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Schlichtungsklausel Arbeitsvertrag Österreich: Ihre Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Schlichtungsklausel Arbeitsvertrag Österreich: Ihre Rechte

Schlichtungsklausel im Arbeitsvertrag: Wenn der Weg zum ausstehenden Gehalt zuerst über eine interne Stelle führt

Ein Fußballspieler wartete auf Gehalt, Prämien und Wohnkostenersatz – doch bevor er sein Geld einklagen durfte, sollte er ein vereinsinternes Verfahren durchlaufen. Genau diese Situation zeigt, warum eine Schlichtungsklausel Arbeitsvertrag Österreich nicht bloß eine Formalität ist. Wer sie übersieht, kann eine Klage zu früh einbringen und dadurch wertvolle Zeit verlieren.

Der Spieler wollte sein Geld – und musste zuerst den richtigen Weg finden

Der Arbeitnehmer war ein internationaler Berufsfußballspieler. Ein österreichischer Verein hatte ihm zunächst per Fax einen Vertrag über zwei Jahre mit Verlängerungsoption angeboten. Vorgesehen waren ein jährliches Fixgehalt und hohe Prämien für bestimmte Platzierungen. Später legte der Verein dem Spieler einen umfangreichen Spielervertrag und einen weiteren Vertrag mit einer Gesellschaft vor.

Der Spieler unterschrieb den zehnseitigen Spielervertrag auf jeder Seite. Nach seiner Darstellung erklärte man ihm jedoch, die beiden Verträge seien aus steuerlichen Gründen notwendig. Die rechtliche Bedeutung einzelner Regelungen sei ihm nicht ausreichend erklärt worden. Eine dieser Regelungen betraf Streitigkeiten: Vor einer Klage bei einem staatlichen Gericht mussten zunächst die zuständigen Senate der Österreichischen Fußball-Bundesliga angerufen und die vorgesehenen Rechtsmittel ausgeschöpft werden.

Dann blieb Geld aus. Der Verein zahlte Gehälter, Platzierungsprämien, einen Wohnzuschuss und weitere Kosten nicht vollständig. Der Spieler beendete das Dienstverhältnis vorzeitig und klagte auf Zahlung sowie Schadenersatz. Das Erstgericht wies die Klage vollständig ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verlangte weitere Feststellungen. Besonders wichtig war die Frage, ob der Spieler beim Vertragsabschluss über die Bedeutung der Vereinbarungen irregeführt worden war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) behandelte die vertragliche Schlichtung nicht als automatisch unwirksam. Zugleich stellte er klar, dass der Spieler das vereinbarte Verfahren grundsätzlich vor der Klage hätte beginnen müssen. Die spätere Anrufung der Schlichtungsstelle konnte den ursprünglichen Fehler nicht rückwirkend beseitigen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 02.09.2008 in (OGH 02.09.2008, 8 ObA 28/08p), dass eine ausreichend bestimmte vertragliche Schlichtung vor der Klage grundsätzlich einzuleiten ist, eine erst nach Klagebeginn angerufene Stelle den Mangel aber nicht heilt.

Die Entscheidung ist keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2008. Ihre praktische Bedeutung reicht dennoch weit: Arbeitsverträge, Spielerverträge und Vereinbarungen mit internen Beschwerde- oder Schlichtungsstellen enthalten häufig ähnliche Zugangshürden. Arbeitnehmer in Österreich sollten deshalb nicht nur auf die Höhe ihrer Ansprüche achten, sondern auch auf den vertraglich vorgesehenen Verfahrensweg.

Die Entscheidung ist hier im Original abrufbar: (OGH 02.09.2008, 8 ObA 28/08p).

Schlichtungsklausel Arbeitsvertrag Österreich: Muss ich vor einer Klage zuerst eine interne Stelle anrufen?

Eine vertragliche Schlichtung kann zulässig sein, wenn sie klar, verständlich und praktisch durchführbar geregelt ist. Der Vertrag muss erkennen lassen, welche Stelle zuständig ist, wie das Verfahren beginnt und welche Schritte die Parteien setzen müssen. Ebenso muss feststehen, wann eine Klage bei einem staatlichen Gericht zulässig wird.

