Überlassungslohn Leiharbeit Österreich: OGH 9ObA15/17x

Überlassungslohn Leiharbeit Österreich

36-Stunden-Schicht, aber bezahlt wie 38,5? Überlassungslohn bei Leiharbeit im Fokus

Gleiche Schicht, gleiche Maschine – aber weniger Geld, nur weil im Vertrag „36 Stunden Teilzeit“ steht? Das Problem heißt Überlassungslohn bei Leiharbeit und betrifft in Wien und ganz Österreich tausende Beschäftigte. Überlassungslohn Leiharbeit Österreich

Rechtsanwalt Wien: Überlassungslohn Leiharbeit Österreich

Betroffene in Wien und ganz Österreich können ihren Anspruch auf faire Bezahlung im 36‑Stunden‑Schichtmodell rechtlich prüfen lassen. Der Begriff Überlassungslohn Leiharbeit Österreich beschreibt den Entgeltmaßstab nach dem Kollektivvertrag des Einsatzbetriebs, unabhängig von betrieblichen Arbeitszeitverkürzungen mit Lohnausgleich.

(OGH 28.06.2017, 9ObA15/17x): Überlassene Vollzeitkräfte haben Anspruch auf Entgelt nach der kollektivvertraglichen Vollzeit‑Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden, auch wenn im Einsatzbetrieb eine 36‑Stunden‑Schicht mit Lohnausgleich gilt; Teilzeit erfordert aliquote Sollzeit und Mehrarbeitszuschläge.

Wie eine 36‑Stunden‑Woche zum Streitfall wurde — und was der OGH daraus machte

Ein Personaldienstleister stellte mehrere Arbeitnehmer mit 36 Wochenstunden an. Überlassen wurden sie dauerhaft an ein Metallunternehmen, in dem seit den 1980er‑Jahren eine 36‑Stunden‑Schicht mit vollem Lohnausgleich für die Stammbelegschaft gilt. Die Leiharbeitskräfte arbeiteten dort genauso 36 Stunden – bezahlt wurden aber nur 36 Stunden, nicht das Vollzeit‑Äquivalent von 38,5 Stunden aus dem Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung.

Die Arbeitnehmer forderten Nachzahlung von Entgelt und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG). Sie argumentierten: Seit 2013 müssen auch betriebliche Arbeitszeitverkürzungen im Einsatzbetrieb berücksichtigt werden; der Überlassungslohn richte sich nach der Normalarbeitszeit des Beschäftiger‑Kollektivvertrags. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die betriebliche 36‑Stunden‑Regelung betreffe nur Arbeitszeit und Urlaub, nicht das Entgelt; die vereinbarte „Teilzeit“ sei wirksam.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) kippte die Sache. Er verlinkte die Entscheidung so: (OGH 28.06.2017, 9ObA15/17x). Danach ging der Fall zurück ans Erstgericht, um die konkreten Entgeltfolgen zu berechnen.

Klare Botschaft für das österreichische Arbeitsrecht: Eine „Synchronisierung“ von Leiharbeitsverträgen auf 36 Stunden, um eine innerbetriebliche 36‑Stunden‑Woche mit Lohnausgleich im Einsatzbetrieb abzubilden, umgeht den Kollektivvertrag; am 28.06.2017 stellte der OGH in 9ObA15/17x klar, dass Überlassungslohn nach der Vollzeit‑Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu bemessen ist und hob die Vorentscheidungen auf.

Welche Ansprüche habe ich als überlassene Arbeitskraft wirklich?

Im Kern geht es um die Frage: Wird Ihr Überlassungslohn nach 36 oder nach 38,5 Stunden berechnet? Der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung knüpft an die Normalarbeitszeit des Einsatzbetriebs an. Liegt diese kollektivvertraglich bei 38,5 Stunden, bleibt dieser Wert die Entgeltbasis – auch wenn im Betrieb eine „36‑Stunden‑Schicht“ mit Lohnausgleich gelebt wird. Der praktische Anspruch wird häufig unter dem Stichwort Überlassungslohn Leiharbeit Österreich diskutiert.

