
Taggeld bei grenzüberschreitender Überlassung: Wann Bauarbeiter wirklich Anspruch haben
Taggeldanspruch entsandte Bauarbeiter
Wer als entsandter Bauarbeiter im Containerdorf nahe der Baustelle wohnt, stellt sich rasch die Frage: Steht mir Taggeld zu – und wenn ja, nach welchem Kollektivvertrag?
Ein Bauarbeiter aus Slowenien, ein Containerdorf in Österreich – und der Streit ums Taggeld
Der Arbeitnehmer wohnte in Slowenien und arbeitete seit 2018 mit Unterbrechungen für eine Verleihfirma. Von Mai bis Dezember 2021 war er als Arbeiter an verschiedene Unternehmen in Österreich überlassen. Die Arbeitgeberin setzte ihn als Bauarbeiter auf einer Baustelle ein, die Unterbringung erfolgte in einem vom Beschäftiger bereitgestellten Containerdorf in der Nähe.
Der Mann forderte für diesen Zeitraum Taggeld. Er berief sich auf den Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) und – hilfsweise – auf den Baukollektivvertrag. Die Arbeitgeberin argumentierte dagegen, es gelte ausschließlich der Bau-KV, und Taggeld stünde schon deshalb nicht zu, weil er keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und am Einsatzort ein ständiger Betrieb bestehe.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach dem Arbeitnehmer unter anderem ein Taggeld von 26,40 EUR täglich zu. Das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht bestätigte diesen Betrag. Beide Seiten waren unzufrieden und legten Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Der Arbeitnehmer wollte mehr, die Arbeitgeberin wollte gar nichts zahlen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 27.05.2025, 9ObA98/24p) wies beide Revisionen zurück: keine der Parteien hatte eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, die eine Entscheidung des Höchstgerichts nötig gemacht hätte. Damit blieben die Urteile der Unterinstanzen aufrecht.
Der zentrale Punkt: Die Vorinstanzen hatten einen Günstigkeitsvergleich zwischen den Regelungen im Entsendestaat, dem KVAÜ und dem Bau-KV vorgenommen – und dabei festgestellt, dass verschiedene gruppenweise anwendbare Bestimmungen nebeneinander gelten können. Sie stellten auch klar, dass der ordentliche Wohnsitz des Arbeitnehmers in Slowenien blieb und daher bestimmte, innerösterreichische Taggeld-Regeln für inländische Arbeitnehmer nicht eins zu eins übertragbar sind.
Eine klare Aussage für Suchanfragen ist: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.05.2025 in 9ObA98/24p entschieden, dass Revisionen zu Taggeldansprüchen eines in Slowenien wohnhaften Bauarbeiters in Österreich mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen werden, sodass die von den Unterinstanzen zugesprochenen Taggeldbeträge bestehen bleiben.
Welche Rechtsfragen stellen sich bei Taggeld für entsandte Arbeitnehmer wirklich? — Taggeldanspruch entsandte Bauarbeiter
Im österreichischen Arbeitsrecht spielen bei Taggeldansprüchen mehrere Ebenen zusammen: nationale Gesetze, der anwendbare Kollektivvertrag des Entsenders, der Kollektivvertrag des Beschäftigers und allfällige Spezialregeln bei Entsendung nach Österreich. Besonders relevant sind dabei das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
In Österreich gilt: Nach § 6 LSD-BG in Verbindung mit § 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) müssen Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung einen Günstigkeitsvergleich anstellen, damit der entsandte Arbeitnehmer zumindest jene Entgelte und Zulagen erhält, die im österreichischen Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeitnehmer vorgesehen sind. Dazu zählen auch Taggelder und Reiseaufwandsentschädigungen, soweit diese kollektivvertraglich geregelt sind.
Der Günstigkeitsvergleich läuft dabei nicht nach dem Motto „ein Kollektivvertrag für alles“. Die Rechtsprechung akzeptiert, dass einzelne, für bestimmte Arbeitnehmergruppen günstigere Bestimmungen aus unterschiedlichen Kollektivverträgen nebeneinander angewendet werden. So kann etwa eine Entlohnungsbestimmung aus dem KVAÜ greifen, während eine Regelung über Bauzulagen aus dem Bau-KV maßgeblich ist – jeweils zugunsten des Arbeitnehmers. Der Taggeldanspruch entsandte Bauarbeiter kann sich also aus mehreren Kollektivvertragsbestimmungen zusammensetzen.
