Überstunden nicht bezahlt Rechte: Arbeitszeitaufzeichnungen

Überstunden nicht bezahlt Rechte

Gekündigt und im Dunkeln? Ihr Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen seit 2015 – was der OGH wirklich prüft

Überstunden nicht bezahlt RechteSie wurden gekündigt und brauchen die Stundenlisten, um Überstunden oder Urlaubsersatzleistung zu berechnen? Der Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen entscheidet, ob Sie zügig zu Ihrem Geld kommen – oder im Beweisnebel stecken bleiben.

Vom Entrümpler zum Kläger – wie eine fehlende Stundenliste vor Gericht landete

Ein Wiener Entrümpler arbeitete fünf Jahre für sein Unternehmen. Nach der Kündigung wollte er wissen, wie viele Urlaubs- und Überstundenguthaben ihm zustehen. Er verlangte seine Arbeitszeit- und Urlaubsaufzeichnungen, um die Urlaubsersatzleistung korrekt zu berechnen. Zuerst kam nichts. Später legte die Arbeitgeberin einige Monate vor, aber nicht alle Jahre.

Der Arbeitnehmer klagte deshalb auf Übermittlung sämtlicher Aufzeichnungen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies das Begehren ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 28.11.2018, 9ObA103/18i) klärte die zwei Kernfragen: Darf ein Arbeitnehmer die Übermittlung einklagen? Und falls ja, für welche Zeiträume – und mit welchem Prüfungsumfang?

Für Betroffene mit Überstunden nicht bezahlt Rechte ist die Antwort des Höchstgerichts zweischneidig: Ja, der Anspruch ist klagbar. Aber der Prüfungsumfang ist eng. In einem Übermittlungsprozess geht es nur darum, ob die Unterlagen formal vollständig für die zulässigen Zeiträume übergeben wurden – nicht darum, ob jede Stunde darauf inhaltlich stimmt. Diese Richtigkeit muss in einem eigenen Geldprozess überprüft werden.

(OGH 28.11.2018, 9ObA103/18i)

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH stellte am 28.11.2018 in 9ObA103/18i fest, dass Arbeitnehmer die Übermittlung nach § 26 Abs 8 AZG privatrechtlich einklagen können, aber nur für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2015; im Prozess zählt nur die formelle Vollständigkeit.

OGH 9ObA103/18i vom 28.11.2018: Arbeitnehmer dürfen die Übermittlung nach § 26 Abs 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) zivilrechtlich einklagen, jedoch nur für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2015; geprüft wird allein die formelle Vollständigkeit.

Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen: Welche Rechte gibt § 26 AZG und wie komme ich zu meinen Daten?

Die rechtliche Basis bildet § 26 Abs 8 des Arbeitszeitgesetzes (AZG). Diese Bestimmung verpflichtet den Arbeitgeber, auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln. Der Anspruch ist zivilrechtlich durchsetzbar und dient der Transparenz über Normalstunden, Mehr- und Überstunden sowie Pausen. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht ist das zentral für spätere Entgeltforderungen.

Wichtig ist die zeitliche Geltung. Der Anspruch auf Übermittlung greift bei bestehenden oder beendeten Dienstverhältnissen nur für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2015. Ältere Monate können nicht auf § 26 Abs 8 AZG gestützt werden. Wer Ansprüche für 2016 oder 2017 prüfen will, ist damit aber auf der sicheren Seite.

Praxisnah gefragt: Kann ich nach der Kündigung noch die Unterlagen verlangen? Ja, das ist möglich. Habe ich Anspruch auf Kopien der Stundenzettel, wenn ich schon eigene Aufzeichnungen führte? Ja, der Anspruch besteht unabhängig davon. Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur lückenhafte Daten liefert? Dann bleibt der Geldprozess offen, um den Inhalt zu klären.

