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Taggeld und Nächtigungsgeld trotz Heimfahrt: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Taggeld und Nächtigungsgeld trotz Heimfahrt: OGH

Taggeld und Nächtigungsgeld trotz Heimfahrt? OGH stärkt Ansprüche von Monteuren

Taggeld und Nächtigungsgeld trotz Heimfahrt können zustehen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.12.2009 im Verfahren (OGH 15.12.2009, 9 ObA 29/09v), dass Reiseleistungen für Monteure trotz täglicher Rückkehr nach Hause bestehen können, wenn die kollektivvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Montagepartien fuhren heim – und verloren trotzdem ihre Reiseleistungen

Für mehrere Angestellte gehörten wechselnde Baustellen zum Arbeitsalltag. Das Unternehmen setzte sie in Montagepartien ein und teilte ihnen möglichst wohnortnahe Einsatzorte zu. Lag eine Baustelle mehr als 30 Kilometer vom Wohnort entfernt, erhielten die Beschäftigten Taggeld und Nächtigungsgeld. Das galt auch dann, wenn sie täglich mit ihrem Privatfahrzeug nach Hause zurückkehrten.

Die Regelung änderte sich, als die Montagepartien ab April 2006 organisatorisch anderen Regionalstellen zugeordnet wurden. Der Arbeitgeber berechnete die Entfernung nun nicht mehr vom Wohnort, sondern von der jeweiligen Dienststelle. Dadurch entfielen die Reiseleistungen bei mehreren Einsätzen teilweise. Für die Arbeitnehmer ging es um mehr als eine einzelne Lohnabrechnung: Eine über Jahre verlässliche Unterstützung für auswärtige Baustellen schien nach einer internen Umorganisation zu verschwinden.

Der Betriebsrat verlangte die weitere Auszahlung. Er argumentierte, die Leistungen seien durch die langjährige betriebliche Praxis Bestandteil der Arbeitsverträge geworden. Das Erstgericht gab dem Begehren gegenüber dem Arbeitgeber vollständig statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen und bejahte die Ansprüche zusätzlich gegenüber dem Beschäftigerunternehmen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Rechtslage schließlich differenzierter. Er stellte auf den Kollektivvertrag und die weiterhin geltenden Betriebsvereinbarungen ab. Gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber blieben Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Gegenüber dem Beschäftigerunternehmen scheiterte das Begehren dagegen aus rechtlichen Gründen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof entschied am 15.12.2009 in 9 ObA 29/09v, dass Taggeld und Nächtigungsgeld als Aufwandersatz zustehen können, wenn Montageangestellte mehr als 30 Kilometer vom Wohnort entfernt eingesetzt werden und die Zeitvorgaben erfüllen, obwohl sie täglich nach Hause fahren.

Taggeld und Nächtigungsgeld trotz Heimfahrt: Welche Regeln bestimmen den Anspruch?

Die zentrale Grundlage bildeten § 23 des Kollektivvertrags für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie einschlägige Betriebsvereinbarungen. Für die Einordnung kollektivvertraglicher Ansprüche ist außerdem das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) relevant. Es regelt unter anderem die Stellung des Betriebsrats und die Wirkung von Betriebsvereinbarungen im Betrieb.

Entscheidend war nicht bloß, ob ein Arbeitnehmer außerhalb des gewöhnlichen Betriebs tätig wurde. Die Regelungen knüpften die Leistung an mehrere konkrete Kriterien. Maßgeblich war zunächst der Wohnort. Die Entfernung durfte nicht einfach von einer später zugewiesenen Regionalstelle oder Dienststelle berechnet werden. Zusätzlich mussten bestimmte Ankunfts- und Abfahrtszeiten eingehalten werden.

Nach den im Verfahren maßgeblichen Vorgaben kam es darauf an, dass die Beschäftigten vor 12:00 Uhr an der auswärtigen Arbeitsstätte eintrafen. Die Abfahrt durfte frühestens am Folgetag nach 12:00 Uhr erfolgen. Auch der Einsatz an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen spielte eine Rolle. Solche Zeitgrenzen sollen abbilden, dass ein Arbeitseinsatz eine längere Abwesenheit vom gewöhnlichen Arbeitsort verursacht.

In Österreich gilt: Reiseleistungen richten sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung, wenn diese Regelungen konkrete Entfernungs- und Zeitkriterien festlegen. § 23 des einschlägigen Kollektivvertrags kann deshalb einen Anspruch begründen, der vom Wohnort und nicht von einer internen Dienststelle ausgeht.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet außerdem zwischen Entgelt und Aufwandersatz. Entgelt vergütet die Arbeitsleistung. Aufwandersatz gleicht zusätzliche Kosten aus, die wegen der beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Unterscheidung beeinflusst unter anderem die Frage, ob eine Leistung als laufender Gehaltsbestandteil, als Bestandteil einer betrieblichen Übung oder als Ersatz konkreter Mehraufwendungen zu behandeln ist.

Warum der OGH die tägliche Heimfahrt nicht genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof entschied am 15.12.2009 in 9 ObA 29/09v, dass Taggeld und Nächtigungsgeld bei erfüllten kollektivvertraglichen Voraussetzungen als Aufwandersatz auch trotz täglicher Heimfahrt zustehen können.

Der entscheidende Gedanke lag im tatsächlichen Aufwand. Die Arbeitnehmer mussten für die auswärtigen Einsätze zusätzliche Wegstrecken zurücklegen. Die tägliche Rückkehr nach Hause beseitigte diese Kosten nicht, sondern konnte sie sogar erhöhen. Deshalb durfte der Arbeitgeber nicht allein aus der Heimfahrt ableiten, dass kein ersatzfähiger Mehraufwand entstanden sei.

