Pichler Rechtsanwalt GmbH

Sonderzahlungen für Ferialarbeiter: OGH-Urteil erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Sonderzahlungen für Ferialarbeiter: OGH-Urteil erklärt

Oberster Gerichtshof (OGH): Sonderzahlungen für Ferialarbeiter verweigert

Der Kläger arbeitete den ganzen Sommer wie seine Kollegen, erhielt aber weder Urlaubsgeld noch Weihnachtsremuneration – genau diese Sonderzahlungen für Ferialarbeiter standen im Mittelpunkt eines alten, aber weiterhin wichtigen OGH-Falls.

Ein kurzer Sommerjob mit einer unerwarteten Lohnlücke

Der Arbeitnehmer trat am 4. Juli 2005 eine befristete Beschäftigung an. Er sollte bis zum 11. September als Ferialarbeiter tätig sein. Vereinbart waren ein monatliches Grundgehalt von 1.100 Euro und eine Beschäftigung während der Ferien. Den Grundlohn zahlte das Unternehmen vollständig aus.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer zusätzlich jene anteiligen Sonderzahlungen, die andere Beschäftigte erhielten. Dazu gehörten insbesondere Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration. Er argumentierte, dass auch ein kurzfristig Beschäftigter Anspruch auf die kollektivvertraglichen Leistungen haben müsse, wenn er im Betrieb dieselbe Arbeit verrichte.

Die Arbeitgeberin lehnte die Nachzahlung ab. Im Vertrag stand ausdrücklich, dass die Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Der Kläger sah darin jedoch keine ausreichende Begründung. Aus seiner Sicht durfte die bloße Bezeichnung als Ferialarbeiter den Unterschied zu anderen Arbeitnehmern nicht rechtfertigen.

Das Erstgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Das Berufungsgericht kam danach zu einem anderen Ergebnis und wies die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung am 20.08.2008: (OGH 20.08.2008, 9 ObA 66/07g).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 20.08.2008 in 9 ObA 66/07g, dass ein Kollektivvertrag typische Ferialarbeiter von Sonderzahlungen ausnehmen darf, wenn diese Differenzierung wegen der besonderen Ferienbeschäftigung sachlich gerechtfertigt ist.

Welche Regeln gelten für kurzfristige Ferienbeschäftigungen?

Maßgeblich war die Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen, im Folgenden als Dienstordnung bezeichnet. Sie ist kein allgemeines Gesetz, sondern ein Kollektivvertrag. Kollektivverträge legen Mindeststandards für bestimmte Branchen oder Berufsgruppen fest. Dazu zählen häufig Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Sonderzahlungen.

Die einschlägige kollektivvertragliche Regelung ist im österreichischen Rechtsinformationssystem abrufbar: Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen. Nach der vom OGH geprüften Bestimmung fielen Ferialarbeiter nicht in den normalen Anwendungsbereich. Damit entfiel grundsätzlich auch die Grundlage für Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration.

In Österreich gilt: Ein Anspruch auf Sonderzahlungen entsteht nicht automatisch allein deshalb, weil ein Arbeitnehmer im Betrieb mitarbeitet. Entscheidend sind der Arbeitsvertrag, der anwendbare Kollektivvertrag und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung. Fehlt eine kollektivvertragliche Grundlage, kann eine individuelle Vereinbarung trotzdem einen Anspruch begründen.

Der Begriff Ferialarbeiter beschreibt dabei mehr als eine bloß kurze Vertragsdauer. Nach dem Verständnis des OGH geht es typischerweise um Schüler oder Studenten, die während der Ferien vorübergehend Geld verdienen. Diese Personen stehen regelmäßig noch nicht dauerhaft im Arbeitsleben. Ihre Beschäftigung endet planmäßig mit dem Ferienende.

