Überstunden nicht bezahlt Rechte: All-in Elternteilzeit OGH

Überstunden nicht bezahlt Rechte

All-in-Gehalt in der Elternteilzeit: Warum der Überstundenanteil ruht – und was Sie trotzdem bekommen

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Ein Elternteil kommt nach der Karenz zurück, reduziert die Stunden – und plötzlich fehlt ein Teil des Gehalts. Ist das fair? Beim All-in-Gehalt in der Elternteilzeit stellt sich genau diese Frage: Darf der Arbeitgeber den Überstundenanteil streichen oder muss er anteilig weiterlaufen?

Vom vollen Einsatz zur Elternteilzeit — der Streit um den versteckten Überstundenanteil — Überstunden nicht bezahlt Rechte

Viele Unternehmen in Wien arbeiten mit All-in-Verträgen. Der Arbeitnehmer bekommt einen Gesamtbetrag, der Grundlohn und pauschale Überstunden umfasst. Nach Mutterschutz oder Väterkarenz wechseln viele in Elternteilzeit. Dann folgt oft die Ernüchterung: Das All-in sinkt stärker als die reinen Stunden. Warum? Der Überstundenanteil ruht. Für Betroffene sind das zentrale Punkte unter dem Stichwort Überstunden nicht bezahlt Rechte.

Ein Betriebsrat wollte das nicht hinnehmen. Er klagte im Namen der Belegschaft: Wer in Elternteilzeit arbeitet, solle das laufende Entgelt inklusive Sonderzahlungen nur proportional zur Stundenreduktion verlieren. Der Überstundenanteil dürfe nicht komplett „wegfallen“. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) ließen den Vorstoß nicht durch. Beim OGH versuchte der Betriebsrat eine außerordentliche Revision – vergeblich. (OGH 27.04.2023, 9ObA20/23s)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte, dass in der Elternteilzeit keine Pflicht zu Mehrarbeit besteht. Weil All-in-Überstundenpauschalen auf abrufbarer Mehrarbeit beruhen, fehlt in dieser Phase die Grundlage. Erst wenn Mehrarbeit freiwillig und tatsächlich geleistet wird, entsteht ein Anspruch – aber nicht pauschal, sondern auf Einzelverrechnung mit Zuschlägen. Der Diskriminierungsvorwurf (insbesondere mittelbare Benachteiligung von Frauen) hielt nicht.

(OGH 27.04.2023, 9ObA20/23s)

Am 27.04.2023 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA20/23s, dass der Überstundenanteil eines All-in-Gehalts während der Elternteilzeit ruht; tatsächlich geleistete Mehrarbeit ist einzeln zu vergüten; eine behauptete Diskriminierung liegt nicht vor.

Rechtslage: Was bedeutet All-in-Gehalt in der Elternteilzeit konkret?

All-in heißt: Das Unternehmen zahlt einen Gesamtbetrag, der bestimmte Mehrleistungen abdeckt. Dazu zählen typischerweise Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen. In der Elternteilzeit reduziert sich die Normalarbeitszeit. Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung, darüber hinaus Mehrarbeit zu leisten. Genau hier liegt der Dreh- und Angelpunkt der aktuellen Rechtsprechung.

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt Mehrarbeit und Überstunden. Nach der OGH-Linie besteht in Elternteilzeit keine Verpflichtung zur Mehrarbeit. Damit fehlt die Grundlage für eine pauschale Überstundenabgeltung. Wer dennoch über das reduzierte Ausmaß hinaus arbeitet, hat Anspruch auf Einzelverrechnung und Zuschläge. Pauschalen greifen dafür nicht. Das spiegelt den Charakter der Elternteilzeit: Schutz der Familienzeit und Planbarkeit. Diese Konstellation betrifft häufig das Thema Überstunden nicht bezahlt Rechte in Österreich.

Für die Entgeltkürzung zählt der Umfang der Stundenreduktion. Der Grundlohn (also das Entgelt für die vereinbarte Normalarbeitszeit) sinkt prozentuell mit. Das passt zu den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und des Angestelltengesetzes (AngG): Entgelt gibt es für Arbeit, die geschuldet wird. Überstunden sind in der Elternteilzeit nicht geschuldet. Der pauschale Überstundenanteil ruht daher.

In Österreich gilt: Wer in Elternteilzeit arbeitet, schuldet keine Mehrarbeit; pauschale Überstundenabgeltungen greifen in dieser Zeit nicht. Rechtsgrundlage: Arbeitszeitgesetz (AZG), verlinkt hier als Kerngesetz: Arbeitszeitgesetz (AZG).

Häufige Praxisfragen lauten: Muss ich in Teilzeit auf Abruf springen? Kann mein Arbeitgeber den All-in-Betrag einfach tiefer ansetzen? Was passiert mit Sonderzahlungen? Nach der Rechtsprechung gilt: Sonderzahlungen werden anteilig nach dem Grundentgelt gekürzt. Der pauschale Überstundenblock bleibt draußen, solange keine Einzelüberstunden verrechnet werden.

OGH-Entscheidung — warum der Überstundenanteil ruht und keine Diskriminierung vorliegt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9ObA20/23s) entschieden, dass der Überstundenanteil eines All‑in‑Gehalts während der Elternteilzeit ruht und behauptete Diskriminierung nicht vorliegt.

Die tragende Überlegung: Eine Überstundenpauschale setzt rechtlich zulässige und typischerweise anfallende Überstunden voraus. In der Elternteilzeit gibt es keine Pflicht zu Mehrarbeit. Damit fehlt die Grundlage für eine pauschale Abgeltung. Leistet jemand dennoch Mehrarbeit, entsteht ein Anspruch – aber auf Einzelverrechnung mit Zuschlägen, nicht auf die Pauschale.

