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Simulatortraining Reisezeit Flugzeit Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Simulatortraining Reisezeit Flugzeit Österreich: OGH

Simulatortraining Reisezeiten: Warum organisierte Flüge für Piloten nicht automatisch als Flugzeit zählen

Wer für ein verpflichtendes Simulatortraining nach Frankfurt, Berlin, Zürich oder Amsterdam fliegt, erlebt einen durchgehenden Diensttag – doch die Flugzeitabrechnung kann trotzdem nur das Training erfassen. Das Thema Simulatortraining Reisezeit Flugzeit Österreich zeigt, warum Reisezeiten rechtlich gesondert bewertet werden. Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens, das für das österreichische Arbeitsrecht weiterhin eine wichtige Orientierung bietet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Reisezeiten nicht als voll anrechenbare fiktive Flugzeit, sondern als Positionierung. Die Entscheidung ist im (OGH 12.07.2006, 9 ObA 118/05a) dokumentiert.

Ein verpflichtendes Training, eine lange Reise und ein Streit um jede Stunde

Rund 500 Piloten der Austrian Airlines mussten zweimal jährlich an einem auswärtigen Simulatortraining teilnehmen. Die Reise begann am Flughafen Schwechat. Die Piloten checkten zu einer vorgegebenen Zeit ein, flogen als Passagiere zum Trainingsort und absolvierten dort ein Briefing, vier Stunden Simulatortraining und ein anschließendes Debriefing. Am folgenden Tag ging es wieder zurück nach Schwechat.

Das Unternehmen rechnete das eigentliche Simulatortraining bereits wie aktive Flugzeit an. Anders behandelte es die Hin- und Rückreise sowie die Aufenthaltszeiten. Diese Zeit galt als normale Dienstzeit. Sie erhöhte jedoch nicht die monatlichen Höchstflugstunden und führte auch nicht zu einer zusätzlichen Mehrleistungsberechnung.

Der Betriebsrat hielt diese Trennung für nicht sachgerecht. Aus seiner Sicht gehörte die gesamte Reise zum verpflichtenden beruflichen Einsatz. Er verlangte deshalb, dass auch die organisierten An- und Abreisen als fiktive Flugzeit gutgeschrieben werden. Für die betroffenen Piloten ging es nicht bloß um eine rechnerische Frage. Die Einordnung konnte beeinflussen, ob Höchstgrenzen erreicht wurden und ob zusätzliche Vergütungsansprüche entstanden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es verglich die Reise zum Simulatortraining mit der An- und Rückreise zu einem auswärtigen Flugeinsatz und stufte sie als Positionierung ein. Das Berufungsgericht bestätigte diese Beurteilung. Auch der OGH gab der Revision des Betriebsrats keine Folge.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 12.07.2006 in 9 ObA 118/05a, dass von der Fluggesellschaft organisierte An- und Abreisen zu einem verpflichtenden Simulatortraining als Positionierungen und nicht als voll anrechenbare fiktive Flugzeiten gelten.

Die Entscheidung ist keine neue Entscheidung aus Österreich, sondern stammt aus dem Jahr 2006. Ihre Bedeutung bleibt dennoch erhalten, wenn ein Kollektivvertrag zwischen eigentlichem Training, Positionierung und sonstiger Dienstzeit unterscheidet.

Welche Regel entscheidet bei Simulatortraining Reisezeit Flugzeit Österreich?

Maßgeblich war nicht allein, dass die Reise verpflichtend und beruflich veranlasst war. Entscheidend war die konkrete kollektivvertragliche Einordnung. Der Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines behandelte das Simulatortraining wie einen aktiven Flug. Für Positionierungen enthielt er jedoch eigene Regeln. Diese sollten die Reise zum dienstlichen Einsatzort nur unter bestimmten Voraussetzungen als fiktive Flugzeit berücksichtigen.

Das zentrale Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt in Österreich unter anderem Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten und Aufzeichnungen. Der Arbeitszeitgesetz (AZG) beantwortet aber nicht automatisch die kollektivvertragliche Frage, ob eine bestimmte Reise als Flugzeit, Positionierung oder sonstige Dienstzeit zählt. Dafür müssen zusätzlich der anwendbare Kollektivvertrag, Dienstpläne und betriebliche Regelungen geprüft werden.