Der OGH qualifizierte die Reiseleistungen nicht als gewöhnliches Arbeitsentgelt. Sie sollten zusätzliche Verpflegungs-, Fahrt- und Nächtigungskosten abdecken. Diese rechtliche Einordnung unterschied sich von der Sichtweise der Unterinstanzen, die den Schwerpunkt stärker bei einer durch langjährige Übung entstandenen vertraglichen Verpflichtung gesehen hatten.

Besonders relevant war das Nächtigungsgeld. Eine tatsächliche Übernachtung am Einsatzort war nach den maßgeblichen Regelungen nicht zwingend erforderlich. Auch die Heimfahrt konnte Aufwand verursachen, der durch die Reiseleistung berücksichtigt werden sollte. Entscheidend blieb jedoch, ob die im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren.

Das Verfahren gegen das Beschäftigerunternehmen nahm der OGH hingegen nicht zum Anlass, die Zahlungspflicht auszuweiten. Der klagende Betriebsrat war für diesen Betrieb nicht zuständig. Damit zeigt die Entscheidung auch eine wichtige Grenze: Selbst wenn Arbeitnehmer faktisch in einem anderen Unternehmen eingesetzt werden, folgt daraus nicht automatisch eine unmittelbare Zahlungspflicht dieses Unternehmens.

Die Entscheidung ist heute keine neue Judikatur, bleibt für vergleichbare Montage- und Außendiensteinsätze aber praktisch bedeutsam. Sie verdeutlicht, dass eine organisatorische Neuordnung die bisherige Berechnungsmethode nicht ohne Weiteres ersetzt. Eine interne Abrechnungspraxis muss sich an weiterhin geltenden kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen messen lassen.

Was Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Rechtsanwalt Wien prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Lohnabrechnung betrachten. Prüfen Sie jeden einzelnen Einsatz anhand der maßgeblichen Unterlagen. Besonders wichtig sind die ursprüngliche Betriebsvereinbarung, der anwendbare Kollektivvertrag und die tatsächlichen Arbeitszeiten.

Für Arbeitnehmer kommt es auf eine nachvollziehbare Dokumentation an. Arbeitsberichte, Baustellenzuweisungen, Fahrtenaufzeichnungen und Abrechnungen können später zeigen, wo der Einsatz begann und welche Zeitgrenzen galten. Auch die Entfernung sollte anhand des Wohnorts überprüft werden. Eine pauschale Berechnung von einer Dienststelle kann falsch sein, wenn die Regelung ausdrücklich auf den Wohnort abstellt.

  • Sammeln Sie Einsatznachweise, Lohnabrechnungen, Fahrtenbücher und Arbeitszeitaufzeichnungen.
  • Prüfen Sie für jeden Tag die Entfernung vom Wohnort sowie Ankunft vor 12:00 Uhr und Abfahrt nach 12:00 Uhr am Folgetag.
  • Verlangen Sie offene Leistungen schriftlich und achten Sie auf kollektivvertragliche Verfallsfristen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Abrechnungssysteme ebenfalls sorgfältig kontrollieren. Eine neue organisatorische Zuordnung darf nicht automatisch den Berechnungspunkt verändern. Vor einer Umstellung ist zu klären, ob eine Betriebsvereinbarung weiterhin gilt, ob der Betriebsrat einzubinden ist und welche Auswirkungen die Änderung auf laufende Einsätze hat.

Außerdem sollten Unternehmen die Leistungen nicht ohne Prüfung als laufendes Arbeitsentgelt behandeln. Nach 9 ObA 29/09v kommt es auf ihren Zweck an. Dienen sie dem Ausgleich zusätzlicher beruflicher Aufwendungen, spricht dies für Aufwandersatz. Die konkrete Regelung bleibt dennoch entscheidend. Bei älteren Ansprüchen müssen zusätzlich Verfall, Verjährung und frühere Abrechnungen geprüft werden.

Häufige Fragen zu Reiseleistungen für Montageeinsätze

Kann ich Taggeld und Nächtigungsgeld verlangen, wenn ich täglich nach Hause fahre?
Ja. Nach § 23 des maßgeblichen Kollektivvertrags und 9 ObA 29/09v kann der Anspruch trotz täglicher Heimfahrt bestehen, wenn Entfernung, Einsatzdauer sowie Ankunfts- und Abfahrtszeiten erfüllt sind.

Welcher Ausgangspunkt zählt für die Entfernung zur Baustelle?
In Österreich gilt: Entscheidend kann der Wohnort sein, wenn Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung daran anknüpfen. Eine spätere interne Zuordnung zu einer Dienststelle ändert diesen Berechnungspunkt nach § 23 nicht automatisch.

Habe ich Anspruch auf Nächtigungsgeld ohne Übernachtung?
Ja, das kann nach § 23 des einschlägigen Kollektivvertrags und 9 ObA 29/09v möglich sein. Das Nächtigungsgeld setzt nicht zwingend eine tatsächliche Übernachtung voraus, wenn die Reise zusätzlichen Aufwand verursacht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Zahlung wegen einer neuen Regionalstelle ablehnt?
Die neue Regionalstelle beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Maßgeblich bleiben die geltende Betriebsvereinbarung, der Kollektivvertrag und die tatsächlichen Einsatzbedingungen. Zusätzlich sind Verfalls- und Verjährungsfristen zu prüfen.

Kann ich Ansprüche auch gegen das Beschäftigerunternehmen richten?
Nein, nicht automatisch. 9 ObA 29/09v zeigt, dass die Zuständigkeit des Betriebsrats und die konkrete Arbeitgeberstellung entscheidend sind. Ansprüche bestehen grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber, sofern die kollektivvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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