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Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – OGH

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Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – OGH

Anteilige Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wann Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld verloren gehen können

Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 29.09.2004, 9 ObA 91/04d, trotz monatelanger Arbeit teilweise entfallen, wenn ein Kollektivvertrag Stichtage, Mindestbeschäftigungsdauer und die Beendigungsart dafür maßgeblich macht. Genau diese Frage stellte sich in einem Verfahren, das der OGH bereits am 29.09.2004 entschied. Die Entscheidung bleibt für das österreichische Arbeitsrecht relevant, wenn ein Kollektivvertrag Sonderzahlungen an Stichtage und die Art der Beendigung knüpft.

Ein Arbeitnehmer kämpfte um mehrere Monate Sonderzahlung

Der Arbeitnehmer war im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs beschäftigt. Als sein Arbeitsverhältnis endete, stritt er mit dem Unternehmen über die Höhe seiner Ansprüche für das Jahr 1999. Auf dem Spiel standen der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration.

Der Kollektivvertrag berechnete diese Leistungen nicht schlicht nach den Kalendermonaten von Jänner bis Dezember. Er stellte auf jährliche Stichtage ab. Für den Urlaubszuschuss war der Zeitraum zwischen 1. Juni und 1. Juni maßgeblich. Die Weihnachtsremuneration richtete sich nach dem Zeitraum zwischen 1. Dezember und 1. Dezember.

Zusätzlich enthielt der Kollektivvertrag Voraussetzungen für den Anspruch. Dazu gehörten eine bestimmte Mindestbeschäftigungsdauer und die Art, wie das Arbeitsverhältnis endete. Bei einer Entlassung oder einem unbegründeten vorzeitigen Austritt konnten anteilige Ansprüche entfallen.

Der (OGH 29.09.2004, 9 ObA 91/04d) befasste sich daher nicht nur mit einer Rechenfrage. Der Arbeitnehmer wollte klären, ob die Vorinstanzen seine Dienstzeit richtig bestimmt und die Verlustregelung korrekt angewendet hatten.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2004 in 9 ObA 91/04d, dass ein Kollektivvertrag anteilige Sonderzahlungen an Stichtage, Mindestbeschäftigungsdauer und die Beendigungsart knüpfen darf, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Welche Regeln gelten?

Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bildet § 502 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bestimmung verlangt für eine außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage. Der OGH prüft daher nicht jede behauptete Fehlberechnung nochmals vollständig. Er greift nur ein, wenn die Entscheidung eine grundsätzliche rechtliche Frage aufwirft.

Bei Sonderzahlungen kommt es zuerst auf den anwendbaren Kollektivvertrag an. Er kann festlegen, wann der Anspruch entsteht, welche Dienstzeit zählt und welche Folgen eine Beendigung hat. Der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs verwendete dafür eigene Stichtage. Das unterscheidet die Berechnung von einer bloßen Monatszählung im Kalenderjahr.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer erhalten Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nicht automatisch immer im Verhältnis zu den Kalendermonaten. Maßgeblich sind der jeweilige Kollektivvertrag, die Dienstzeit zwischen seinen Stichtagen und die konkrete Beendigungsart.

Eine Arbeitgeberkündigung, eine Arbeitnehmerkündigung, eine einvernehmliche Auflösung, eine Entlassung und ein vorzeitiger Austritt führen deshalb nicht zwingend zum selben Ergebnis. Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu betreffen andere Ansprüche und dürfen nicht mit Sonderzahlungen verwechselt werden. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regelungen enthalten, aber sie ersetzt nicht die Prüfung des Kollektivvertrags.

Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder unzulässiger Motivkündigung steht zunächst die Wirksamkeit der Beendigung im Mittelpunkt. Davon getrennt ist zu klären, ob der Kollektivvertrag einen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlungen erhält oder entfallen lässt. Diese Fragen können sich gegenseitig beeinflussen, sind rechtlich aber nicht identisch.

Warum die einwöchige Kündigungsfrist entscheidend war

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.09.2004 in 9 ObA 91/04d entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist und die kollektivvertragliche Regelung zu anteiligen Sonderzahlungen wirksam bleiben kann. Damit bestätigte der OGH, dass Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den konkreten kollektivvertraglichen Voraussetzungen beurteilt werden.

Die Vorinstanzen hatten die Dienstzeit zwischen den jeweiligen jährlichen Stichtagen berechnet. Der Arbeitnehmer hielt diese Methode offenbar für fehlerhaft und bekämpfte außerdem den Verlust anteiliger Leistungen. Der OGH sah jedoch keinen ausreichend konkret dargelegten Berechnungsfehler.

