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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: OGH-Urteil

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Wenn ein „beruflicher Termin“ zur Entlassung führt

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann besonders schwer wiegen, wenn eine Führungskraft ihre berufliche Machtposition für private Annäherungen einsetzt. Ein angeblicher Kaffee-Termin, der tatsächlich privaten Interessen dient, oder das Verlangen nach einer Massage kann arbeitsrechtlich weit mehr sein als schlechtes Benehmen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2011 zeigt, wann daraus Vertrauensunwürdigkeit und sogar eine gerechtfertigte Entlassung entstehen können. Der (OGH 29.09.2011, 8 ObA 63/11i) bestätigte diese rechtliche Bewertung.

Der angebliche Kaffee-Termin und die Macht dahinter

Der Arbeitnehmer bekleidete eine berufliche Position mit Einfluss. Diese Stellung verlieh seinen Worten und Einladungen besonderes Gewicht. Gegenüber einer Mitarbeiterin machte er eindeutige sexuelle Avancen. Unter anderem wollte er von ihr massiert werden. Den Wunsch, gemeinsam einen Kaffee zu trinken, stellte er nicht als private Einladung dar. Er bezeichnete ihn als beruflichen Termin.

Die betroffene Mitarbeiterin musste daher nicht nur eine persönliche Annäherung abwehren. Sie sah sich zugleich mit dem möglichen Einfluss ihres Gegenübers im Unternehmen konfrontiert. Genau diese Verbindung zwischen privatem Interesse und beruflicher Autorität prägte die rechtliche Bewertung. Eine Einladung kann unter Kollegen anders wirken als eine Aufforderung durch eine Person, die Arbeitsabläufe, Beurteilungen oder berufliche Chancen beeinflussen kann.

Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe. Hilfsweise versuchte er, sein Verhalten als Prahlen mit der eigenen Bedeutung darzustellen. Das Erstgericht überzeugte diese Erklärung nicht. Es sah in den Umständen eine Vertrauensunwürdigkeit und hielt die Entlassung für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Beurteilung. Zusätzlich bejahte es eine sexuelle Belästigung gegenüber einer Mitarbeiterin im Konzern.

Die Entscheidung wurde vom (OGH 29.09.2011, 8 ObA 63/11i) bestätigt. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2011 in 8 ObA 63/11i, dass sexuelle Avancen unter Ausnutzung einer beruflichen Machtposition als Vertrauensunwürdigkeit bewertet werden können und eine darauf gestützte Entlassung bestehen bleibt.

Welche Regeln gelten für sexuelle Annäherungen im Betrieb?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). Es regelt unter anderem, wann das Verhalten eines Angestellten die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG darf eine Entlassung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten vertrauensunwürdig wird. Das Vertrauen muss dabei so stark erschüttert sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 27 Z 6 zweiter Fall AngG betrifft sexuelle Belästigung. Zusätzlich ist das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) wichtig. Es schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung in der Arbeitswelt und kann Schadenersatzansprüche auslösen. Eine sexuelle Belästigung setzt nicht zwingend körperlichen Kontakt voraus. Auch unerwünschte sexuelle Bemerkungen, Aufforderungen oder Annäherungen können rechtlich relevant sein.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer dürfen ihre berufliche Autorität nicht einsetzen, um private oder sexuelle Kontakte gegenüber untergeordneten oder abhängigen Personen durchzusetzen. Nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG kann ein solches Verhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen. § 27 Z 6 zweiter Fall AngG erfasst außerdem sexuelle Belästigung als möglichen Entlassungsgrund.

Entscheidend ist nicht allein ein einzelner Satz. Arbeitsgerichte betrachten die gesamte Situation. Dabei zählen die Stellung der beteiligten Personen, die Häufigkeit der Kontakte, der Inhalt von Nachrichten, die Reaktion der betroffenen Person und ein möglicher Druck durch die Hierarchie. Ein privater Wunsch wirkt anders, wenn die angesprochene Person gleichzeitig über eine Arbeitsaufteilung, Leistungsbeurteilung oder Beförderung entscheiden kann.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt neben der Entlassung weitere Reaktionsmöglichkeiten. Dazu zählen eine Verwarnung, eine Versetzung, eine Freistellung oder eine interne Untersuchung. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von der Schwere und Beweisbarkeit des Verhaltens ab. Eine Betriebsvereinbarung, interne Compliance-Regeln und Schulungsunterlagen können zusätzliche Pflichten festlegen. Auch ein Betriebsrat kann bei der Aufklärung und beim Schutz betroffener Beschäftigter eine wichtige Rolle spielen.

Warum die Entscheidung aus 2011 mehr als einzelne Worte bewertet

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2011 in 8 ObA 63/11i, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Vorinstanzen das Verhalten zutreffend als Vertrauensunwürdigkeit beurteilt hatten. Damit bestätigte der OGH, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unter Ausnutzung einer beruflichen Machtposition eine Entlassung rechtfertigen kann.

Die Zurückweisung bedeutete keine bloße Formalität ohne Aussagekraft. Der OGH hielt die rechtliche Bewertung der Vorinstanzen für vertretbar. Eine außerordentliche Revision setzt nach § 502 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Diese Voraussetzung sah der OGH nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer konnte daher keine weitere inhaltliche Prüfung seiner Argumente erreichen.

Besonders wichtig war die Gesamtschau. Die Gerichte isolierten nicht die Bitte um eine Massage oder den Wunsch nach einem Kaffee. Sie berücksichtigten, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Position nutzte. Dadurch erhielten seine Äußerungen eine andere Wirkung als eine private Annäherung ohne berufliches Machtgefälle.

