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Überstunden nicht bezahlt Rechte bei Insolvenz

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte bei Insolvenz

Zeitausgleich in der Insolvenz: Wann verfällt Ihr Guthaben – und wann nicht? (Fokus-Keyword: Zeitausgleich Insolvenz)

Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber meldet Insolvenz an, Sie arbeiten tapfer weiter – und am Ende heißt es, Ihr mühsam angesparter Zeitausgleich sei „mit der Quote erledigt“. Überstunden nicht bezahlt Rechte Zeitausgleich Insolvenz – genau dazu hat der Oberster Gerichtshof (OGH) (OGH 29.08.2023, 8 ObA 16/23w) klare Grenzen gezogen.

(OGH 29.08.2023, 8 ObA 16/23w) Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass Zeitausgleichsguthaben, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch als Freizeit konsumierbar waren, keine Insolvenzforderungen sind und nicht der Sanierungsplanquote unterliegen.

Die Geschichte hinter dem Urteil: Friseurin, Sanierungsplan und strittiger Zeitguthaben-Saldo

Die Geschichte hinter dem Urteil: Friseurin, Sanierungsplan und strittiger Zeitguthaben-Saldo

Eine Arbeiterin in einem Friseurbetrieb in Wien arbeitete viele Monate regelmäßig mehr, als ihr Teilzeitvertrag mit 10 Stunden pro Woche vorsah. Der Monatslohn war niedrig, daher einigte sie sich mit dem Unternehmen auf Zeitausgleich: Mehrstunden kamen auf ein Zeitguthabenkonto und sollten überwiegend durch Freizeit verbraucht werden. Geld stand dabei zunächst nicht im Vordergrund.

Am 22.04.2021 kam der Bruch: Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Sanierungsplan vorbereitet. Das Dienstverhältnis lief aber weiter, die Arbeitnehmerin schnitt weiter Haare, während hinter den Kulissen Gläubiger, Gericht und Insolvenzverwalter mit Zahlen jonglierten. Ihr Zeitkonto zeigte zu diesem Zeitpunkt bereits 311,95 Stunden Guthaben.

Nach der Sanierung stand fest: Die Gläubiger sollten nur 23 % ihrer Forderungen erhalten. Der Sanierungsplan wurde am 20.09.2021 vom zuständigen Gericht bestätigt. Die Arbeiterin blieb weiterhin beschäftigt, konsumierte einen Teil ihrer Stunden als Freizeit und bekam bei Beendigung des Dienstverhältnisses am 11.01.2022 noch 92 Stunden ausbezahlt. Für 141,30 weitere Stunden forderte sie Geld – und stieß auf massiven Widerstand.

Die Arbeitgeberin berief sich auf die Insolvenz: Diese Stunden seien schon vor Erlassung des Sanierungsplans entstanden und deshalb Insolvenzforderungen, die nur zu 23 % zu bedienen seien. Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) folgten dieser Sicht. Sie sprachen der Klägerin nur einen Bruchteil zu und wendeten die 23-%‑Quote auf das gesamte alte Zeitguthaben an.

Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 29.08.2023, 8 ObA 16/23w) stoppte diese Praxis. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 stellte er klar, dass nicht jedes Zeitguthaben automatisch zur Insolvenzforderung wird. Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung schon ein Anspruch auf Geld bestand oder ob die Stunden noch „naturaliter“, also durch Freizeit, zu verbrauchen waren.

Eine klare Kernaussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.08.2023 in 8 ObA 16/23w entschieden, dass Zeitausgleichsguthaben, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch als Freizeit zu konsumieren waren, keine Insolvenzforderungen sind und nicht der Sanierungsplanquote unterliegen, wenn erst die spätere Beendigung des Dienstverhältnisses den Geldanspruch auslöst.

Wann wird aus Zeit Geld? Die Rechtslage zu Zeitausgleich und Insolvenz in Österreich — Überstunden nicht bezahlt Rechte

Zeitausgleich basiert im österreichischen Arbeitszeitrecht auf der Idee, Mehrarbeit nicht sofort zu bezahlen, sondern durch Freizeit auszugleichen. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) legen dafür die Rahmenbedingungen fest. Relevante kollektivvertragliche und arbeitsvertragliche Regelungen ergänzen diese Bestimmungen im Detail.

Kernpunkt ist § 19f Arbeitszeitgesetz (AZG): Er regelt unter anderem, wann Zeitguthaben in Geld umzuwandeln sind und wann daraus eine Entgeltforderung entsteht. Erst wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Auszahlung verlangt, eine vereinbarte Frist abläuft oder der Zeitausgleich aus anderen Gründen nicht mehr konsumiert werden kann, verwandelt sich das Zeitguthaben in einen Geldanspruch.

