Pichler Rechtsanwalt GmbH

Teilzeit freie Tage Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Teilzeit freie Tage Österreich: OGH-Urteil

Teilzeit und freie Tage: Warum ein ganzer Freizeitmonat mehr wert sein kann als einzelne Wunsch-Tage

Teilzeit freie Tage Österreich können zum Streit führen, wenn ein Arbeitnehmer einzelne Wunsch-Tage verlangt, aber bereits über lange Freizeitblöcke verfügt. Genau diese Frage stellte sich bei einem Piloten der Austrian Airlines. Er wollte zusätzliche BF-Tage selbst festlegen. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass seine vereinbarten Freizeitblöcke diese freien Tage bereits abdeckten.

Ein Pilot, ein Freizeitmonat und der Streit um einzelne Wunsch-Tage

Der Arbeitnehmer arbeitete in einem besonderen Teilzeitmodell mit wechselnden Arbeits- und Freizeitblöcken. Während eines Arbeitsblocks flog er ungefähr 20 Tage. Danach folgte ein durchgehender Freizeitmonat. Insgesamt standen ihm als Teilzeitbeschäftigtem 18 freie Tage pro Monat beziehungsweise 61 freie Tage pro Quartal zu.

Zusätzlich wollte der Pilot sogenannte BF-Tage beantragen. Dabei handelte es sich um freie Tage, die Arbeitnehmer nach den betrieblichen Regeln auf bestimmte Kalendertage legen konnten. Die Auswahl war allerdings nicht völlig frei. Quoten, Seniorität und betriebliche Notwendigkeiten konnten beeinflussen, ob ein gewünschter Tag tatsächlich gewährt wurde.

Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag ab. Sie argumentierte, dass die BF-Tage bereits in den vertraglich vereinbarten Freizeitblöcken enthalten seien. Der Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Verkürzung seines Rechts, einzelne freie Tage selbst zu bestimmen. Das Erstgericht gab ihm zunächst recht. Das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision des Piloten schließlich zurück. Die Entscheidung ist als (OGH 22.10.2012, 9 ObA 34/12h) nachzulesen. Sie stammt damit aus dem Jahr 2012 und ist keine neue Entscheidung, bleibt für vergleichbare Arbeitszeitmodelle aber relevant.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2012 in 9 ObA 34/12h, dass festgelegte Freizeitblöcke insgesamt günstiger sein können als das Recht, einzelne freie Tage selbst auszuwählen, weshalb die Revision des Piloten zurückgewiesen wurde.

Teilzeit freie Tage Österreich: Welche Regeln gelten?

Maßgeblich war das Günstigkeitsprinzip nach § 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Das ArbVG regelt unter anderem das Verhältnis zwischen kollektivvertraglichen Bestimmungen und individuellen Vereinbarungen. Der Gesetzestext ist auf der RIS-Seite zum Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) abrufbar.

Nach § 3 ArbVG dürfen Einzelvereinbarungen von kollektivvertraglichen Regelungen abweichen, wenn sie für den konkreten Arbeitnehmer insgesamt günstiger sind. Ein einzelner Vorteil darf daher nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtwirkung der Regelung.

Der Pilot konnte seine Freizeitblöcke weit im Voraus planen. Er wusste, wann sein Arbeitsblock endete und wann der durchgehende Freizeitmonat begann. BF-Tage boten dagegen zwar eine größere Auswahl bei einzelnen Kalendertagen, unterlagen aber betrieblichen Grenzen. Dazu gehörten etwa verfügbare Quoten, die Reihenfolge nach Seniorität und die Notwendigkeit, den Flugbetrieb aufrechtzuerhalten.

In Österreich gilt: Eine individuelle Teilzeitvereinbarung ist nach § 3 ArbVG zulässig, wenn sie den Arbeitnehmer insgesamt besserstellt als der Kollektivvertrag; dafür zählen Anzahl, Lage und Planbarkeit der Freizeit, nicht nur die Auswahl einzelner Wunsch-Tage.

Bei Teilzeit freie Tage Österreich müssen Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Teilzeitvereinbarung und betriebliche Praxis gemeinsam gelesen werden. Auch eine Betriebsvereinbarung kann bestimmen, wie freie Tage beantragt und genehmigt werden. Fragen zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, zur Entlassung oder zur Kündigungsanfechtung standen in diesem Verfahren nicht im Mittelpunkt. Sie zeigen aber, wie stark die rechtliche Bewertung vom jeweiligen Regelungsbereich abhängt.

Warum der OGH den Gesamtvergleich verlangte

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2012 in 9 ObA 34/12h entschieden, dass das konkrete Teilzeitmodell mit langen, planbaren Freizeitblöcken gegenüber einzelnen BF-Tagen insgesamt günstiger sein konnte. Deshalb musste der OGH nicht abschließend klären, ob die kollektivvertraglichen BF-Regeln unmittelbar oder analog auf dieses Modell anzuwenden gewesen wären.

