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Überstunden nicht bezahlt Rechte: IESG bei Insolvenz

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: IESG bei Insolvenz

Insolvenz des Arbeitgebers und IESG: Warum ein Vergleich mit dem Masseverwalter Ihre Ansprüche nicht automatisch sichert

Überstunden nicht bezahlt Rechte Sie haben Lohn aus einer Firmenpleite offen, schließen einen Vergleich mit dem Masseverwalter – und glauben, damit sei alles durch das IESG abgesichert? Genau hier liegt ein gefährlicher Irrtum rund um das Fokus-Keyword Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.

Rechtsanwalt Wien: Ein Arbeitnehmer hofft auf gesicherte Löhne – und erlebt eine teure Überraschung

Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem insolventen Arbeitgeber erhebliche Entgeltansprüche offen. Das Dienstverhältnis war bereits beendet, das Unternehmen im Konkurs. Wie viele Betroffene in Wien und ganz Österreich wollte er wenigstens einen Teil seines verdienten Lohns retten.

Er einigte sich außergerichtlich mit dem Masseverwalter. Der Vergleich sah Zahlungen vor, die seine Forderungen berücksichtigen sollten. Der Arbeitnehmer war überzeugt: Wenn der Masseverwalter zustimmt, müssen diese Ansprüche doch auch nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abgesichert sein.

Der Streit landete vor Gericht. Der Arbeitnehmer klagte auf weitergehende Sicherung seiner Forderungen nach dem IESG. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sahen das anders: Sie verneinten einen Anspruch aus dem IESG für jene Entgeltzeiträume, die außerhalb des gesetzlich gesicherten Zeitraums lagen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich schließlich mit der Sache. Der Fall wurde in der Entscheidung (OGH 24.05.2023, 8 ObS 3/23h) behandelt; der OGH verneinte ausdrücklich, dass ein bloßer außergerichtlicher Vergleich mit dem Masseverwalter automatisch IESG-gesicherte Forderungen begründet.

Der OGH hielt fest, dass die streitigen Forderungen nicht in den zeitlichen Sicherungsrahmen des § 3a IESG fielen. Persönliche Gründe des Arbeitnehmers für verspätete Geltendmachung – etwa Krankheit, familiäre Belastungen oder Unkenntnis – ändern an dieser strengen Fristbindung nichts. Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der zentrale Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.05.2023 in 8 ObS 3/23h bestätigt, dass ein außergerichtlicher Vergleich mit dem Masseverwalter keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem IESG begründet, wenn die betroffenen Entgeltansprüche zeitlich außerhalb des Sicherungszeitraums des § 3a IESG liegen.

Wann sichert das IESG Ihre Lohnforderungen wirklich – und wann nicht?

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Arbeitnehmer in Österreich, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird und Löhne, Sonderzahlungen oder Kündigungsentschädigungen ausstehen. Der Fonds ersetzt bestimmte Forderungen, wenn sie in einen gesetzlich definierten Zeitraum fallen.

§ 3a IESG regelt den sogenannten Sicherungszeitraum. Vereinfacht gesagt: Nur Entgeltansprüche aus einem bestimmten Zeitraum vor Beendigung des Dienstverhältnisses und unmittelbar danach können vom IESG gedeckt sein. Alles, was außerhalb dieses Zeitfensters liegt, fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich, selbst wenn die Forderung berechtigt ist.

In Österreich gilt: Eine Forderung wird nicht deshalb IESG-gesichert, weil der Masseverwalter sie in einem Vergleich anerkennt. Entscheidend sind der gesetzliche Sicherungszeitraum des § 3a IESG und die Art der Forderung (laufender Lohn, Sonderzahlung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung). Der Vergleich ändert am zeitlichen Anknüpfungspunkt nichts.

Viele Arbeitnehmer glauben, ein Vergleich „drehe“ eine strittige oder späte Forderung automatisch in eine gesicherte Forderung um. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt aber klar: Ein Vergleich schafft keine neue, eigenständige, durch das IESG garantierte Forderung, sondern ordnet bestehende Ansprüche nur zivilrechtlich.

Nach § 3a IESG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sicherung, wenn ihre Entgeltforderungen dem gesicherten Zeitraum zugeordnet werden können; eine spätere Einigung mit dem Masseverwalter oder persönliche Hinderungsgründe für eine frühere Geltendmachung verlängern diesen Zeitraum nicht. Die zeitliche Grenze bleibt damit strikt.

Der OGH stellte in 8 ObS 3/23h außerdem klar, dass Fragen der Verfahrenszulässigkeit – insbesondere die Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) – strikt geprüft werden. Nur wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, öffnet der OGH das Tor zur außerordentlichen Revision; bloße Unzufriedenheit mit der Anwendung ständiger Rechtsprechung genügt nicht.

Das österreichische Arbeitsrecht knüpft den IESG-Schutz also an klare, objektive Kriterien. Wer in Wien oder anderen Teilen Österreichs Ansprüche aus einer Arbeitgeberinsolvenz sichern will, muss diese Vorgaben zeitlich und inhaltlich genau beachten – Verhandlungen mit dem Masseverwalter ersetzen das Gesetz nicht.

