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Todfallsabfertigung Notstandshilfe OGH: Anspruch verwehrt

Startseite  •  Aktuelles  •  17.06.2026
Todfallsabfertigung Notstandshilfe OGH: Anspruch verwehrt

Todfallsabfertigung trotz Notstandshilfe? Warum der OGH einem Sohn den Anspruch verwehrte

Stirbt ein Elternteil und das Einkommen nicht reicht: Viele fragen sich, ob die Todfallsabfertigung hilft. Genau darum ging es in einem Fall, in dem der Sohn Notstandshilfe erhielt und dennoch die Todfallsabfertigung verlangte. Todfallsabfertigung Notstandshilfe OGH

Vom Verlust des Vaters zur Klage: Eine Geschichte über Unterhalt, Notstandshilfe und den entscheidenden Stichtag

Der Arbeitnehmer war seit Jahrzehnten als Sägearbeiter tätig. Nach seinem Tod verlangte sein Sohn als gesetzlicher Erbe die Abfertigung aus dem Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie. Diese Abfertigung im Todesfall steht Erben nur zu, wenn der Verstorbene ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig war. Der Sohn hatte seine Lehre abgebrochen, war immer wieder beschäftigt, zeitweise arbeitslos und psychisch erkrankt. Am Todestag bezog er Notstandshilfe.

Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab. Ihr Argument: Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhält und teils arbeitet, ist selbsterhaltungsfähig; daher bestand keine Unterhaltspflicht mehr. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und auch das Berufungsgericht (typischerweise das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) in arbeitsrechtlichen Berufungen) gaben dem Sohn dennoch Recht. Sie deuteten das sehr geringe Jahreseinkommen als Hinweis auf einen Unterhaltsanspruch. Der Konflikt wanderte weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Fall kulminierte in der Frage, ob der niedrige Jahresverdienst 2012 entscheidend ist, oder ob es auf den einen Stichtag – den Todestag – ankommt. Der Sohn verwies auf seine psychischen Erkrankungen und Lücken in seiner Erwerbsbiografie. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Notstandshilfe sei eine soziale Absicherung, die die notwendigen Lebensbedürfnisse deckt. Damit fehle es an der Unterhaltsbedürftigkeit.

OGH 25.05.2016, 9ObA15/16w: Der OGH entschied am Ende gegen den Sohn (OGH 25.05.2016, 9ObA15/16w). Er stellte klar: Maßgeblich ist, ob am Todestag eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand. Bezieht das erwachsene Kind an diesem Tag Notstandshilfe und ist damit sozial abgesichert, gilt es grundsätzlich als selbsterhaltungsfähig. Diese Klarstellung finden Sie hier verlinkt: (OGH 25.05.2016, 9ObA15/16w).

Key Takeaway: Der OGH entschied am 25.05.2016 in 9ObA15/16w, dass ein erwachsenes Kind trotz Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Todfallsabfertigung hat, wenn es am Todestag durch Notstandshilfe selbsterhaltungsfähig war. Diese Leitentscheidung wird häufig unter Todfallsabfertigung Notstandshilfe OGH zusammengefasst.

Wann bin ich als erwachsenes Kind unterhaltsberechtigt – und wie wirkt das auf Abfertigung im Todesfall?

Die Todfallsabfertigung knüpft an die gesetzliche Unterhaltspflicht an. Diese Pflicht der Eltern endet, sobald das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Selbsterhaltungsfähig heißt: Die notwendigen Lebensbedürfnisse können aus eigenen Mitteln oder sozialer Absicherung bestritten werden. Das umfasst typischerweise Erwerbseinkommen, aber auch Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Das zentrale arbeitsrechtliche Anknüpfungspunkt ist § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes. Der Paragraph ordnet an, dass die Abfertigung im Todesfall (Todfallsabfertigung) jenen gesetzlichen Erben zusteht, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war. Das gilt kollektivvertraglich oft analog für Arbeiter. Den Gesetzestext zum Angestelltengesetz erreichen Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Unterhaltsrechtlich verweist man auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nach § 231 ABGB endet die Unterhaltspflicht mit der Selbsterhaltungsfähigkeit. Sie lebt nur wieder auf, wenn sich das Kind aus triftigen Gründen – etwa krankheitsbedingter Dauererwerbsunfähigkeit – nicht erhalten kann. Genau daran scheiterte der Sohn: Seine Notstandshilfe galt als hinreichende soziale Absicherung.

In der Praxis zählt der eine Stichtag: der Todestag. Nicht das Jahrestotal an Einkommen, sondern die Lage am Stichtag entscheidet. Wer zu diesem Zeitpunkt staatliche Leistungen bezieht, die die Grundbedürfnisse abdecken, gilt regelmäßig als selbsterhaltungsfähig. Ein medizinisch begründeter Ausfall, der die Erwerbsfähigkeit ausschaltet, muss dagegen genau am Stichtag bewiesen werden.

In Österreich gilt: Die Todfallsabfertigung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz (AngG) gebührt nur gesetzlich unterhaltsberechtigten Erben; bei erwachsenen Kindern endet die Unterhaltspflicht nach § 231 ABGB mit Selbsterhaltungsfähigkeit, die auch durch Notstandshilfe gegeben sein kann. Dieser Zusammenhang wird häufig unter dem Stichwort Todfallsabfertigung Notstandshilfe OGH diskutiert.

Wer eine Todfallsabfertigung einfordert, trägt die Beweislast. Das bedeutet: Das erwachsene Kind muss nachweisen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit am Todestag weggefallen war. Dazu gehören konkrete medizinische Befunde, Bescheide über Erwerbsunfähigkeit und der Nachweis fehlender sozialer Absicherung. Reine Arbeitslosigkeit ohne weitere Umstände reicht nicht.