Bei der ersten Erwähnung des zentralen Gesetzes ist auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) hinzuweisen. § 1162d ABGB betrifft die Geltendmachung bestimmter Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis und sieht eine kurze gesetzliche Frist vor. Daneben können vertragliche Verfallsfristen, kollektivvertragliche Regelungen und besondere arbeitsrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen.

In Österreich gilt: Nach § 1162d ABGB müssen bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden; eine vertragliche Schlichtung darf deshalb nicht zu einem unklaren oder praktisch unüberwindbaren Hindernis für den Rechtsschutz werden.

Eine Klausel wie „Streitigkeiten sind zunächst intern zu klären“ kann zu unbestimmt sein. Anders liegt es, wenn der Vertrag eine konkret bezeichnete Stelle, eine schriftliche Antragstellung, eine Entscheidungsfrist und ein nachvollziehbares Rechtsmittelverfahren nennt. Auch dann muss geprüft werden, ob die Regelung den Arbeitnehmer grob benachteiligt. § 879 ABGB kann relevant werden, wenn eine Vereinbarung gegen zwingendes Recht oder gegen grundlegende Fairnessanforderungen verstößt.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine Schlichtungsklausel ersetzt nicht automatisch den gerichtlichen Rechtsschutz. Sie kann aber den Zeitpunkt beeinflussen, zu dem eine Klage zulässig ist. Wer mehrere Monatsgehälter nicht erhält, sollte deshalb gleichzeitig die Zahlungsansprüche schriftlich geltend machen und den vorgeschriebenen Verfahrensweg prüfen. Das gilt auch bei Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu.

Was der OGH am 2. September 2008 über den verfrühten Prozess sagte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 02.09.2008 in 8 ObA 28/08p, dass eine ausreichend klare Schlichtungsregelung grundsätzlich einzuhalten ist, bevor ein staatliches Gericht angerufen wird. Das Aktenzeichen 8 ObA 28/08p bestätigt damit, dass ein vertragliches Vorverfahren bei ausreichender Bestimmtheit vor der Klage einzuleiten ist.

Der OGH bestätigte damit nicht einfach die vollständige Abweisung der Arbeitnehmerklage. Beide Rekurse blieben erfolglos. Zugleich blieb Raum für eine weitere Prüfung entscheidender Tatsachen. Dazu gehörte insbesondere die Behauptung des Spielers, man habe ihm die rechtliche Bedeutung des umfangreichen Vertrags verschwiegen und ihn zur Unterschrift unter einer bloßen Formalität bewegt.

Die Unterinstanzen mussten außerdem klären, ob die Schlichtungsklausel tatsächlich ausreichend bestimmt war. Eine solche Klausel kann nur funktionieren, wenn Arbeitnehmer wissen, an wen sie sich wenden müssen und was danach geschieht. Fehlen Angaben zur zuständigen Stelle, zum Ablauf oder zu den Rechtsmitteln, kann die Durchsetzung der Klausel scheitern. Das gilt besonders dann, wenn die Regelung die Klage über längere Zeit praktisch verhindert.

Der OGH hob auch hervor, dass der Spieler die Schlichtungsstelle erst nach Einbringung der Klage angerufen hatte. Damit war der ursprüngliche Verfahrensfehler nicht beseitigt. Wer zuerst klagt und erst danach das vereinbarte Vorverfahren startet, kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, den Mangel nachträglich geheilt zu haben.

Eine gesetzliche Sechsmonatsfrist für vereinsinterne Schlichtungsverfahren war nach der Entscheidung nicht unmittelbar oder analog auf diese rein vertragliche Regelung anzuwenden. Entscheidend blieb vielmehr die konkrete Vereinbarung. Das stärkt die Bedeutung des Vertragstextes, der Satzungen und der Verfahrensordnung. Im österreichischen Arbeitsrecht zählt nicht nur, dass ein Verfahren „Schlichtung“ heißt. Maßgeblich sind Inhalt, Klarheit und Zumutbarkeit.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht zwischen sofortiger Klage und untätigem Abwarten wählen. Sichern Sie zunächst Ihre Ansprüche und prüfen Sie parallel, ob ein vorgelagertes Verfahren vorgeschrieben ist. Besonders riskant sind offene Entgeltansprüche, weil kurze Verfallsfristen den Anspruch unabhängig von einer späteren Klage gefährden können. Bei einer Schlichtungsklausel Arbeitsvertrag Österreich sollten Sie daher frühzeitig rechtlichen Rat in Wien einholen.

