Pichler Rechtsanwalt GmbH

Rufbereitschaft Vergütung Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Rufbereitschaft Vergütung Österreich: OGH

Rufbereitschaft Vergütung: Nach 25 Jahren auf Abruf sollte die Pauschale plötzlich alles abdecken

Rufbereitschaft Vergütung Österreich hängt nicht automatisch von einer unbezahlten Pauschale ab: Wer außerhalb der Arbeitszeit innerhalb von 30 Minuten im Betrieb erscheinen muss, leistet nicht automatisch unbezahlt. Maßgeblich sind Gesetz, Kollektivvertrag und Vereinbarung.

Ein Dienstleiter, ein ständig klingelndes Telefon und eine zu kleine Pauschale

Der Arbeitnehmer war seit 1975 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beschäftigt. Von 1983 bis 2000 leitete er ein Rehabilitationszentrum. Sein Arbeitstag folgte fixen Dienstzeiten. Am Dienstort musste er persönlich anwesend sein. Zusätzlich unterlag er den Weisungen der Zentralverwaltung.

Auch außerhalb dieser Dienstzeiten blieb seine Verantwortung bestehen. Gemeinsam mit einem Stellvertreter wechselte er sich an Wochenenden und Feiertagen mit der Rufbereitschaft ab. Die Arbeitgeberin verlangte, dass er bei einem Abruf innerhalb von 30 Minuten im Rehabilitationszentrum eintreffen konnte. Eine Dienstwohnung stand ihm dort zur Verfügung.

Für diese zusätzliche Bindung erhielt der Arbeitnehmer eine Funktionszulage. Die Arbeitgeberin vertrat jedoch die Ansicht, diese Pauschale decke die gesamte Rufbereitschaft ab. Der Arbeitnehmer sah das anders. Er verlangte eine zusätzliche Bezahlung für jene Zeiten, die über 260 Stunden innerhalb von drei Monaten hinausgingen.

Das Erstgericht gab ihm recht. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen. Die Arbeitgeberin brachte danach eine Revision ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision nicht Folge ((OGH 06.04.2005, 9 ObA 71/04p)).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 06.04.2005 in 9 ObA 71/04p, dass eine Funktionszulage Rufbereitschaft nur innerhalb des vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfangs abdeckt und für darüber hinausgehende Stunden ein angemessenes Entgelt zustehen kann.

Die menschliche Seite des Falls ist leicht nachvollziehbar. Der Arbeitnehmer konnte seine Freizeit nicht frei planen. Er musste erreichbar bleiben und durfte sich nicht so weit entfernen, dass die verlangte Ankunftszeit unmöglich wurde. Trotzdem sollte die Pauschale nach Ansicht der Arbeitgeberin jede zusätzliche Belastung bereits erledigen.

Rufbereitschaft Vergütung Österreich: Welche Regeln gelten?

Das österreichische Arbeitsrecht trennt zwischen der Zulässigkeit von Rufbereitschaft und ihrer Bezahlung. Für die arbeitszeitrechtliche Einordnung ist zunächst das Arbeitszeitgesetz (AZG) maßgeblich. § 20a AZG begrenzt, in welchem Ausmaß Rufbereitschaft vereinbart werden darf. Die zulässige Höchstgrenze beträgt grundsätzlich 260 Stunden innerhalb von drei Monaten.

Rufbereitschaft bedeutet dabei nicht dasselbe wie Arbeitsbereitschaft. Während der Rufbereitschaft darf sich der Arbeitnehmer grundsätzlich außerhalb des Betriebs aufhalten. Er muss aber erreichbar bleiben und bei Bedarf die Arbeit aufnehmen. Wird er tatsächlich abgerufen, beginnt für diesen Einsatz Arbeitszeit. Eine besonders kurze Eintreffzeit kann die Freizeitgestaltung zusätzlich erheblich einschränken.

