Überstunden in Österreich: 38,5 vs 40 Stunden erklärt

40 Stunden im Vertrag, aber der Kollektivvertrag sagt 38,5? Wo Überstunden in Österreich wirklich beginnen
Am Monatsende fehlt oft genau jener Posten auf der Lohnabrechnung, um den später gestritten wird: der Zuschlag. Die Büromitarbeiterin arbeitet Woche für Woche 40 Stunden, im Kollektivvertrag ihrer Branche stehen aber 38,5. Der Arbeitgeber verweist auf den Arbeitsvertrag. Sie schaut auf den Lohnzettel und fragt sich: Sind diese 1,5 Stunden pro Woche einfach „mitgemeint“ – oder wurde zu wenig bezahlt?
Diese Frage betrifft nicht nur Einzelpersonen. Auch kleine und mittlere Unternehmen geraten rasch in Schwierigkeiten, wenn Arbeitszeitmodelle im Alltag „eh irgendwie funktionieren“, rechtlich aber nicht sauber aufgesetzt sind. Besonders teuer wird es bei Gleitzeit ohne schriftliche Vereinbarung, bei Teilzeitkräften mit laufender Mehrarbeit oder bei einer Vier-Tage-Woche, die ohne passende Grundlage eingeführt wird.
Warum „40 Stunden“ oft die falsche Zahl ist
Viele denken bei Überstunden erst an Arbeit über 40 Wochenstunden hinaus. Genau dort beginnt ein häufiger Irrtum. Maßgeblich ist nicht automatisch die 40-Stunden-Woche, sondern die jeweils geltende Normalarbeitszeit. Diese ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Gesetz, Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag.
§ 3 AZG regelt die gesetzliche Normalarbeitszeit mit bis zu 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Das ist aber nur die obere gesetzliche Standardlinie. Kollektivverträge dürfen für Arbeitnehmer günstigere Regeln festlegen – und tun das in vielen Branchen auch. Sehr oft liegt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit daher bei 38,5 Stunden pro Woche.
Der Arbeitsvertrag darf von einem Kollektivvertrag nicht zulasten des Arbeitnehmers abweichen. Steht also im Vertrag „40 Stunden“, der Kollektivvertrag sieht aber 38,5 Stunden als Normalarbeitszeit vor, dann macht die Vertragsklausel aus 38,5 nicht plötzlich 40 zuschlagsfreie Stunden. Die Differenz kann zuschlagspflichtig sein, sofern nicht eine wirksame Pauschal- oder All-in-Regelung greift und diese auch tatsächlich ausreichend deckt.
Die 1,5 Stunden Differenz: Klein auf dem Papier, groß bei der Nachzahlung
Eine Angestellte im Handel arbeitet laut Dienstplan und tatsächlicher Praxis 40 Stunden pro Woche. Der Kollektivvertrag sieht 38,5 Stunden vor. Damit fallen wöchentlich 1,5 Stunden über der Normalarbeitszeit an. Je nach Kollektivvertrag sind das Überstunden mit Zuschlag oder durch Zeitausgleich abzugelten.
§ 10 AZG sieht für Überstunden grundsätzlich einen Zuschlag von 50 % vor, wenn nicht stattdessen Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 vereinbart oder gewährt wird. Der Kollektivvertrag kann günstigere Regelungen enthalten. Wer also monatelang „nur“ 1,5 Stunden pro Woche zu wenig abgerechnet bekommt, sammelt schnell einen relevanten Betrag an – vor allem dann, wenn auch Sonderzahlungen oder Durchschnittsberechnungen betroffen sind.
Für Arbeitgeber liegt das Risiko nicht nur in der Nachzahlung. Werden Arbeitszeiten jahrelang falsch abgerechnet, kommen oft mehrere Mitarbeiteransprüche zusammen. Zusätzlich können mangelhafte Zeitaufzeichnungen die eigene Verteidigung erheblich erschweren.
Gleitzeit ohne Papier? Dann wird aus Flexibilität schnell Überzeit
Im Start-up kommen manche später, andere früher, alle nennen es Gleitzeit. Schriftlich festgehalten ist aber nichts. An Spitzentagen arbeitet ein Teammitglied 11 Stunden, an ruhigeren Tagen nur 6. Viele glauben, das gleiche sich schon aus. Genau hier liegt die Falle.
