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Selbstkündigung wegen Drohung anfechten | OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Selbstkündigung wegen Drohung anfechten | OGH

Selbstkündigung unter Druck: Drohung mit Strafanzeige reicht nicht automatisch für eine Anfechtung

Ein Arbeitnehmer sollte zwischen einer drohenden Entlassung und einer Strafanzeige wählen — und unterschrieb schließlich selbst: Der Fall zeigt, wann eine Selbstkündigung wegen Drohung anfechten rechtlich angreifbar sein kann.

Der Arbeitnehmer wollte der Entlassung zuvorkommen

Der Arbeitnehmer war bei einer Gesellschaft beschäftigt und hatte seinen Sohn ohne die intern vorgesehene Genehmigung im Unternehmen angestellt. Zusätzlich erhielt der Sohn nach den Feststellungen der Gerichte ein Entgelt, das deutlich über dem üblichen Niveau lag. Für den Arbeitgeber stand deshalb der Verdacht im Raum, dass der Arbeitnehmer seine Position zum persönlichen Vorteil seines Angehörigen genutzt hatte.

Die Arbeitgeberin warf ihm mehrere Pflichtverletzungen vor. Sie stellte eine Entlassung in Aussicht und kündigte außerdem an, mögliche strafrechtliche Konsequenzen prüfen zu lassen beziehungsweise eine Strafanzeige zu erstatten. Der Arbeitnehmer empfand diese Situation als massiven Druck. Nach seiner Darstellung habe er nur deshalb selbst gekündigt, weil er andernfalls seinen Arbeitsplatz und zusätzlich eine Strafanzeige befürchten musste.

Später wollte er erreichen, dass diese Erklärung nicht gegen ihn gilt. Er argumentierte, die Selbstkündigung sei durch eine unzulässige Drohung veranlasst worden. Die Vorinstanzen folgten dieser Sichtweise jedoch nicht. Sie sahen ausreichende Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen und konnten nicht feststellen, dass gerade die angekündigte Strafanzeige ausschlaggebend für die Kündigung gewesen war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste daher keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Er wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage und keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorlag. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2004 und ist daher keine aktuelle Entscheidung; ihre Grundgedanken zur Drucksituation bleiben für das österreichische Arbeitsrecht dennoch bedeutsam. (OGH 15.12.2004, 9 ObA 117/04b)

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.12.2004 in 9 ObA 117/04b, dass eine außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte für strafbares Verhalten bestanden und nicht festgestellt wurde, dass die angekündigte Strafanzeige die Selbstkündigung tatsächlich ausgelöst hat.

Selbstkündigung wegen Drohung anfechten: Rechtsanwalt Wien informiert

Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht allein darauf an, ob der Arbeitgeber eine Strafanzeige erwähnt. Entscheidend sind die Umstände des Gesprächs. Bestand ein nachvollziehbarer und konkreter Verdacht auf strafbares Verhalten? Wollte der Arbeitgeber sachlich auf mögliche Folgen hinweisen? Oder setzte er die Strafanzeige ohne ausreichende Grundlage als Druckmittel ein?

Eine Erklärung kann nach § 870 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wegen List oder Furcht angefochten werden, wenn eine rechtswidrige Drohung die Willensbildung beeinflusst. Die Schwelle liegt aber nicht bei jeder unangenehmen Verhandlungssituation. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich auf rechtliche Schritte hinweisen, wenn dafür konkrete Tatsachen sprechen. Unzulässig kann es werden, wenn sie mit einer Anzeige drohen, obwohl der Vorwurf offensichtlich haltlos ist, oder wenn sie eine Anzeige gezielt als Einschüchterungsmittel einsetzen.

Für die außerordentliche Revision war außerdem die Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich. Nach § 502 Abs 1 ZPO setzt eine außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigiert daher nicht jede vertretbare Entscheidung der Vorinstanz. Er greift nur ein, wenn die rechtliche Beurteilung deutlich fehlerhaft ist oder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung offensteht.

In Österreich gilt: Der OGH entschied am 15.12.2004 in 9 ObA 117/04b, dass eine angekündigte Strafanzeige eine Selbstkündigung nicht automatisch unwirksam macht, wenn gewichtige Verdachtsmomente bestanden und die Kausalität der Drohung nicht festgestellt wurde.

In der Praxis müssen Betroffene deshalb zwei Ebenen auseinanderhalten. Erstens geht es um die Rechtmäßigkeit des Drucks. Zweitens muss bewiesen werden, dass dieser Druck für die eigene Erklärung wirklich entscheidend war. Auch eine drohende Entlassung, eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder Fragen zur Abfertigung Alt und Abfertigung Neu führen nicht automatisch dazu, dass eine freiwillige Erklärung rückwirkend entfällt. Wer eine Selbstkündigung wegen Drohung anfechten möchte, muss daher beide Voraussetzungen prüfen.

Warum der OGH die Entscheidung nicht korrigierte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.12.2004 (9 ObA 117/04b) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage und keine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanz vorlagen.

Der entscheidende Punkt lag in der Beweiswürdigung. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Einstellung des Sohnes nicht genehmigt war und dass der Sohn ein überhöhtes Gehalt erhalten hatte. Daraus ergaben sich aus Sicht der Gerichte ausreichende Gründe, eine Entlassung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Arbeitgeber hatte also nicht ohne jeden sachlichen Anlass mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht.

