vorzeitig gekündigt hatte.

Die Arbeitgeberin argumentierte, der Privatpilotenschein sei für die konkrete Tätigkeit des Technikers nicht erforderlich gewesen. Der OGH folgte dieser engen Betrachtung nicht. Eine Ausbildung kann auch dann beruflich verwertbar sein, wenn der aktuelle Arbeitgeber sie nicht zwingend benötigt. Es genügt, dass sie die Einsatzmöglichkeiten oder beruflichen Chancen zumindest in bestimmten Bereichen erhöhen kann.

Der Privatpilotenschein stellte deshalb grundsätzlich eine Qualifikation mit eigenständigem Wert auf dem Arbeitsmarkt dar. Der Arbeitnehmer musste nicht nachweisen, dass er den Schein tatsächlich bei einem anderen Unternehmen eingesetzt hatte. Ebenso war für die entscheidende Frage nicht ausschlaggebend, weshalb die Ausbildung möglicherweise nicht vollständig abgeschlossen worden war.

Der entscheidende Fehler lag an anderer Stelle: Die Vereinbarung verlangte den Rückersatz, ohne den Betrag vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der Bindungsdauer schrittweise zu verringern. Der Arbeitnehmer hätte damit auch kurz vor Ablauf der Bindungszeit noch mit der vollständigen Forderung belastet werden können. Das überschritt die zulässige Gestaltung.

Der OGH behandelte die fehlende Aliquotierung nicht als bloße Lücke, die ein Gericht nachträglich ergänzen könnte. Die Rückersatzvereinbarung war vielmehr insgesamt unwirksam. Das Unternehmen konnte daher weder den gesamten Betrag einklagen noch automatisch mit offenen Ansprüchen aus der Endabrechnung aufrechnen. Das GZ 9 ObA 53/09y wird deshalb besonders häufig bei pauschalen Ausbildungskostenklauseln herangezogen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die geforderte Summe betrachten. Entscheidend sind die Vereinbarung, der tatsächliche Ausbildungsinhalt und der zeitliche Ablauf. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist davon zu unterscheiden. Auch Fragen zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu lösen die Ausbildungskostenforderung nicht automatisch.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie den Ausbildungsvertrag, die Rückzahlungsklausel, Rechnungen, Kursbestätigungen, die Endabrechnung und das Kündigungsschreiben auf. Notieren Sie außerdem das Ende der Ausbildung und den letzten Arbeitstag.
  • Aliquotierung kontrollieren: Prüfen Sie, ob der Rückzahlungsbetrag monatlich oder jährlich sinkt. Fehlt eine nachvollziehbare zeitanteilige Reduktion, spricht das gegen die Wirksamkeit der gesamten Klausel.
  • Einbehalt bestreiten: Behält der Arbeitgeber das gesamte letzte Gehalt oder die Endabrechnung ein, sollten Sie schriftlich widersprechen. Zusätzlich sind Aufrechnungsverbote, pfändungsrechtliche Grenzen und kurze Verfallsfristen zu prüfen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt die Entscheidung ein konkretes Risiko. Eine Klausel darf nicht bloß festlegen, dass bei einer Kündigung „sämtliche Kosten“ zurückzuzahlen sind. Sie sollte den beruflichen Mehrwert der Ausbildung, die tatsächlich übernommenen Kosten, die zulässige Bindungsdauer und die schrittweise Reduktion klar beschreiben.

Die Gerichte prüfen dabei nicht nur die Überschrift eines Dokuments. Entscheidend ist der wirtschaftliche Effekt. Eine Vereinbarung, die Arbeitnehmer faktisch am Arbeitsplatz festhält, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs einzelner Bestimmungen rechtlich problematisch sein. Für Verfahren in Wien sind je nach Streitgegenstand insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) relevant.

Häufige Fragen zur Rückforderung beruflicher Ausbildungskosten

Kann ich Ausbildungskosten trotz unterschriebener Vereinbarung zurückweisen?
Ja, eine Unterschrift genügt nicht automatisch. Nach § 2d AVRAG müssen Ausbildung, Kosten, Bindungsdauer und Rückzahlungsklausel gesetzeskonform sein. Fehlt die zeitanteilige Reduktion, kann die gesamte Vereinbarung unwirksam sein; darauf verweist OGH 9 ObA 53/09y.

Habe ich Anspruch auf eine aliquote Reduktion der Rückzahlung?
Ja, in Österreich gilt nach § 2d AVRAG grundsätzlich eine zeitanteilige Verringerung. Der geschuldete Betrag muss mit zunehmender Beschäftigungsdauer sinken. Eine Klausel, die unabhängig vom Austrittszeitpunkt stets den Gesamtbetrag verlangt, ist nach OGH 9 ObA 53/09y problematisch.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mein letztes Gehalt einbehält?
Nein, der Einbehalt ist nicht automatisch zulässig. Neben § 2d AVRAG müssen Aufrechnung, Pfändungsgrenzen und die konkrete Endabrechnung geprüft werden. Bestreiten Sie die Gegenforderung schriftlich und lassen Sie Zahlungsfrist sowie mögliche Verfallsfristen prüfen.

Gilt die Entscheidung auch für Führerschein- oder Technikschulungen?
Ja, das kann gelten, wenn die Ausbildung beruflich verwertbare Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt. Maßgeblich sind § 2d AVRAG und der konkrete Vertragswortlaut. OGH 9 ObA 53/09y zeigt, dass sogar ein Privatpilotenschein als verwertbare Ausbildung anerkannt werden kann.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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