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Taggeld für Kraftfahrer Österreich: Das gilt

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Taggeld für Kraftfahrer Österreich: Das gilt

Taggeld für Kraftfahrer: Warum lange Fahrten nicht automatisch als Dienstreise gelten

Taggeld für Kraftfahrer Österreich klingt bei stundenlangen Fahrten durch Wien und mehrere Bundesländer selbstverständlich – doch österreichisches Arbeitsrecht stellt auf die eigentliche Tätigkeit und den Kollektivvertrag ab. Ein Fahrer kann den ganzen Arbeitstag unterwegs sein und trotzdem keine Dienstreise im rechtlichen Sinn unternehmen. Das zeigt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24.02.2009 in (OGH 24.02.2009, 9 ObA 119/08b).

Stundenlang unterwegs – aber genau das war seine eigentliche Arbeit

Der Arbeitnehmer war von März 2001 bis Dezember 2006 als Fahrer für ein Unternehmen tätig. An seinen Arbeitstagen verbrachte er jeweils mehr als fünf Stunden in einem Fahrzeug der Arbeitgeberin. Rund die Hälfte seiner Fahrten führte durch Wien. Die übrigen Strecken verliefen durch mehrere andere Bundesländer.

Für den Arbeitnehmer waren diese Tage belastend. Er war lange unterwegs, wechselte regelmäßig den Einsatzort und entfernte sich weit vom Ausgangspunkt seiner Arbeit. Ab April 2004 verlangte er deshalb ein Taggeld. Nach seiner Auffassung stellte jede längere Fahrt eine Dienstreise nach dem anwendbaren Kollektivvertrag dar.

Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab. Ihre Argumentation lautete: Der Arbeitnehmer war als Fahrer beschäftigt. Das Fahren selbst bildete daher seine Hauptaufgabe. Wenn er mit dem Fahrzeug unterwegs war, erfüllte er genau jene Arbeitspflicht, für die ihn das Unternehmen angestellt hatte.

Das Erstgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht und sprach ihm das begehrte Taggeld zu. Das Berufungsgericht beurteilte die Situation anders und wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist als OGH 24.02.2009, 9 ObA 119/08b dokumentiert.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.02.2009 in 9 ObA 119/08b, dass ein Kraftfahrer für Fahrten, mit denen er seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt, kein kollektivvertragliches Taggeld als Dienstreise verlangen kann.

Wann wird eine Fahrt nach österreichischem Arbeitsrecht zur Dienstreise?

Maßgeblich ist zuerst der konkrete Kollektivvertrag. Er kann festlegen, wann eine Dienstreise vorliegt, welche Reisebewegungen vergütet werden und unter welchen Voraussetzungen ein Taggeld zusteht. Eine allgemeine Regel für alle Berufsgruppen gibt es nicht. Deshalb müssen Arbeitnehmer zunächst klären, welcher Kollektivvertrag gilt und welche Fassung zum jeweiligen Zeitraum anwendbar war.

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt unter anderem Arbeitszeit, Ruhezeiten und bestimmte Fragen der Reisezeit. Ein Taggeldanspruch folgt daraus jedoch nicht automatisch. Er kann sich insbesondere aus dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Nach dem allgemeinen Verständnis setzt eine Dienstreise voraus, dass der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort vorübergehend verlässt, um an einem anderen Ort eine berufliche Aufgabe zu erfüllen. Die Fahrt ist dann Mittel zur Erreichung des Einsatzortes. Bei einem Berufskraftfahrer kann die Fahrt dagegen selbst die geschuldete Arbeitsleistung darstellen.

In Österreich gilt: Taggeld für Kraftfahrer Österreich entsteht nicht automatisch durch eine lange Fahrt. Entscheidend sind der Wortlaut des anwendbaren Kollektivvertrags, die konkrete Tätigkeit und die Frage, ob das Fahren selbst die Hauptleistung des Arbeitnehmers bildet.

Das unterscheidet einen Fahrer von einem Angestellten, der ausnahmsweise zu einem Kunden, einer Baustelle oder einer Filiale fährt. Auch die Entfernung allein ist nicht entscheidend. Ebenso reicht es nicht zwingend aus, dass eine bestimmte Stundenzahl überschritten wird. Selbst ein wechselnder Tätigkeitsbereich führt nicht automatisch zu einer Dienstreise.

Warum der OGH auf die Tätigkeit und nicht auf die Entfernung abstellte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.02.2009 in 9 ObA 119/08b, dass die regelmäßigen Fahrten eines Kraftfahrers keine Dienstreisen sind, wenn sie unmittelbar der Erfüllung seiner eigentlichen Fahrerpflicht dienen. Damit bestätigte der OGH, dass die konkrete Tätigkeit und nicht allein die Entfernung für den Taggeldanspruch maßgeblich ist.

Der OGH prüfte zunächst den Wortlaut des Kollektivvertrags. Dieser knüpfte an den Begriff der Dienstreise an. Daraus leitete das Gericht ab, dass nicht jede beruflich veranlasste Fahrt automatisch unter diese Regelung fällt. Der Zweck der Reise und die konkrete Arbeitsaufgabe blieben entscheidend.

Danach stellte der OGH auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers ab. Der Kläger fuhr nicht bloß zu einem anderen Ort, um dort eine zusätzliche Aufgabe zu erledigen. Vielmehr bestand seine eigentliche Arbeit darin, das Fahrzeug zu lenken und Transporte durchzuführen. Die Fahrt bildete daher nicht nur den Weg zur Arbeit, sondern die Arbeit selbst.

