Pichler Rechtsanwalt GmbH

Sozialplan-Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung – OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Sozialplan-Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung – OGH

Sozialplan-Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung: Warum der eigene Pensionswunsch teuer werden kann

Sozialplan-Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung kann trotz langer Betriebszugehörigkeit entfallen, wenn die Arbeitnehmerin selbst den Wunsch zur Beendigung äußert. Genau diese Erfahrung machte eine Mitarbeiterin, die aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden und wenige Monate später in Pension gehen wollte. Sie hatte auf eine freiwillige Abfertigung gehofft. Der Sozialplan stellte jedoch auf einen anderen Auslöser ab: Die Arbeitgeberin musste die Beendigung initiiert oder eine Kündigung ausgesprochen haben.

Die Arbeitnehmerin wollte in Pension gehen – und verlor dadurch möglicherweise die Abfertigung

Die Klägerin arbeitete in einem Unternehmen, dessen Schließung bevorstand. Für die betroffenen Beschäftigten gab es einen Sozialplan. Dieser sollte finanzielle Nachteile abfedern, die durch die geplante Betriebsschließung entstanden. Bestimmte Arbeitnehmer sollten eine freiwillige Abfertigung erhalten, wenn die Arbeitgeberin eine einvernehmliche Beendigung vorschlug oder das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung beendete.

Die Klägerin beendete ihr Dienstverhältnis im Sommer 2011 einvernehmlich. Sie wollte aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden und ab 1. November 2011 eine Pension beziehen. Ihre Stelle war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebaut. Das Unternehmen musste sie neu besetzen. Gerade dieser Umstand zeigte aus Sicht der Gerichte, dass die Beendigung nicht ausschließlich auf einer unternehmerischen Maßnahme beruhte.

Die Arbeitnehmerin verlangte dennoch jene freiwillige Abfertigung, die der Sozialplan für arbeitgeberseitig veranlasste Beendigungen vorsah. Sie argumentierte, dass eine einvernehmliche Auflösung unabhängig davon vorliege, wer den ersten Wunsch geäußert habe. Zusätzlich sah sie im Ausschluss eine Alters- und Geschlechtsdiskriminierung.

Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Sie unterschieden zwischen einer Beendigung, die das Unternehmen wegen der Schließung anstrebte, und einem Ausscheiden auf Wunsch der Arbeitnehmerin. Der (OGH 26.11.2012, 9 ObA 129/12d) wies die außerordentliche Revision zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.11.2012 in 9 ObA 129/12d, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn ein Sozialplan freiwillige Abfertigungen nur für vom Arbeitgeber initiierte Beendigungen vorsieht und die Arbeitnehmerin selbst ausscheiden wollte.

Welche Regeln bestimmen die Sozialplan-Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung?

Maßgeblich ist zunächst der genaue Wortlaut des Sozialplans. Ein Sozialplan ist regelmäßig eine Betriebsvereinbarung. Er legt fest, welche Nachteile eine geplante Betriebsänderung ausgleichen soll und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Leistungen erhalten. Dabei genügt es nicht, nur auf das Wort „einvernehmlich“ zu achten. Entscheidend kann sein, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmer den Anstoß zur Beendigung gab.

Bei der Auslegung spielen die §§ 6 und 7 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) eine wichtige Rolle. Diese Bestimmungen geben vor, wie Erklärungen und Vereinbarungen auszulegen sind. Der Inhalt richtet sich nicht allein nach einzelnen Wörtern. Auch Zweck, Zusammenhang und erkennbare Interessen der Beteiligten zählen.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer erhalten eine Sozialplanleistung nur, wenn sie die im Sozialplan festgelegten Voraussetzungen erfüllen; eine einvernehmliche Auflösung allein garantiert noch keine freiwillige Abfertigung. Eine Regelung für arbeitgeberseitig veranlasste Beendigungen darf neben einer anderen Regelung für das Ausscheiden auf eigenen Wunsch bestehen. Andernfalls hätte die zweite Regelung keinen eigenständigen Anwendungsbereich.

Der Zweck eines Sozialplans erklärt diese Differenzierung. Er soll typischerweise jene Beschäftigten unterstützen, deren Arbeitsverhältnisse das Unternehmen wegen einer Betriebsschließung, eines Personalabbaus oder einer Verlagerung beendet. Wer unabhängig davon selbst ausscheiden möchte, kann wirtschaftlich anders betroffen sein. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin die Stelle anschließend nicht erhält, sondern neu besetzen muss.

Diese Prüfung steht neben anderen Ansprüchen. Je nach Eintrittsdatum können Fragen zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, zu offenen Urlaubsansprüchen, zur Kündigungsfrist und zu einer möglichen Pension eine Rolle spielen. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit verfolgt ein anderes Ziel als eine freiwillige Sozialplanleistung. Die Ansprüche dürfen deshalb nicht miteinander vermischt werden.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat – und was nicht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.11.2012 in 9 ObA 129/12d entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen war. Der OGH bestätigte damit nicht inhaltlich jede einzelne Begründung als allgemeine Regel für alle Sozialpläne. Er sah vielmehr keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Befassung des Höchstgerichts erforderte.

Der Unterschied ist rechtlich bedeutsam. Eine Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedeutet nicht dasselbe wie eine ausführliche Sachentscheidung über sämtliche Diskriminierungsvorwürfe. Die Klägerin hatte eine Benachteiligung wegen ihres Alters und ihres Geschlechts behauptet. Der OGH musste diese Frage jedoch nicht vertieft prüfen, weil bereits die Auslegung des Sozialplans und die fehlenden Voraussetzungen für die Revision entscheidend waren.

