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Rückzahlung Ausbildungskosten nach Kündigung

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Rückzahlung Ausbildungskosten nach Kündigung

Nach der Ausbildung selbst gekündigt: Wann droht die Rückzahlung von Ausbildungskosten?

Rückzahlung Ausbildungskosten nach Kündigung kann in Österreich zu einer unerwarteten Forderung führen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 03.04.2008 zu 8 ObA 73/07d, dass eine ausdrücklich vereinbarte Rückforderung fortgezahlten Entgelts zulässig sein kann, wenn die Arbeitnehmerin während der Ausbildung vollständig von ihrer bisherigen Arbeit freigestellt war und die Ausbildung nicht zum bisherigen Arbeitsvertrag gehörte. Die Entscheidung ist hier im Original abrufbar: (OGH 03.04.2008, 8 ObA 73/07d).

Eine neue berufliche Chance wird zur finanziellen Belastung

Die Klägerin arbeitete seit 1995 in einer Behinderteneinrichtung. Zunächst war sie als Küchenhilfe beschäftigt. Als die Betriebsküche geschlossen werden sollte, stand ihre bisherige Tätigkeit vor dem Aus. Die Arbeitgeberin bot ihr deshalb eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin an. Damit sollte die Arbeitnehmerin im Unternehmen bleiben können.

Die Ausbildung lief nicht in einem einzigen langen Zeitraum ab. Theoretischer Unterricht und externe Praktika fanden in mehreren Blöcken statt. Meist dauerten diese Abschnitte drei bis fünf Tage. Für diese Zeiten war die Klägerin von ihrer normalen Arbeit freigestellt. Ihr Entgelt erhielt sie trotzdem weiter.

Vor Beginn der Ausbildung unterzeichnete die Arbeitnehmerin eine schriftliche Vereinbarung. Danach sollte sie bei einer späteren Selbstkündigung einen anteiligen Teil der Ausbildungskosten zurückzahlen. Die Vereinbarung erfasste auch das während bestimmter Ausbildungszeiten fortgezahlte Entgelt. Nach dem erfolgreichen Abschluss arbeitete die Klägerin als Behindertenbetreuerin. Ende 2005 kündigte sie selbst.

Die Arbeitgeberin behielt daraufhin 3.316,07 Euro ein. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen diesen Abzug. Das Erstgericht wies ihre Klage ab. Das Berufungsgericht beurteilte die Rückforderung anders. Der Oberste Gerichtshof stellte schließlich das klagsabweisende Ersturteil wieder her.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 03.04.2008 in 8 ObA 73/07d, dass eine ausdrücklich vereinbarte Rückforderung fortgezahlten Entgelts zulässig sein kann, wenn die Arbeitnehmerin während der Ausbildung vollständig von ihrer bisherigen Arbeit freigestellt war und die Ausbildung nicht zum bisherigen Arbeitsvertrag gehörte.

Die Entscheidung ist bereits älter als zwölf Monate und daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Sie bleibt für die Gestaltung von Ausbildungsvereinbarungen im österreichischen Arbeitsrecht dennoch relevant. Besonders wichtig ist die Aussage, dass mehrere unterbrochene Ausbildungsblöcke nicht automatisch gegen eine Rückforderung sprechen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Rückzahlung Ausbildungskosten nach Kündigung?

Die zentrale gesetzliche Regelung ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). § 2d AVRAG regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Ausbildungskosten zurückfordern dürfen. Dazu zählen klare Vereinbarungen, eine nachvollziehbare Berechnung und grundsätzlich eine angemessene Reduktion des Rückzahlungsbetrags im Zeitverlauf.

Die Vorschrift war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht anwendbar. Der OGH prüfte den Fall daher nach den damals geltenden allgemeinen Grundsätzen. Für heutige Fälle muss zusätzlich geprüft werden, ob § 2d AVRAG unmittelbar greift und ob die konkrete Vereinbarung dessen Anforderungen erfüllt.

