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Rückzahlungsklausel Zulagen Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Rückzahlungsklausel Zulagen Österreich: OGH

Rückzahlungsklausel für Zulagen: Warum der OGH eine Gehaltsrückforderung stoppte

Wer nach einer Kündigung bereits erhaltene Zulagen zurückzahlen soll, steht oft vor einer überraschenden Frage: Darf der Arbeitgeber normales Arbeitsentgelt nachträglich zurückfordern? Eine Rückzahlungsklausel Zulagen Österreich kann unwirksam sein, wenn sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich unzumutbar erschwert. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 1993, die auch für das österreichische Arbeitsrecht wichtige Leitlinien enthält.

Ein Studium, bessere Leistungen und plötzlich eine hohe Rückforderung

Der Arbeitnehmer war seit November 1985 im EDV-Bereich der Arbeitgeberin beschäftigt. Während dieser Zeit entwickelte er sich fachlich deutlich weiter. Sein Informatikstudium und seine praktische Erfahrung machten ihn zum Organisationsprogrammierer. Ab 1987 arbeitete er in Teilzeit. Gleichzeitig erhielt er steigende überkollektivvertragliche Zulagen.

Die Arbeitgeberin sah in diesen Zahlungen nicht nur eine Belohnung für die gestiegene Qualifikation. Sie wollte den Arbeitnehmer auch länger an das Unternehmen binden. Eine Vereinbarung aus dem Jahr 1987 sah deshalb vor, dass er die Zulagen zurückzahlen müsse, wenn er vor Ende 1990 selbst kündigte. Später sollte er eine leitende Funktion übernehmen.

Nach Abschluss seines Studiums erhielt der Arbeitnehmer ein besseres Angebot bei einem anderen Unternehmen. Im März 1990 kündigte er. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin rund 141.000 Schilling zurück. Sie argumentierte, die Zahlungen hätten Schulungen und die weitere Bindung an das Unternehmen abgegolten. Der Arbeitnehmer hielt dagegen: Die Beträge seien normales Arbeitsentgelt für seine bessere Leistung gewesen.

Das Erstgericht wies die Klage vollständig ab. Das Berufungsgericht sprach der Arbeitgeberin immerhin 30.000 Schilling zu. Der Fall gelangte anschließend zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.08.1993 in 9 ObA 151/93, dass bereits ausgezahlte Zulagen nicht zurückgefordert werden dürfen, wenn sie überwiegend Arbeitsentgelt darstellen und die Rückzahlung das Kündigungsrecht wirtschaftlich unzumutbar beschränkt. Das ergibt sich aus der im Fließtext verlinkten Entscheidung (OGH 11.08.1993, 9 ObA 151/93).

Welche Regeln gelten für Entgelt, Ausbildung und Kündigungsfreiheit?

Die rechtliche Beurteilung beginnt mit der Frage, wofür der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt hat. Eine Zulage kann normales Entgelt sein. Sie kann aber auch eine echte Ausbildungsinvestition, eine Treueprämie oder eine gesondert vereinbarte Bindungsleistung darstellen. Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht allein. Maßgeblich sind Zweck, Berechnung, Auszahlung und wirtschaftliche Wirkung.

Beim ersten Hinweis auf die zentrale zivilrechtliche Grundlage ist der § 1336 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu nennen. Diese Bestimmung betrifft Vertragsstrafen und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen deren richterliche Mäßigung. Eine Vertragsklausel darf jedoch nicht dazu dienen, die freie Beendigung des Arbeitsverhältnisses faktisch zu verhindern.

Auch § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist relevant. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ordnet dort die angemessene Entlohnung an, wenn die Höhe des Entgelts nicht ausreichend bestimmt wurde. Im Arbeitsverhältnis zählen daher die tatsächliche Tätigkeit, die Qualifikation und die vereinbarte Gegenleistung. Eine laufend ausbezahlte Zulage spricht eher für Entgelt als für einen bloßen Ausbildungskostenersatz.

In Österreich gilt: Eine Rückzahlungsklausel darf die Kündigungsfreiheit nicht wirtschaftlich unzumutbar erschweren; nach § 1336 ABGB und 9 ObA 151/93 muss außerdem klar sein, dass der Arbeitgeber tatsächlich besondere Ausbildungskosten getragen hat und nicht bloß laufendes Arbeitsentgelt zurückfordert.

Eine kurze Einschulung in betriebliche Abläufe genügt dafür regelmäßig nicht. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Arbeitgeber eine kostspielige, extern verwertbare Spezialausbildung finanziert. Dann muss die Vereinbarung die Ausbildungskosten nachvollziehbar benennen. Außerdem sollte die Rückzahlung mit zunehmender Beschäftigungsdauer zeitanteilig sinken. Die bereits geleistete Bindungszeit darf nicht ohne sachlichen Grund unberücksichtigt bleiben.

Warum die Entscheidung aus 1993 für heutige Verträge wichtig bleibt

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.08.1993 (9 ObA 151/93) entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel Zulagen Österreich unwirksam ist, wenn die Zahlungen überwiegend Arbeitsentgelt darstellen und die Klausel die Kündigung wirtschaftlich unzumutbar erschwert.