Besondere Bedeutung hatte die Kündigungsfrist. Der Kollektivvertrag sah eine einwöchige Kündigungsfrist vor. Der OGH stellte klar, dass eine solche kurze Frist nicht mit dem vollständigen Fehlen einer Kündigungsfrist gleichgesetzt werden muss. Deshalb verstieß die Verlustregelung nicht allein aus diesem Grund gegen das Gleichheitsgebot.

Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick streng: Eine kurze Beendigungsfrist konnte mehrere Monate angesammelter Sonderzahlung wirtschaftlich entwerten. Entscheidend war aber nicht eine allgemeine Regel des Arbeitsrechts, sondern die konkrete kollektivvertragliche Gestaltung. Der OGH bestätigte in 9 ObA 91/04d daher keine pauschale Kürzungsbefugnis für alle Arbeitgeber.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein Oberlandesgericht (OLG) beurteilt in vergleichbaren Verfahren ebenfalls zunächst den genauen Inhalt des Kollektivvertrags. Erst danach lässt sich feststellen, ob ein Anspruch entstanden ist, anteilig besteht oder wegen der Beendigungsart wegfällt. Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 darf deshalb nicht ohne Prüfung auf andere Branchen übertragen werden.

Was Betroffene jetzt bei der Abrechnung prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den auf der Lohnabrechnung ausgewiesenen Endbetrag kontrollieren. Entscheidend sind der maßgebliche Kollektivvertrag, die jährlichen Stichtage und die rechtliche Einordnung der Beendigung. Eine vorschnelle Erklärung kann Ansprüche gefährden, besonders bei einem vorzeitigen Austritt.

  • Unterlagen sichern: Besorgen Sie den anwendbaren Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und das Beendigungsschreiben. Markieren Sie die Stichtage 1. Juni und 1. Dezember sowie die tatsächlichen Beschäftigungszeiträume.
  • Beendigungsart dokumentieren: Halten Sie fest, ob eine Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung oder ein vorzeitiger Austritt vorlag. Diese Begriffe haben unterschiedliche rechtliche Folgen.
  • Getrennt rechnen: Berechnen Sie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration jeweils nach dem zugehörigen Stichtagszeitraum. Vergleichen Sie das Ergebnis mit der Abrechnung des Unternehmens.

Arbeitgeber und Personalverrechnung sollten keine pauschale Kürzung vornehmen. Für jeden betroffenen Kollektivvertrag empfiehlt sich eine eigene Prüfliste. Sie sollte Mindestbeschäftigungsdauer, Stichtage, relevante Dienstzeit und Beendigungsgrund enthalten.

Außerdem sollte die Abrechnung nachvollziehbar ausweisen, wie beide Sonderzahlungen berechnet wurden. Behält das Unternehmen eine Leistung ein, muss die zugrunde liegende kollektivvertragliche Bestimmung feststehen. Bei einer strittigen Entlassung oder einem geplanten vorzeitigen Austritt sollten Arbeitnehmer die Rechtslage vor der Erklärung prüfen lassen. Zusätzlich können Verfallsfristen für Geldansprüche und kurze Fristen für eine Kündigungsanfechtung laufen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Sonderzahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

Kann ich anteilige Sonderzahlungen verlangen, wenn mein Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet?
Ja. Der Anspruch richtet sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag; § 502 Abs 1 ZPO betrifft nur die Revision. Nach 9 ObA 91/04d zählen Stichtage, Dienstzeit und Beendigungsart.

Was passiert, wenn ich entlassen werde?
Ja, eine Entlassung kann den anteiligen Anspruch auf Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration ausschließen. Maßgeblich ist die konkrete kollektivvertragliche Regelung; der OGH bestätigte diese Möglichkeit in 9 ObA 91/04d.

Wird die Sonderzahlung immer nach den Monaten im Kalenderjahr berechnet?
Nein. Ein Kollektivvertrag kann eigene Jahreszeiträume vorsehen. Nach 9 ObA 91/04d waren die Dienstzeiten zwischen 1. Juni und 1. Juni beziehungsweise 1. Dezember und 1. Dezember maßgeblich.

Kann eine einwöchige Kündigungsfrist wie gar keine Kündigungsfrist behandelt werden?
Nein. Der OGH stellte am 29.09.2004 in 9 ObA 91/04d klar, dass eine einwöchige Kündigungsfrist nicht automatisch dem vollständigen Fehlen einer Kündigungsfrist gleichsteht.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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