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Rückzahlung von Ausbildungskosten Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Rückzahlung von Ausbildungskosten Österreich: OGH

Rückzahlung von Ausbildungskosten: Nach der bezahlten Freistellung droht eine unerwartete Forderung

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Österreich kann auch fortgezahltes Gehalt erfassen. Ein Arzt absolviert seine Fachausbildung, erhält währenddessen weiter sein Gehalt und soll später dennoch einen erheblichen Teil davon zurückzahlen. Genau diese Situation zeigt, worauf es bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten im österreichischen Arbeitsrecht ankommt.

Der Arzt, der weiterbezahlt wurde, aber nicht mehr im eigenen Krankenhaus arbeitete

Der Arbeitnehmer war als Arzt im Landesdienst beschäftigt. Während seiner Ausbildung zum Allgemeinmediziner beziehungsweise zum Facharzt absolvierte er praktische Ausbildungsblöcke in Krankenhäusern anderer Rechtsträger. Sein Dienstgeber stellte ihn dafür teilweise vollständig von seinen normalen Aufgaben frei.

Sein Gehalt lief während dieser Zeit weiter. Der Arbeitgeber erhielt allerdings keine Arbeitsleistung und bekam auch keinen Ersatz von den Krankenhäusern, in denen der Arzt seine Ausbildungsblöcke absolvierte. Für den Dienstgeber entstand damit ein finanzieller Aufwand, der ohne die Ausbildung nicht angefallen wäre.

Nach Abschluss beziehungsweise während der Ausbildung verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung des fortgezahlten Entgelts. Der Arbeitnehmer wollte diese Forderung nicht akzeptieren. Er argumentierte unter anderem, die Rückzahlungspflicht sei verfassungswidrig und nicht ausreichend vereinbart worden. Außerdem habe er bezahlten Sonderurlaub erhalten. Dieser Umstand schließe eine spätere Rückforderung aus, meinte er.

Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Arbeitnehmer brachte die Angelegenheit dennoch vor den Obersten Gerichtshof (OGH). In der Entscheidung (OGH 04.03.2013, 8 ObA 2/13x) wurde die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.03.2013 in 8 ObA 2/13x, dass fortgezahltes Entgelt für eine Ausbildungsfreistellung zurückzuzahlen sein kann, wenn der Arbeitnehmer währenddessen keine Arbeit für seinen Dienstgeber leistet und die Ausbildung dadurch tatsächlich Kosten verursacht.

Besonders relevant ist, dass die Ausbildung nicht nur aus Kursen bestand. Der Arzt arbeitete praktisch in fremden Krankenhäusern. Für die rechtliche Beurteilung machte das keinen entscheidenden Unterschied. Ausschlaggebend war vielmehr, dass sein ursprünglicher Dienstgeber weiterzahlte, aber weder seine Arbeitskraft nutzen konnte noch Kostenersatz erhielt.

Welche Regeln gelten, wenn der Arbeitgeber die Rückzahlung von Ausbildungskosten Österreich fordert?

Für Landesbedienstete in Niederösterreich war im Anlassfall das Niederösterreichische Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) maßgeblich. Dieses Gesetz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückzahlung von Kosten vorsehen, die dem Dienstgeber durch eine Ausbildung entstehen. Dazu können auch Entgeltzahlungen während einer vollständigen Freistellung gehören.

Bei privaten Arbeitsverhältnissen ist häufig das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) relevant. § 2d AVRAG regelt die Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten. Die Bestimmung verlangt insbesondere einen konkreten Zusammenhang zwischen der Ausbildung und den geltend gemachten Kosten. Eine pauschale Forderung ohne nachvollziehbare Grundlage genügt nicht automatisch.

In Österreich gilt: Eine bezahlte Freistellung kann als ausbildungsbedingter Aufwand zählen, wenn der Arbeitnehmer währenddessen keine gewöhnliche Arbeitsleistung erbringt und der Arbeitgeber das Entgelt trotzdem weiterzahlt. Entscheidend sind die konkrete gesetzliche Grundlage, die Dokumentation der Freistellung und die tatsächlich angefallenen Kosten.

