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Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich Leitfaden

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Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich Leitfaden

„Bleib noch, bis du was Neues hast“: Terminverschiebung nach Eigenkündigung rechtssicher gestalten

Ihr Chef bittet Sie, nach Ihrer Kündigung noch ein paar Wochen zu bleiben – nur bis der Nachfolger da ist. Klingt fair, oder? Genau hier lauert der heikle Punkt der Terminverschiebung nach Eigenkündigung: Ändert sich damit die Beendigungsart – oder bleibt es bei Ihrer Kündigung? Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich

Vom gut gemeinten Entgegenkommen zur Rechtsfrage: Wie eine Verlängerung fast zur „einvernehmlichen Lösung“ wurde

Ein Mechaniker kündigte aus privaten Gründen. Der Arbeitgeber schlug vor, das Dienstverhältnis bis zur Jobaufnahme beim neuen Unternehmen fortzuführen; zunächst ohne fixes Enddatum. Später einigten sich beide auf den 30.04.2017, der neue Job startete Anfang Mai. Vereinbart war: Ein Monat Vorlauf, damit ein Ersatz gefunden werden kann.

Streit entstand, ob diese Fortsetzung nur den Austrittstermin nach hinten verschob oder ob die bereits ausgesprochene Eigenkündigung in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt wurde. Das Berufungsgericht sah eine bloße Terminverschiebung; der Arbeitnehmer focht das an – ohne Erfolg:
(OGH 27.09.2018, 9ObA85/18t).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar: Maßgeblich ist der übereinstimmende Parteiwille. Im Gesamtbild war die spätere Fortsetzung primär im Interesse des Arbeitnehmers, der erst Anfang Mai wechselte. Der Vorschlag des Arbeitgebers bezog sich auf die Organisation des Ausstiegs – nicht auf die Beendigungsart.

Eine nachträgliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ändert den Beendigungsgrund nicht automatisch. Entscheidend ist, ob beide Seiten die Art der Beendigung ausdrücklich neu festlegen – oder nur den Austrittstermin anpassen.

Key Takeaway: Am 27.09.2018 entschied der OGH in 9ObA85/18t, dass eine Verlängerung nach Arbeitnehmerkündigung regelmäßig nur den Endtermin verschiebt, solange keine einvernehmliche Auflösung dokumentiert ist.

Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich: Leitlinie und Risiken

OGH 27.09.2018 (9ObA85/18t) bestätigt: Eine nachträgliche Verlängerung verschiebt regelmäßig nur den Endtermin, sofern keine einvernehmliche Auflösung festgelegt ist. Die Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich verlangt daher eindeutige Dokumentation der unveränderten Beendigungsart.

Rechtsrahmen zur Terminverschiebung nach Eigenkündigung: Was zählt wirklich?

Die zentrale Frage lautet: Wurde nach der Eigenkündigung lediglich der Beendigungszeitpunkt verlegt – oder haben die Parteien zugleich die Beendigungsart in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt? Das entscheidet sich nach Auslegung des Parteiwillens und der konkreten Umstände, nicht nach Schlagwörtern.

Für die Auslegung sind § 914 und § 915 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) maßgeblich. Beide Vorschriften regeln, wie Verträge auszulegen sind: nicht am Wortlaut kleben, sondern den wirklichen Willen erforschen, den Zweck berücksichtigen, Unklarheiten zulasten des Verwenders interpretieren. Den Gesetzestext finden Sie hier:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

In der Praxis bedeutet das: Wer nach einer Arbeitnehmerkündigung die Fortsetzung vereinbart, sollte ausdrücklich festhalten, dass die Beendigungsart unverändert bleibt. Steht stattdessen „einvernehmliche Auflösung“ in der Zusatzvereinbarung, kann das gravierende Folgen haben (Abfertigung Alt, Abfertigung Neu/BMSVG, AMS-Sperre, Dienstzeugnisanspruch, Resturlaub, Kollektivvertragsfragen).

In Österreich gilt: Die bloße Weiterbeschäftigung nach einer Eigenkündigung führt nicht zur einvernehmlichen Auflösung. Nur eine eindeutige, beidseitige Willenseinigung auf die Beendigungsart ändert den Charakter der Beendigung (ABGB §§ 914, 915; OGH 9ObA85/18t). Diese Konstellation wird in der Praxis häufig als Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich behandelt, solange die Beendigungsart ausdrücklich unverändert bleibt.

Für arbeitsrechtliche Ansprüche kommt es auf die Beendigungsart an. Bei Abfertigung Alt (§ 23 Angestelltengesetz – AngG) besteht bei Eigenkündigung grundsätzlich kein Anspruch; bei einvernehmlicher Auflösung kann ein Anspruch bestehen. Für die Arbeitslosenversicherung (Sperrfrist nach § 10 AlVG) wiederum ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt hat.

Was der OGH entschied – und warum das für Wien und ganz Österreich wichtig ist

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.09.2018 (9ObA85/18t) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wird; damit blieb die Bewertung aufrecht, dass lediglich der Endtermin verschoben wurde.