Rechtsgrundlagen sind das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG). § 10 Abs 3 AÜG verankert die Gleichstellung überlassener Arbeitnehmer mit der Stammbelegschaft beim Entgelt. § 19d Abs 6 AZG regelt Mehrarbeit bei Teilzeit. Das AÜG finden Sie hier: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Was bedeutet das praktisch? Wenn Sie beim Überlasser vollzeitangestellt sind, darf Ihr Lohn nicht dadurch sinken, dass der Vertrag auf „36 Stunden Teilzeit“ umgeschrieben wird, nur um die betriebliche 36‑Stunden‑Schicht im Einsatzbetrieb nachzubilden. Dann ist die Entgeltbasis die Vollzeit‑Normalarbeitszeit des Einsatz‑Kollektivvertrags (typisch 38,5 Stunden), inklusive dort vorgesehener Zulagen.

Ist hingegen echte Teilzeit gewollt, muss die Sollzeit im Einsatzbetrieb aliquot sinken (bei 36 zu 38,5 Stunden rechnerisch etwa 33,66 Stunden). Arbeiten Sie im 36‑Stunden‑Schichtmodell dennoch darüber, entstehen Mehrarbeitsstunden mit Zuschlag. Zusätzlich können Beiträge zum BMSVG nachzuverrechnen sein, wenn zu wenig Entgelt ausbezahlt wurde. Auch hierzu wird vermehrt unter Überlassungslohn Leiharbeit Österreich recherchiert.

In Österreich gilt: Überlassene Vollzeitkräfte haben Anspruch auf einen Überlassungslohn nach der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit des Einsatzbetriebs; eine betriebliche Arbeitszeitverkürzung mit Lohnausgleich ändert die Entgeltbasis nicht (OGH 28.06.2017, 9ObA15/17x; § 10 Abs 3 AÜG; § 19d Abs 6 AZG).

OGH-Entscheidung — warum 36 Stunden nicht automatisch Teilzeit beim Entgelt sind

OGH 28.06.2017, 9ObA15/17x: Die Umstellung auf „36 Stunden Teilzeit“ zur bloßen Nachbildung einer betrieblichen 36‑Stunden‑Schicht mit Lohnausgleich umgeht den Kollektivvertrag; maßgeblich bleibt 38,5 Stunden als Entgeltbasis, die Sache wurde an das Erstgericht zur Berechnung zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.06.2017 (9ObA15/17x) entschieden, dass die bloße Umstellung auf „36 Stunden Teilzeit“ zur Nachbildung einer 36‑Stunden‑Schicht im Einsatzbetrieb den Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung umgeht; die Vorentscheidungen wurden aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der OGH trennte strikt zwischen Arbeitszeitorganisation und Entgeltbasis. Unechte Betriebsvereinbarungen im Einsatzbetrieb (hier: 36‑Stunden‑Woche mit Lohnausgleich) wirken für Arbeitszeit und Urlaub, aber sie ersetzen nicht die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit als Maßstab für die Lohnberechnung. Genau an diese Norm knüpft der Überlassungslohn an. Das Berufungsmodell „36 Stunden gleich 36 Stunden bezahlen“ hielt der Prüfung nicht stand. Diese Leitlinie prägt die Diskussion um Überlassungslohn Leiharbeit Österreich.

Gleichzeitig präzisierte der OGH: 36 vereinbarte Wochenstunden sind im Vergleich zur kollektivvertraglichen Vollzeit von 38,5 Stunden rechtlich Teilzeit. Bei echter Teilzeit ist die Sollzeit im Einsatzbetrieb aliquot zu kürzen, und darüber hinaus geleistete Stunden sind als Mehrarbeit zu vergüten. Welche Stunden konkret als Mehrarbeit samt Zuschlag zu bezahlen sind, und welche Auswirkungen sich auf BMSVG‑Beiträge ergeben, muss das Erstgericht feststellen. Damit setzte der OGH in 9ObA15/17x einen klaren Rahmen für Lohnabrechnungen in der Arbeitskräfteüberlassung.

Diese Wende ist bemerkenswert, weil das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien die Klage zunächst abwiesen. Erst der OGH stellte die Weichen neu und bestätigte die Entgeltlogik des Kollektivvertrags. Für Wien und ganz Österreich schafft das Rechtssicherheit für überlassene Arbeitnehmer und Personalverleiher.

Was heißt das für Lohnabrechnung, Mehrarbeit und BMSVG in der Praxis?