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Österreich setzt daher eine nachvollziehbare Zuordnung voraus. Davon zu unterscheiden sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer weiterhin im eigenen Betrieb arbeitet. Auch wenn parallel eine Ausbildung stattfindet, darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres das gesamte Gehalt als Ausbildungskosten ansetzen. Die Rückforderung muss sich auf jenen Aufwand beziehen, der gerade wegen der Ausbildung entstanden ist.

Auch eine ausdrückliche Vereinbarung bleibt wichtig. Der Arbeitnehmer sollte erkennen können, unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung entsteht. Im Anlassfall hielt der OGH den gesetzlichen Rahmen und den ausdrücklichen Hinweis im Antrag für ausreichend. Bei privaten Dienstverhältnissen müssen Rückzahlungsklauseln dennoch besonders präzise formuliert sein.

Eine solche Klausel sollte zumindest erkennen lassen:

  • welche Ausbildung oder Ausbildungsabschnitte erfasst sind,
  • welche Kostenarten der Arbeitgeber übernimmt,
  • wann eine Bindungs- oder Rückzahlungspflicht entsteht und
  • wie sich der konkrete Rückzahlungsbetrag berechnet.

Warum der OGH die Argumente des Arztes nicht gelten ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 04.03.2013 in 8 ObA 2/13x entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war; fortgezahltes Entgelt kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Ausbildungskosten zurückzuzahlen sein.

Der OGH musste daher keine völlig neue Rechtsfrage lösen. Die außerordentliche Revision scheiterte bereits daran, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Verfahrensrechts aufwarf. Inhaltlich bestätigte der Gerichtshof aber die zentrale rechtliche Beurteilung.

Der entscheidende Gedanke lautete: Der Arbeitgeber trägt nicht deshalb Ausbildungskosten, weil eine Ausbildungsmaßnahme besonders teuer oder theoretisch anspruchsvoll ist. Kosten können vielmehr auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber während einer vollständigen Freistellung weiterhin Entgelt bezahlt. Ohne die Ausbildungsfreistellung hätte der Dienstgeber die Arbeitsleistung des Arztes erhalten.

Der bezahlte Sonderurlaub änderte daran nichts. Der Arbeitnehmer sah ihn als eigenständigen Grund, der eine Rückforderung verhindern sollte. Der OGH bewertete die Situation anders. Gerade eine bezahlte Freistellung für eine Ausbildung kann unter jene Regelung fallen, die eine Rückzahlungspflicht vorsieht.

Ebenso half dem Arbeitnehmer nicht, dass die Ausbildungsblöcke in Krankenhäusern anderer Rechtsträger stattfanden. Für die Rückzahlung war nicht entscheidend, ob er in einem Seminar saß oder praktische Tätigkeiten in einem fremden Krankenhaus verrichtete. Wichtig war, dass der ursprüngliche Dienstgeber während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erhielt.

Die Entscheidung begrenzt die Forderung zugleich. Der Arbeitgeber darf nur Kosten verlangen, die tatsächlich angefallen und durch die Ausbildung verursacht worden sind. Eine Berechnung muss daher die einzelnen Zeiträume und Kostenarten nachvollziehbar darstellen. Pauschale Beträge oder Kosten für weiter gearbeitete Zeiten sind damit nicht automatisch durchsetzbar.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine Rückzahlungsforderung nicht allein nach dem Gesamtbetrag beurteilen. Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber die Summe berechnet und welche Rechtsgrundlage er nennt. Eine Forderung kann berechtigt sein, obwohl sie überraschend kommt. Sie kann aber auch überhöht sein, wenn sie nicht zwischen vollständiger Freistellung, praktischer Arbeit und normaler Tätigkeit unterscheidet.

