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Sozialwidrige Kündigung trotz neuer Stelle: Pendeln zählt

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Sozialwidrige Kündigung trotz neuer Stelle: Pendeln zählt

Sozialwidrige Kündigung trotz neuer Stelle? Warum Pendeln und Familienleben zählen

Eine Sozialwidrige Kündigung trotz neuer Stelle kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sofort eine neue Stelle findet, aber dafür täglich 260 Kilometer pendeln oder eine Zweitwohnung finanzieren muss.

Eine neue Stelle schien alles zu lösen – bis der Arbeitsweg sichtbar wurde

Der Arbeitnehmer war Assistenz-Professor an einer Fachhochschule. Zusätzlich leitete er einen Fachbereich und eine Abteilung. Sein monatliches Bruttogehalt betrug rund 3.905 Euro. Dazu kamen Zulagen für wissenschaftliche Betreuung und zusätzliche Lehrveranstaltungen.

Dann kündigte die Arbeitgeberin das unbefristete Arbeitsverhältnis zum 31. August 2009. Der Arbeitnehmer blieb nicht ohne Beschäftigung. Bereits ab dem nächsten Tag unterrichtete er wieder an einer Fachhochschule. Auf den ersten Blick wirkte diese Lösung nahezu ideal: Die Lehrinhalte waren vergleichbar, und auch das Einkommen lag nur etwas niedriger.

Der entscheidende Unterschied lag jedoch in der Entfernung. Der neue Arbeitsort lag rund 260 Kilometer entfernt. Der Arbeitnehmer musste entweder täglich eine enorme Strecke zurücklegen oder am Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung finanzieren. Außerdem verlor er seine Leitungsfunktion. Seine Ehefrau hatte selbst eine qualifizierte Vollzeitstelle. Ein gemeinsamer Umzug hätte daher auch ihre berufliche Situation erheblich verändert.

Die Arbeitgeberin argumentierte, der Arbeitnehmer habe sofort eine gleichwertige Beschäftigung gefunden. Außerdem könne er seine Fähigkeiten auch in anderen Medien- und Bildungsbereichen einsetzen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, weil es vor allem die neue Tätigkeit und das annähernd gleiche Einkommen bewertete.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.11.2010 in (OGH 04.11.2010, 8 ObA 59/10z), dass die Vorinstanzen bei der Prüfung einer sozialwidrigen Kündigung neben Gehalt und Tätigkeit auch Pendelkosten, zusätzlichen Wohnaufwand, Zeitverlust, familiäre Bindungen und regionale Arbeitsmarktchancen berücksichtigen müssen; deshalb hob er die Entscheidungen auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.11.2010 in 8 ObA 59/10z, dass bei der Prüfung einer Sozialwidrige Kündigung trotz neuer Stelle neben Gehalt und Tätigkeit auch Pendelkosten, zusätzlicher Wohnaufwand, Zeitverlust, familiäre Bindungen und regionale Arbeitsmarktchancen zählen.

Sozialwidrige Kündigung trotz neuer Stelle: Wann wird sie in Österreich angefochten?

Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt unter anderem die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung wenden, wenn diese wesentliche soziale Nachteile verursacht und keine ausreichenden betrieblichen oder persönlichen Gründe entgegenstehen.

Das Gericht betrachtet dabei nicht nur den bisherigen und den neuen Monatslohn. Entscheidend ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage. Dazu zählen insbesondere Wohnkosten, Fahrtkosten, Arbeitszeit, Betreuungspflichten, Gesundheitsaspekte, familiäre Verpflichtungen und die tatsächliche Möglichkeit, eine andere passende Arbeit zu finden.

In Österreich gilt: Eine neue Beschäftigung beseitigt soziale Nachteile nicht automatisch, wenn sie nur durch tägliches Fernpendeln, eine Zweitwohnung oder erhebliche zusätzliche Ausgaben erreichbar ist; § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG verlangt eine Gesamtbetrachtung der Interessen des Arbeitnehmers und seiner Familie.

Die Vergleichbarkeit einer neuen Stelle bleibt trotzdem wichtig. Eine ähnliche Tätigkeit mit ähnlichem Verdienst kann gegen eine wesentliche Beeinträchtigung sprechen. Sie entscheidet aber nicht allein. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis darf außerdem nicht ohne Weiteres mit einer unsicheren oder befristeten Ersatzbeschäftigung gleichgesetzt werden.

Bei der Arbeitsplatzsuche darf das Gericht den Arbeitnehmer nicht auf eine völlig identische Position verweisen. Gerade bei hoch qualifizierten Personen kann eine fachlich verwandte Tätigkeit genügen. Gleichzeitig muss die Suche realistisch bleiben. Ein Arbeitsplatz, der nur mit einem extremen Zeit- und Kostenaufwand erreichbar ist, kann die wirtschaftliche Gleichwertigkeit deutlich relativieren.

Warum der OGH die Betrachtung von Gehalt und Tätigkeit nicht genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 04.11.2010 in 8 ObA 59/10z fest, dass die Vorinstanzen die sozialen Nachteile nicht vollständig geprüft hatten; deshalb waren weitere Feststellungen zu Arbeitsmarktchancen, Pendelaufwand und familiären Folgen erforderlich.