Eine wichtige Norm für Arbeitnehmerforderungen ist § 3a Insolvenzordnung (IO), der zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen unterscheidet. Insolvenzforderungen unterliegen bei einem Sanierungsplan der vereinbarten Quote. Masseforderungen hingegen müssen – soweit die Mittel reichen – zur Gänze bezahlt werden. Die Einordnung hängt entscheidend davon ab, wann und wodurch ein Anspruch fällig wurde.

In Österreich gilt: Ein Zeitausgleichskonto ist zunächst keine „Geldforderung“, sondern nur eine besondere Verteilung der Arbeitszeit. Solange der Zeitausgleich tatsächlich als Freizeit konsumiert werden kann, liegt noch kein Entgeltanspruch vor, der in der Insolvenz zur bloßen Quote degradiert werden darf. Das stärkt Arbeitnehmer bei Fragen zu Überstunden nicht bezahlt Rechte.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet das Urteil des OGH, dass die Frage „Wann ist der Geldanspruch entstanden?“ zentral ist. Entsteht der Anspruch auf Auszahlung erst durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Insolvenzeröffnung, spricht vieles für eine Masseforderung oder zumindest für eine nicht quotenbelastete Forderung. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer Zeitausgleich weiterhin konsumieren sollte und faktisch auch konsumiert hat.

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) in der geltenden Fassung können Sie hier nachlesen:
Arbeitszeitgesetz (AZG).

In Österreich gilt: Nach § 19f Arbeitszeitgesetz (AZG) haben Arbeitnehmer erst dann einen Anspruch auf Geld statt Zeitausgleich, wenn der Zeitausgleich nicht mehr in Freizeit konsumiert werden kann oder eine vereinbarte Frist abläuft. Vorher besteht nur ein Zeitguthaben, aber keine fällige Geldforderung.

8 ObA 16/23w vom 29.08.2023: Warum der OGH die Untergerichte korrigiert hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.08.2023 (8 ObA 16/23w) entschieden, dass nicht in Geld umgewandelte Zeitausgleichsguthaben, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses naturaliter zu verbrauchen waren, keine Insolvenzforderungen sind und daher nicht der Sanierungsplanquote unterliegen.

Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) hatten das Zeitguthaben der Friseurin als einheitliche Insolvenzforderung behandelt. Weil die Stunden vor der Insolvenzeröffnung erarbeitet wurden, meinten sie, sie würden vollständig in die Sanierungsplanquote von 23 % fallen. Die Arbeitnehmerin sollte also auf einem Großteil ihres Guthabens sitzen bleiben.

Der OGH widersprach: Entscheidend sei nicht der Zeitraum, in dem die Mehrstunden gearbeitet wurden, sondern wann ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Geld entstanden ist. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht und beide Seiten Zeitausgleich durch Freizeit vorsehen und tatsächlich praktizieren, bleibt es bei einer „Verschiebung von Arbeitszeit“ – ohne fälligen Geldanspruch.

Erst durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 11.01.2022 konnte die Arbeitnehmerin den nicht mehr konsumierbaren Rest des Zeitguthabens in Geld verlangen. Damit entstand dieser Entgeltanspruch nach der Insolvenzeröffnung und außerhalb des Sanierungsplans. Die Quote von 23 % durfte also darauf nicht angewendet werden. Der OGH sprach ihr daher den gesamten geforderten Betrag von 2.267,61 EUR brutto samt Zinsen zu.

Eine zentrale Aussage aus 8 ObA 16/23w lautet: Zeitausgleichsguthaben sind keine Insolvenzforderungen, solange sie noch als Freizeit konsumierbar sind und nicht in Geld umgewandelt wurden. Erst bei Unmöglichkeit der Freizeitkonsumation – typischerweise bei Beendigung des Dienstverhältnisses – entsteht eine Geldforderung, die nicht automatisch der Sanierungsplanquote unterliegt.

Was bedeutet dieses Urteil für Ihre Praxis? Drei typische Szenarien

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich klärt dieses OGH‑Urteil eine oft übersehene Frage: Wie sicher ist angesparter Zeitausgleich, wenn das Unternehmen in die Insolvenz rutscht? Die Antwort hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis weiterläuft und wie Zeitausgleich konkret gehandhabt wird.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Konstellationen unterscheiden:

  • Ihr Arbeitgeber wird insolvent, Sie bleiben beschäftigt und konsumieren weiter Zeitausgleich. Erst bei späterer Beendigung bleibt ein Restguthaben übrig, das nicht mehr in Freizeit konsumiert werden kann.
  • Ihr Dienstverhältnis wird während des Insolvenzverfahrens beendet und die offenen Stunden werden sofort als Geldforderung abgerechnet.
  • Es gibt eine Vereinbarung, dass Zeitguthaben nach einer bestimmten Frist automatisch in Geld umzuwandeln sind, die Frist läuft vor Insolvenzeröffnung ab.