Davon zu unterscheiden sind reguläre Teilzeitkräfte, Gelegenheitsarbeiter und Arbeitnehmer mit wiederkehrenden Einsätzen während des Jahres. Auch ein Praktikum oder ein Volontariat folgt eigenen rechtlichen Kriterien. Eine Vertragsüberschrift entscheidet deshalb nicht immer allein. Die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses bleibt wichtig.

Sonderzahlungen für Ferialarbeiter: Warum der OGH die Ausnahme akzeptierte

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.08.2008 (9 ObA 66/07g) entschieden, dass der kollektivvertragliche Ausschluss typischer Ferialarbeiter von Sonderzahlungen sachlich gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidung zu Sonderzahlungen für Ferialarbeiter zeigt, dass nicht allein die ausgeübte Tätigkeit, sondern auch die Ferienbezogenheit und Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend sind.

Der OGH stellte zunächst auf die Funktion der Ferienarbeit ab. Schüler und Studenten arbeiten nur vorübergehend und kehren danach regelmäßig in Schule, Studium oder Ausbildung zurück. Sie sind daher typischerweise nicht dauerhaft in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden. Dieser Unterschied durfte nach Ansicht des Gerichts berücksichtigt werden.

Eine weitere Rolle spielte der Einschulungsaufwand. Ein Unternehmen muss kurzfristige Arbeitskräfte regelmäßig einarbeiten, obwohl das Arbeitsverhältnis bald wieder endet. Bei dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern verteilt sich dieser Aufwand über eine längere Beschäftigungszeit. Der Kollektivvertrag durfte deshalb unterschiedliche Gruppen bilden.

Besonders wichtig war die Abgrenzung zur Altersdiskriminierung. Ferialarbeiter sind zwar überwiegend jünger als andere Beschäftigte. Der Kollektivvertrag knüpfte nach der Beurteilung des OGH aber nicht unsachlich an das Lebensalter an. Entscheidend waren vielmehr die vorübergehende Ferienbeschäftigung, die typische Stellung außerhalb des dauerhaften Arbeitslebens und die kurze Einsatzdauer.

Auch der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz half dem Kläger nicht. Dafür hätte er eine konkrete Vergleichsgruppe behaupten und beweisen müssen. Er hätte also zeigen müssen, dass Arbeitnehmer mit vergleichbarer Stellung und vergleichbaren Voraussetzungen Sonderzahlungen erhielten. Die bloße Behauptung, faktisch dieselbe Tätigkeit wie andere Beschäftigte ausgeübt zu haben, genügte nicht.

Die Entscheidung bedeutet dennoch nicht, dass Unternehmen Ferialarbeiter immer ohne Sonderzahlungen beschäftigen dürfen. Der anwendbare Kollektivvertrag muss die Ausnahme tatsächlich vorsehen. Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig eine bessere Regelung vereinbaren. Der Ausschluss im Kollektivvertrag verbietet eine Zahlung nicht.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung im Dienstzettel achten. Prüfen Sie zuerst, welcher Kollektivvertrag tatsächlich gilt. Danach ist zu klären, ob die konkrete Tätigkeit unter die Ausnahme für Ferialarbeiter fällt. Eine durchgehende oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung kann gegen eine typische Ferienarbeit sprechen.

Für Arbeitnehmer ist außerdem entscheidend, ob sie eine individuelle Zusage erhalten haben. Eine solche Zusage kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer schriftlichen Einstellungszusage oder einer klaren betrieblichen Übung ergeben. Auch die Lohnabrechnungen können Hinweise liefern. Sie sollten sorgfältig auf bereits bezahlte aliquote Sonderzahlungen geprüft werden.

  • Vergleichen Sie Arbeitsvertrag, Dienstzettel und Kollektivvertrag miteinander.
  • Sichern Sie Lohnabrechnungen, Dienstpläne und Nachrichten zur Beschäftigungsdauer.
  • Dokumentieren Sie vergleichbare Arbeitnehmer, die Sonderzahlungen erhalten haben.