Der OGH betonte, dass Fragen der Vertragsauslegung regelmäßig einzelfallbezogen sind. Hier sprach für die reine Terminverschiebung: Die Weiterbeschäftigung lag überwiegend im Arbeitnehmerinteresse, weil er erst im Mai starten konnte; der Arbeitgeber verlangte nur eine Vorab-Infofrist, um einen Ersatz zu finden; der ursprüngliche Kündigungsentschluss blieb unverändert bestehen.

Auch wenn in der Praxis oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien als erste Instanz und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht entscheiden: Der hier relevante Grundsatz gilt österreichweit. Für das österreichische Arbeitsrecht ist entscheidend, was die Parteien tatsächlich wollten – und was sie dokumentiert haben, nicht wer den Vorschlag machte.

Die Entscheidung zeigt: Selbst wenn der Arbeitgeber die Fortsetzung anregt, entsteht nicht automatisch eine einvernehmliche Lösung. Ohne klare Worte bleibt es bei der Arbeitnehmerkündigung. Damit knüpfen Folgefragen – Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Wettbewerbsverbot, Dienstzeugnis – weiterhin an die Eigenkündigung an.

Konkrete Folgen und sichere Gestaltung – so vermeiden Sie teure Missverständnisse

Wenn Sie sich in Wien oder anderswo in Österreich in einer ähnlichen Situation befinden, entscheiden präzise Formulierungen über Geld, Fristen und Ansprüche. Drei typische Szenarien zeigen, worauf es ankommt – samt To-dos für Arbeitnehmer und Hinweise für Arbeitgeber/HR.

  • Sie haben selbst gekündigt, sollen aber bis zur Einschulung des Nachfolgers bleiben: Halten Sie schriftlich fest, dass die Beendigungsart „Eigenkündigung vom [Datum]“ bleibt und ausschließlich der Austrittstermin auf den [Datum] verschoben wird. Nennen Sie Gründe organisatorisch, nicht als „einvernehmliche Auflösung“.
  • Der neue Job beginnt später als erwartet: Fixieren Sie einen konkreten Endtermin, dokumentieren Sie Mails/Notizen zur Terminfindung und vereinbaren Sie eine klare Informationsfrist (z. B. ein Monat) bis zum exakten Start im neuen Unternehmen.
  • Aus Arbeitgebersicht: Verwenden Sie eine Standard-Zusatzvereinbarung mit drei Fixpunkten: Bestätigung der ursprünglichen Kündigung samt Datum, neues Enddatum, Klarstellung „nur Terminverschiebung – keine Änderung der Beendigungsart“. Schulen Sie HR und Führungskräfte für eindeutige Sprache.

Gerade im „Abfertigung Alt“-System entscheidet die Beendigungsart über hohe Kosten. Auch beim AMS kann die Wortwahl Folgen haben (Sperrfrist). Eine sorgfältige Vertragsauslegung anhand von ABGB §§ 914, 915 und der Dokumentation des Parteiwillens verhindert spätere Streitigkeiten – vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ebenso wie vor anderen Gerichten in Österreich.

Direkte Orientierung für die Praxis bietet 9ObA85/18t: Die Gerichte sehen in derartigen Fortsetzungsabreden meist eine Terminverschiebung nach Eigenkündigung, solange kein anderer übereinstimmender Wille festgehalten ist. Wer Klarheit schafft, steuert das Ergebnis.

Rechtsanwalt Wien: Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich prüfen

Für Wien und ganz Österreich gilt: Präzise Zusatzvereinbarungen sichern Abfertigung, AMS-Ansprüche und Zeugnisse. Ein erfahrener Rechtsanwalt prüft Wortlaut und Parteiwillen (§§ 914, 915 ABGB) und dokumentiert, dass es sich um eine Terminverschiebung nach Eigenkündigung Österreich handelt.

Häufige Fragen zum Verschieben des Austrittstermins nach Kündigung

Kann ich nach meiner Eigenkündigung den Austrittstermin verschieben?
In Österreich gilt: Ja, per Zusatzvereinbarung. Entscheidend ist der Parteiwille nach §§ 914, 915 ABGB. Ohne klare Umstellung bleibt es Arbeitnehmerkündigung (OGH 9ObA85/18t).

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn wir statt Kündigung „einvernehmlich“ schreiben?
In Österreich gilt: Möglich, denn bei einvernehmlicher Auflösung kann Abfertigung Alt zustehen (§ 23 AngG). Bei reiner Eigenkündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Was passiert, wenn die Zusatzvereinbarung missverständlich formuliert ist?
In Österreich gilt: Unklare Abreden werden nach §§ 914, 915 ABGB ausgelegt; wer unklare Formulierungen verwendet, trägt das Risiko. OGH 9ObA85/18t bestätigt die Bedeutung klarer Dokumentation.

Gibt es eine AMS-Sperre, wenn ich den Endtermin nur verschiebe?
In Österreich gilt: Maßgeblich ist, wer die Beendigung veranlasst. Bei Eigenkündigung droht eine Sperrfrist (§ 10 AlVG). Eine Terminverschiebung ändert das nicht automatisch.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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