Der Versuch, das Verhalten als bloßes Prahlen darzustellen, änderte nichts. Selbst wenn jemand seine eigene Bedeutung übertrieben darstellen möchte, kann er damit Grenzen überschreiten. Entscheidend bleibt, wie sich die Handlungen objektiv aus Sicht der betroffenen Person und des Unternehmens darstellen. Ein Arbeitgeber darf erwarten, dass Personen mit Einfluss ihre Stellung nicht für persönliche Interessen missbrauchen.

Die Entscheidung liefert jedoch keinen Freibrief für jede sofortige Entlassung nach einem unangemessenen Satz. Eine gerechtfertigte Entlassung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Arbeitgeber müssen den Sachverhalt sorgfältig erheben. Sie müssen Aussagen, Nachrichten, Termine und mögliche Zeugen sichern. Pauschale Vorwürfe wie „unangemessenes Verhalten“ reichen für eine belastbare Entscheidung regelmäßig nicht aus.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht nur die Frage „Was wurde gesagt?“ zählt. Ebenso wichtig ist die Frage „Wer sagte es, in welcher Funktion, mit welchem möglichen Einfluss und in welchem Zusammenhang?“. Diese Perspektive unterscheidet eine ungeschickte private Kontaktaufnahme von einem Verhalten, das die Vertrauensbasis dauerhaft zerstört.

Was Beschäftigte und Unternehmen jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die nächsten Schritte nicht dem Zufall überlassen. Das gilt für Arbeitnehmer, die mit Vorwürfen konfrontiert werden, ebenso wie für betroffene Personen und Arbeitgeber. Eine vorschnelle Reaktion kann Beweise vernichten oder die spätere rechtliche Beurteilung erschweren.

  • Als Arbeitnehmer: Beenden Sie private oder sexuelle Annäherungen sofort. Verwenden Sie dienstliche Termine, Audits oder Mitarbeitergespräche niemals als Vorwand für persönliche Kontakte.
  • Bei einem Vorwurf: Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, Kalenderangaben und Gesprächsnotizen. Geben Sie gegenüber HR, Compliance oder dem Arbeitgeber keine spontane schriftliche Erklärung ab, bevor Sie den Sachverhalt geprüft haben.
  • Als Arbeitgeber: Dokumentieren Sie Beschwerden getrennt und konkret. Führen Sie Gespräche mit den Beteiligten nachvollziehbar, sichern Sie digitale Kommunikation und prüfen Sie vor einer Entlassung die gesamte Vertrauenssituation.

Für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine zeitnahe Dokumentation besonders wertvoll. Notieren Sie Datum, Ort, Wortlaut und mögliche Zeugen. Bewahren Sie auch scheinbar nebensächliche Unterlagen auf. Ein Kalendertermin kann zeigen, ob ein Treffen tatsächlich dienstlich angesetzt wurde. Eine Nachricht kann verdeutlichen, ob eine Annäherung erwünscht oder zurückgewiesen wurde.

Arbeitnehmer, denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, müssen rasch handeln. Je nach rechtlicher Gestaltung kommen eine Kündigungsanfechtung, Schadenersatzansprüche oder andere Schritte in Betracht. Die Fristen unterscheiden sich. Das gilt auch bei einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit, wobei eine solche Prüfung nicht automatisch zu jedem Fall einer Entlassung passt.

Die Begriffe Abfertigung Alt und Abfertigung Neu ändern nichts daran, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Sie betreffen die finanziellen Folgen der Beendigung. Auch eine betriebliche Regelung kann die gesetzlichen Anforderungen nicht ersetzen. Bei einem größeren Unternehmen sollten Arbeitgeber außerdem klären, ob eine Beschwerde im Konzern weitere interne Zuständigkeiten auslöst.

Eine Befassung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien kann erforderlich werden, wenn eine arbeitsrechtliche Streitigkeit in Wien anhängig ist. In anderen Fällen entscheidet das zuständige Arbeits- und Sozialgericht am jeweiligen Ort. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann als Berufungsgericht relevant werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und der Gerichtsstand dies vorsehen. Die konkrete Zuständigkeit hängt vom Einzelfall ab.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu sexuellen Avancen und einer Entlassung

Kann ich wegen einer sexuellen Annäherung sofort entlassen werden?
Ja, das ist möglich, wenn das Verhalten die Vertrauensbasis zerstört. § 27 Z 1 dritter Fall AngG erfasst Vertrauensunwürdigkeit. Nach 8 ObA 63/11i kommt es auf die Gesamtheit der Umstände an, besonders auf die Nutzung einer beruflichen Machtposition.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz bei sexueller Belästigung?
Ja, nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) können bei sexueller Belästigung Schadenersatzansprüche bestehen. Entscheidend sind die konkreten Handlungen, ihre Unerwünschtheit und die Auswirkungen. Eine arbeitsrechtliche Beratung sollte Beweise und Fristen frühzeitig prüfen.

Was passiert, wenn ein privates Treffen als beruflicher Termin ausgegeben wird?
In Österreich gilt: Die Täuschung über den beruflichen Zweck kann die Bewertung verschärfen. In 8 ObA 63/11i berücksichtigten die Gerichte diesen Umstand gemeinsam mit der Machtposition und den sexuellen Avancen als Vertrauensproblem.

Kann der Arbeitgeber ohne Beweise eine Entlassung aussprechen?
Nein, eine Entlassung sollte auf einem konkret erhobenen Sachverhalt beruhen. § 27 AngG verlangt einen tragfähigen Entlassungsgrund. Pauschale Gerüchte genügen nicht verlässlich. Der Arbeitgeber muss Aussagen, Nachrichten und weitere Umstände sorgfältig prüfen und dokumentieren.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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