Die erste Instanz hatte den Blick auf das einzelne Auswahlrecht gerichtet. Aus dieser Perspektive schien die Vereinbarung nachteilig: Der Pilot durfte nicht zusätzlich mehrere konkrete freie Tage bestimmen. Das Berufungsgericht und danach der OGH bewerteten die Situation umfassender.

Der entscheidende Vergleich lautete nicht: „Darf der Arbeitnehmer einen bestimmten Freitag auswählen?“ Er lautete: „Welche Regelung verschafft ihm über den gesamten Zeitraum die bessere Freizeitposition?“ Der Freizeitmonat hatte einen erheblichen praktischen Wert. Der Arbeitnehmer konnte ihn lange im Voraus einplanen und musste keine Quote oder betriebliche Konkurrenzsituation berücksichtigen.

Damit stellte der OGH auf drei Kriterien ab:

  • Wie viele freie Tage erhält der Arbeitnehmer insgesamt?
  • Wie früh und verlässlich kann er diese Freizeit planen?
  • Welche Einschränkungen gelten bei der Auswahl einzelner Tage?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitgeber zusätzliche freie Tage stets mit einem Hinweis auf einen Freizeitblock ablehnen dürfen. Eine solche Ablehnung muss zur konkreten Vereinbarung passen. Verschlechtert ein Freizeitblock tatsächlich die Gesamtposition oder reduziert er die Zahl der freien Tage, greift das Günstigkeitsprinzip nicht automatisch zugunsten des Unternehmens.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den abgelehnten Wunsch-Tag betrachten. Entscheidend ist die gesamte Struktur Ihrer Arbeitszeit. Das gilt besonders bei Blockmodellen, Schichtplänen und Teilzeitvereinbarungen mit wechselnden Arbeits- und Freizeitphasen.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Teilzeitvereinbarung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Dienstpläne. Markieren Sie die Gesamtzahl der freien Tage sowie die Regeln für BF-Tage oder vergleichbare Wunsch-Tage.
  • Vorteile konkret vergleichen: Prüfen Sie Antragsfristen, Quoten, Senioritätsregeln, Ablehnungsgründe und die tatsächliche Planbarkeit der Freizeitblöcke.
  • Ablehnungen dokumentieren: Beantragen Sie gewünschte freie Tage schriftlich. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung mit Bezug auf die konkrete Vertrags- oder Betriebsvereinbarungsregel.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in pauschalen Formulierungen. Eine Klausel, wonach BF-Tage immer automatisch im Freizeitblock enthalten sind, kann problematisch sein. Sie muss erklären, wie die Gesamtzahl der freien Tage erhalten bleibt und weshalb die individuelle Lösung günstiger ist.

Bei neuen Vereinbarungen sollten Arbeitsblöcke, Freizeitblöcke, BF-Tage und mögliche Ablehnungsgründe widerspruchsfrei geregelt werden. Bei bestehenden Verträgen empfiehlt sich eine dokumentierte Vergleichsrechnung. Sie sollte Anzahl, Lage und Planbarkeit der Freizeit erfassen.

Teilzeit freie Tage Österreich: Rechtsanwalt Wien hilft beim Gesamtvergleich

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können zunächst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien landen. Je nach Verfahrensgang kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht befasst sein. Eine anwaltliche Prüfung wird besonders wichtig, wenn der Arbeitgeber die Gesamtzahl freier Tage reduziert, eine Vereinbarung einseitig ändert oder die Günstigkeit der Regelung unterschiedlich bewertet.

Häufige Fragen zu Teilzeit und freien Tagen

Kann ich bei Teilzeit zusätzlich einzelne freie Tage verlangen?
Ja, aber nicht automatisch. Nach § 3 ArbVG kommt es darauf an, ob Ihre individuelle Teilzeitvereinbarung insgesamt günstiger ist. Der OGH stellte in 9 ObA 34/12h auf den Gesamtvergleich ab.

Habe ich Anspruch auf einen bestimmten Wunsch-Tag im Dienstplan?
Nein, ein bestimmter Wunsch-Tag ist nicht immer garantiert. Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung können Quoten, Seniorität oder betriebliche Notwendigkeiten vorsehen. Das folgt auch aus 9 ObA 34/12h.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber freie Tage pauschal ablehnt?
In Österreich muss die Ablehnung zur konkreten Vereinbarung passen. Prüfen Sie nach § 3 ArbVG die Gesamtzahl, Planbarkeit und Einschränkungen und dokumentieren Sie den Antrag schriftlich.

Gilt die Entscheidung 9 ObA 34/12h für jede Teilzeitbeschäftigung?
Nein. Die Entscheidung betrifft ein besonderes Blockmodell. Maßgeblich bleiben die konkrete Teilzeitvereinbarung, der Kollektivvertrag und eine mögliche Betriebsvereinbarung. Der OGH verlangte einen individuellen Gesamtvergleich.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at