Der Betriebsrat hatte argumentiert, die Kürzung treffe überwiegend Teilzeitkräfte und damit Frauen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Oberlandesgericht Wien (OLG) folgten dem nicht. Der OGH bestätigte: Es stand nicht fest, dass Beschäftigte faktisch keine Mehrarbeit ablehnen könnten. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich durch den Wegfall der Mehrarbeitspflicht begründet.

Klare Leitlinie für das österreichische Arbeitsrecht: Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich müssen in Elternteilzeit keine Mehrarbeit leisten; dadurch ruht der pauschale Überstundenanteil, während jede tatsächlich geleistete Mehrstunde gesondert mit Zuschlägen zu zahlen ist (9ObA20/23s).

Prozessual wies der OGH die außerordentliche Revision zurück: Keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Linie bereits feststeht. Für die Praxis bedeutet das Rechtssicherheit. Unternehmen müssen ihre All-in-Modelle entsprechend anpassen. Arbeitnehmer können ihre Ansprüche sauber trennen: Grundlohn anteilig, Überstunden nur bei tatsächlicher Leistung und Einzelabrechnung.

Praktische Konsequenzen — so sichern Sie Ihre Ansprüche in Wien und ganz Österreich

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen drei Schritte. Erstens: Transparenz. Zweitens: Dokumentation. Drittens: Durchsetzung. Gerade bei All-in-Verträgen braucht es klare Aufschlüsselungen zwischen Grundentgelt und Überstundenpauschale. Das gilt in Wien ebenso wie überall in Österreich. Gerade bei Überstunden nicht bezahlt Rechte hilft konsequente Dokumentation und Abrechnung.

  • Verlangen Sie schriftlich die Aufgliederung Ihres All-in in Grundentgelt und Überstundenanteil und die Bestätigung, dass der Überstundenanteil in der Elternteilzeit ruht.
  • Dokumentieren Sie jede Mehrstunde: Datum, Dauer, Anordnung oder Abstimmung. Fordern Sie die Einzelverrechnung inklusive Zuschlägen ein.
  • Arbeitgeber/HR: Hinterlegen Sie im Payroll-System einen „Ruhen“-Status für den Überstundenanteil während der Elternteilzeit und schulen Sie Führungskräfte.

Typische Stolpersteine lassen sich vermeiden, wenn Unternehmen ihre All-in-Verträge klar strukturieren und Beschäftigte wissen, was geschuldet ist – und was nicht. Das schützt vor Nachzahlungen, Verwaltungsstrafen und Konflikten um Gleichbehandlung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9ObA20/23s) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird und während der Elternteilzeit der Überstundenanteil eines All-in-Gehalts ruht; eine behauptete Diskriminierung liegt nicht vor. Für Arbeitnehmer in Österreich heißt das: Bei All-in-Verträgen entfällt die Pauschale, einzelne Mehrstunden sind mit Zuschlägen zu bezahlen.

Wenn Sie merken, dass der Arbeitgeber den Grundlohn stärker kürzt als Ihre Stundenreduktion, reagieren Sie sofort. Schreiben Sie an HR und den Vorgesetzten. Verweisen Sie auf Ihre Elternteilzeit und darauf, dass Mehrarbeit nur freiwillig und gegen Einzelverrechnung möglich ist. Holen Sie frühzeitig Rat im österreichischen Arbeitsrecht ein.

Rechtsanwalt Wien – Unterstützung bei All-in und Elternteilzeit

In Wien und ganz Österreich gilt: Der Überstundenanteil eines All-in-Gehalts ruht während der Elternteilzeit. Prüfen Sie Aufgliederung und Abrechnung sorgfältig, besonders im Kontext Überstunden nicht bezahlt Rechte. Bei Unklarheiten helfen klare Dokumentation, Verweis auf OGH 9ObA20/23s und die Rechtslage nach Arbeitszeitgesetz (AZG), Angestelltengesetz (AngG) und ABGB.

Häufige Fragen zum All-in und Elternteilzeit

Kann ich in der Elternteilzeit Überstunden verweigern?
In Österreich gilt: Ja. In der Elternteilzeit besteht keine Pflicht zu Mehrarbeit. Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz (AZG) und die OGH-Entscheidung 9ObA20/23s. Freiwillige Mehrstunden müssen einzeln bezahlt werden, Pauschalen greifen nicht.

Habe ich Anspruch auf den Überstundenanteil im All-in während der Elternteilzeit?
Nein. Nach OGH 9ObA20/23s ruht der pauschale Überstundenanteil in der Elternteilzeit. Nur tatsächlich geleistete Mehrarbeit ist einzeln mit Zuschlägen zu vergüten. Maßgeblich ist das AZG.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber das All-in überproportional kürzt?
In Österreich gilt: Unzulässig. Der Grundlohn darf nur im Ausmaß der Stundenreduktion sinken. Verweist der Arbeitgeber auf die Pauschale, prüfen Sie mit AngG/ABGB und OGH 9ObA20/23s Ihre Ansprüche.

Gilt die OGH-Linie auch für Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration)?
Ja. Sonderzahlungen sind anteilig nach dem Grundentgelt zu kürzen. Der pauschale Überstundenanteil bleibt in der Elternteilzeit unberücksichtigt. Bezugspunkt: Angestelltengesetz (AngG) und OGH 9ObA20/23s.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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