Die Vorinstanzen hatten die neue Dozentenstelle im Wesentlichen als gleichwertig beurteilt. Sie stellten auf die ähnlichen Lehrinhalte und das nahezu gleiche Einkommen ab. Der OGH verlangte dagegen eine umfassendere Prüfung. Eine berufliche Position kann fachlich vergleichbar wirken und trotzdem zu einer erheblichen Verschlechterung des Lebens führen.

Besonders wichtig war die Entfernung von rund 260 Kilometern. Ein solcher Arbeitsweg verursacht nicht nur Treibstoff-, Bahn- oder Fahrzeugkosten. Er bindet täglich mehrere Stunden, erschwert die Erholung und kann eine zusätzliche Wohnung notwendig machen. Diese Belastungen wirken sich auch auf das Familienleben aus.

Der OGH berücksichtigte außerdem, dass die Ehefrau des Arbeitnehmers selbst beruflich gebunden war. Ein Wohnortwechsel ließ sich daher nicht einfach als zumutbare Lösung behandeln. Die familiäre Lebensrealität durfte nicht hinter einer rein rechnerischen Gehaltsbetrachtung verschwinden.

Gleichzeitig entschied der OGH nicht endgültig, dass die Kündigung sozialwidrig war. Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück. Das Erstgericht musste zunächst ergänzend klären, ob im angemessenen Nahbereich eine andere Ausbildung und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung realistisch erreichbar gewesen wäre.

Damit stärkte die Entscheidung keine automatische Bestandsgarantie für jeden gekündigten Arbeitnehmer. Sie verlangt vielmehr eine sorgfältige Tatsachenprüfung. Der OGH in 8 ObA 59/10z machte klar, dass eine sofortige Ersatzstelle nur ein Baustein der Beurteilung ist.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Kündigung nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist, welche Folgen der Arbeitsplatzwechsel tatsächlich für Ihr Leben und Ihre finanzielle Situation hat. Das gilt in Wien ebenso wie in anderen Regionen von Österreich.

  • Arbeitsweg belegen: Dokumentieren Sie Kilometer, Fahrzeiten, Verkehrsmittel, Treibstoff- oder Bahnkosten sowie notwendige Übernachtungen.
  • Wohn- und Familienkosten nachweisen: Sammeln Sie Mietverträge, Kosten einer Zweitwohnung, Betreuungsaufwendungen und Unterlagen zur beruflichen Situation Ihres Partners.
  • Arbeitsmarktchancen sichern: Bewahren Sie Bewerbungen, Absagen, Stellenangebote und Nachweise über zumutbare Tätigkeiten in Wohnortnähe auf.

Eine Kündigungsanfechtung unterliegt kurzen Fristen. Betroffene sollten daher rasch die Arbeiterkammer oder eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In einem Rechtsmittelverfahren kann auch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht eine Rolle spielen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten eine neue Stelle nicht vorschnell als Beweis für fehlende soziale Nachteile werten. Sie sollten prüfen, ob die Beschäftigung dauerhaft, fachlich angemessen und praktisch erreichbar ist. Eine weit entfernte Stelle mit fast gleichem Gehalt kann wegen Pendelkosten und zusätzlichem Wohnaufwand dennoch problematisch sein.

Auch die Kündigungsgründe verdienen eine genaue Dokumentation. Bei betriebsbedingten Kündigungen sollten Personalabbau, Auswahlentscheidung und verfügbare Alternativarbeitsplätze nachvollziehbar festgehalten werden. Bei besonders qualifizierten Mitarbeitern genügt es nicht, nur auf irgendeine sofort verfügbare Beschäftigung zu verweisen.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung wegen sozialer Nachteile

Kann ich eine Sozialwidrige Kündigung trotz neuer Stelle anfechten?
Ja. Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG schließt eine neue Beschäftigung die Kündigungsanfechtung nicht automatisch aus. Entscheidend bleiben Gesamtbelastung, Einkommen, Arbeitsweg, zusätzliche Wohnkosten, familiäre Folgen und realistische Alternativen.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsanfechtung bei 260 Kilometern Arbeitsweg?
Ja, eine solche Entfernung kann nach § 105 ArbVG sozial relevant sein. Der OGH stellte in 8 ObA 59/10z klar, dass Zeitaufwand, Fahrtkosten, Zweitwohnung und familiäre Bindungen in die Gesamtbeurteilung einfließen müssen.

Was passiert, wenn mein neues Gehalt fast gleich hoch ist?
In Österreich gilt: Ein ähnliches Gehalt allein entscheidet nicht. Nach § 105 ArbVG müssen auch Arbeitszeit, Pendelaufwand, Wohnkosten, Arbeitsplatzsicherheit und die tatsächliche soziale Situation berücksichtigt werden.

Muss ich jede fachfremde Stelle annehmen?
Nein. § 105 ArbVG verlangt keine uneingeschränkte Annahme beliebiger Arbeit. Das Gericht prüft, ob eine andere Tätigkeit der Ausbildung, den Fähigkeiten und den realistischen Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers entspricht.

Wie schnell muss ich gegen eine Kündigung vorgehen?
Sofort. Die Fristen nach § 105 ArbVG können kurz sein und hängen unter anderem von Betriebsrat und Anfechtungsgrund ab. Lassen Sie die Kündigung unverzüglich durch die Arbeiterkammer oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt prüfen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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