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Überstunden nicht bezahlt Rechte: Abfertigung?

Startseite  •  Aktuelles  •  14.06.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: Abfertigung?

Nach Feierabend nur Freizeit? Überstunden im Zeitausgleich und warum sie Ihre Abfertigung nicht erhöhen

Sie arbeiten seit Monaten extra — doch statt Geld gibt’s Überstunden im Zeitausgleich, und am Ende endet das Dienstverhältnis: Zählt das für Abfertigung, Kündigungsentschädigung oder Urlaubsentschädigung? Überstunden nicht bezahlt Rechte

Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH-Klarstellung für Österreich

Prägnante Aussage: Am 13.04.1994 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8ObS3/94 (OGH 13.04.1994, 8ObS3/94), dass vereinbarter Zeitausgleich für Überstunden die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht erhöht. Diese Kernaussage gilt in Österreich und ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien besonders praxisrelevant.

Der Plan klang fair: Freizeit statt Geld – bis die Insolvenz kam

Ein Abteilungsleiter im Textildruck betreute Stammkunden, kalkulierte Preise und blieb regelmäßig länger. Acht bis zehn Überstunden pro Monat waren üblich. Ab Sommer 1991 einigte er sich mit der Arbeitgeberin: Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern durch Freizeit ausgeglichen. Für beide Seiten wirkte das praktikabel — bis das Unternehmen in die Insolvenz rutschte.

Nach dem Tod des Unternehmers folgte das Konkursverfahren über die Verlassenschaft. Im Oktober 1992 trat der Arbeitnehmer vorzeitig aus. Zwischen Jänner und September 1992 hatte er 21 Überstunden gesammelt. Den verabredeten Freizeitausgleich konnte er wegen der Beendigung nicht mehr konsumieren. Er verlangte daher Insolvenzausfallgeld — und wollte zugleich erreichen, dass diese Überstunden seine Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung heben.

Die Masseverwalterin zahlte den offenen Betrag für die nicht konsumierten Stunden aus, lehnte aber die Erhöhung der Bemessungsgrundlage ab. Begründung: Zeitausgleich sei kein Entgeltbestandteil. Erstgericht und Berufungsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht. Die Wende kam vor dem Obersten Gerichtshof (OGH): Die Revision hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 13.04.1994, 8ObS3/94).

Am 13.04.1994 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8ObS3/94 klar, dass vereinbarter Zeitausgleich für Überstunden die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht erhöht; eine einmalige Geldzahlung am Ende ändert daran nichts.

Welche Zahlungen erhöhen Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung?

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich am Durchschnittsverdienst. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet streng zwischen Entgeltbestandteilen, die regelmäßig zufließen, und solchen, die nur ausnahmsweise anfallen. Regelmäßig bezahlte Überstunden samt Zuschlägen können den Durchschnitt heben. Werden Überstunden aber systematisch durch Freizeit abgegolten, fehlt es an einer regelmäßig ausbezahlten Entgeltkomponente. Für Überstunden nicht bezahlt Rechte ist in Österreich maßgeblich, ob Überstunden regelmäßig in Geld ausbezahlt werden.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 23 und § 29 des Angestelltengesetzes (Angestelltengesetz (AngG)) für Abfertigung Alt und Kündigungsentschädigung sowie §§ 6 und 9 des Urlaubsgesetzes (UrlG) für die Urlaubsersatzleistung. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) definiert darüber hinaus den Grundsatz, dass Entgelt der Gegenwert für geleistete Arbeit ist, nicht für bloße Arbeitszeitverteilung.

Beispiel aus dem Alltag: In einem Betrieb werden Überstunden seit Jahren teils ausbezahlt, teils als Zeitausgleich konsumiert. Für den Durchschnittsverdienst zählen nur die ausbezahlten Überstunden, und zwar typischerweise im 3-, 6- oder 12-Monats-Rückblick, je nach Anspruch. Freizeitkonsum selbst ist kein Geldzufluss und deshalb nicht durchschnittserhöhend.

In Österreich gilt: Nur regelmäßig ausbezahlte Überstundenentgelte gehören in die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung; vereinbarter Zeitausgleich und einmalige Auszahlungen wegen Beendigungsereignissen zählen nicht (OGH 8ObS3/94; § 23, § 29 AngG; §§ 6, 9 UrlG).

OGH-Entscheidung im Detail: Wann Überstunden den Durchschnittsverdienst NICHT heben

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.04.1994 (8ObS3/94) entschieden, dass Überstunden, die vereinbarungsgemäß durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht erhöhen.

Warum? Der OGH trennte klar zwischen Entgelt und Arbeitszeitverteilung. Zeitausgleich ist in erster Linie Freizeit statt Mehrarbeit — kein zusätzliches Entgelt. Nur wo Überstunden regelmäßig in Geld ausbezahlt werden, entsteht eine wiederkehrende Entgeltkomponente. Eine einmalige Auszahlung, weil Freizeit wegen Beendigung nicht mehr konsumiert werden kann, ist kein „Regelfall“ und bleibt daher außen vor.

Die Vorinstanzen hatten die regelmäßige Leistung von Überstunden genügen lassen. Der OGH drehte die Perspektive: Entscheidend ist nicht, wie oft Überstunden geleistet werden, sondern wie sie abgegolten werden. Das Ergebnis ist konsistent mit dem System des Durchschnittsverdienstes im österreichischen Arbeitsrecht.

