Tätigkeitsschutz § 255 ASVG Selbstversicherung: OGH klar

Nach Jahren im Minijob: Warum der Tätigkeitsschutz nach § 255 ASVG bei Selbstversicherung nicht greift
Tätigkeitsschutz § 255 ASVG Selbstversicherung — Sie haben lange im selben Beruf gearbeitet, zwischendurch geringfügig, und hoffen auf Schutz bei der Berufsunfähigkeit? Der Tätigkeitsschutz nach § 255 ASVG klingt wie Ihre Lebensversicherung – doch Selbstversicherung bei Geringfügigkeit zählt dafür nicht, wie ein aktuelles OGH‑Urteil zeigt.
Vom Alarmanlagen-Profi zum Prüffeld – und doch keine Pension
Ein Elektrotechniker, Jahrgang 1960, arbeitete viele Jahre als Servicetechniker für Alarmanlagen. Dann kamen gesundheitliche Einschränkungen. Er konnte seinen Außendienstjob nicht mehr ausüben. Auf dem Arbeitsmarkt gäbe es für ihn noch Chancen als Prüffeldtechniker. Doch er wollte die Berufsunfähigkeitspension mit Tätigkeitsschutz, weil er über viele Jahre in “seiner” Tätigkeit gearbeitet hatte.
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte ab. Der Mann rechnete nämlich auch Zeiten ein, in denen er geringfügig beschäftigt war und sich nach § 19a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Pensionsversicherung selbstversichert hatte. Er meinte, diese Monate müssten als “Tätigkeitsmonate” gelten. Die PVA widersprach: Freiwillige Versicherungszeiten sind keine Monate einer pflichtversicherten Tätigkeit.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) ließ die außerordentliche Revision zu, aber gab ihr nicht statt. Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 25.04.2023, 10ObS135/22h). Danach stellte der OGH in 10ObS135/22h klar, dass nur Monate einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit zählen.
Klare Aussage für die Praxis: Am 25.04.2023 hat der OGH in 10ObS135/22h entschieden, dass Selbstversicherung bei Geringfügigkeit nicht auf die 120 von 180 Tätigkeitsmonaten angerechnet wird; die Revision wurde abgewiesen.
Wann greift der Tätigkeitsschutz nach § 255 ASVG wirklich?
Der Tätigkeitsschutz bewahrt Personen vor der Verweisung auf andere Tätigkeiten, wenn sie innerhalb der letzten 180 Kalendermonate mindestens 120 Monate in “ihrer” Tätigkeit tätig waren. Grundlage ist § 255 Abs 4 ASVG. Entscheidend ist, dass diese Monate eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst haben.
Der Clou: Geringfügige Beschäftigungen ohne Pflichtversicherung helfen hier nicht. Auch wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet und sogar Pensionsbeiträge über die Selbstversicherung gezahlt haben, qualifiziert das die Monate nicht als Pflichtversicherungsmonate. Genau das betonte der OGH in 10ObS135/22h.
Typische Missverständnisse im Überblick:
- Selbstversicherung nach § 19a ASVG ersetzt keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
- Mehrere parallele geringfügige Jobs können aber Pflichtversicherung auslösen (Zusammenrechnung).
- Ob Angestelltengesetz (AngG) oder freier Dienstvertrag nach Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB): Die rechtliche Einordnung beeinflusst die Pflichtversicherung.
Das maßgebliche Gesetz ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). § 19a ASVG erlaubt die Selbstversicherung bei Geringfügigkeit. Doch § 19a Abs 6 ASVG stellt die Selbstversicherung nur in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung gleich, nicht in der Pensionsversicherung. Deshalb greifen diese Monate nicht für den Tätigkeitsschutz.
In Österreich gilt: Für den Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG zählen nur Monate, in denen die konkret ausgeübte Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst hat; freiwillige Zeiten nach § 19a ASVG bleiben unberücksichtigt. Für den Tätigkeitsschutz § 255 ASVG Selbstversicherung gilt daher: Nur Pflichtversicherungsmonate der konkreten Tätigkeit zählen.
OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.04.2023 (10ObS135/22h) entschieden, dass Monate der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht als “Tätigkeitsmonate” gelten und damit nicht auf die 120‑Monate‑Grenze angerechnet werden.
Entscheidend war die systematische Auslegung von § 255 ASVG. Der OGH stellte klar, dass “Tätigkeit” in § 255 Abs 4 ASVG denselben Pflichtversicherungsbezug hat wie in § 255 Abs 2 ASVG. Es reicht nicht, dass jemand faktisch gearbeitet hat. Es braucht Monate, in denen die konkrete Tätigkeit ihrer Art nach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöst (ASVG/GSVG/BSVG).
Die Argumentation des Arbeitnehmers, wonach seine Selbstversicherung die Monate “auffüllt”, überzeugte nicht. § 19a Abs 6 ASVG regelt nur eine Gleichstellung in der Krankenversicherung. Der Gesetzgeber wollte diese Gleichstellung nicht auf die Pensionsversicherung ausdehnen. Beiträge müssen nicht “wirksam” entrichtet sein, aber die Tätigkeit muss pflichtversicherungsfähig sein. Das war bei rein geringfügigen Jobs ohne Zusammenrechnung nicht der Fall.
Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien und wies die außerordentliche Revision ab. Für das österreichische Arbeitsrecht und die Sozialversicherungspraxis in Wien und ganz Österreich ist das Klarheit: Tätigkeitsschutz bleibt an Pflichtversicherung gekoppelt.
Klare Orientierung für Suchende: Selbstversicherung bei Geringfügigkeit zählt nicht auf den Tätigkeitsschutz; nur Pflichtversicherungsmonate der konkreten Tätigkeit erfüllen die 120‑von‑180‑Regel (OGH 25.04.2023, 10ObS135/22h).
Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, prüfen Sie zuerst Ihren Versicherungsdatenauszug. Markieren Sie, welche Monate Pflichtversicherung auslösen und welche nur Selbstversicherung zeigen. Im Zweifel hilft eine juristische Einordnung Ihres Beschäftigungstyps, insbesondere bei freien Dienstverträgen oder Mischbiografien.
Drei Situationen, in denen das Urteil besonders relevant ist:
- Sie erreichen 120 Monate nur mit Selbstversicherungszeiten: Diese zählen nicht. Suchen Sie — wenn möglich — eine pflichtversicherte Tätigkeit in Ihrem erlernten Beruf, um die fehlenden Monate nachzuholen.
- Sie hatten mehrere geringfügige Jobs parallel: Lassen Sie prüfen, ob die Zusammenrechnung Pflichtversicherung ausgelöst hat und ob Meldungen zur ÖGK korrekt sind.
- Arbeitgeber sollten geringfügige Beschäftigungen und freie Dienstverträge prüfen: Falsch eingestufte Pflichtversicherungsverhältnisse riskieren Nachzahlungen und Verwaltungsstrafen.
Konkrete To‑dos für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich:
- Versicherungsdatenauszug bei ÖGK/PVA anfordern und auf Pflichtversicherung prüfen.
- Belege für parallele Jobs sammeln; Korrekturmeldungen veranlassen.
- Bei knapper Monatszahl gezielt eine pflichtversicherte, passende Tätigkeit aufnehmen.
Und für Arbeitgeber/HR im österreichischen Arbeitsrecht:
- Monatsentgelte bei Geringfügigkeit laufend überwachen; Zusammenrechnung beachten.
- Freie Dienstverträge auf Weisungsgebundenheit und Eingliederung prüfen (§ 4 Abs 4 ASVG).
- Keine “Stückelung”, um unter der Grenze zu bleiben; Überschreitungen melden.
Direkte Lehre für Ihre Planung: Für den Tätigkeitsschutz nach § 255 ASVG zählt nur echte Pflichtversicherung aus der konkreten Tätigkeit; Selbstversicherung überbrückt die Lücke nicht. Darauf sollten Sie Ihre Strategie ausrichten. Diese Linie zum Tätigkeitsschutz § 255 ASVG Selbstversicherung ist in Österreich gefestigt.
Rechtsanwalt Wien: Tätigkeitsschutz § 255 ASVG Selbstversicherung
In Wien und ganz Österreich gilt nach OGH 10ObS135/22h (25.04.2023): Selbstversicherung bei Geringfügigkeit zählt nicht auf die 120‑von‑180‑Monate. Lassen Sie Ihre Pflichtversicherungszeiten, Beschäftigungsart (Angestelltengesetz/ABGB) und mögliche Zusammenrechnungen prüfen, um den Tätigkeitsschutz rechtssicher zu beurteilen.
Häufige Fragen zum Tätigkeitsschutz bei Berufsunfähigkeitspension
Kann ich den Tätigkeitsschutz mit Zeiten der Selbstversicherung erreichen?
In Österreich gilt: Nein. Monate der Selbstversicherung bei Geringfügigkeit nach § 19a ASVG zählen nicht als Tätigkeitsmonate (§ 255 Abs 4 ASVG; OGH 10ObS135/22h).
Habe ich Anspruch auf Tätigkeitsschutz, wenn ich 120 Monate geringfügig gearbeitet habe?
Nein. § 255 Abs 4 ASVG verlangt 120 Monate mit Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Reine Geringfügigkeit ohne Zusammenrechnung genügt nicht (OGH 10ObS135/22h).
Was passiert, wenn mehrere Minijobs zusammengerechnet die Grenze überschreiten?
Dann entsteht Pflichtversicherung (§ 4 ASVG), und diese Monate können für § 255 Abs 4 ASVG zählen. Entscheidend ist die Pflichtversicherung, nicht die bloße Arbeit (OGH 10ObS135/22h).
Hilft mir ein freier Dienstvertrag beim Tätigkeitsschutz?
Nur wenn trotz “frei” tatsächlich Pflichtversicherung vorliegt (§ 4 Abs 4 ASVG). Maßgeblich sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Ohne Pflichtversicherung zählen die Monate nicht (OGH 10ObS135/22h).
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