  • Vertrag vollständig prüfen: Suchen Sie nach Begriffen wie Schlichtung, Beschwerdestelle, Schiedsverfahren, Senat, Rechtsmittel oder Ausschöpfung des Instanzenzugs. Beziehen Sie auch Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag und Satzungen ein.
  • Schriftlich handeln: Beziffern Sie offene Gehälter, Prämien, Zuschüsse und Kosten. Nennen Sie die jeweiligen Fälligkeitstage und bewahren Sie den Nachweis der Übermittlung auf.
  • Verfahren dokumentieren: Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle nachweisbar. Sichern Sie Eingangsbestätigung, Protokolle, Einladungen, Entscheidungen und den gesamten Schriftverkehr.
  • Fristen sofort prüfen lassen: Klären Sie, ob die Schlichtung eine Verfalls- oder Verjährungsfrist hemmt. Das darf nicht einfach vorausgesetzt werden.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wird erst angerufen, wenn die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Rechtsmittel kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) eine Rolle spielen. Welche Instanz zuständig ist, hängt jedoch vom Streitgegenstand, vom Streitwert und vom konkreten Verfahrensstand ab. Ein voreiliger Schritt kann ebenso problematisch sein wie ein verspäteter.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Schlichtungsklauseln ebenfalls sorgfältig gestalten. Der Vertrag sollte die zuständige Stelle, den Ablauf, Fristen, Rechtsmittel und den Zeitpunkt der zulässigen Klage eindeutig beschreiben. Arbeitnehmer sollten den vollständigen Vertrag samt Anlagen vor der Unterzeichnung erhalten. Aussagen wie „Das ist nur eine Formalität“ können später erhebliche Beweisprobleme auslösen.

Außerdem sollte geregelt werden, wie laufende Ausschlussfristen während der Schlichtung behandelt werden. Eine organisatorisch unabhängige und nachvollziehbar arbeitende Stelle stärkt die Wirksamkeit des Verfahrens. Bei internationalen Sportverträgen kommen zusätzlich Verbandsregeln, Gesellschaftsverträge und grenzüberschreitende Aspekte hinzu. Gerade dort sollte die Vertragsprüfung vor der Unterschrift erfolgen.

Häufige Fragen zum vorgeschalteten Schlichtungsverfahren im Arbeitsrecht

Kann ich trotz Schlichtungsklausel sofort beim Gericht klagen?
Nein, grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitsvertrag ein ausreichend bestimmtes Vorverfahren verlangt. Nach 8 ObA 28/08p muss die Schlichtung grundsätzlich vor der Klage eingeleitet werden. Unklare oder grob benachteiligende Klauseln können unwirksam sein.

Was passiert, wenn ich die Schlichtungsstelle erst nach der Klage anrufe?
Nein, die spätere Anrufung heilt den ursprünglichen Mangel nicht automatisch. Der OGH stellte in 8 ObA 28/08p darauf ab, dass das Verfahren bereits vor der Klage hätte beginnen müssen.

Habe ich Anspruch auf mein Gehalt, wenn das Schlichtungsverfahren läuft?
Ja, der Zahlungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Schlichtungsverfahren. Nach § 1162d ABGB und möglichen Verfallsfristen müssen Sie die Ansprüche aber rechtzeitig geltend machen und die Hemmung von Fristen ausdrücklich prüfen.

Kann eine Schlichtungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam sein?
Ja, eine Klausel kann nach § 879 ABGB oder wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sein. Entscheidend ist, ob Zuständigkeit, Ablauf und Rechtsmittel klar geregelt sind und ob die Regelung den Arbeitnehmer grob benachteiligt.

Prüfen Sie die Schlichtungsklausel im Arbeitsvertrag und sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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