Die Gerichte stellten auf die innere Systematik des Sozialplans ab. Eine Bestimmung erfasste Beendigungen, die von der Arbeitgeberin ausgingen. Eine andere Regelung betraf Arbeitnehmer, die selbst ausscheiden wollten. Würde jede einvernehmliche Auflösung automatisch unter die günstigere Bestimmung fallen, bliebe für das freiwillige Ausscheiden kein sinnvoller Anwendungsbereich.

Diese Überlegung bildet den überraschenden Kern der Entscheidung. Im Alltag klingt „einvernehmliche Auflösung“ zunächst nach einer einheitlichen Beendigungsform. Für Sozialplanansprüche kann jedoch die Vorgeschichte entscheidend sein. Wer den ersten Vorschlag machte, welches Ziel die Parteien verfolgten und welche Klausel vereinbart wurde, beeinflusst die finanzielle Folge.

Das Urteil aus dem Jahr 2012 ist keine neue Entscheidung. Es bleibt dennoch als Orientierung relevant, wenn ein Sozialplan zwischen Arbeitgeberinitiative, Kündigung und freiwilligem Ausscheiden unterscheidet. Ob die Grundsätze greifen, hängt immer vom konkreten Wortlaut, vom Zweck der Vereinbarung und von den dokumentierten Umständen ab.

Vor der Unterschrift: Drei Prüfungen für Arbeitnehmer und Unternehmen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf mündliche Zusagen vertrauen. Besonders bei Pensionierung, gesundheitlichen Problemen oder einer angekündigten Betriebsschließung entstehen leicht Missverständnisse. Eine einvernehmliche Auflösung kann rasch unterschrieben sein, während die finanziellen Folgen erst später sichtbar werden.

  • Sozialplan genau lesen: Prüfen Sie, ob die Leistung an eine Dienstgeberkündigung, an eine vom Unternehmen vorgeschlagene Auflösung oder an jede Form der Beendigung anknüpft. Achten Sie auch auf Stichtage, Mindestdienstzeiten und Ausschlussfristen.
  • Initiative dokumentieren: Bewahren Sie E-Mails, Gesprächsnotizen und Vertragsentwürfe auf. Halten Sie fest, wer die Beendigung zuerst angesprochen hat und ob die Betriebsschließung tatsächlich der Anlass war.
  • Gesamtanspruch berechnen: Lassen Sie freiwillige Abfertigung, gesetzliche Abfertigung, offene Entgeltansprüche, Urlaub und Pensionsfolgen getrennt prüfen. Unterschreiben Sie erst, wenn die Vereinbarung diese Punkte klar regelt.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Hauptrisiko in unklaren Formulierungen. Ein Sozialplan sollte eindeutig zwischen arbeitgeberseitig veranlasster Beendigung und Ausscheiden auf eigenen Wunsch unterscheiden. Außerdem sollten die unterschiedlichen Leistungen nachvollziehbar beschrieben werden. Unbestimmte Begriffe wie „einvernehmliches Ausscheiden im Zusammenhang mit der Schließung“ können später erhebliche Auslegungsfragen auslösen.

Auch der Ablauf verdient Dokumentation. Das Unternehmen sollte festhalten, wer den ersten Vorschlag gemacht hat, welcher Beendigungsgrund vorlag und welche Sozialplanbestimmung angewendet wurde. Bei älteren Beschäftigten oder einem bevorstehenden Pensionsantritt sollte die Begründung besonders sorgfältig erfolgen. Eine unterschiedliche Behandlung muss auf dem Beendigungsgrund beruhen und darf nicht bloß an Alter oder Geschlecht anknüpfen.

Neben dem Sozialplan können das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), kollektivvertragliche Regelungen und der individuelle Arbeitsvertrag relevant sein. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien vor der Unterzeichnung kann klären, ob die Vereinbarung Ansprüche ausschließt, ob eine Anfechtung möglich bleibt oder ob eine andere Gestaltung wirtschaftlich besser wäre.

Häufige Fragen zur Sozialplan-Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung

Kann ich eine Abfertigung verlangen, wenn ich selbst in Pension gehen möchte?
Nein, nicht automatisch. Nach dem Sozialplan und 9 ObA 129/12d hängt der Anspruch davon ab, ob die Leistung nur bei Arbeitgeberinitiative oder Kündigung zusteht. Eine selbst gewünschte Beendigung kann ausgeschlossen sein.

Habe ich Anspruch auf Sozialplanleistungen bei gesundheitlichen Gründen?
Nein, gesundheitliche Gründe allein begründen keinen Anspruch. Maßgeblich sind Sozialplan und Beendigungsinitiative. Zusätzlich können Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) zu prüfen sein.

Was passiert, wenn im Sozialplan nicht steht, wer die Auflösung vorgeschlagen hat?
Dann kommt es auf Auslegung und Beweise an. Nach §§ 6 und 7 ABGB zählen Wortlaut, Zweck und Zusammenhang. E-Mails, Gesprächsnotizen und Vertragsentwürfe können die Initiative belegen.

Kann eine freiwillige Abfertigung wegen Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung verlangt werden?
Nur bei einer tatsächlich unzulässigen Benachteiligung. Der Ausschluss wegen selbst gewünschter Beendigung ist nicht automatisch diskriminierend. Nach 9 ObA 129/12d kann die Prüfung an den Revisionsvoraussetzungen scheitern.

Muss ich eine einvernehmliche Auflösung sofort unterschreiben?
Nein. Eine gesetzliche Sofortentscheidung besteht grundsätzlich nicht. Vor der Unterschrift sollten Sozialplan, Abfertigung Alt oder Neu, Urlaubsansprüche und mögliche Verlustfolgen geprüft werden.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at