In Österreich gilt: Nach § 26 Abs 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) haben Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, jedoch nur für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2015; die Übermittlung dient der Transparenz, die inhaltliche Richtigkeit ist in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Das stärkt die Rechtsdurchsetzung in Wien und ganz Österreich.

Die Übermittlungspflicht steht neben anderen Grundlagen des Entgeltrechts. Die Geltendmachung konkreter Überstundenforderungen richtet sich weiter nach Kollektivvertrag, Angestelltengesetz (AngG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Urlaubsersatzleistungen folgen dem Urlaubsgesetz (UrlG). Den Gesetzestext zum Arbeitszeitgesetz finden Sie auf RIS unter: Arbeitszeitgesetz (AZG).

Was der OGH in 9ObA103/18i betonte – Form schlägt Inhalt beim Übermittlungsprozess

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.11.2018 (9ObA103/18i) entschieden, dass § 26 Abs 8 AZG zwar einen klagbaren Übermittlungsanspruch schafft, im Verfahren aber nur die formelle Vollständigkeit der Aufzeichnungen zählt. Für Arbeitnehmer mit Überstunden nicht bezahlt Rechte zeigt die Entscheidung den richtigen Verfahrensweg.

Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – sahen die Klage auf Übermittlung skeptisch. Der OGH stellte klar: Der Anspruch ist privatrechtlich durchsetzbar. Gleichzeitig setzte er einen engen Rahmen: Inhaltliche Differenzen gehören nicht in den Übermittlungsprozess, sondern in den späteren Entgelt- oder Zahlungsprozess.

Was bedeutet „formelle Vollständigkeit“? Die Arbeitgeberin erfüllt, wenn sie für den angeforderten, zulässigen Zeitraum die vollständigen Monatsunterlagen für den richtigen Arbeitnehmer übergibt. Ob darin jede Minute korrekt ist, prüft das Gericht hier nicht. Im entschiedenen Fall waren die Jahre 2015 bis 2017 übergeben. Damit war der Anspruch erfüllt; die Revision blieb erfolglos.

Diese Linie schützt beide Seiten: Arbeitnehmer erhalten einen Weg, an die Unterlagen zu kommen. Arbeitgeber wissen, dass sie keine sofortige inhaltliche Beweisrunde führen müssen. Die inhaltliche Richtigkeit – etwa bei Abweichungen zwischen Stundenzetteln, Schichtplänen oder App-Logs – wird in einem eigenen Verfahren aufgearbeitet. Dort spielen dann Verfallsfristen, Beweislast und kollektivvertragliche Regeln die Hauptrolle.

Klare Aussage für Suchende: Der OGH bestätigte am 28.11.2018 in 9ObA103/18i, dass die Übermittlungsklage seit 1.1.2015 greift und mit der Aushändigung der Aufzeichnungen 2015–2017 erfüllt war; die Revision wurde abgewiesen.

OGH 9ObA103/18i vom 28.11.2018: Mit Aushändigung der Arbeitszeitaufzeichnungen 2015–2017 war der Übermittlungsanspruch erfüllt; die Revision blieb erfolglos. Inhaltliche Richtigkeit ist separat im Zahlungsprozess zu klären.

Was heißt das für Ihren nächsten Schritt in Wien – drei Szenarien aus der Praxis

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, geht es um Taktik und Timing. In Wien und ganz Österreich entscheidet oft die richtige Reihenfolge: erst Unterlagen sichern, dann Entgelt fordern. Wer Überstunden nicht bezahlt Rechte durchsetzen will, vermeidet so Fristfallen aus Kollektivverträgen und stärkt die Beweisbasis.