Ansprüche sollten schriftlich und nachvollziehbar geltend gemacht werden. Dabei müssen Arbeitnehmer mögliche Verfallsfristen beachten. Kollektivverträge enthalten häufig kurze Fristen, innerhalb derer offene Ansprüche verlangt werden müssen. Wer zu lange wartet, kann eine Forderung trotz grundsätzlich guter Rechtsposition verlieren.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten die tatsächliche Beschäftigung dokumentieren. Dazu gehören die konkrete Befristung, die Ferienbezogenheit, die Aufgaben, die Arbeitszeiten und die anwendbare kollektivvertragliche Einstufung. Eine bloße Vertragsformulierung reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich ganzjährig oder regelmäßig eingesetzt wird.

Außerdem sollte die Lohnverrechnung vergleichbare kurzfristige Beschäftigte einheitlich behandeln. Unterschiede zwischen Ferialarbeit, Praktikum, Volontariat und regulärer Beschäftigung müssen sachlich erklärbar sein. Eine klare Regelung zu Sonderzahlungen verhindert spätere Streitigkeiten, ersetzt aber keine korrekte kollektivvertragliche Prüfung.

Häufige Fragen zu Ansprüchen bei Ferienjobs

Die Entscheidung betrifft vor allem kurzfristige Beschäftigungen in Österreich. Sie beantwortet nicht jede Frage zu Ferienjobs automatisch. Entscheidend bleiben die konkrete Tätigkeit, die Vertragsdauer, der anwendbare Kollektivvertrag und allfällige individuelle Zusagen.

Kann ich als Ferialarbeiter Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 66/07g kann ein Kollektivvertrag typische Ferialarbeiter von Sonderzahlungen ausnehmen. Ein Anspruch besteht dennoch, wenn der Kollektivvertrag keine Ausnahme vorsieht oder der Arbeitsvertrag Sonderzahlungen ausdrücklich zusagt.

Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn ich dieselbe Arbeit wie andere Beschäftigte mache?
Nein, die gleiche Tätigkeit allein genügt nicht. Nach 9 ObA 66/07g dürfen Kollektivverträge Ferialarbeiter wegen ihrer typischen, kurzfristigen Ferienbeschäftigung anders behandeln. Eine Vergleichsgruppe muss außerdem konkret behauptet und bewiesen werden.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich nur als Ferialarbeiter bezeichnet?
In Österreich gilt: Die Bezeichnung ist nicht allein entscheidend. Maßgeblich sind die tatsächliche Beschäftigungsdauer, der Einsatz im Betrieb und der Kollektivvertrag. Bei regelmäßiger oder dauerhafter Arbeit kann eine andere Einstufung vorliegen (9 ObA 66/07g).

Kann ich Sonderzahlungen für Ferialarbeiter freiwillig vereinbaren?
Ja. Der OGH stellte in 9 ObA 66/07g klar, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz eines kollektivvertraglichen Ausschlusses individuell Sonderzahlungen vereinbaren können. Die Vereinbarung sollte eindeutig und schriftlich festgehalten werden.

Für Arbeitnehmer kann eine rechtliche Prüfung besonders wichtig werden, wenn die Beschäftigung über die Ferien hinaus verlängert wurde, regelmäßig wiederkehrt oder die Tätigkeit einer normalen Dauerbeschäftigung entspricht. Auch eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer kurzfristiger Arbeitskräfte verdient nähere Prüfung.

Das österreichische Arbeitsrecht behandelt Ferienjobs nicht pauschal. Der Fall zeigt vielmehr, wie stark die Einordnung durch Kollektivvertrag und tatsächliche Beschäftigungsstruktur geprägt wird. Wer in Wien oder an einem anderen Arbeitsort in Österreich eine Nachzahlung verlangt, sollte deshalb die Vertragsunterlagen und Fristen frühzeitig prüfen lassen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at