Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH: Anspruch am Freitag

Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH

Freitag ohne Pauschale? Taggeld am Heimreisetag für Leiharbeiter: OGH stoppt die Lücke

Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH: Sie pendeln die ganze Woche, schlafen auswärts – und am Freitag fehlt das Taggeld am Heimreisetag auf der Abrechnung? Genau diese Konstellation hatte der Oberster Gerichtshof (OGH) zu prüfen: Leiharbeit, weiter Wohnsitz, Nächtigung am Einsatzort und Heimfahrt nach Dienstschluss.

Vom Quartier zurück nach Hause – warum ein Leiharbeiter um jedes Freitags-Taggeld kämpfen musste

Der Arbeitnehmer war bei einem Arbeitskräfteüberlasser in Oberösterreich angestellt und arbeitete bei einem anderen Betrieb. Sein Wohnsitz lag in Ungarn. Unter der Woche nahm er Quartier nahe dem Einsatzbetrieb. Am letzten Arbeitstag – meist Freitag – fuhr er nach Dienstschluss nach Hause. Auf seinen Lohnzetteln fehlte jedoch gerade für diesen Tag das Taggeld. Das Unternehmen verwies auf „klassisches Wochenpendeln“ und die vermeintlich kurze Distanz zwischen Überlasser- und Beschäftigerbetrieb.

Der Arbeitnehmer klagte die Differenz nach. Erste Instanz: Abweisung. Berufungsgericht: Stattgabe und Zulassung der ordentlichen Revision. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der zweiten Instanz und wies die Revision ab. Entscheidend war, wofür das Taggeld steht und welche Entfernung zählt – die zum Wohnort des Arbeitnehmers oder die zwischen den Betrieben der Unternehmen.

Die Antwort ist deutlich. Das Taggeld dient als Aufwandsentschädigung für höhere Verpflegungskosten an auswärtigen Arbeitstagen. Wer unter der Woche im Quartier nächtigt und am Freitag heimfährt, hat an diesem Tag dieselben Mehrkosten wie an jedem anderen Arbeitstag. Der Hinweis auf „Wochenpendler“ half dem Arbeitgeber nicht.

Der Wendepunkt kam mit dieser Passage:
(OGH 25.01.2019, 8ObA72/18y). Der OGH stellte klar: Maßgeblich ist die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzbetrieb; liegt sie deutlich über der Schwelle des Kollektivvertrags und war die Nächtigung vor dem Freitag angeordnet oder notwendig und tatsächlich erfolgt, gebührt das Taggeld auch für den Heimreisetag.

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH hat am 25.01.2019 in 8ObA72/18y entschieden, dass Leiharbeitern bei angeordneter/ notwendiger Nächtigung das kollektivvertragliche Taggeld auch am letzten Arbeitstag der Woche zusteht, wobei die Distanz Wohnort–Beschäftigerbetrieb zählt.

Wann gibt es bei Leiharbeit Taggeld – und wie zählt die Entfernung? (Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH)

Entscheidend sind die Regeln des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ), Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12. Dieser regelt Tagesgelder für überlassene Arbeitnehmer bei auswärtigen Einsätzen. Der Anspruch setzt im Kern voraus: weite Entfernung zum Wohnort, auswärtige Nächtigung und tatsächliche Arbeitstätigkeit am betreffenden Tag.

Die Entfernung bestimmt sich nach der Wegstrecke zwischen Wohnsitz des Arbeitnehmers und dem Beschäftigerbetrieb, typischerweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das gilt auch, wenn der Wohnsitz im Ausland liegt. Die Strecke zwischen Überlasser- und Beschäftigerbetrieb spielt keine Rolle für den Taggeldanspruch. Damit ist das „Quartierargument“ entkräftet. Das Thema betrifft in der Praxis häufig das Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH, weil gerade die Distanz zum Wohnsitz streitentscheidend ist.

Wozu dient das Taggeld? Es deckt Mehrkosten der Verpflegung am auswärtigen Einsatzort. Diese Kosten fallen nicht nur an An- oder Abreisetagen an, sondern an jedem Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer wegen der Entsendung nicht zuhause essen kann. Deshalb ist die Heimreise am Freitag kein Ausschlussgrund. Diese Auslegung stärkt das Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH in der Praxis.

Die steuerliche Systematik stützt diese Sichtweise: § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht bei beruflich veranlasster Nächtigung grundsätzlich Tagesgelder für die betroffenen Arbeitstage vor. Den Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).

In Österreich gilt: Bei Arbeitskräfteüberlassung richtet sich der Anspruch auf Tagesgelder nach dem KVAÜ; maßgeblich ist die Entfernung zwischen Wohnsitz und Einsatzbetrieb sowie eine angeordnete/ notwendige und tatsächlich erfolgte Nächtigung vor dem Tag, für den das Taggeld beansprucht wird.