Eine wichtige Rolle spielt auch der Wohnsitzbegriff. Der ordentliche Wohnsitz im Sinn des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) bleibt grundsätzlich im Herkunftsstaat, wenn der Arbeitnehmer dort seinen Lebensmittelpunkt behält und nur vorübergehend nach Österreich entsandt wird. Ein Containerdorf nahe der Baustelle schafft daher nicht automatisch einen neuen Wohnsitz im Inland; das ist für manche innerösterreichische Taggeldregeln entscheidend.
Als Rechtsgrundsatz lässt sich formulieren: In Österreich gilt: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ist nach § 6 LSD-BG und § 10 AÜG ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem Kollektivvertrag im Entsendestaat und den österreichischen Kollektivverträgen vorzunehmen, wobei für jede Regelungsmaterie die jeweils günstigste Bestimmung für den Arbeitnehmer anzuwenden ist.
Was hat der OGH in 9ObA98/24p am 27.05.2025 tatsächlich entschieden?
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.05.2025 (9ObA98/24p) entschieden, dass die Revisionen sowohl des Arbeitnehmers als auch der Arbeitgeberin im Streit um Taggeld für einen slowenischen Bauarbeiter mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen werden. Inhaltlich blieb damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) bestehen, die dem Arbeitnehmer ein – gegenüber seiner Klageforderung reduziertes – Taggeld zusprach.
Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht (OLG) hatten zuvor einen fein austarierten Günstigkeitsvergleich durchgeführt. Sie prüften, welche Bestimmungen aus dem KVAÜ, dem Bau-KV und dem Recht des Entsendestaats für den konkreten Einsatz am günstigsten sind. Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält Taggeld in einer bestimmten Höhe (26,40 EUR täglich), aber nicht in dem von ihm geforderten höheren Ausmaß.
Der OGH bestätigte damit indirekt mehrere Punkte: Erstens die Zulässigkeit eines gruppenweisen Günstigkeitsvergleichs, bei dem unterschiedliche Kollektivvertragsnormen nebeneinander zur Anwendung kommen. Zweitens die Beurteilung, dass der ordentliche Wohnsitz des Arbeitnehmers in Slowenien verblieb und das Wohnen im Containerdorf nur eine vorübergehende Unterkunft nahe dem Einsatzort darstellte. Drittens, dass aus dem österreichischen Recht keine Pflicht abzuleiten ist, ausländische Leiharbeiter beim Taggeld besser zu stellen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer.
Überraschend ist weniger das Ergebnis als die Begründungsebene: Der OGH nutzte die prozessuale Schranke der „erheblichen Rechtsfrage“. Er hielt beiden Revisionen vor, sich nicht ausreichend mit der Argumentation der Unterinstanzen auseinanderzusetzen. Damit machte er deutlich, dass Revisionen im österreichischen Arbeitsrecht nicht bloße „dritte Instanz“ sind, sondern präzise rechtliche Argumentation voraussetzen. Für künftige Streitigkeiten zur Arbeitskräfteüberlassung bedeutet das: Ohne sauber aufgezeigte Rechtsfragen bleibt es bei den Entscheidungen von Arbeits- und Sozialgericht und Oberlandesgericht.
Konkrete Folgen für entsandte Arbeitnehmer und Verleihfirmen — Rechtsanwalt Wien
Für entsandte Arbeitnehmer aus dem Ausland, die in Wien oder in anderen Teilen Österreichs auf Baustellen eingesetzt werden, ist diese OGH-Entscheidung ein wichtiges Signal. Sie zeigt, dass Taggeldansprüche nicht pauschal verneint werden können, nur weil der Arbeitnehmer keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder in einem Containerdorf des Beschäftigers wohnt. Gleichzeitig verdeutlicht sie, wie komplex der Günstigkeitsvergleich tatsächlich ist.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – ausländische Verleihfirma, Einsatz in Österreich, Unterbringung in betrieblicher Unterkunft, Streit um Taggeld – sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Sichern Sie sämtliche Unterlagen: Arbeitsvertrag, Überlassungsvertrag, Einsatzbestätigungen, Lohnabrechnungen, Nachweise über Unterkunft und Reisedaten.