Für die Bezahlung kommt es auf die konkrete Vereinbarung an. Maßgeblich können der Arbeitsvertrag, der Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Dienstordnung sein. Eine Pauschale kann Rufbereitschaft abgelten. Sie muss aber erkennen lassen, welchen Umfang sie umfasst. Eine allgemeine Funktionszulage bedeutet nicht automatisch, dass jede darüber hinausgehende Stunde kostenlos bleibt.

Für zusätzlich geleistete Rufbereitschaft ist § 1152 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wichtig. Diese Bestimmung sieht ein angemessenes Entgelt vor, wenn eine Leistung den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist und keine konkrete Vergütung vereinbart wurde. Auch die Abgrenzung zur Abfertigung Alt und Abfertigung Neu spielt hier keine unmittelbare Rolle. Entscheidend ist vielmehr der Entgeltanspruch für die zusätzliche Leistung.

In Österreich gilt für die Rufbereitschaft Vergütung: Eine Pauschale deckt nur den Umfang ab, den Vertrag, Kollektivvertrag oder Dienstordnung tatsächlich erfassen; fehlt für darüber hinausgehende Stunden eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung, kann § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt begründen.

Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die zusätzliche Rufbereitschaft ausdrücklich als Überstunden bezeichnet. Auch eine Kündigungsanfechtung oder die Frage der Sozialwidrigkeit betrifft einen anderen rechtlichen Prüfungsbereich. Bei Streit über die Bezahlung müssen Arbeitnehmer daher zuerst ihre Unterlagen und die tatsächlichen Einsatzzeiten ordnen.

Warum der OGH die stille Zustimmung des Arbeitnehmers nicht akzeptierte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 06.04.2005 in 9 ObA 71/04p entschieden, dass eine Funktionszulage nur die zulässige Rufbereitschaft bis 260 Stunden in drei Monaten abdeckt und zusätzliche Stunden angemessen zu vergüten sind.

Der OGH trennte zunächst zwei Fragen. Die erste Frage lautete, wie viel Rufbereitschaft arbeitszeitrechtlich zulässig war. Die zweite betraf die Entgeltpflicht. Aus der zulässigen Höchstgrenze folgte nicht automatisch, dass jede darüber hinaus angeordnete Leistung kostenlos bleiben musste.

Die Funktionszulage verstand der OGH als pauschale Bezahlung für Rufbereitschaft. Ihr Umfang war jedoch begrenzt. Die Dienstordnung enthielt keine klare Regelung dafür, dass auch zusätzliche Stunden ohne weitere Zahlung zu leisten waren. Ebenso wenig hatten die Parteien einen konkreten Preis für diese Mehrleistung vereinbart.

Besonders wichtig war das Verhalten des Arbeitnehmers. Er hatte die weitere Rufbereitschaft nicht sofort ausdrücklich verweigert. Die Arbeitgeberin wollte daraus offenbar ableiten, dass er die unbezahlte Mehrleistung akzeptiert habe. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Das bloße Weiterarbeiten und Schweigen bedeutete keinen Verzicht auf Entgelt.

Ein Verzicht auf gesetzliche oder vertragliche Ansprüche muss klar erkennbar sein. Gerade bei einer laufenden Arbeitsbeziehung darf nicht vorschnell angenommen werden, dass Arbeitnehmer auf Bezahlung verzichten. Das gilt besonders dann, wenn die bestehende Regelung grundsätzlich von einer vergüteten Rufbereitschaft ausgeht.

Die Entscheidung ist bereits älter, bleibt für Österreich aber praktisch relevant. Sie zeigt, dass eine Pauschale sorgfältig ausgelegt werden muss. Arbeitgeber tragen ein finanzielles Risiko, wenn sie Rufbereitschaft anordnen, ohne Stunden, Höchstgrenzen und zusätzliche Vergütung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung im Dienstvertrag achten. Entscheidend ist, was tatsächlich verlangt wird. Eine Arbeitnehmerin darf sich beispielsweise außerhalb des Betriebs aufhalten, muss aber erreichbar bleiben und innerhalb kurzer Zeit erscheinen. Diese Einschränkung kann eine relevante Rufbereitschaft begründen.