Praxisrelevanter Fokus: Unterinstanzen wie das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) behandeln ähnliche Fragen laufend. Gerade in Wien, wo viele Kollektivverträge branchenspezifische Regeln zum Zeitausgleich enthalten, zeigt 8ObS3/94, dass die Lohnverrechnung und Dokumentation der Abgeltung den Unterschied macht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.04.1994 entschieden, dass Überstunden, die vereinbarungsgemäß durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht erhöhen; eine einmalige Geldzahlung wegen unmöglich gewordenen Zeitausgleichs begründet keine regelmäßige Entgeltkomponente. Für Arbeitnehmer in Österreich heißt das: Nur regelmäßig ausbezahlte Überstundenzuschläge zählen in den Durchschnittsverdienst, nicht bloßer Zeitausgleich oder ein einmaliger Geldausgleich. Rechtsgrundlage: § 23 und § 29 AngG sowie §§ 6 und 9 UrlG (vgl. OGH 8ObS3/94).

Was bedeutet ‚Überstunden im Zeitausgleich‘ für Ihre Ansprüche?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden — etwa wegen Insolvenz oder rascher Beendigung —, entscheidet die Abgeltungspraxis über viel Geld. Ob Sie in Österreich einen höheren Durchschnittsverdienst durchsetzen können, hängt davon ab, ob Überstunden regelmäßig als Geld aufscheinen. Reine Freizeitausgleiche sind für die Bemessungsgrundlage wertlos. Suchen Sie zu Überstunden nicht bezahlt Rechte klare Orientierung, prüfen Sie Ihre Abrechnungen sorgfältig.

Das gilt auch bei Insolvenzausfallgeld: Der Hauptbetrag für nicht konsumierte Zeitausgleichsstunden ist als Einmalzahlung forderbar. Er hebt aber die Berechnungsbasis für Abfertigung, Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung nicht. So hat es der OGH in 8ObS3/94 begründet — und damit den Blick auf die Lohnabrechnungen geschärft.

So gehen Arbeitnehmer strukturiert vor:

  • Sammeln Sie Lohnzettel und Zeitaufzeichnungen der letzten 6–12 Monate: Wurden Überstunden ausbezahlt oder durch Freizeit konsumiert?
  • Fordern Sie die Geldvergütung für nicht konsumierten Zeitausgleich separat ein; kennzeichnen Sie sie als Einmalzahlung, nicht als regelmäßigen Zuschlag.
  • Arbeitgeber/HR: Regeln Sie schriftlich, dass Überstunden primär im Zeitausgleich abgegolten werden; dokumentieren Sie Genehmigung, Planung und Konsum sauber.

Gerade in Wien mit seinen vielfältigen Kollektivverträgen lohnt der Blick ins Kleingedruckte: Manche Verträge sehen pauschale Überstundenabgeltungen oder spezifische Zuschlagsmodelle vor. Wer regelhaft Geld bezahlt, riskiert höhere Bemessungsgrundlagen bei Abfertigung Alt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung. Wer Zeitausgleich sauber organisiert, reduziert dieses Risiko — immer im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts.

Ein zusätzlicher Praxistipp: Stimmen Sie die Lohnverrechnung mit der Arbeitszeitaufzeichnung ab. Wird Zeitausgleich gewährt, sollte er zeitnah konsumiert und korrekt erfasst werden. Wo der Konsum objektiv unmöglich wird (z. B. wegen Beendigung), kann die Einmalzahlung fällig sein; sie bleibt aber, wie 8ObS3/94 zeigt, ohne Einfluss auf den Durchschnittsverdienst.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Überstunden nicht bezahlt Rechte

In Wien bringt ein spezialisierter Rechtsanwalt Klarheit zu Überstunden nicht bezahlt Rechte, Zeitausgleich und Durchschnittsverdienst. Lassen Sie Lohnzettel, Kollektivvertrag und Zeitaufzeichnungen prüfen, um Ansprüche korrekt zu berechnen und Streit zu vermeiden.

Häufige Fragen zu Zeitausgleich, Überstundenentgelt und Abfertigung

Kann ich verlangen, dass Überstunden meine Abfertigung erhöhen, wenn ich sie meist als Freizeit konsumiert habe?
In Österreich gilt: Nein. Ohne regelmäßige Geldzahlung erhöhen Überstunden die Bemessungsgrundlage nicht (OGH 8ObS3/94; § 23 AngG). Zeitausgleich ist keine Entgeltkomponente.

Habe ich Anspruch auf Geld, wenn ich den Zeitausgleich wegen Kündigung nicht mehr konsumieren kann?
Ja. Nach österreichischem Arbeitsrecht ist eine Geldvergütung für nicht konsumierten Zeitausgleich geschuldet, erhöht aber nicht den Durchschnittsverdienst (OGH 8ObS3/94; § 29 AngG; §§ 6, 9 UrlG).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Überstunden regelmäßig ausbezahlt hat?
In Österreich gilt: Regelmäßig ausbezahlte Überstundenzuschläge sind durchschnittsrelevant und erhöhen Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung (§ 23, § 29 AngG; §§ 6, 9 UrlG).

Kann ein Kollektivvertrag anderes zur Bemessungsgrundlage regeln?
Ja. Kollektivverträge können Detailregeln vorsehen. Maßgeblich bleibt aber der Grundsatz „regelmäßig wiederkehrendes Entgelt“ (OGH 8ObS3/94; § 2 ArbVG iVm § 23, § 29 AngG).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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