Sonderzahlungen Kündigung Krankenstand Österreich – OGH

Sonderzahlungen Kündigung Krankenstand Österreich

Nach drei Wochen gekündigt – und dann krank: Kündigung im Krankenstand bringt keine Jahresremuneration ohne Wartezeit

Sie starten einen neuen Job, werden früh gekündigt und fallen dann in den Krankenstand: Gilt bei einer Kündigung im Krankenstand trotzdem ein Anspruch auf 13. oder 14. Gehalt? Sonderzahlungen Kündigung Krankenstand Österreich – Die ernüchternde Antwort aus Wien: Ohne erfüllte Wartezeit gibt es keine Jahresremuneration. Warum das so ist und was Sie bei der Endabrechnung prüfen müssen, zeigt dieser Beitrag.

Sonderzahlungen Kündigung Krankenstand Österreich – kurz erklärt

Klare Aussage mit OGH-Nachweis: Am 23.02.2018 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8ObA53/17b, dass § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) keinen neuen Anspruch auf Jahresremuneration schafft, wenn die kollektivvertragliche Wartezeit bis zum rechtlichen Ende nicht erfüllt ist. Das gilt in ganz Österreich, auch bei Krankenstand nach einer Kündigung.

Wie es zur Auseinandersetzung kam – und warum die Zeit plötzlich nicht mehr zählte

Eine Arbeitnehmerin begann am 2. Mai als Automatenbefüllerin. Schon am 23. Mai kündigte das Unternehmen. Von diesem Tag bis 13. August war sie im Krankenstand. Ihr Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe versprach eine Jahresremuneration, jedoch erst nach zwei Monaten Dienstzeit. Die Arbeitnehmerin argumentierte: Während des Krankenstands bekomme sie Entgelt, also auch aliquote Sonderzahlungen.

Der Arbeitgeber hielt dagegen: Die Wartezeit von zwei Monaten sei nicht erreicht. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde solche Fragen häufig zuerst prüfen, bevor eine Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erfolgt. Auch hier bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung. Die ordentliche Revision wurde wegen fehlender höchstgerichtlicher Klärung zugelassen – und landete beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung ist online abrufbar: (OGH 23.02.2018, 8ObA53/17b). Danach setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, was „regelmäßig gebührendes Entgelt“ während des Krankenstands nach einer Kündigung tatsächlich umfasst. Das Ergebnis traf viele Erwartungen an die Endabrechnung.

Klare Aussage als Key Takeaway: Der OGH entschied am 23.02.2018 in 8ObA53/17b, dass § 5 EFZG keinen neuen Anspruch auf Jahresremuneration schafft, wenn deren kollektivvertragliche Wartezeit vor dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses nicht erfüllt ist.

Habe ich trotz Kündigung Anspruch auf Sonderzahlungen?

Für die Praxis – Sonderzahlungen Kündigung Krankenstand Österreich: Entscheidend ist, ob die kollektivvertragliche Wartezeit bis zum rechtlichen Enddatum erfüllt ist; sonst entsteht kein Anspruch auf 13./14. Gehalt.

Die Antwort hängt vom Zeitpunkt ab, zu dem der Anspruch dem Grunde nach entsteht. Sonderzahlungen wie 13. oder 14. Gehalt beruhen meist auf Kollektivvertrag oder Vereinbarung. Viele Kollektivverträge sehen Wartezeiten vor. Nur wenn diese Wartezeit bis zum Beendigungsdatum erreicht ist, entstehen anteilige Ansprüche.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schützt die Bezahlung im Krankenstand. Es unterscheidet zwischen „regelmäßig gebührendem Entgelt“ und Ansprüchen, die erst durch Zeitablauf entstehen. § 5 EFZG sichert die Fortzahlung im Krankenstand trotz Kündigung, verlängert aber das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht. Entscheidend ist daher das Ende des Dienstverhältnisses als Stichtag.