Besonders bemerkenswert war, dass der Kläger keinen starren, täglich gleichbleibenden Einsatzort hatte. Seine Fahrten führten durch Wien und in mehrere Bundesländer. Das Erstgericht hatte diesem wechselnden und geografisch weitreichenden Tätigkeitsbereich erhebliche Bedeutung beigemessen. Der OGH verschob den Schwerpunkt jedoch weg von der Entfernung.

Auch der Umstand, dass der Kollektivvertrag das Wort „vorübergehend“ nicht ausdrücklich enthielt, änderte an dieser Beurteilung nichts. Ebenso genügte der Hinweis auf eine andere Regelung für Handelsangestellte nicht. Der OGH sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kollektivvertrag Kraftfahrern für jede längere Transportfahrt ein Taggeld gewähren wollte.

Eine zusätzlich diskutierte Verfallsfrist musste der OGH nicht mehr abschließend beurteilen. Weil schon kein Anspruch auf Taggeld bestand, war die Frage, ob der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden war, nicht mehr entscheidend. Der OGH bestätigte daher die Entscheidung der zweiten Instanz; die Revision des Klägers war nicht berechtigt.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Fahrer, Unternehmen und Abrechnungen?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2009 bleibt für vergleichbare Fälle relevant. Sie betrifft etwa Berufskraftfahrer, Zusteller, Busfahrer oder Arbeitnehmer, die regelmäßig Waren und Personen transportieren. Eine tägliche Fahrt über mehrere Stunden reicht für sich allein nicht aus. Entscheidend bleibt, ob zusätzlich zur Fahrt weitere Tätigkeiten an wechselnden Orten stattfinden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre tatsächliche Arbeit nicht nur mit der Berufsbezeichnung beschreiben. Ein Fahrer kann neben dem Lenken auch Montagearbeiten, Kundenbetreuung, Be- und Entladung oder technische Tätigkeiten übernehmen. Solche zusätzlichen Aufgaben können die rechtliche Bewertung beeinflussen.

  • Führen Sie für jede relevante Fahrt Datum, Beginn, Ende, Strecke und Tätigkeit am Zielort auf.
  • Prüfen Sie den Kollektivvertrag, den Arbeitsvertrag und eine mögliche Betriebsvereinbarung auf Regelungen zu Dienstreise, Reisezeit, Taggeld und Aufwandsersatz.
  • Machen Sie offene Ansprüche schriftlich und beziffert geltend, weil kollektivvertragliche Verfallsfristen oft kurz laufen.

Für Arbeitgeber reicht es ebenfalls nicht, jeden Anspruch pauschal mit dem Hinweis auf die Fahrer-Tätigkeit abzulehnen. Die Personalabteilung sollte für jede Fahrergruppe den tatsächlich anwendbaren Kollektivvertrag dokumentieren. Außerdem müssen reine Transportfahrten von Einsätzen unterschieden werden, bei denen Arbeitnehmer am Zielort zusätzliche Arbeiten verrichten.

Ein funktionierendes Abrechnungssystem sollte schriftliche Ansprüche erfassen und fristgerecht beantworten. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin den Anspruch für unbegründet hält. Eine sorgfältige Dokumentation reduziert Streit über Einsatzorte, Arbeitszeiten und Tätigkeitsinhalte.

Rechtsanwalt Wien: Taggeld für Kraftfahrer Österreich prüfen

Für vergleichbare Verfahren in Wien können je nach Zuständigkeit das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) eine Rolle spielen. Ob eine Kündigungsanfechtung, eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu mit einem solchen Streit verbunden ist, hängt vom Einzelfall ab. Diese Themen ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Kollektivvertrags.

Häufige Fragen zum Taggeld bei beruflichen Fahrten

Kann ich als Kraftfahrer für jede lange Fahrt Taggeld verlangen?
Nein. Nach OGH 24.02.2009, 9 ObA 119/08b besteht kein automatischer Anspruch, wenn das Fahren selbst die eigentliche Arbeitspflicht erfüllt. Maßgeblich bleiben Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag und konkrete Tätigkeit.

Habe ich Anspruch auf Taggeld, wenn ich länger als fünf Stunden unterwegs bin?
Nein. Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem jeweiligen Kollektivvertrag genügt die Dauer allein nicht. Bei reinen Transportfahrten kann der Anspruch auf Taggeld fehlen.

Was passiert, wenn ich am Zielort zusätzlich montiere oder Kunden betreue?
Ja, eine zusätzliche Tätigkeit kann die Beurteilung verändern. Nach OGH 24.02.2009, 9 ObA 119/08b kommt es auf den Kollektivvertrag und die tatsächlichen Aufgaben an. Dokumentieren Sie Fahrt, Einsatzort und Arbeiten am Zielort.

Kann eine Verfallsfrist meinen Anspruch auf Taggeld beseitigen?
Ja. Kollektivverträge können kurze Verfallsfristen vorsehen. Nach OGH 24.02.2009, 9 ObA 119/08b sollten Ansprüche schriftlich, einzeln und beziffert geltend gemacht werden. Entscheidend sind Kollektivvertrag und Zugang beim Arbeitgeber.

Gilt die Entscheidung des OGH auch für jeden Zusteller oder Monteur?
Nein. OGH 24.02.2009, 9 ObA 119/08b betrifft die konkrete Fahrertätigkeit. Bei Zustellern, Monteuren oder Servicetechnikern können zusätzliche Arbeiten, andere Kollektivverträge und abweichende Regelungen zu einem anderen Ergebnis führen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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