- Verlangen Sie schriftlich und mit Fristsetzung die Zahlung des Ihrer Ansicht nach zustehenden Taggelds und heben Sie die Antwort des Arbeitgebers sorgfältig auf.
- Lassen Sie prüfen, welcher Kollektivvertrag oder welche Kombination von Kollektivverträgen tatsächlich anzuwenden ist, bevor Sie Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
Für Arbeitgeberinnen und Verleihfirmen in Österreich besteht ein spürbares Risiko: Werden Taggelder über Jahre hinweg zu niedrig abgerechnet, drohen Sammelklagen und erhebliche Nachzahlungen. Der Fall 9ObA98/24p zeigt, dass Gerichte genau prüfen, ob der Günstigkeitsvergleich korrekt durchgeführt wurde, und ob die angewandten Kollektivvertragsregeln auch wirklich der Situation des entsandten Arbeitnehmers entsprechen.
Ein praktischer Ansatz für Unternehmen ist, bestehende Verleihverträge und Standardarbeitsverträge für entsandte Arbeitnehmer zu überarbeiten. Wesentlich sind dabei klare Bestimmungen dazu, welcher Kollektivvertrag gilt, wie der ordentliche Wohnsitz definiert wird, welche Taggeld- und Unterbringungsregelungen vorgesehen sind und wie einzelne Zulagen im Licht des Günstigkeitsvergleichs zu behandeln sind. Eine saubere Dokumentation der Einsätze in Österreich erleichtert im Streitfall die Abwehr überhöhter oder unbegründeter Forderungen.
Ein besonders zitierfähiger Praxis-Absatz lautet: In Österreich bedeutet die Entscheidung 9ObA98/24p vom 27.05.2025, dass bei Taggeldansprüchen entsandter Bauarbeiter ein detaillierter Günstigkeitsvergleich zwischen KVAÜ, Bau-KV und Entsendestaat-Recht nötig ist und bloße Hinweise auf den Wohnsitz im Ausland oder auf betriebliche Quartiere nicht ausreichen, um Taggeldansprüche pauschal auszuschließen.
Häufige Fragen zum Taggeld bei Überlassung von ausländischen Bauarbeitern nach Österreich
Habe ich als ausländischer Bauarbeiter Anspruch auf Taggeld in Österreich?
In Österreich gilt: Entsandte Bauarbeiter können Taggeld beanspruchen, wenn der anwendbare Kollektivvertrag dies vorsieht (§ 6 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm § 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)). OGH 9ObA98/24p bestätigt den notwendigen Günstigkeitsvergleich.
Zählt das Containerdorf in der Nähe der Baustelle als Wohnsitz in Österreich?
In Österreich gilt: Ein vom Beschäftiger gestelltes Containerdorf begründet in der Regel keinen ordentlichen Wohnsitz nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). OGH 9ObA98/24p stellte klar, dass der slowenische Wohnsitz des Bauarbeiters maßgeblich blieb.
Kann mein Arbeitgeber das Taggeld mit dem Hinweis verweigern, dass ich keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe?
In Österreich gilt: Der fehlende Hauptwohnsitz allein schließt Taggeld nicht aus. Entscheidend ist der Günstigkeitsvergleich nach § 6 LSD-BG iVm § 10 AÜG; OGH 9ObA98/24p bestätigt, dass der Kollektivvertrag maßgeblich ist.
Kann ich eine OGH-Entscheidung erzwingen, wenn ich mit dem Berufungsurteil zu Taggeld nicht einverstanden bin?
In Österreich gilt: Eine Revision an den Obersten Gerichtshof ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (§ 502 ZPO). In 9ObA98/24p wurden beide Revisionen zurückgewiesen, weil keine solche Rechtsfrage ausreichend dargelegt wurde.
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