In Österreich gilt: Eine verpflichtende Dienstreise wird nicht allein wegen ihrer beruflichen Notwendigkeit zur fiktiven Flugzeit; beim Thema Simulatortraining Reisezeit Flugzeit Österreich sind die einschlägige kollektivvertragliche Regelung, der organisatorische Ablauf und die konkrete Tätigkeit während der Reise maßgeblich.

Der OGH stellte auf mehrere Merkmale ab. Die Fluggesellschaft organisierte den Transport. Die Piloten reisten zu vorgegebenen Check-in- und Check-out-Zeiten gemeinsam zum Trainingsort. Sie konnten den Ablauf nicht wie bei einer individuell geplanten Geschäftsreise selbst bestimmen. Genau diese Merkmale sprachen für eine Positionierung.

Die Regelungen über allgemeine Dienstreisen passten nach Ansicht des Gerichts weniger gut. Solche Regeln können auf Individualreisen zugeschnitten sein, bei denen Beschäftigte unterschiedliche Bahn- oder Flugverbindungen und Reiseklassen wählen. Bei einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Sammeltransport liegt die organisatorische Situation anders.

  • Simulatortraining: Die eigentliche Tätigkeit im Simulator wird als Flugzeit berücksichtigt.
  • Positionierung: Der organisierte Transport zum Einsatz- oder Trainingsort folgt einer eigenen kollektivvertraglichen Bewertung.
  • Sonstige Dienstzeit: Reise- und Aufenthaltszeiten können bezahlt werden, ohne die Flugstunden oder Mehrleistungsgrenzen zu erhöhen.

Diese Unterscheidung darf nicht mit der Frage verwechselt werden, ob Reisezeit überhaupt Arbeitszeit sein kann. Auch eine als Dienstzeit bezahlte Reise kann arbeitsrechtlich relevant sein. Die OGH-Entscheidung betrifft vor allem die zusätzliche Qualifikation als fiktive Flugzeit nach dem einschlägigen Kollektivvertrag.

Warum der OGH auf den Ablauf und nicht auf das Etikett schaute

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 12.07.2006 (9 ObA 118/05a) entschieden, dass die von der Fluggesellschaft organisierten Reisen zu einem verpflichtenden Simulatortraining als Positionierungen und nicht als voll anrechenbare Flugzeiten zu behandeln sind. Damit bestätigt die Entscheidung die zentrale Aussage zu Simulatortraining Reisezeit Flugzeit Österreich.

Die Bezeichnung „Training“ reichte dem Gericht nicht aus. Training war nach der kollektivvertraglichen Systematik die konkrete Ausbildungsleistung im Simulator. Die notwendige Reise dorthin stellte keine zusätzliche Trainingseinheit dar. Damit trennte der OGH den Inhalt der Ausbildung klar von der Beförderung zum Ausbildungsort.

Ebenso wenig genügte das Argument, dass die Reise für die Piloten faktisch Teil eines zweitägigen beruflichen Einsatzes war. Arbeitsrechtlich kann ein Einsatz aus mehreren unterschiedlich bewerteten Zeitabschnitten bestehen. Eine Reise kann verpflichtend sein, bezahlt werden und dennoch nicht dieselbe Anrechnungswirkung wie eine aktive Flugleistung haben.

Der entscheidende Gedanke lautete: Die Reise zum Simulatortraining war organisatorisch mit der Reise zu einem auswärtigen aktiven Flugeinsatz vergleichbar. In beiden Fällen brachte das Unternehmen die Piloten nach einem festgelegten Ablauf zum Ort der dienstlichen Tätigkeit. Deshalb bestand kein sachlicher Grund, die Positionierungsregel im Trainingsfall anders anzuwenden.

Die Entscheidung zeigt zugleich, wie wichtig die Systematik eines Kollektivvertrags ist. Eine einzelne Bestimmung darf nicht isoliert gelesen werden. Wer nur auf die Formulierung „Training“ abstellt, übersieht möglicherweise die ergänzenden Regeln zu Positionierung, Höchstflugstunden und Mehrleistung. Der OGH bestätigte deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück.

Für die Praxis ist besonders interessant, dass nicht um die Anrechnung des eigentlichen Simulatortrainings gestritten wurde. Dieser Teil war bereits als Flugzeit anerkannt. Der Streit betraf ausschließlich die notwendigen Wege. Gerade diese Abgrenzung macht die Entscheidung für vergleichbare Fälle wertvoll: Nicht jede Zeit rund um eine Schulung erhält automatisch dieselbe rechtliche Behandlung wie die Schulung selbst.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt bei Trainingsreisen prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst den tatsächlichen Ablauf dokumentieren. Eine pauschale Bezeichnung in der Abrechnung entscheidet nicht immer über die rechtliche Bewertung. Relevant sind unter anderem der Transportweg, die Vorgaben des Unternehmens, die Möglichkeit einer individuellen Anreise und die konkrete kollektivvertragliche Regelung.