Für Arbeitnehmer in Österreich ist die Entscheidung ein Hebel für faire Bezahlung. Arbeiten Sie in einem 36‑Stunden‑Schichtmodell beim Beschäftiger, prüfen Sie, ob Ihr Lohn trotzdem auf 38,5 Stunden Vollzeit berechnet werden muss. Entscheidend ist, ob Sie beim Überlasser vollzeitangestellt sind oder echte Teilzeit vereinbart wurde – samt korrekt gekürzter Sollzeit im Einsatzbetrieb. Der Suchbegriff Überlassungslohn Leiharbeit Österreich hilft, relevante Urteile und Anspruchsgrundlagen rasch zu finden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, gehen Sie strukturiert vor. Sichern Sie Beweise: Dienstvertrag, Lohnzettel, Schichtpläne, interne Regelungen des Einsatzbetriebs. Prüfen Sie Ihre Abrechnungen auf die richtige Stundenbasis. Achten Sie auf Verfallsfristen im Kollektivvertrag. Häufig geht es um mehrere tausend Euro an Entgelt und um BMSVG‑Nachzahlungen.

  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie schriftlich die Abrechnung des Überlassungslohns nach 38,5 Stunden bei Vollzeitanstellung oder – bei echter Teilzeit – die aliquote Sollzeit plus Mehrarbeitszuschläge.
  • Für Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie wöchentliche Stunden. Weichen Sie systematisch über die aliquote Sollzeit hinaus ab, fordern Sie Zuschläge nach § 19d Abs 6 AZG ein.
  • Für Arbeitgeber/HR: Vermeiden Sie „Teilzeit‑Synchronisierung“. Rechnen Sie den Überlassungslohn nach der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit des Einsatzbetriebs ab und korrigieren Sie BMSVG‑Beiträge rückwirkend.

Auch für Personalabteilungen in Wien ist das Urteil ein Signal. Standardisieren Sie Ihre Prüfprozesse: Welche Normalarbeitszeit gelten im Beschäftigerbetrieb laut Kollektivvertrag? Gibt es eine innerbetriebliche 36‑Stunden‑Regelung mit Lohnausgleich? Ist eine echte Teilzeit gewollt, definieren Sie die aliquote Sollzeit transparent (z. B. 33,66 Stunden) und vergüten Sie Mehrarbeit. So vermeiden Sie Sammelklagen, Nachzahlungen und Streit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2017 (9ObA15/17x) entschieden, dass der Revision stattzugeben ist und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückgeht. Für Arbeitnehmer in Österreich folgt daraus: Entweder Entgelt auf 38,5‑Stunden‑Basis bei Vollzeitanstellung oder – bei echter Teilzeit – aliquote Sollzeit samt Mehrarbeitszuschlägen. Das stärkt die Position überlassener Kräfte im österreichischen Arbeitsrecht.

Häufige Fragen zum Überlassungslohn bei Leiharbeit

Habe ich Anspruch auf Bezahlung nach 38,5 Stunden, obwohl ich 36 Stunden im Einsatzbetrieb arbeite?
In Österreich gilt: Ja, wenn Sie beim Überlasser vollzeitangestellt sind; Maßstab ist die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit des Einsatzbetriebs (§ 10 Abs 3 AÜG; OGH 9ObA15/17x).

Kann der Überlasser meinen Vertrag einfach auf „36 Stunden Teilzeit“ umstellen?
Nein, wenn das nur die 36‑Stunden‑Schicht mit Lohnausgleich im Einsatzbetrieb nachbilden soll. Das umgeht den Kollektivvertrag (OGH 9ObA15/17x). Echte Teilzeit braucht eine aliquote Sollzeit und korrekte Mehrarbeitsverrechnung (§ 19d Abs 6 AZG).

Habe ich Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, wenn ich als Teilzeitkraft regelmäßig 36 Stunden arbeite?
Ja, soweit 36 Stunden über der aliquoten Sollzeit liegen, sind Zuschläge nach § 19d Abs 6 AZG zu zahlen. Der OGH 9ObA15/17x verlangt die Feststellung und korrekte Abrechnung dieser Mehrarbeit.

Was passiert, wenn zu wenig Entgelt bezahlt wurde — bekomme ich auch BMSVG nachbezahlt?
In Österreich gilt: Ja, bei Entgeltnachzahlungen sind auch BMSVG‑Beiträge nachzuentrichten. Der OGH 9ObA15/17x verwies die Sache zur Berechnung der konkreten Entgelt‑ und Beitragsfolgen an das Erstgericht.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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