OGH-Entscheidung zur Todfallsabfertigung Notstandshilfe OGH — Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.05.2016 (9ObA15/16w) entschieden, dass bei Bezug von Notstandshilfe am Todestag grundsätzlich Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt und deshalb kein Anspruch auf Todfallsabfertigung besteht.

Überraschend war die strikte Fokussierung auf den Stichtag. Unterinstanzen – in arbeitsrechtlichen Verfahren oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – ziehen gelegentlich das Jahreseinkommen als Orientierungsgröße heran. Der OGH verwarf das und verlangte die Prüfung genau am Todestag. Diese Sicht stärkt die Vorhersehbarkeit im österreichischen Arbeitsrecht.

Ebenfalls entscheidend: die Beweislast. Der Sohn konnte nicht belegen, dass er am Stichtag krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig war. Er war gelegentlich beschäftigt und erhielt Notstandshilfe. Der OGH sah darin ausreichende soziale Absicherung. Damit lag Selbsterhaltungsfähigkeit vor; eine wiederauflebende Unterhaltspflicht des verstorbenen Vaters bestand nicht – und der Anspruch auf Abfertigung fiel weg.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe die notwendigen Lebensbedürfnisse regelmäßig decken. Nur wenn eine belegte Erwerbsunfähigkeit genau am Todestag besteht, kann die Unterhaltspflicht wieder aufleben. Wer die Todfallsabfertigung begehrt, muss das mit präzisen Unterlagen untermauern – pauschale Hinweise auf ein geringes Jahreseinkommen genügen nicht.

Dieses Ergebnis passt in das System des österreichischen Arbeitsrechts: Kollektivverträge, wie jener der holzverarbeitenden Industrie, verweisen im Todesfall auf die gesetzliche Unterhaltspflicht. Sie ist der Filter. Bezieht ein Kind am Stichtag existenzsichernde Leistungen, spricht das regelmäßig gegen einen Anspruch. Das gilt in Wien ebenso wie in allen Bundesländern in Österreich.

Praktische Konsequenzen — was Betroffene und Unternehmen jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Präzision. Anspruchsberechtigte müssen den Zustand am Todestag belegen. Arbeitgeber müssen strukturiert prüfen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand. Beide Seiten sollten Unterlagen und Fristen im Blick behalten und auf die Anforderungen der Rechtsprechung in 9ObA15/16w reagieren. Verweisen Sie in der Argumentation auf Todfallsabfertigung Notstandshilfe OGH, um die Leitlinie klar zu benennen.

Für erwachsene Kinder, die Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, ist der Vergleich mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz ein praktisches Werkzeug. Decken Leistungen und allfällige Einkommen die notwendigen Lebensbedürfnisse, gilt Selbsterhaltungsfähigkeit regelmäßig als gegeben. Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, braucht lückenlose medizinische Dokumentation genau zum Stichtag, etwa Gutachten, Spitalsentlassungsbriefe und Pensions- oder Reha-Bescheide.

Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich sollten eine Todesfall-Checkliste etablieren. Dazu gehört die Prüfung des anwendbaren Kollektivvertrags, die Erbqualität und die Unterhaltsberechtigung am Stichtag. Fordern Sie AMS-Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise und medizinische Unterlagen an. Dokumentieren Sie den Prüfprozess, um spätere Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem zuständigen Oberlandesgericht zu vermeiden.

  • Für Arbeitnehmer: Sammeln Sie AMS-Bescheide, Kontoauszüge und Arbeitsnachweise rund um den Todestag; sichern Sie medizinische Belege zur Erwerbsunfähigkeit.
  • Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie den Kollektivvertrag (z. B. holzverarbeitende Industrie) und Fristen; Anspruchsanmeldung schriftlich und nachvollziehbar begründen.
  • Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie systematisch Selbsterhaltungsfähigkeit am Stichtag; dokumentieren Sie Ihre Entscheidung und fordern Sie fehlende Unterlagen nach.

Unsere Erfahrung in Wien zeigt: Viele Verfahren scheitern an der Beweisfrage. Wer die Todfallsabfertigung begehrt, sollte stichtagsbezogene Beweise sichern, nicht nur eine allgemeine Bedürftigkeit schildern. Das Urteil 9ObA15/16w setzt hier klare Maßstäbe, auf die sich sowohl Anspruchsteller als auch Unternehmen einstellen müssen.

Häufige Fragen zur Todfallsabfertigung und Unterhaltspflicht

Kann ich die Abfertigung im Todesfall bekommen, wenn ich Notstandshilfe beziehe?
In Österreich gilt: Beziehst du am Todestag Notstandshilfe, spricht das für Selbsterhaltungsfähigkeit; dann besteht meist kein Anspruch (§ 23 Abs 6 AngG; 9ObA15/16w).

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich wegen Krankheit nicht arbeiten konnte?
Ja, wenn am Todestag krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vorlag und belegt ist; dann lebt die Unterhaltspflicht wieder auf (§ 231 ABGB iVm § 23 Abs 6 AngG).

Was passiert, wenn mein Jahreseinkommen sehr niedrig war?
In Österreich gilt: Das Jahreseinkommen ist nicht entscheidend; maßgeblich ist die Lage am Todestag. So entschied der OGH am 25.05.2016 (9ObA15/16w).

Muss ich meine Unterhaltsbedürftigkeit vor Gericht beweisen?
Ja, erwachsene Kinder tragen die Beweislast für fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit am Stichtag, etwa durch Gutachten und Behördenbescheide (§ 231 ABGB; § 23 Abs 6 AngG).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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