Wichtig für das österreichische Arbeitsrecht: Die Zeit nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses zählt nicht mehr für Wartezeiten. Wer also vor Erreichen der Mindestdauer gekündigt wird, kann die verbleibenden Tage oder Wochen nicht durch einen anschließenden Krankenstand „auffüllen“.

In Österreich gilt: § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schützt nur die Fortzahlung des bis zur Beendigung „regelmäßig gebührenden“ Entgelts und verlängert das Dienstverhältnis nicht. Der Anspruch auf 13./14. Gehalt entsteht nur, wenn die kollektivvertragliche Wartezeit spätestens am Beendigungsstichtag erfüllt ist. Link zum Gesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Kann ich durch Krankenstand nach einer Kündigung die Wartezeit noch erreichen? Nein. Habe ich Anspruch auf aliquotes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, obwohl die Mindestdauer fehlt? Nur, wenn der Kollektivvertrag es ohne Wartezeit vorsieht oder diese bereits erfüllt ist.

OGH-Entscheidung – was zählt als „regelmäßiges Entgelt“?

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.02.2018 (8ObA53/17b) entschieden, dass § 5 EFZG während eines Krankenstands nach Kündigung nur das bis zur rechtlichen Beendigung regelmäßig gebührende Entgelt sichert und keine neuen Ansprüche auf Jahresremuneration schafft, wenn die Wartezeit nicht erfüllt wurde.

Warum ist das entscheidend? Weil „regelmäßig gebührendes Entgelt“ nur jene Teile umfasst, auf die bereits ein Anspruch besteht. Kommt ein Anspruch erst nach einer Mindestdauer zustande, fehlt er bis dahin dem Grunde nach. Dann gibt es auch keinen aliquoten Anteil in der Entgeltfortzahlung. Der OGH stoppte damit die Idee einer „fiktiven Verlängerung“ durch Krankenstand.

Die Unterinstanzen hatten die Klage abgewiesen; der OGH bestätigte das Ergebnis. Er betonte, dass § 5 EFZG das Kündigungsrecht nicht beschränkt. Es verhindert nur, dass die Entgeltfortzahlung durch eine Beendigung ausgehöhlt wird. Das Arbeitsverhältnis endet rechtlich wie vereinbart. Der Zeitraum danach – auch wenn Entgelt fortzuzahlen ist – zählt nicht für neue, zeitabhängige Ansprüche.

Das passt zur Linie des OGH aus anderen Bereichen des österreichischen Arbeitsrechts, etwa zu Abfertigung Alt/Neu oder zum Arbeitsjahr: Stichtage sind maßgeblich, nicht fiktive Verlängerungen. Für Wien und ganz Österreich bedeutet das mehr Klarheit bei der Endabrechnung nach kurzen Dienstverhältnissen.

Prägnanter Rechtsgrundsatz: Ansprüche auf Sonderzahlungen entstehen nur bei erfüllter kollektivvertraglicher Wartezeit bis zum Enddatum. Entgeltfortzahlung im Krankenstand bewirkt keine „Nachholung“ fehlender Zeitanteile. Das gilt unabhängig davon, wie lange der Krankenstand nach der Kündigung dauert.

Was bedeutet Kündigung im Krankenstand für Ihre Endabrechnung?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Lage befinden, zählen drei Schritte. In Fällen von Sonderzahlungen Kündigung Krankenstand Österreich zählen genau diese drei Schritte.

Erstens: Prüfen Sie, ab wann Sonderzahlungen dem Grunde nach entstehen. Zweitens: Ermitteln Sie den Beendigungsstichtag. Drittens: Vergleichen Sie, ob die Wartezeit vor diesem Stichtag erfüllt war. Nur dann sind aliquote 13./14.-Bezüge in der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.