Warum der OGH die „Freitagslücke“ schließt

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.01.2019 (8ObA72/18y) entschieden, dass Leiharbeitern bei auswärtiger Nächtigung das Taggeld auch am letzten Arbeitstag der Woche zusteht und die Distanz Wohnsitz–Einsatzbetrieb maßgeblich ist.

Überraschend war, wie klar der OGH die Entfernungskriterien fasste. Der Arbeitgeber wollte auf die 55 km zwischen Überlasser und Beschäftiger abstellen. Der OGH folgte dem nicht. Der Prüfungsmaßstab ist die Distanz vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Beschäftigerbetrieb – auch bei Wohnsitz im Ausland. Damit bestätigt der OGH die Linie zum Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH.

Der zweite Dreh- und Angelpunkt: das Verständnis von Taggeld als reiner Aufwandersatz. Wer am Donnerstag auswärts schläft und am Freitag arbeitet, hat auch am Freitag Mehrkosten, unabhängig von der anschließenden Heimfahrt. Der Kollektivvertrag verlangt keine Nächtigung „nach“ dem Freitag. Es genügt, dass die Nächtigung für die Nacht davor angeordnet oder notwendig und tatsächlich erfolgt ist.

Unterinstanzen entscheiden in Österreich bei arbeitsrechtlichen Fragen nicht immer einheitlich. Während ein Arbeits- und Sozialgericht (etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien) Ansprüche ablehnen kann, korrigiert das Berufungsgericht (zum Beispiel das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien)) mitunter den Kurs. Die Entscheidung 8ObA72/18y zeigt, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) bei konkurrierenden Auslegungen den arbeitnehmerfreundlichen Normzweck des Taggelds betont.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber — Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Leiharbeit, weiter Wohnsitz, Wochenquartier und Heimfahrt am Freitag –, liefert 8ObA72/18y eine belastbare Grundlage. Das gilt in ganz Österreich, auch in Wien, wo viele überlassene Arbeitnehmer pendeln. Drei Punkte machen den Unterschied: Distanz, Nächtigung, Dokumentation. Das Stichwort lautet: Taggeld Heimreisetag Leiharbeit OGH.

  • Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie die Entfernung Wohnsitz–Einsatzbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Nächtigungen (Rechnungen/Bestätigungen) und die Einsatzzeiten. Fordern Sie fehlende Freitags-Taggelder schriftlich unter Hinweis auf Abschnitt VIII Kap B Pkt 12 KVAÜ nach.
  • Arbeitnehmer: Achten Sie auf kurze kollektivvertragliche Verfallsfristen. Sichern Sie Beweise und verlangen Sie Verzugszinsen ab Fälligkeit. Holen Sie rechtliche Einschätzung ein, wenn strittig ist, ob die Nächtigung „angeordnet oder notwendig“ war.
  • Arbeitgeber/HR: Parametrieren Sie Payroll-Systeme so, dass bei Wohnsitz >120 km und angeordneter/ notwendiger, tatsächlich erfolgter Nächtigung am Vortag das Taggeld automatisch auch am letzten Arbeitstag ausgelöst wird. Prüfen und korrigieren Sie rückwirkend potenziell fehlerhafte Abrechnungen.

Taggeld am Heimreisetag ist kein „Bonus“, sondern eine Folge des Zweckes der Pauschale. Wer die Woche im Quartier verbringt, trägt Mehrkosten bis zum letzten Arbeitstag. Richtig aufgesetzte Prozesse vermeiden Nachzahlungen, Verzugszinsen und Konflikte – in der Baustelle, im Werk und im Büro gleichermaßen.

Häufige Fragen zum Taggeld bei Arbeitskräfteüberlassung

Kann ich als Leiharbeiter das Taggeld auch am Freitag verlangen?
Ja. In Österreich gebührt Taggeld am Freitag bei angeordneter/ notwendiger, tatsächlich erfolgter Nächtigung davor. Rechtsgrundlage: KVAÜ Abschnitt VIII Kap B Pkt 12; OGH 8ObA72/18y (25.01.2019).

Habe ich Anspruch, wenn mein Wohnsitz im Ausland liegt?
Ja. Entscheidend ist die Entfernung Wohnsitz–Einsatzbetrieb, auch bei Auslandswohnsitz. Rechtsgrundlage: OGH 8ObA72/18y; KVAÜ Abschnitt VIII Kap B Pkt 12; § 26 Z 4 EStG 1988.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur die Distanz zwischen den Betrieben rechnet?
Das ist unzulässig. Maßgeblich ist die Distanz Wohnsitz–Beschäftigerbetrieb. Rechtsgrundlage: OGH 8ObA72/18y; KVAÜ Abschnitt VIII Kap B Pkt 12.

Gilt der Anspruch auch in Wien und für andere Gerichte?
Ja. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) gilt in ganz Österreich; Gerichte wie Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) folgen. Rechtsgrundlage: OGH 8ObA72/18y.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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