Im ersten Fall greift die Logik von 8 ObA 16/23w: Der OGH betrachtet das Zeitguthaben bis zur Beendigung als reine Arbeitszeitverschiebung. Die spätere Auszahlung ist keine „alte“ Insolvenzforderung, sondern wird erst durch die Beendigung ausgelöst. Im zweiten und dritten Fall besteht der Entgeltanspruch bereits während der Insolvenz – hier kommt die Sanierungsplanquote eher zur Anwendung.

Für Arbeitnehmer heißt das: Halten Sie genau fest, wann Sie welche Stunden gearbeitet, konsumiert und abgerechnet haben. Für Arbeitgeber bedeutet es, dass sie Zeitausgleichsmodelle und Sanierungspläne so gestalten müssen, dass sie klare Regelungen zur Umwandlung von Zeit in Geld enthalten – sonst drohen nachträgliche, ungeplante Zahlungsverpflichtungen. Arbeitgeber sollten auch die Risiken von Überstunden nicht bezahlt Rechte bedenken.

Konkrete Handlungsschritte bei Zeitausgleich und Insolvenz – Rechtsanwalt Wien: worauf Sie achten sollten

Wenn Sie als Arbeitnehmer in Österreich ein hohes Zeitguthaben haben und Ihr Arbeitgeber insolvent wird, ist der richtige Umgang mit dem Zeitausgleich entscheidend. Gerade im Raum Wien, wo viele Dienstleistungsbetriebe mit Zeitausgleichsmodellen arbeiten, ist 8 ObA 16/23w besonders relevant.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes tun:

  • Sichern Sie alle Unterlagen zum Zeitausgleich (Stundenzettel, Kontoausdrucke, Lohnzettel, Vereinbarungen) und notieren Sie, wann Sie welche Stunden konsumiert haben.
  • Melden Sie im Insolvenzverfahren alle offenen Entgeltansprüche an und führen Sie das Zeitguthaben separat, damit später klar ist, welche Forderungen schon Geldforderungen waren und welche nur Zeitguthaben.
  • Verlangen Sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Auszahlung des nicht mehr konsumierbaren Zeitausgleichs schriftlich, mit konkreter Betragsangabe und Fristsetzung.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen hat das Urteil eine andere Botschaft: Große Zeitausgleichskonten während einer Sanierung sind ein rechtliches und wirtschaftliches Risiko. Sie sollten Zeitausgleichsvereinbarungen schriftlich konkretisieren (Fristen, automatische Umwandlung, Abgeltung bei Beendigung), Zeiterfassungssysteme lückenlos führen und bei Verhandlungen über Sanierungspläne das Thema „Zeitguthaben“ ausdrücklich einbeziehen.

Wenn der Insolvenzverwalter oder das Unternehmen Zeitausgleichsguthaben pauschal der Sanierungsplanquote unterwerfen will, obwohl das Dienstverhältnis fortbesteht und Zeitausgleich weiter konsumiert wird, sollten Arbeitnehmer rasch rechtliche Beratung einholen. Nur so lassen sich mit Blick auf 8 ObA 16/23w die richtigen prozessualen Schritte setzen, bevor Fristen ablaufen. Suchen Sie früh Hilfe, insbesondere wenn es um Überstunden nicht bezahlt Rechte geht.

Häufige Fragen zu Zeitausgleich, Insolvenz und Sanierungsplan

Kann ich meinen Zeitausgleich nach einer Insolvenz meines Arbeitgebers voll ausbezahlt verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Geldanspruch erst durch die spätere Beendigung entsteht und der Zeitausgleich zuvor nur als Freizeit konsumierbar war (§ 19f AZG; OGH 8 ObA 16/23w vom 29.08.2023).

Werden alle Zeitguthaben automatisch zur Insolvenzforderung und fallen in die Quote?
In Österreich gilt: Nein, nur bereits entstandene Geldforderungen sind Insolvenzforderungen (§ 3a IO). Laut OGH 8 ObA 16/23w sind bloße Zeitausgleichsguthaben ohne Umwandlung in Geld keine Insolvenzforderungen.

Habe ich Anspruch auf Geld, wenn ich wegen der Kündigung meinen Zeitausgleich nicht mehr konsumieren kann?
In Österreich gilt: Ja, nicht konsumierbarer Zeitausgleich wird bei Beendigung in eine Geldforderung umgewandelt (§ 19f AZG). Nach OGH 8 ObA 16/23w entsteht der Anspruch mit der Beendigung.

Was passiert, wenn Zeitausgleich laut Vereinbarung automatisch in Geld umzuwandeln ist?
In Österreich gilt: Dann entsteht die Geldforderung mit Ablauf der vereinbarten Frist (§ 19f AZG). Fällt dieser Zeitpunkt vor die Insolvenzeröffnung, handelt es sich um eine Insolvenzforderung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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