In Österreich gilt: Eine Rückzahlungspflicht entsteht nicht allein deshalb, weil ein Arbeitgeber einen Kurs bezahlt oder während einer Weiterbildung das Entgelt fortzahlt. Erforderlich ist grundsätzlich eine ausreichend bestimmte Vereinbarung. Sie muss erkennen lassen, welche Kosten erfasst sind, unter welchen Umständen die Rückzahlung verlangt wird und wie sich der Betrag vermindert.

Eine Ausbildung unterscheidet sich außerdem von einer gewöhnlichen Einschulung. Erlernt ein Arbeitnehmer lediglich die internen Abläufe des Unternehmens, spricht das eher für eine arbeitsvertragliche Tätigkeit. Eine Qualifikation, die auch außerhalb des Unternehmens verwertbar ist, kann dagegen eine echte Ausbildung darstellen. Das gilt besonders, wenn sie zu einem anerkannten Berufsabschluss oder einer zusätzlichen beruflichen Berechtigung führt.

Auch die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ausbildungszeit zählt. Leistet die Arbeitnehmerin während eines Kurstages weiterhin normale Arbeitsaufgaben, spricht das gegen eine vollständige Freistellung. Nimmt sie hingegen an Unterricht oder einem externen Praktikum teil und muss sie keine bisherige Arbeit erledigen, liegt eher eine eigenständige Ausbildungsphase vor.

  • Die Vereinbarung sollte Kurs-, Prüfungs- und sonstige Kosten einzeln nennen.
  • Die Berechnung muss erkennen lassen, wie sich der Rückzahlungsbetrag mit jedem Beschäftigungsmonat reduziert.
  • Ausbildungszeit und tatsächliche Arbeitszeit sollten getrennt dokumentiert werden.

Warum der OGH auch kurze Ausbildungsblöcke genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof hat am 03.04.2008 (8 ObA 73/07d) entschieden, dass auch wiederholt unterbrochene Ausbildungsabschnitte eine Rückforderung fortgezahlten Entgelts ermöglichen, wenn die Arbeitnehmerin in jedem betroffenen Abschnitt vollständig von ihrer bisherigen Tätigkeit freigestellt war.

Das Berufungsgericht hatte eine strengere Sicht vertreten. Nach dieser Auffassung sollte eine Rückforderung der Lohnkosten nur dann möglich sein, wenn die Arbeitnehmerin durchgehend und über einen längeren Zeitraum von der Arbeit karenziert war. Mehrere einzelne Ausbildungsblöcke sollten dafür nicht genügen.

Der OGH folgte dieser Einschränkung nicht. Für das Gericht kam es nicht auf einen ununterbrochenen Zeitraum an. Maßgeblich war vielmehr, was während der einzelnen Ausbildungsabschnitte tatsächlich geschah. Die Klägerin nahm am theoretischen Unterricht und an externen Praktika teil. In dieser Zeit musste sie ihre bisherige Tätigkeit nicht ausüben.

Ebenso wichtig war der Zweck der Qualifikation. Die Klägerin war als Küchenhilfe nicht verpflichtet gewesen, eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin zu absolvieren. Die Ausbildung erfüllte daher nicht bloß den bestehenden Arbeitsvertrag. Sie eröffnete ihr vielmehr eine neue berufliche Tätigkeit und kam auch ihrer eigenen beruflichen Entwicklung zugute.

Die interne Praxis war von der Rückzahlungsvereinbarung nicht erfasst. Für die betroffenen Ausbildungszeiten akzeptierte der OGH jedoch die vertragliche Grundlage. Die anteilige Berechnung der Arbeitgeberin wurde nicht bestritten. Dadurch musste das Gericht nicht jede einzelne Rechenposition neu festlegen.

Der Oberste Gerichtshof stellte damit nicht jede Rückforderung von Lohnkosten frei. Er bestätigte nur die grundsätzliche Möglichkeit unter den festgestellten Voraussetzungen. Fehlt eine klare Vereinbarung, wurde tatsächlich gearbeitet oder ist die Berechnung nicht nachvollziehbar, kann das Ergebnis anders ausfallen.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung „Ausbildungskosten“ achten. Entscheidend ist der genaue Inhalt der Vereinbarung und der tatsächliche Ablauf. Eine pauschale Klausel kann problematisch sein, wenn sie weder die Kostenarten noch den Rückzahlungszeitraum verständlich beschreibt.