  • Fordern Sie die Arbeitszeitaufzeichnungen schriftlich und nachweislich an. Nennen Sie die Monate ab 1.1.2015 und setzen Sie eine 14-tägige Frist. Speichern Sie die Versand- und Lesebestätigung.
  • Vergleichen Sie erhaltene Daten mit eigenen Notizen, Schichtplänen oder App-Logs. Dokumentieren Sie Abweichungen pro Monat, inklusive Mehr- und Überstundenzuschlägen.
  • Berechnen Sie aus den Differenzen konkrete Zahlungsansprüche (Überstunden, Zulagen, Urlaubsersatz). Klagen Sie diese gesondert ein; im Übermittlungsprozess wird der Inhalt nicht geprüft.

Drei typische Situationen, in denen das Urteil hilft: Erstens, nach einer Kündigung möchten Sie Urlaubsersatzleistung für 2016 und 2017 berechnen. Zweitens, Ihr Arbeitgeber liefert nur PDF-Sammellisten ohne Monatsbezug. Drittens, die Unterlagen sind lückenhaft oder widersprechen Schichtplänen. In allen Fällen zeigt 9ObA103/18i, wie Sie strukturiert vorgehen.

Für Arbeitgeber und HR gilt: Richten Sie einen monatlichen Ausgabeworkflow ein. Dokumentieren Sie die Zustellung im Mitarbeiterportal oder per E-Mail-Log. Führen Sie ein Register über Verlangen und Erledigungen. Auch wenn die gesetzliche Mindestaufbewahrung kurz sein kann, empfiehlt sich eine Sicherung über die typischen Verfalls- und Verjährungsfristen hinaus. Unterbleibt die Übermittlung trotz Verlangen, können kollektivvertragliche Verfallsfristen gehemmt sein – das erhöht das Risiko späterer Nachforderungen.

Klare Handlungsempfehlung für Österreich: Arbeitnehmer sichern seit 1.1.2015 monatlich ihre Daten per Verlangen; Arbeitgeber erfüllen durch formell vollständige Monatsunterlagen. Für Geldansprüche ist ein eigener Prozess zu führen, wie der OGH in 9ObA103/18i vorgibt.

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Was heißt das konkret ab 1.1.2015?

Seit 1.1.2015 können Arbeitnehmer in Österreich die Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen einklagen. Diese Unterlagen sind Grundlage für die Berechnung von Überstundenentgelt und Urlaubsersatzleistungen; die inhaltliche Richtigkeit wird gesondert im Zahlungsprozess geprüft.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Überstunden nicht bezahlt Rechte

In Wien unterstützen arbeitsrechtlich spezialisierte Anwälte dabei, Ansprüche aus Arbeitszeitaufzeichnungen durchzusetzen. Bei Überstunden nicht bezahlt Rechte prüfen sie Verfallsfristen, Beweise (Stundenzettel, Schichtpläne, App-Logs) und setzen Zahlungsansprüche strukturiert durch – getrennt vom Übermittlungsprozess.

Häufige Fragen zum Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen

Kann ich nach der Kündigung noch meine Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen?
In Österreich gilt: Ja, nach § 26 Abs 8 AZG besteht der Anspruch auch nach Beendigung. Der OGH (9ObA103/18i) bestätigt die Klagbarkeit für Zeiträume ab 1.1.2015.

Habe ich Anspruch auf Unterlagen vor 2015?
Nein, für Zeiträume vor 1.1.2015 greift § 26 Abs 8 AZG nicht. Der OGH (9ObA103/18i) begrenzt den Anspruch auf Abrechnungszeiträume ab 2015.

Prüft das Gericht die Richtigkeit der Stunden im Übermittlungsprozess?
Nein, im Übermittlungsprozess zählt nur die formelle Vollständigkeit. Die inhaltliche Richtigkeit klären Sie in einem gesonderten Zahlungsprozess (OGH 9ObA103/18i; § 26 Abs 8 AZG).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur Teile liefert oder gar nicht reagiert?
In Österreich gilt: Sie können die Übermittlung einklagen (§ 26 Abs 8 AZG). Ausbleibende Übermittlung kann Verfallsfristen beeinflussen; Geldansprüche sind gesondert geltend zu machen (OGH 9ObA103/18i).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.