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Überstunden nicht bezahlt Rechte: Ärztezulage?

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: Ärztezulage?

Überstunden und Zulagen an der Uni: Wann gehört die Ärztezulage in den Grundstundenlohn?

Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten an einer Universitätsklinik in Wien, leisten viele Überstunden – und erfahren, dass Ihre Zulagen beim Überstundenzuschlag gar nicht mitgerechnet werden. Genau um diese Frage kreist das Fokus-Keyword dieses Artikels: Überstunden nicht bezahlt Rechte.

Wie ein Betriebsrat für Unimitarbeiter an der Formulierung seiner Klage scheiterte

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 stritt ein Betriebsrat mit einer Universitäts-Arbeitgeberin darüber, wie Überstunden für bestimmte Mitarbeiter zu bezahlen sind. Der Betriebsrat vertrat etwa Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig eine Ärztezulage, eine KA‑AZG‑Zulage oder eine Strahlen- bzw. Infektionsgefährdungszulage erhielten. Alle arbeiteten häufig über die Normalarbeitszeit hinaus.

Der Kern des Streits: Der Betriebsrat wollte gerichtlich festgestellt haben, dass bei der Berechnung des Grundstundenlohns für Überstunden nicht nur das Bruttomonatsentgelt, sondern auch diese Zulagen zählen sollten – und zwar ohne Anteile von Sonderzahlungen wie 13. oder 14. Bezug. Außerdem wollte er klären lassen, ob als Divisor 1/160 (hilfsweise 1/173) zu verwenden ist. Es ging also um die Frage, wie man aus Monatsentgelt und Zulagen den Stundenlohn errechnet, der dann mit dem Überstundenzuschlag zu versehen ist.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies das Hauptbegehren ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht ging noch weiter und wies auch das Eventualbegehren ab. Beide Gerichte störten sich vor allem an der Unbestimmtheit der Klage: Der Betriebsrat hatte nicht konkretisiert, welche Zulagen bei welchen Arbeitnehmern unter welchen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich dienstvertraglich geschuldet waren. Die Klage blieb zu allgemein für eine gruppenbezogene Feststellung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.01.2021 (OGH 27.01.2021, 9 ObA 1/21v) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Betriebsrats gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; damit bestätigte der OGH, dass eine Sammel‑Feststellungsklage zur Einbeziehung von Zulagen in den Normallohn nur dann geprüft wird, wenn die Klage für jede Zulage und jede betroffene Personengruppe klar bestimmt ist.

Der Betriebsrat erhob eine außerordentliche Revision. Er wollte erreichen, dass der OGH grundlegend klärt, ob diese Zulagen generell Teil des Normallohns sind und wie der Divisor (1/160 oder 1/173) zu bestimmen ist. Doch der OGH machte bereits bei der Zulässigkeit der Revision Halt. In der Entscheidung (OGH 27.01.2021, 9 ObA 1/21v) stellte er klar, dass keine „qualifizierte Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. Deshalb wurde die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Der OGH verwies darauf, dass die Rechtsprechung zum sogenannten Normallohn und zur Einbeziehung von Zulagen in das Überstundenentgelt bereits entwickelt ist. Eine grundsätzliche neue Frage sah er nicht. Entscheidend war vielmehr, dass die Klage selbst unpräzise formuliert war: Ohne genaue Angaben, welche Zulage in welcher Konstellation gebührt, konnte das Gericht keine generelle Feststellung für die ganze Beschäftigtengruppe treffen.

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer in Österreich bei Überstunden und Zulagen?

In Österreich gilt: Überstunden sind grundsätzlich höher zu vergüten als Normalstunden. Nach dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und dem Angestelltengesetz (AngG) besteht ein Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt für Mehrarbeit. In der Praxis stehen die genauen Regeln meist im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, besonders im Bereich von Universitätsspitälern und öffentlichen Kliniken.

Nach § 6 Angestelltengesetz (AngG) haben Angestellte Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für Überstunden, sofern nicht eine pauschale Abgeltung wirksam vereinbart wurde. „Angemessen“ bedeutet, dass auf Basis des Normallohns ein Zuschlag (typischerweise 50 %) dazukommt. Der Normallohn ist jener Lohn, den die Arbeitnehmerin für die normale Arbeitszeit bekommt – inklusive aller regelmäßig gewährten, entgeltcharakterhaften Zulagen.

Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) muss der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt zahlen; dazu zählen neben dem Grundgehalt auch Zulagen, die laufend und als Gegenleistung für die Arbeit gewährt werden. Nicht dazu gehören Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die einen eigenen Zweck haben. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie unter anderem für das ABGB im Rechtsinformationssystem des Bundes (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)).

In Österreich gilt: Regelmäßig bezahlte, entgeltcharakterhafte Zulagen (z.B. ständige Ärztezulage oder Gefahrenzulage) sind in der Regel Teil des Normallohns und erhöhen damit auch den Grundstundenlohn für Überstunden, während echte Sonderzahlungen oder einmalige Prämien bei der Überstundenberechnung meist nicht einzubeziehen sind.

Für die Praxis heißt das: Erhalten Sie als Ärztin ständig eine KA‑AZG‑Zulage oder Strahlenzulage, spricht vieles dafür, dass diese Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Überstundenentgelts mitzurechnen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zulage nicht nur für einzelne bestimmte Leistungen, sondern laufend für die von Ihnen geschuldete Arbeit bezahlt wird. Dagegen zählen reine Aufwandsentschädigungen oder Zulagen, die nur bei bestimmten, klar abgegrenzten Einsätzen anfallen, oft nicht zum Normallohn.

Eine weitere technische Frage ist der Divisor: Wie teile ich das Monatsentgelt, um zum Stundenlohn zu gelangen? In der arbeitsrechtlichen Diskussion tauchen meist 1/160 oder 1/173 auf, je nach vertraglicher und kollektivvertraglicher Regelung. Ein „richtiger“ Divisor für alle Fälle existiert nicht – maßgeblich ist, wie viele Normalstunden ein voller Monat nach der für Sie geltenden Arbeitszeitregelung umfasst. Genau diese Differenz war hier strittig, wurde vom OGH in 9 ObA 1/21v aber gar nicht inhaltlich geprüft.

Was hat der OGH in 9 ObA 1/21v tatsächlich entschieden – und was nicht?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.01.2021 (OGH 27.01.2021, 9 ObA 1/21v) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Betriebsrats nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.

Damit ist eines besonders wichtig: Der OGH hat nicht endgültig festgelegt, ob die Ärztezulage, die KA‑AZG‑Zulage oder Gefahrenzulagen zwingend in den Normallohn für Überstunden einzubeziehen sind. Er hat auch nicht entschieden, ob 1/160 oder 1/173 der „richtige“ Divisor ist. Er hat lediglich bestätigt, dass die Untergerichte die Feststellungsklage wegen mangelnder Bestimmtheit ablehnen durften.

Der OGH hielt fest, dass das Berufungsgericht zu Recht darauf abstellte, wie unbestimmt das Klagebegehren formuliert war. Für eine kollektive Feststellungsklage eines Betriebsrats reicht es nicht, allgemein zu behaupten, bestimmte Zulagen seien „Teil des Normallohns“. Die Klage muss konkret darstellen, welche Arbeitnehmergruppen betroffen sind, unter welchen arbeitsvertraglichen oder kollektivvertraglichen Bedingungen welche Zulage gebührt und wie sie in der bisherigen Praxis gehandhabt wurde.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.01.2021 (OGH 27.01.2021, 9 ObA 1/21v) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet das, dass materiell-rechtliche Fragen zur Einbeziehung von Zulagen in Überstundenentgelt ungeprüft bleiben können, wenn eine Feststellungsklage formal zu unbestimmt ist.

Für Betriebsräte zeigt diese Entscheidung sehr deutlich, wie hoch die Anforderungen an Sammel‑Feststellungsklagen sind. Wer für eine ganze Gruppe – etwa alle Universitätsärzte eines Standorts in Wien – klagen will, muss die Anspruchsgrundlagen jeder Zulage und deren vertragliche Ausgestaltung sorgfältig aufbereiten. Sonst scheitert das Verfahren schon an der Formulierung, bevor ein Gericht das materielle Recht überhaupt prüft.

Rechtsanwalt Wien: Überstunden nicht bezahlt Rechte

Was bedeutet die Entscheidung des OGH vom 27.01.2021, 9 ObA 1/21v, für Ihren Alltag? Die Entscheidung ändert das materielle Recht nicht, verschärft aber, dass Überstunden‑Ansprüche nur mit präziser Tatsachengrundlage durchsetzbar sind. Bei Fällen von Überstunden nicht bezahlt Rechte ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend.

Wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, insbesondere in einem komplexen Arbeitsumfeld wie einer Universitätsklinik, sollten Sie drei Dinge beachten:

  • Sammeln Sie Ihre Unterlagen sorgfältig: Dienstverträge, Zusatzvereinbarungen, Kollektivvertragsauszüge, Betriebsvereinbarungen und Lohnzettel über einen längeren Zeitraum.
  • Prüfen Sie, welche Zulagen regelmäßig aufscheinen und ob sie auch während Urlaubszeiten oder Krankenständen weiterbezahlt werden – ein starkes Indiz für Entgeltcharakter.
  • Fordern Sie vom Arbeitgeber eine transparente Aufschlüsselung, wie sich der Stundenlohn für Überstunden berechnet und ob Ihre Zulagen in diese Berechnung einfließen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, etwa als Ärztin an einer Universität in Wien, kann es sein, dass Ihnen über einen längeren Zeitraum ein höheres Überstundenentgelt zusteht. Der Wert solcher Ansprüche kann beträchtlich sein, insbesondere bei hoher Überstundenleistung und mehreren entgeltcharakterhaften Zulagen. Hier unterstützt ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt dabei, Beträge zu berechnen und Ansprüche fristgerecht geltend zu machen.

Arbeitgeber und HR‑Abteilungen müssen aus dieser OGH-Entscheidung ebenfalls Lehren ziehen. Unklare Vertragsklauseln und intransparente Lohnabrechnungen erhöhen das Risiko von Sammelklagen durch Betriebsräte. Wenn Zulagen regelmäßig bezahlt werden und im Arbeitsalltag als „Teil des Gehalts“ wahrgenommen werden, können Gerichte sie im Streitfall dem Normallohn zurechnen – mit Folgen für Überstunden, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung. Klare, schriftliche Regelungen und eine offene Kommunikation mit dem Betriebsrat verringern dieses Risiko erheblich.

Für Arbeitgeber in Österreich empfehlen sich folgende konkrete Schritte:

  • Überprüfen Sie alle laufend gewährten Zulagen auf ihren Charakter: Entgelt oder Aufwandersatz? Leistungsbezogen oder pauschal?
  • Dokumentieren Sie in Dienstverträgen und Betriebsvereinbarungen eindeutig, wann eine Zulage gebührt und ob sie als Bestandteil des Bruttogehalts gilt.
  • Erstellen Sie nachvollziehbare Berechnungsschemata für Überstundenentgelt und legen Sie diese dem Betriebsrat offen, um Konflikte frühzeitig zu entschärfen.

Häufige Fragen zu Überstunden, Normallohn und Zulagen an Universitäten

Kann ich als Arzt an einer Universitätsklinik verlangen, dass meine Ärztezulage bei Überstunden mitgerechnet wird?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Ärztezulage regelmäßig und als Entgelt für Ihre normale Arbeitsleistung gezahlt wird; Rechtsgrundlage: § 1152 ABGB. Ob sie beim Überstundenentgelt zu berücksichtigen ist, muss im Einzelfall geprüft werden; der OGH (9 ObA 1/21v) klärte dies inhaltlich nicht.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn meine Gefahrenzulage bisher nie in den Überstunden enthalten war?
In Österreich gilt: Ja, ein Anspruch auf Nachzahlung besteht, wenn eine entgeltcharakterhafte Zulage zu Unrecht nicht einbezogen wurde; Rechtsgrundlagen: § 6 AngG und § 1152 ABGB. Verjährung typischerweise drei Jahre.

Was passiert, wenn der Betriebsrat eine zu allgemein formulierte Feststellungsklage einbringt?
In Österreich gilt: Eine zu unbestimmte Feststellungsklage kann abgewiesen werden; Rechtsgrundlage: § 508a Abs 2 ZPO (außerordentliche Revision) und § 502 Abs 1 ZPO. Das bestätigte der OGH in 9 ObA 1/21v.

Kann der Betriebsrat für alle Unimitarbeiter gemeinsam klären lassen, welche Zulagen in den Normallohn fallen?
In Österreich gilt: Ja, der Betriebsrat kann Sammel‑Feststellungsklagen einbringen, aber das Klagebegehren muss sehr präzise sein (welche Mitarbeitergruppe, welche Zulage, welche Anspruchsvoraussetzungen); OGH 9 ObA 1/21v zeigt Abweisungsrisiken bei ungenauen Formulierungen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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