§ 4b AZG erlaubt Gleitzeit, aber nicht bloß als gelebte Gewohnheit. Erforderlich ist eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung. Darin müssen typischerweise Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen und Übertragungsmöglichkeiten geregelt sein. Nur bei einer wirksam vereinbarten Gleitzeit kann die tägliche Normalarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, ohne dass jede Stunde über 8 automatisch Überstunde ist.
Fehlt diese schriftliche Grundlage, bleibt es bei den normalen Grenzen. Dann ist Arbeit über 8 Stunden täglich in aller Regel als Überstunde zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn später an einem anderen Tag weniger gearbeitet wird. „Wir haben das eh immer so gemacht“ ersetzt keine Gleitzeitvereinbarung.
Vier-Tage-Woche: Attraktiv im Recruiting, heikel in der Umsetzung
Ein Handwerksbetrieb will zehn Stunden pro Tag arbeiten lassen, dafür mit einem zusätzlichen freien Tag. Für viele Beschäftigte klingt das attraktiv. Rechtlich entscheidet aber nicht die gute Idee, sondern die saubere Konstruktion.
§ 4a AZG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit über einen Durchrechnungszeitraum. Ob und wie das im konkreten Betrieb zulässig ist, hängt oft vom Kollektivvertrag ab. Besteht ein Betriebsrat, spielen außerdem Mitbestimmungsrechte nach § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG eine Rolle. Diese Bestimmung betrifft Betriebsvereinbarungen über Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie Gleitzeitregelungen.
Das bedeutet in der Praxis: Eine Vier-Tage-Woche kann zulässig sein, auch mit längeren Arbeitstagen. Aber nur dann, wenn die erforderliche kollektivvertragliche oder betriebliche Grundlage vorhanden ist. Fehlt sie, werden Stunden über 8 pro Tag rasch zu zuschlagspflichtigen Überstunden. Dazu kommt § 12 AZG: Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen. Wer lange Arbeitstage plant, muss also auch die Ruhezeiten sauber mitdenken.
Teilzeit ist nicht „billig flexibel“
Besonders häufig wird bei Teilzeitkräften falsch abgerechnet. Eine Arbeitnehmerin ist für 25 Wochenstunden angestellt, springt aber regelmäßig ein und arbeitet tatsächlich 30 bis 32 Stunden. Auf dem Lohnzettel scheint trotzdem nur das normale Entgelt auf. Das ist oft nicht korrekt.
Zwischen der vereinbarten Teilzeit und der Normalarbeitszeit einer Vollzeitkraft liegt die Mehrarbeit. Bei 25 vereinbarten Stunden und einer kollektivvertraglichen Vollzeit von 38,5 Stunden sind die Stunden von 25 bis 38,5 daher in der Regel Mehrarbeitsstunden. Dafür gebührt regelmäßig ein Zuschlag von mindestens 25 % oder entsprechender Zeitausgleich. Erst was über die Vollzeit-Normalarbeitszeit hinausgeht, ist Überstunde – dann mit den höheren Zuschlägen.
Gerade in kleinen Betrieben wird Mehrarbeit oft als bloßes „Einspringen“ behandelt. Arbeitsrechtlich zählt aber nicht die spontane Bitte, sondern die tatsächliche Leistung und ihre korrekte Abgeltung.
Wo Unternehmen und Arbeitnehmer immer wieder danebenliegen
- „Im Vertrag stehen 40 Stunden, also passt das schon“: Nein, wenn der Kollektivvertrag 38,5 Stunden vorsieht.
- Gleitzeit ohne schriftliche Vereinbarung: Dann können schon Stunden über 8 täglich Überstunden sein.
- All-in ohne Deckungsprüfung: Eine Pauschale ist nur wirksam, wenn sie die tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden samt Zuschlägen abdeckt.
- Schlechte Arbeitszeitaufzeichnungen: § 26 AZG verpflichtet Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit; fehlen diese Daten, drohen nicht nur Beweisprobleme, sondern auch Verwaltungsstrafen.
