
„Unbezahltes Praktikum“ oder doch Job? Wie der OGH Scheinpraktika als Arbeitsverhältnis einstuft
Scheinpraktikum als Arbeitsverhältnis Sie arbeiten in einem „unentgeltlichen Praktikum“, haben feste Dienstzeiten, eigene Patienten oder Kunden – und fragen sich, ob Ihnen trotz allem ein Gehalt zusteht? Genau um diese Situation ging es beim Fokus-Keyword: Scheinpraktikum als Arbeitsverhältnis.
Scheinpraktikum als Arbeitsverhältnis ist hier die Kernfrage: Das Urteil zeigt, wann ein vermeintliches Praktikum faktisch ein Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch wird.
Vom angeblichen Ausbildungspraktikum zum echten Job – die Geschichte hinter dem Urteil
Ein medizinischer Masseur in Ausbildung unterschreibt in Wien einen Vertrag: „unentgeltliches Ausbildungsverhältnis“. Klingt nach Lernen, Üben, Begleitung. Am ersten Tag bekommt er 20 Minuten „Probe“, danach massiert er sofort acht Patienten hintereinander. Ab dann arbeitet er allein, ohne Aufsicht, wie jeder andere Masseursangestellte.
Das Unternehmen gibt ihm wöchentliche Dienstzeiten vor, etwa Montag und Mittwoch 8:30–18:00 Uhr, Freitag 8:00–14:00 Uhr. Tägliche Listen mit den zu behandelnden Patienten liegen bereit. Urlaube meldet er vorab, ein formelles Urlaubsansuchen braucht er nicht – der Ablauf wirkt wie in einem normalen Dienstverhältnis. Die Patienten zahlen die üblichen Tarife; niemand sagt ihnen, dass ein „Praktikant“ behandelt.
Der Masseur beginnt sich zu fragen: Diene ich hier wirklich meiner Ausbildung oder arbeite ich gratis für den Betrieb? Er klagt beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf ein angemessenes Entgelt. Das Unternehmen beruft sich auf den Vertrag und behauptet: reines Ausbildungspraktikum, keine Entgeltpflicht. Das Berufungsgericht sieht das anders und qualifiziert das Verhältnis als echtes Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin versucht noch eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Oberste Gerichtshof (OGH 16.02.2023, 9 ObA 1/23x) wies diese Revision zurück. Damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts in Kraft: kein bloßes Ausbildungspraktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt. Der OGH vom 16.02.2023, 9 ObA 1/23x, zeigt damit deutlich, wie streng Scheinpraktika im österreichischen Arbeitsrecht geprüft werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.02.2023 (9 ObA 1/23x) klargestellt, dass ein als „unentgeltliches Praktikum“ bezeichneter Vertrag ein echtes Arbeitsverhältnis sein kann, wenn der Praktikant voll in den Betriebsablauf eingegliedert ist und reguläre Leistungen erbringt; dann besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Wann kippt ein Praktikum zur bezahlten Arbeit? Die Rechtslage für Österreich — Scheinpraktikum als Arbeitsverhältnis
Im österreichischen Arbeitsrecht zählt nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wie Sie tatsächlich arbeiten. „Praktikum“, „Ausbildung“ oder „Volontariat“ sind Etiketten. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit primär Ihrer Ausbildung dient oder ob der Betrieb Ihre Leistung wie reguläre Arbeit nutzt.
Zentrales Fundament ist § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Leistet jemand Arbeit in der Erwartung, entlohnt zu werden, oder wird eine Tätigkeit wie ein Dienstverhältnis genutzt, entsteht in der Regel ein Anspruch auf angemessenes Entgelt – auch wenn der Vertrag formell etwas anderes vorsieht. Diese Norm schützt Personen, die faktisch wie Arbeitnehmer eingesetzt werden.
In Österreich gilt: Ein echtes Arbeitsverhältnis liegt nahe, wenn Sie fixe Dienstzeiten haben, Weisungen befolgen müssen, in die Organisation eingegliedert sind und der Arbeitgeber Ihre Arbeitsergebnisse gewinnbringend verwendet. Dann sprechen Merkmale wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und organisatorische Einbindung für einen Dienstvertrag – unabhängig von der Überschrift des Vertrags.
