Sozialplanzahlung und einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Sozialplan zielt darauf ab, soziale Härten abzumildern, die durch Umstrukturierungen und Personalabbau entstehen. Dabei kann eine freiwillige Abfertigung ein bedeutender Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Doch in vielen Fällen ist diese Sozialplanzahlung von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig. Ein Blick auf die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen zeigt, wie eine Betriebsvereinbarung (BV) diese freiwilligen Abfertigungen regelt und wie sich dies auf Arbeitnehmer in unterschiedlichen Dienstverhältnissen, wie Beamte, auswirkt.

Rahmenbedingungen für Sozialpläne in der Betriebsvereinbarung

Sozialpläne werden häufig in Form einer Betriebsvereinbarung (BV) geregelt. Gemäß §§ 97, 109 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 1 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) können in einem Sozialplan freiwillige Abfertigungen vorgesehen sein. Entscheidend ist, dass Arbeitgeber und Betriebsrat solche Vereinbarungen zur Milderung von sozialen Härten bei einem Unternehmensumbau treffen können.

Ein besonderes Augenmerk gilt hierbei auch dem Beamtenstatus: Da Beamtendienstverhältnisse häufig als unkündbar gelten, kann eine einvernehmliche Auflösung als Bedingung für Sozialplanzahlungen definiert werden. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits festgelegt, dass die BV-Partner bei der Festlegung von Abfertigungen auf eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses abstellen dürfen.

Einvernehmliche Beendigung und Sozialplanzahlung

In einer BV kann festgelegt werden, dass Sozialplanzahlungen an eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind. Für Beamtendienstverhältnisse bedeutet dies, dass eine freiwillige Abfertigung erst dann gewährt wird, wenn ein Beamter gemäß § 21 BDG auf Dienstverhältnis verzichtet und das Angebot des Arbeitgebers zur Beendigung annimmt. Das „Golden Handshake“-Modell zeigt dies anschaulich: Die Entscheidung des Beamten für eine Abfertigung erfolgt freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.

Diese Regelung gewährleistet, dass die Abfertigung nicht automatisch gezahlt wird, sondern an das Anbot des Arbeitgebers zur Beendigung gekoppelt ist. Der Arbeitgeber entscheidet hierbei, ob er auf den betreffenden Arbeitnehmer „verzichten“ kann, also dessen Ausscheiden zulässt.

Keine automatische Abfertigung durch Rundschreiben

Ein E-Mail-Rundschreiben an Mitarbeiter über eine „Sonderabfertigungsaktion“ erfüllt nicht die Kriterien für ein verpflichtendes Abfertigungsangebot. Im konkreten Fall der Post- und Telegraphenverwaltung wurde eine BV über eine freiwillige Abfertigung getroffen, um Beamte zu motivieren, im Zuge der Unternehmensausgliederung freiwillig auszuscheiden. Im Jahr 2001 erhielten die Mitarbeiter ein E-Mail mit Informationen zur „Sonderabfertigungsaktion“, in der eine zusätzliche Abfindung bei freiwilligem Ausscheiden in Aussicht gestellt wurde.

Doch dieser Hinweis stellte kein verbindliches Angebot dar, da im E-Mail darauf hingewiesen wurde, dass eine Abfertigung nur gewährt wird, wenn das Unternehmen auf den betroffenen Beamten verzichten kann. Der OGH stellte klar, dass ein solches Rundschreiben, das keinen konkreten Austrittstermin vorschlägt, nicht als rechtlich bindendes Angebot verstanden werden kann.

Entscheidungsgrundlage des OGH zur freiwilligen Abfertigung

Der OGH entschied am 29. März 2004 (8 Ob A 77/03m), dass die freiwillige Abfertigung nur bei einem konkreten Angebot des Arbeitgebers zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Im vorliegenden Fall stellte der Arbeitgeber klar, dass der betroffene Beamte zwar eine Abfertigung erhalten könnte, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, da sein Verbleib im Unternehmen vorerst notwendig war.

Die Richter betonten, dass die BV nicht als generelles Abfertigungsangebot für alle Mitarbeiter verstanden werden darf. Stattdessen hängt die freiwillige Abfertigung von der individuellen Entscheidung des Arbeitgebers ab, ob er auf den jeweiligen Mitarbeiter verzichten kann. Im konkreten Fall wurde dem Beamten schließlich eine Abfertigung angeboten, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Einordnung der Beamten in den Sozialplan

Gemäß § 72 Abs 1 PBVG in Verbindung mit den §§ 97 und 109 ArbVG können auch Beamte in Sozialpläne einbezogen werden. Das bedeutet, dass für Sozialpläne Regelungen getroffen werden können, die für Beamte Abfertigungen bei einvernehmlichem Ausscheiden vorsehen. Der Anwendungsbereich des PBVG umfasst auch Beamte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, was bedeutet, dass Sozialpläne unabhängig vom rechtlichen Status der Arbeitnehmer möglich sind.

So wird Beamten die Möglichkeit eingeräumt, durch eine freiwillige Abfertigung das Dienstverhältnis zu beenden. Der normative Teil der BV regelt dies gemäß den Bestimmungen des ArbVG und PBVG. Damit sind die Sozialpläne auch für Beamte wirksam und verbindlich.

Anforderungen an die freiwillige Abfertigung

Im Rahmen einer BV steht es dem Arbeitgeber frei, über die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen hinaus weitere Vergünstigungen oder individuelle Abweichungen zu gewähren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, eine Abfertigung unabhängig von seiner Zustimmung auszuzahlen. Die Entscheidung über eine freiwillige Abfertigung bleibt im Ermessen des Unternehmens.

Es ist möglich, dass der Arbeitgeber zusätzliche Prämien anbietet, um den freiwilligen Austritt von Mitarbeitern zu fördern. Diese Prämien sind jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitgeber bereit ist, auf den betreffenden Mitarbeiter zu verzichten. Die betriebliche Situation und die zukünftigen Anforderungen des Unternehmens spielen hier eine wesentliche Rolle.

Zusammenfassung

Ein Sozialplan, der eine freiwillige Abfertigung vorsieht, kann an eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sein. Die BV-Partner haben das Recht, eine solche Regelung zu treffen und dabei auf die spezifischen Gegebenheiten im Unternehmen einzugehen. Diese Regelung gilt auch für Beamte, deren Ausscheiden jedoch einer besonderen Genehmigung des Arbeitgebers bedarf.

Der OGH hat klargestellt, dass ein Rundschreiben oder allgemeine Mitteilung über eine Abfertigungsaktion nicht als verbindliches Angebot verstanden werden darf. Vielmehr entscheidet das Unternehmen individuell, ob es auf den betreffenden Mitarbeiter verzichten kann und ob eine freiwillige Abfertigung gewährt wird. Diese Regelungen bieten Unternehmen Flexibilität und schützen sie davor, eine Abfertigung ohne entsprechende Voraussetzungen zu zahlen.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, die Bedingungen des Sozialplans genau zu kennen und zu verstehen, dass eine freiwillige Abfertigung nur dann gewährt wird, wenn alle Anforderungen der BV erfüllt sind. Ein rechtzeitiges und korrektes Angebot des Arbeitgebers zur Beendigung des Dienstverhältnisses ist dabei eine wesentliche Voraussetzung.

 

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