Was genau hat der OGH im Fall 8 ObS 3/23h entschieden – und warum ist das so streng?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.05.2023 (8 ObS 3/23h) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Arbeitnehmers zurückzuweisen ist, weil seine zusätzlichen Entgeltforderungen nicht in den IESG-Sicherungszeitraum fallen und daher kein gesicherter Anspruch besteht.

Der Arbeitnehmer argumentierte, der mit dem Masseverwalter geschlossene außergerichtliche Vergleich mache seine Forderungen zu IESG-gesicherten Ansprüchen. Das Berufungsgericht – das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – folgte dem nicht und schloss sich der ständigen Rechtsprechung an. Der OGH bestätigte diese Linie ausdrücklich.

Der Kern: Der Vergleich selbst verschiebt den Sicherungszeitraum nicht und begründet auch keinen neuen, eigenständigen Anspruch, der vom IESG erfasst wäre. Der Fonds prüft, auf welche Zeiträume sich die Forderungen beziehen – nicht, wann oder in welcher Form man sich mit dem Masseverwalter einigt.

Der OGH betonte zudem, dass persönliche Gründe für eine verspätete Geltendmachung der Forderung unerheblich sind. Ob der Arbeitnehmer krank war, keine rechtliche Beratung hatte oder die Rechtslage missverstanden hat, spielt für die Anwendung des § 3a IESG keine Rolle.

Prozessual wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt waren. Es lag keine erhebliche Rechtsfrage vor; die Vorinstanzen hatten sich auf ständige Rechtsprechung gestützt. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht heißt das: Schon das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien hatten die Ansprüche korrekt begrenzt. Der OGH in 8 ObS 3/23h hat diese Rechtslage noch einmal unmissverständlich bestätigt – zum Nachteil des Arbeitnehmers, aber im Rahmen des klaren Gesetzeswortlauts.

Welche Konsequenzen hat diese Rechtsprechung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Entscheidung 8 ObS 3/23h zeigt sehr deutlich: Wer als Arbeitnehmer Lohnansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers absichern will, darf sich nicht darauf verlassen, dass ein späterer Vergleich mit dem Masseverwalter alle Probleme löst. Entscheidend ist, ob die Forderungen rechtzeitig und im Rahmen des § 3a IESG angemeldet und zeitlich richtig eingeordnet wurden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Punkte sofort klären: Wann endete Ihr Dienstverhältnis? Auf welche konkreten Zeiträume beziehen sich die offenen Forderungen? Und wurden diese Forderungen innerhalb der gesetzlichen Fristen im Insolvenzverfahren geltend gemacht?

  • Als Arbeitnehmer sollten Sie das Ende Ihres Dienstverhältnisses und alle offenen Entgeltzeiträume genau dokumentieren und frühzeitig prüfen lassen, ob sie innerhalb des IESG-Sicherungszeitraums liegen.
  • Vor Unterzeichnung eines Vergleichs mit dem Masseverwalter sollten Sie rechtlich klären, ob Ihre Forderungen als IESG-Ansprüche oder nur als einfache Konkursforderungen behandelt werden.
  • Arbeitgeber und Masseverwalter müssen Vergleichstexte klar formulieren, damit ersichtlich ist, welche Zeiträume und Forderungsarten erfasst sind und wie diese insolvenzrechtlich (gesichert/Konkursforderung) einzuordnen sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.05.2023 (8 ObS 3/23h) entschieden, dass ein außergerichtlicher Vergleich mit dem Masseverwalter keine IESG-Sicherung schafft, wenn die Forderungen zeitlich außerhalb des § 3a IESG liegen. Arbeitnehmer in Österreich sollten daher ihre Ansprüche frühzeitig anmelden und prüfen lassen, statt auf spätere Vergleiche zu vertrauen.

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer zuwartet, riskiert den Verlust von Lohnansprüchen, obwohl diese materiell-rechtlich bestehen. Das IESG schützt nur innerhalb seines klaren Zeitfensters. Der beste Schutz besteht daher darin, frühzeitig eine auf Arbeitsrecht und Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei beizuziehen, bevor Sie Erklärungen gegenüber Masseverwalter, Gericht oder IEF abgeben.

Häufige Fragen zur Sicherung von Lohnansprüchen bei Insolvenz und IESG

Kann ich durch einen Vergleich mit dem Masseverwalter meine Löhne über das IESG sichern?
Nein. In Österreich begründet ein Vergleich mit dem Masseverwalter keinen eigenen IESG-Anspruch; maßgeblich ist § 3a IESG (siehe OGH 24.05.2023, 8 ObS 3/23h).

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ich meine Forderungen verspätet geltend mache?
In Österreich gilt: Nein. Persönliche Verspätungsgründe verlängern den Sicherungszeitraum des § 3a IESG nicht (vgl. OGH 8 ObS 3/23h).

Kann ich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts immer außerordentliche Revision erheben?
In Österreich gilt: Nein. Eine außerordentliche Revision ist nur bei erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig; der OGH wies die Revision in 8 ObS 3/23h zurück (vgl. § 508a Abs 2 ZPO).

Was passiert, wenn meine Entgeltansprüche teilweise im IESG-Zeitraum und teilweise außerhalb liegen?
In Österreich gilt: Nur die Ansprüche innerhalb des Sicherungszeitraums des § 3a IESG sind gesichert; außerhalb liegende Teile sind Konkursforderungen (vgl. OGH 8 ObS 3/23h).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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