Ebenso wichtig war die fehlende Kausalität. Der Arbeitnehmer musste nicht nur eine belastende Gesprächssituation schildern. Er musste zeigen, dass gerade die angekündigte Strafanzeige seine Entscheidung zur Selbstkündigung bestimmt hatte. Diese Feststellung traf das Berufungsgericht nicht. Der OGH sah darin keine grobe Fehlbeurteilung und war deshalb an die vertretbare Tatsachenbeurteilung der Vorinstanz gebunden.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitgeber beliebig mit Strafanzeigen drohen dürfen. Sie zeigt vielmehr, wie genau Gerichte die einzelnen Elemente prüfen. Eine sachlich begründete Warnung vor möglichen rechtlichen Folgen ist etwas anderes als eine unbelegte Drohkulisse. Auch der zeitliche Ablauf zählt: Wurde die Anzeige nur beiläufig erwähnt? Wurde sie ausdrücklich vom Unterzeichnen abhängig gemacht? Gab es bereits eine vorbereitete Auflösungsvereinbarung? Wurde eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt?

Für das österreichische Arbeitsrecht folgt daraus ein hoher Dokumentationswert. Gesprächsnotizen, E-Mails, interne Genehmigungen, Entgeltunterlagen und Nachrichten können später zeigen, ob ein objektiver Verdacht bestand. Sie können ebenso klären, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus eigenem Entschluss handelte oder einer unzulässigen Zwangslage ausgesetzt war. Das Aktenzeichen 9 ObA 117/04b liefert dafür keine pauschale Freigabe, sondern einen Prüfungsrahmen.

Was Betroffene und Unternehmen jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie keine vorbereitete Erklärung spontan unterschreiben. Eine Selbstkündigung lässt sich in der Regel schwerer korrigieren als eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Beendigung. Bei einer Arbeitgeberkündigung kommen je nach Umständen Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung oder eine Kündigungsanfechtung in Betracht. Eine eigene Erklärung kann diese Ausgangslage erheblich verändern.

Besonders wichtig ist eine rasche Sicherung der Beweise. Betroffene sollten nicht nur die Kündigung oder Auflösungsvereinbarung aufbewahren. Auch Gesprächsprotokolle, Nachrichten, E-Mails, Genehmigungen, Gehaltsunterlagen und Namen möglicher Zeugen können später entscheidend sein. Wer sich an den genauen Wortlaut einer Drohung erinnert, sollte ihn möglichst sofort schriftlich festhalten.

  • Verlangen Sie eine Kopie der konkreten Vorwürfe und bitten Sie um angemessene Zeit zur Prüfung.
  • Sichern Sie Unterlagen zu Genehmigungen, Zahlungen, Entgeltvereinbarungen und der angekündigten Strafanzeige.
  • Lassen Sie vor einer Unterschrift prüfen, ob eine Drohung rechtswidrig war und die Erklärung tatsächlich beeinflusst hat.
  • Beachten Sie kurze Fristen bei Kündigungsanfechtung, Entlassung und arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ebenfalls vorsichtig vorgehen. Sie müssen die tatsächlichen Vorwürfe und vorhandenen Beweismittel vor einem Trennungsgespräch prüfen. Außerdem sollten sie mögliche Gründe für eine Entlassung getrennt von einer allfälligen Strafanzeige dokumentieren. Eine sachliche Aufklärung ist rechtlich deutlich sicherer als die Aussage, der Arbeitnehmer müsse entweder sofort unterschreiben oder mit einer Anzeige rechnen.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kann die Frage später anhand von Dokumenten und Zeugenaussagen geprüft werden. In einem Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) oder dem OGH geht es dagegen nicht automatisch um eine vollständige Wiederholung aller Tatsachenfeststellungen. Wer seine Rechte sichern will, muss daher schon früh eine nachvollziehbare Beweiskette aufbauen.

Häufige Fragen zur Selbstkündigung nach einer Strafanzeige-Drohung

Kann ich eine Selbstkündigung wegen einer drohenden Strafanzeige anfechten?
Ja. Nach § 870 ABGB müssen eine rechtswidrige Drohung und deren Einfluss auf die Erklärung bewiesen werden. 9 ObA 117/04b zeigt, dass eine sachlich begründete Warnung nicht automatisch genügt.

Habe ich Anspruch auf eine Rücknahme meiner Selbstkündigung?
Nein. Ein automatischer Anspruch besteht nicht. Maßgeblich sind § 870 ABGB, die Wirksamkeit der Erklärung und der Nachweis, dass eine rechtswidrige Drohung die Entscheidung verursachte.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mit Entlassung und Strafanzeige droht?
In Österreich gilt: Die Drohung ist nicht automatisch unzulässig. Nach 9 ObA 117/04b dürfen mögliche Rechtsfolgen bei konkreten Anhaltspunkten angesprochen werden. Unbelegte Druckmittel können nach § 870 ABGB anders zu beurteilen sein.

Kann eine Kündigungsanfechtung trotz eigener Kündigung möglich sein?
Ja, ausnahmsweise. Nach § 870 ABGB kann eine Anfechtung geprüft werden, wenn eine rechtswidrige Drohung die eigene Kündigung verursachte. Die Beweislage und die gesetzlichen Fristen sind entscheidend.

Muss der Arbeitgeber eine Strafanzeige tatsächlich erstatten?
Nein. Eine angekündigte Anzeige muss nicht automatisch erstattet werden. Nach 9 ObA 117/04b kommt es auf tatsächliche Anhaltspunkte und die Bedeutung der Ankündigung für die Selbstkündigung an; § 870 ABGB bleibt maßgeblich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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