Der entscheidende Punkt lag in der wirtschaftlichen Betrachtung. Die Arbeitgeberin hatte zwar eine kurze Einschulung und eine einwöchige externe Schulung bezahlt. Die wesentlichen EDV-Kenntnisse stammten jedoch aus dem Informatikstudium und der praktischen Entwicklung des Arbeitnehmers. Seine höhere Qualifikation beruhte daher nicht hauptsächlich auf einer besonderen Investition der Arbeitgeberin.

Der OGH bewertete die Zulagen überwiegend als angemessene Bezahlung für die gewachsene Einsatzmöglichkeit. Der Arbeitnehmer sollte gerade wegen seiner besseren Kenntnisse mehr verdienen. Es widersprach diesem Zweck, die Zahlungen nach einer Kündigung rückwirkend als Darlehen oder Ausbildungskosten zu behandeln.

Überraschend war auch die Berechnung der Bindungswirkung. Die Rückzahlungspflicht wurde wirtschaftlich nicht automatisch leichter, je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen blieb. Vielmehr konnte die Belastung gerade durch die bereits erhaltenen Beträge anwachsen. Die Klausel berücksichtigte damit die bereits erfüllte Bindungszeit nicht ausreichend.

Die Unterinstanzen hatten in den Zulagen teilweise eine zulässige Rückzahlungsverpflichtung gesehen. Der OGH korrigierte diese Sicht und stellte die vollständige Klagsabweisung wieder her. Das Aktenzeichen 9 ObA 151/93 zeigt damit, dass Gerichte nicht nur auf Vertragsüberschriften achten. Sie prüfen den tatsächlichen Zweck und die konkrete Belastung für den Arbeitnehmer.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich mit Rechtsanwalt Wien jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Rückforderung nicht allein anhand des Arbeitgeberbriefs beurteilen. Entscheidend sind der Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Gehaltsabrechnungen und Unterlagen über Schulungen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Arbeitgeber eine echte, auch außerhalb des Unternehmens verwertbare Ausbildung finanziert hat. Eine Rückzahlungsklausel Zulagen Österreich sollte deshalb immer anhand ihrer konkreten wirtschaftlichen Wirkung geprüft werden.

Besonders kritisch sind Klauseln, die sämtliche bisher ausbezahlten Beträge erfassen. Das gilt ebenso für Vereinbarungen, bei denen die Rückzahlungssumme mit jedem weiteren Beschäftigungsmonat steigt. Eine solche Regelung kann die Kündigung praktisch verteuern und damit eine unzulässige Bindungswirkung entfalten.

  • Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung, Gehaltsabrechnungen, Schulungsunterlagen und die Rückzahlungsforderung.
  • Trennen Sie schriftlich normales Arbeitsentgelt, echte Ausbildungskosten, Prämien und sonstige Zulagen.
  • Prüfen Sie vor einer Zahlung oder Aufrechnung, ob die Klausel die geleistete Bindungszeit angemessen berücksichtigt.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Vereinbarungen ebenfalls kontrollieren. Eine zulässige Regelung muss die tatsächlich übernommenen Ausbildungskosten konkret beschreiben. Die Ausbildung sollte über die normale Einschulung und die Erfüllung der bisherigen Arbeitspflichten hinausgehen. Außerdem sollte ein nachvollziehbarer, zeitanteilig sinkender Rückzahlungsbetrag vereinbart werden.

Eine Betriebsvereinbarung ersetzt diese Prüfung nicht automatisch. Auch kollektivvertragliche Rahmenbedingungen können eine individuelle Rückforderung nicht rechtfertigen, wenn die Klausel gegen zwingende Grundsätze verstößt. Bei einer Kündigungsanfechtung, einer behaupteten Sozialwidrigkeit oder einer Streitigkeit über Abfertigung Alt/Neu ist die Zulagenfrage regelmäßig nur ein Teil der Gesamtprüfung.

Häufige Fragen zur Rückforderung von Zulagen nach einer Kündigung

Kann ich bereits erhaltene Zulagen nach meiner Kündigung zurückfordern lassen?
Ja, das kann möglich sein. Nach § 1336 ABGB und OGH 9 ObA 151/93 ist eine Rückforderung unwirksam, wenn die Zulagen überwiegend Arbeitsentgelt waren oder die Klausel die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich unzumutbar erschwert.

Habe ich Anspruch darauf, dass eine Rückzahlung zeitanteilig sinkt?
In Österreich gilt: Eine Rückzahlung muss die bereits geleistete Bindungszeit angemessen berücksichtigen. Nach OGH 9 ObA 151/93 ist eine Klausel besonders problematisch, wenn die wirtschaftliche Belastung trotz längerer Beschäftigung nicht ausreichend abnimmt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Rückzahlung mit meinem letzten Gehalt verrechnet?
Nein, eine Aufrechnung ist nicht automatisch zulässig. Der Arbeitgeber muss eine wirksame Forderung haben. Nach § 1336 ABGB und 9 ObA 151/93 kann die Klausel unwirksam sein, wenn sie normales Entgelt betrifft oder die Kündigung unzumutbar erschwert.

Reicht eine kurze Einschulung für eine Rückzahlungsklausel?
Nein, eine bloße Einschulung reicht regelmäßig nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich konkrete, besondere Ausbildungskosten nachweisen. Nach 9 ObA 151/93 kommt es außerdem darauf an, ob die Qualifikation überwiegend durch das eigene Studium und die Berufspraxis entstand.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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