Für Praktika, Ausbildungs- und Ferialtätigkeiten im Sinne des österreichischen Arbeitsrechts ist daher immer eine Gesamtbetrachtung notwendig. Wesentlich sind:
- Gibt es einen strukturierten Ausbildungsplan mit Anleitungen, Feedback, Lernzielen?
- Arbeiten Sie überwiegend unter Aufsicht, oder tragen Sie Alleinverantwortung wie andere Angestellte?
- Verwertet das Unternehmen Ihre Arbeitsergebnisse im normalen Geschäft, ohne Sie als Lernenden zu kennzeichnen?
Nach § 1152 ABGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf angemessenes Entgelt, wenn sie Leistungen erbringen, die über ein bloßes Ausbildungspraktikum hinausgehen und der Arbeitgeber davon wirtschaftlich profitiert. Das gilt besonders, wenn Patienten oder Kunden voll zahlen und nicht informiert sind, dass sie von einer „Praktikantin“ oder einem „Praktikanten“ betreut werden.
Wie der OGH den Fall beurteilte – und warum das Etikett „Praktikum“ nicht rettet
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.02.2023 (9 ObA 1/23x) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen wird, womit die Einstufung als Arbeitsverhältnis und der Entgeltanspruch des Masseurs rechtskräftig bleiben.
Der OGH bestätigte die Linie des Berufungsgerichts: Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend Ausbildungszwecken dient oder ob sie im Kern normale Arbeitsleistung ist. Hier überwog klar der Nutzen für den Betrieb: feste Dienstpläne, eigenständige Betreuung der Patienten ohne Aufsicht, tägliche Patientenlisten, volle Verrechnung der Tarife. Von einem typischen Ausbildungssetting in einem Unternehmen in Wien war nichts zu sehen.
Besonders ins Gewicht fiel, dass der Masseur bereits ab dem ersten Tag nach einer nur 20-minütigen „Probe“ acht Massagen allein durchführen musste und danach dauerhaft eigenverantwortlich arbeitete. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah darin keine laufende Ausbildung, sondern den Einsatz als vollwertige Arbeitskraft. Dass der Vertrag „unentgeltliches Ausbildungsverhältnis“ sagte, war rechtlich nicht ausschlaggebend.
Der OGH in 9 ObA 1/23x stellte außerdem klar: Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Tätigkeit tatsächlich Ausbildungszwecken diente. Es reicht nicht, im Vertrag Ausbildungsbegriffe zu verwenden. Das Unternehmen muss ein konkretes Ausbildungskonzept, Betreuungsmaßnahmen und Lernschritte nachweisen. Die Beklagte konnte hier keinen nennenswerten Ausbildungsanteil glaubhaft machen.
Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet diese Entscheidung aus dem Jahr 2023: Gerichte schauen sehr genau auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Wer im Gesundheitsbereich, in einer Agentur oder einem anderen Betrieb in Österreich als „Praktikant“ volle Schichten, Verantwortung und direkte Kunden- oder Patientenarbeit trägt, bewegt sich wahrscheinlich in einem echten Dienstverhältnis – mit allen Rechten, inklusive Entgeltanspruch.
Was Scheinpraktikanten und Arbeitgeber jetzt konkret beachten müssen — Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich in Wien oder anderswo in Österreich in einem ähnlichen Setting befinden – unbezahlt, aber mit fixen Dienstzeiten, eigenen Kunden oder Patienten – ist dieses OGH-Urteil hochrelevant. Es zeigt, dass ein Gericht aus einem „Praktikum“ sehr schnell ein Arbeitsverhältnis machen kann, wenn die Fakten dafür sprechen.
Drei typische Situationen, in denen die Entscheidung 9 ObA 1/23x besonders greift:
- Sie sind als „Praktikant/in“ in einer Ordination, einem Spa oder Rehazentrum tätig und betreuen Patienten allein, nach Dienstplan, ohne begleitende Ausbildungseinheiten.
- Sie arbeiten in einer Werbeagentur, IT-Firma oder Kanzlei, erledigen eigenständig Kundenprojekte, Ihre Leistungen werden voll verrechnet, aber Sie erhalten keinerlei oder nur symbolische Entlohnung.