Drei Situationen treten in der Praxis besonders häufig auf. Erstens wird eine Pauschale ohne klare Stundenbegrenzung ausbezahlt. Zweitens überschreitet die eingeteilte Rufbereitschaft die gesetzliche oder kollektivvertragliche Höchstgrenze. Drittens leistet der Arbeitnehmer zusätzliche Zeiten, ohne schriftlich zu widersprechen. Keine dieser Situationen beantwortet allein die Entgeltfrage.

  • Arbeitszeit festhalten: Notieren Sie für jede Rufbereitschaft Datum, Beginn, Ende, verlangte Eintreffzeit, tatsächliche Abrufe und die Dauer der Einsätze.
  • Unterlagen vergleichen: Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Dienstordnung und Betriebsvereinbarung. Achten Sie darauf, ob die Pauschale ausdrücklich einen bestimmten Umfang abdeckt.
  • Anspruch schriftlich anmelden: Beschreiben Sie Zeitraum und Stundenanzahl konkret. Verlangen Sie die zusätzliche Abgeltung und beachten Sie Verfalls- und Verjährungsfristen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten für jeden maßgeblichen Zeitraum ein Kontrollsystem führen. Es muss zeigen, an welchen Tagen Rufbereitschaft angeordnet wurde, wie viele Stunden zusammenkamen und welche Einsätze tatsächlich erfolgten. Vorgesetzte brauchen klare Vorgaben, damit sie keine Rufbereitschaft außerhalb der zulässigen Grenzen einteilen.

Verträge und Betriebsvereinbarungen sollten außerdem die Pauschale präzise beschreiben. Dazu gehören der erfasste Zeitraum, die Höchstmenge, die Behandlung tatsächlicher Arbeitseinsätze und die Vergütung zusätzlicher Stunden. Eine pauschale Formulierung wie „alle Mehrleistungen sind abgegolten“ beseitigt nicht jedes Auslegungsrisiko.

Bei einem Streit kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig sein, wenn der Beschäftigungsort oder der allgemeine Gerichtsstand in Wien liegt. Welche Ansprüche noch bestehen, hängt von Fristen und der anwendbaren Regelung ab. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt bei der Prüfung arbeitsrechtlicher Ansprüche unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.

Häufige Fragen zur Bezahlung von Rufbereitschaft

Kann ich zusätzliche Bezahlung verlangen, wenn meine Rufbereitschaft eine Pauschale übersteigt?
Ja. Nach § 1152 ABGB und OGH 9 ObA 71/04p vom 06.04.2005 kann ein angemessenes Entgelt zustehen, wenn die Pauschale den zusätzlichen Umfang nicht erfasst und keine Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

Was passiert, wenn ich über 260 Stunden Rufbereitschaft in drei Monaten leisten muss?
In Österreich gilt: § 20a AZG begrenzt Rufbereitschaft grundsätzlich auf 260 Stunden innerhalb von drei Monaten. Eine Überschreitung kann arbeitszeitrechtliche und entgeltrechtliche Folgen haben. Vertrag, Kollektivvertrag und Dienstordnung müssen zusätzlich geprüft werden.

Habe ich automatisch auf die Bezahlung verzichtet, wenn ich weiter Rufbereitschaft leiste?
Nein. Nach OGH 9 ObA 71/04p bedeutet das bloße Weiterleisten oder Schweigen nicht automatisch einen Verzicht. Fehlt eine klare Unentgeltlichkeitsvereinbarung, kann § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt begründen.

Ist Rufbereitschaft immer Arbeitszeit?
Nein. Nach § 20a AZG ist Rufbereitschaft grundsätzlich keine Arbeitszeit, solange der Arbeitnehmer frei über seinen Aufenthaltsort verfügen kann. Der tatsächliche Abruf zählt als Arbeitszeit. Eine extrem kurze Eintreffzeit kann die rechtliche Bewertung beeinflussen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at