- Zu großzügige Annahme „leitender Angestellter“: Nicht jede verantwortungsvolle Position fällt aus dem AZG heraus.
- Verfallsfristen übersehen: Viele Kollektivverträge verlangen eine schriftliche Geltendmachung binnen 3 bis 6 Monaten. Danach kann der Anspruch weg sein, obwohl die Arbeit tatsächlich geleistet wurde.
Drei typische Fälle – und was rechtlich herauskommt
1. Vertrag 40 Stunden, KV 38,5 Stunden
Die Differenz von 1,5 Stunden pro Woche bleibt zuschlagspflichtig, wenn keine wirksam gedeckte Pauschale oder All-in-Vereinbarung besteht. Eine bloße Vertragsformulierung beseitigt den Anspruch nicht.
2. 11-Stunden-Tag im Start-up ohne Gleitzeitvereinbarung
Ohne schriftliche Gleitzeit ist Arbeit über 8 Stunden täglich regelmäßig als Überstunde zu behandeln. Ein späterer Freizeitausgleich heilt die fehlende Rechtsgrundlage nicht automatisch.
3. Vier-Tage-Woche mit langen Tagen im KMU
Ist die Verteilung kollektivvertragskonform und – falls erforderlich – durch Betriebsvereinbarung abgesichert, können auch längere Tage Teil der Normalarbeitszeit sein. Fehlt diese Grundlage, entsteht Zuschlagspflicht.
Checkliste: Das sollten Betroffene sofort prüfen
- Kollektivvertrag der Branche feststellen und die dortige Wochen-Normalarbeitszeit nachlesen.
- Arbeitsvertrag auf Arbeitszeit, Pauschalen, All-in-Klauseln und Zeitausgleichsregeln prüfen.
- Lohnabrechnungen der letzten Monate mit den tatsächlichen Arbeitszeiten vergleichen.
- Eigene Arbeitszeiten samt Pausen, Beginn und Ende dokumentieren.
- Bei Gleitzeit kontrollieren, ob eine schriftliche Vereinbarung existiert.
- Bei Teilzeit unterscheiden: Welche Stunden sind Mehrarbeit, welche echte Überstunden?
- Verfallsfristen im Kollektivvertrag prüfen und Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend machen.
FAQ: So wird nach dem Thema wirklich gesucht
Ich arbeite 40 Stunden, im KV stehen aber 38,5 – bekomme ich automatisch Überstunden?
Sehr oft ja, zumindest für die Differenz über der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Entscheidend ist der konkrete Kollektivvertrag und ob eine wirksame Pauschal- oder All-in-Abgeltung besteht. Eine bloße 40-Stunden-Klausel im Vertrag nimmt den Zuschlagsanspruch in der Regel nicht weg.
Wir haben Gleitzeit, aber nichts unterschrieben – ist das trotzdem gültig?
Gleitzeit braucht eine schriftliche Vereinbarung. Ohne diese Grundlage gelten die allgemeinen Arbeitszeitgrenzen weiter. Dann können Stunden über 8 pro Tag als Überstunden zu bezahlen sein, auch wenn sie später wieder abgebaut werden.
Ab wann sind bei Teilzeit Überstunden fällig?
Nicht jede zusätzliche Stunde ist sofort eine Überstunde. Zuerst entsteht meist Mehrarbeit zwischen der vereinbarten Teilzeit und der Normalarbeitszeit einer Vollzeitkraft; dafür gebührt regelmäßig ein 25-%-Zuschlag. Erst Stunden über der Vollzeit-Normalarbeitszeit sind Überstunden, meist mit 50-%-Zuschlag.
Darf mein Betrieb einfach eine Vier-Tage-Woche mit 10 Stunden pro Tag einführen?
Das kann zulässig sein, aber nicht per Zuruf. Erforderlich ist oft eine passende Grundlage im Kollektivvertrag, unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung. Ohne saubere Regelung werden Stunden über 8 täglich schnell zuschlagspflichtig, zusätzlich müssen Ruhezeiten eingehalten werden.
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