Arbeitnehmer sollten vor Beginn der Ausbildung eine schriftliche Kostenaufstellung verlangen. Dazu gehören Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Reisekosten und gegebenenfalls das fortgezahlte Entgelt. Ebenso wichtig ist eine klare Darstellung, wie sich der Rückzahlungsbetrag monatlich oder jährlich reduziert.

Nach einer Selbstkündigung darf der Arbeitgeber nicht automatisch jeden beliebigen Betrag von der Endabrechnung abziehen. Prüfen Sie, ob der einbehaltene Betrag der Vereinbarung entspricht. Kontrollieren Sie auch, ob Sie während der Ausbildung tatsächlich vollständig freigestellt waren. Haben Sie an Ausbildungstagen normale Arbeitsaufgaben erledigt, kann das gegen die Einbeziehung des Entgelts sprechen.

Eine Kündigungsanfechtung, eine behauptete Sozialwidrigkeit oder besondere Umstände wie Mobbing können zusätzliche Fragen auslösen. Auch die Unterscheidung zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu ändert nicht automatisch die Voraussetzungen einer Ausbildungskostenvereinbarung. Beide Themen sollten getrennt geprüft werden.

Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen jede Ausbildungsphase sauber erfassen. Der Dienstplan sollte zeigen, ob die Arbeitnehmerin gearbeitet, Unterricht besucht oder ein externes Praktikum absolviert hat. Die Endabrechnung muss anschließend exakt mit der Vereinbarung und den dokumentierten Freistellungszeiten übereinstimmen.

  • Arbeitnehmer sollten eine Rückzahlungsforderung rasch anhand des Vertrags und der Abrechnung prüfen lassen.
  • Arbeitnehmer sollten Kalender, Dienstpläne, Kursbestätigungen und E-Mails zur Freistellung sichern.
  • Arbeitgeber sollten Rückzahlungsklauseln vor ihrer Verwendung arbeitsrechtlich überprüfen lassen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt solche Streitigkeiten anhand des Vertrags und des konkreten Geschehensablaufs. In der nächsten Instanz kann das Oberlandesgericht Wien (OLG) mit der Frage befasst sein, ob die Vereinbarung rechtlich wirksam und richtig ausgelegt wurde. Eine genaue Dokumentation kann deshalb entscheidend sein.

Häufige Fragen zur beruflichen Weiterbildung und Rückzahlung

Kann ich nach einer selbstverschuldeten Kündigung zur Rückzahlung verpflichtet sein?
Ja. Nach 8 ObA 73/07d kann eine Rückzahlungspflicht bestehen, wenn eine klare Vereinbarung vorliegt, die Ausbildung eigenständig war und Sie während der Ausbildungszeit vollständig freigestellt waren.

Habe ich Anspruch auf eine genaue Aufstellung der Ausbildungskosten?
Ja. Nach § 2d AVRAG ist eine nachvollziehbare Berechnung wesentlich; Kostenarten, Rückzahlungsgrund und zeitliche Reduktion müssen verständlich ausgewiesen sein.

Was passiert, wenn ich während der Ausbildung weiterarbeiten musste?
In Österreich spricht tatsächliche Arbeitsleistung nach 8 ObA 73/07d gegen eine vollständige Ausbildungsfreistellung. Dann kann die Rückforderung des fortgezahlten Entgelts zweifelhaft sein.

Kann die Rückzahlung auch bei mehreren kurzen Kursen verlangt werden?
Ja. Nach 8 ObA 73/07d können unterbrochene Ausbildungsblöcke genügen, wenn jeder Abschnitt vollständig von der bisherigen Arbeit freistellte und die Vereinbarung diese Kosten klar erfasste.

Gilt die Entscheidung aus dem Jahr 2008 automatisch für jeden heutigen Fall?
Nein. Heute ist zusätzlich § 2d AVRAG zu prüfen. Maßgeblich sind Vertragsinhalt, Ausbildungszweck, Freistellung, zulässige Kosten und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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