Für Arbeitnehmer können insbesondere folgende Punkte entscheidend sein:

  • Sammeln Sie Dienstpläne, Check-in- und Check-out-Zeiten, Flugunterlagen, Trainingspläne und monatliche Abrechnungen.
  • Ordnen Sie jeden Zeitabschnitt getrennt zu: aktive Flugleistung, Simulatortraining, Positionierung, Aufenthalt oder sonstige Dienstzeit.
  • Prüfen Sie, ob die Einordnung die Mehrleistungsvergütung, Höchstgrenzen oder Ruhezeiten beeinflusst.

Eine rechtliche Prüfung kommt besonders in Betracht, wenn Sie selbst reisen mussten, statt an einem organisierten Sammeltransport teilzunehmen. Auch ein anderes Transportmittel, eine individuelle Buchung oder eine abweichende Regelung im Kollektivvertrag kann die Beurteilung verändern. Dass der Arbeitgeber die Reise als Positionierung bezeichnet, beendet die Prüfung daher nicht automatisch.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt der Schwerpunkt auf einer nachvollziehbaren Dokumentation. Für jeden Trainingseinsatz sollte feststehen, ob der Transport zentral organisiert war, welche Zeiten galten und welche Tätigkeit am Zielort stattfand. Abrechnungssysteme sollten Simulatortraining, Positionierung und sonstige Dienstzeit getrennt erfassen.

Auch bestehende Prozesse verdienen eine Stichprobe. Fehler entstehen häufig, wenn alle Zeiten eines zweitägigen Einsatzes unter einer einzigen Kategorie verbucht werden. Das kann die Berechnung von Höchstflugstunden, Mehrleistungen und Ruhezeiten verfälschen. Eine einheitliche Anwendung des Kollektivvertrags schützt Beschäftigte und Unternehmen vor widersprüchlichen Abrechnungen.

Die Entscheidung betrifft nicht unmittelbar Fragen der Abfertigung Alt/Neu, einer Kündigungsanfechtung oder der Sozialwidrigkeit. Diese Themen folgen eigenen Regeln. Sie zeigt aber allgemein, dass arbeitsrechtliche Ansprüche häufig an einer präzisen Zeit- und Tätigkeitszuordnung hängen. Das gilt im österreichischen Arbeitsrecht besonders bei kollektivvertraglich stark geregelten Branchen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Reisezeiten beim Simulatortraining

Die Antworten hängen stets vom Kollektivvertrag und vom konkreten Reiseablauf ab. Die Entscheidung 9 ObA 118/05a liefert eine wichtige Orientierung für organisierte Trainingsreisen von Piloten.

Kann ich die Reise zum Simulatortraining als Flugzeit verlangen?
Nein, nach 9 ObA 118/05a gilt ein vom Arbeitgeber organisierter Transport grundsätzlich als Positionierung. Die eigentliche Simulatorzeit wird getrennt davon als Flugzeit behandelt. Eine abweichende kollektivvertragliche Regelung kann zu einer anderen Beurteilung führen.

Habe ich Anspruch auf Mehrleistungszahlung für die gesamte Reise?
Nein, nicht automatisch. Nach dem Kollektivvertrag und 9 ObA 118/05a können Reise- und Aufenthaltszeiten bezahlt werden, ohne als fiktive Flugzeit in die Mehrleistungsberechnung einzufließen. Die konkrete Abrechnung muss einzeln geprüft werden.

Was passiert, wenn ich selbst zum Training anreisen musste?
In Österreich gilt: Eine individuelle Reise kann anders zu beurteilen sein als ein organisierter Sammeltransport. § 6 II Z 3 lit b des einschlägigen Kollektivvertrags und die Positionierungsregeln sind anhand des tatsächlichen Ablaufs zu prüfen.

Gilt das Urteil auch für jede andere berufliche Schulung?
Nein. 9 ObA 118/05a betrifft die kollektivvertragliche Einordnung von Pilotenreisen zu einem Simulatortraining. Für andere Branchen entscheiden Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und das Arbeitszeitgesetz (AZG).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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