- Ihr „Praktikumsvertrag“ enthält zwar Ausbildungsfloskeln, in der Praxis gibt es aber kein strukturiertes Schulungsprogramm, sondern nur normalen Arbeitsalltag.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie:
- Ihre tatsächliche Arbeit dokumentieren: Dienstpläne, E-Mails mit Anweisungen, Patienten-/Kundenlisten, Fotos von Aushängen und Ihre Arbeitszeiten.
- Belege zur Verwertung Ihrer Arbeit sammeln: Zahlungsbelege der Kunden, interne Abrechnungen, Aussagen von Kollegen oder Patienten, die Ihre selbständige Arbeit bestätigen.
- Schriftlich (z. B. per E-Mail oder eingeschriebenem Brief) eine Klärung und gegebenenfalls Entgelt für die geleistete Arbeit verlangen und die Antwort aufbewahren.
Für Arbeitgeber und HR in Österreich ergibt sich ein klares Risiko: Ein als unentgeltlich vereinbartes Praktikum kann nachträglich als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden – mit Nachzahlung von Entgelt, Sozialversicherungsbeiträgen und möglicher Verwaltungsstrafe. Besonders in Branchen mit vielen Praktika wie Gesundheitswesen, Medien, Marketing oder Tourismus ist Vorsicht geboten.
Arbeitgeber sollten daher:
- Für jedes Ausbildungspraktikum einen konkreten Ausbildungsplan mit Lernzielen, Betreuern, Feedbackzeiten und Dokumentation erstellen.
- Sicherstellen, dass Praktikanten nie dauerhaft alleine Schichten führen oder wie normale Angestellte verplant werden.
- Transparent kommunizieren, dass es sich um eine Ausbildungssituation handelt – insbesondere gegenüber Patienten oder Kunden – und die Verwertung der Arbeitsergebnisse klar regeln.
Wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass das Praktikum unentgeltlich bleibt, obwohl Sie wie ein Angestellter arbeiten, ist es in der Regel Zeit für eine anwaltliche Beratung. Denn dann geht es darum, Ihre Entgeltansprüche rechtzeitig und mit der richtigen Strategie durchzusetzen.
Betroffene sollten prüfen, ob ihr Scheinpraktikum als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann und Beweise sichern, bevor Fristen verstreichen.
Häufige Fragen zur Einstufung von Praktika als Arbeitsverhältnis in Österreich
Kann ich in Österreich ein unbezahltes Praktikum als Arbeitsverhältnis einklagen?
In Österreich gilt: Wenn Ihr „Praktikum“ faktisch ein Dienstverhältnis ist, können Sie Entgelt verlangen. Rechtsgrundlage ist § 1152 ABGB, gestützt durch die Entscheidung des OGH vom 16.02.2023, 9 ObA 1/23x.
Habe ich Anspruch auf Gehalt, wenn ich als Praktikant fixe Dienstzeiten und eigene Kunden habe?
Ja, nach § 1152 ABGB spricht vieles für ein Arbeitsverhältnis, wenn Sie fix eingeteilt sind, Weisungen befolgen und Kunden eigenständig betreuen. Der OGH in 9 ObA 1/23x bestätigte, dass in so einem Fall ein Entgeltanspruch bestehen kann.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber das Praktikum ausdrücklich als „unentgeltlich“ bezeichnet?
In Österreich gilt: Die Bezeichnung „unentgeltliches Praktikum“ ist nicht entscheidend. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitssituation. Nach der OGH-Entscheidung 9 ObA 1/23x kann trotz solcher Klauseln ein Entgeltanspruch nach § 1152 ABGB entstehen.
Müssen Arbeitgeber in Österreich Ausbildungspraktika besonders dokumentieren?
In Österreich gilt: Wer sich auf ein echtes Ausbildungspraktikum beruft, muss Struktur und Inhalte nachweisen. Der OGH betonte in 9 ObA 1/23x, dass der Unternehmer die Beweislast für den Ausbildungscharakter trägt; fehlende Dokumentation spricht gegen ein reines Praktikum.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.