Für Arbeitnehmer in Österreich birgt der Fall praktische Konsequenzen. Sonderzahlungen sind nur fortzuzahlen, wenn bereits ein Anspruch besteht. Dazu gehören auch anteilige Bestandteile, sofern die Wartezeit erfüllt ist. Die Endabrechnung darf nicht mehr versprechen, als der Kollektivvertrag zulässt.

Für Arbeitgeber und HR in Wien und österreichweit heißt das: Personalverrechnung sauber dokumentieren. § 5 EFZG verlängert das Dienstverhältnis nicht. Fortzuzahlen ist nur, was bis zum Stichtag regelmäßig gebührte – inklusive anteiliger Teile, auf die bereits ein Anspruch dem Grunde nach bestand.

  • Für Arbeitnehmer: Sichten Sie Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Krankmeldungen. Notieren Sie den Endtermin exakt.
  • Für Arbeitnehmer: Fordern Sie nur jene Beträge, die bis zum Stichtag entstanden sind. Achten Sie auf kurze Verfallsfristen im Kollektivvertrag.
  • Für Arbeitgeber/HR: Legen Sie eine Prüfroutine an: Wartezeit erfüllt? Welche Ansprüche bestanden am Stichtag? Was ist als regelmäßiges Entgelt fortzuzahlen?

Habe ich Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn ich erst drei Wochen im Betrieb war? Meist nein, wenn eine zweimonatige Wartezeit gilt. Was passiert, wenn der Krankenstand zwei Monate dauert? Er erfüllt die Wartezeit nicht, weil das Dienstverhältnis rechtlich bereits endete, wie der OGH in 8ObA53/17b klarstellte.

Rechtsrahmen im Überblick: Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt Fortzahlungstatbestände und Stichtage. Daneben definieren das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und – für Angestellte – das Angestelltengesetz (AngG) die Grundstruktur von Entgelt- und Beendigungsansprüchen. Maßgeblich bleiben jedoch Kollektivverträge und deren Wartezeiten.

Rechtsanwalt Wien: Prüfung von Sonderzahlungen bei Kündigung im Krankenstand

Für Betroffene in Wien und ganz Österreich empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung von Wartezeiten, Stichtagen und Kollektivvertrag. Wir unterstützen bei der Einordnung von Fällen zu Sonderzahlungen Kündigung Krankenstand Österreich, prüfen die Endabrechnung und sichern Fristen – auf Basis von § 5 EFZG und der OGH-Judikatur (8ObA53/17b).

Häufige Fragen zum Anspruch auf Sonderzahlungen nach kurzer Beschäftigung

Habe ich Anspruch auf 13./14. Gehalt trotz Kündigung während des Krankenstands?
In Österreich gilt: Nur bei erfüllter Wartezeit bis zum Enddatum. § 5 EFZG verlängert das Dienstverhältnis nicht. OGH 8ObA53/17b (23.02.2018) verneint neue Ansprüche durch Krankenstand.

Kann ich die Wartezeit für die Jahresremuneration durch Krankenstand „auffüllen“?
Nein. § 5 EFZG sichert nur die Fortzahlung des regelmäßig gebührenden Entgelts bis zur Beendigung. Neue, zeitabhängige Ansprüche entstehen nicht; OGH 8ObA53/17b.

Bekomme ich anteilige Sonderzahlungen, wenn der KV keine Wartezeit vorsieht?
Ja, wenn der Kollektivvertrag oder die Vereinbarung den Anspruch dem Grunde nach ab Beginn vorsieht. Dann sind aliquote Teile „regelmäßig gebührendes Entgelt“ nach § 5 EFZG.

Muss der Arbeitgeber bereits entstandene Ansprüche trotz Beendigung zahlen?
Ja. Bereits entstandene Ansprüche sind fortzuzahlen. § 5 EFZG schützt das regelmäßig gebührende Entgelt; dies umfasst auch entstandene aliquote Sonderzahlungen. Unterstützung: OGH 8ObA53/17b.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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