Für Arbeitnehmer sind drei Situationen besonders wichtig. Erstens betrifft das eine Ausbildung, für die sie mehrere Wochen oder Monate unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt werden. Zweitens geht es um externe Praktika, bei denen der eigene Arbeitgeber zwar weiterzahlt, aber keine Gegenleistung vom aufnehmenden Krankenhaus erhält. Drittens entstehen Konflikte, wenn der Arbeitgeber auch Zeiträume verrechnet, in denen der Arbeitnehmer weiterhin im eigenen Betrieb gearbeitet hat.

  • Vor Beginn der Ausbildung: Lassen Sie Freistellungszeiträume, Kostenübernahme und Rückzahlungsbedingungen schriftlich festhalten.
  • Bei einer Forderung: Verlangen Sie eine Aufstellung nach Monaten, Entgeltbestandteilen und Ausbildungsabschnitten. Vergleichen Sie diese Angaben mit Dienstplänen und Gehaltsabrechnungen.
  • Für Arbeitgeber und HR: Dokumentieren Sie vollständige Freistellungen getrennt von Kursbesuchen und regulärer Arbeitsleistung. Geltend gemacht werden sollten nur nachweisbare, ausbildungsbedingte Kosten.

Auch die Bindungsdauer kann eine Rolle spielen. Bei privaten Arbeitgebern muss eine Rückzahlungsvereinbarung die gesetzlichen Grenzen einhalten. Eine übermäßig lange Bindung oder eine undifferenzierte Rückforderung kann rechtlich problematisch sein. Zusätzlich können kollektivvertragliche Regelungen, eine Betriebsvereinbarung oder besondere Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts relevant werden.

Rückzahlung von Ausbildungskosten in Österreich: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

In Wien wird eine arbeitsrechtliche Streitigkeit je nach Zuständigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht Wien behandelt. Gegen Entscheidungen kann der Instanzenzug zum Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) führen. Eine Prüfung sollte möglichst früh erfolgen, weil Verfallsfristen, Verjährung und vertragliche Ausschlussfristen die Durchsetzung beeinflussen können. Ein Rechtsanwalt Wien kann die Rechtsgrundlage, Berechnung und Fristen prüfen.

Häufige Fragen zur Rückzahlung nach einer Ausbildungsfreistellung

Kann ich bezahltes Gehalt während einer Ausbildung zurückzahlen müssen?
Ja. Nach § 94 NÖ LBG oder § 2d AVRAG kann fortgezahltes Entgelt rückforderbar sein, wenn eine vollständige Freistellung vorlag und tatsächlich ausbildungsbedingte Kosten entstanden. Die Berechnung muss nachvollziehbar sein.

Habe ich Anspruch auf eine genaue Aufstellung der Ausbildungskosten?
Ja. Nach § 2d AVRAG dürfen private Arbeitgeber grundsätzlich nur tatsächlich angefallene und ausbildungsbedingte Kosten berücksichtigen. Eine nachvollziehbare Aufstellung muss die Forderung prüfbar machen; pauschale Beträge sind nicht automatisch geschuldet.

Was passiert, wenn ich während der Ausbildung weiter im Betrieb gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Für weiter geleistete Arbeit darf der Arbeitgeber das reguläre Entgelt nach § 2d AVRAG und 8 ObA 2/13x nicht ohne Weiteres als Ausbildungskosten zurückfordern.

Gilt die Entscheidung auch für praktische Ausbildungsblöcke in einem fremden Krankenhaus?
Ja. Nach 8 ObA 2/13x können praktische Ausbildungsblöcke erfasst sein, wenn der ursprüngliche Dienstgeber weiterzahlt, aber keine Arbeitsleistung erhält. Entscheidend ist der tatsächlich verursachte Aufwand.

Kann ein bezahlter Sonderurlaub eine Rückforderung ausschließen?
Nein. Nach 8 ObA 2/13x schließt ein bezahlter Sonderurlaub die Rückforderung nicht automatisch aus, wenn die Freistellung der Ausbildung diente und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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