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Überstunden nicht bezahlt Rechte: Insolvenzausfallgeld

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: Insolvenzausfallgeld

Insolvenzausfallgeld und jahrelange unbezahlte Überstunden: Wann das Schweigen Arbeitnehmern zum Verhängnis wird

Überstunden nicht bezahlt Rechte Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit Jahren faktisch Vollzeit, werden nur als Teilzeitkraft geführt, Überstunden bleiben unbezahlt – und wenn das Unternehmen in Konkurs geht, steht plötzlich Ihr Anspruch auf Insolvenzausfallgeld im Raum.

13 Jahre Vollzeit, aber nur Teilzeit gemeldet – wie ein Floormanager sein Risiko unterschätzt hat

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 zu beurteilen hatte, spielt in einem Casino. Der Arbeitnehmer war Floormanager, also mitten im operativen Betrieb und mit viel Verantwortung. Über rund 13 Jahre hinweg arbeitete er de facto durchgehend in Vollzeit mit fixer Diensteinteilung.

Auf dem Papier sah das anders aus: Gegenüber der Sozialversicherung war er nur als Teilzeitkraft angemeldet. Die Differenz zwischen den gemeldeten Stunden und der tatsächlichen Arbeitszeit war beträchtlich. Mehr- und Überstunden wurden nicht ausbezahlt. Zeitausgleich erhielt er nicht. Trotzdem machte der Arbeitnehmer diese Ansprüche jahrelang nicht schriftlich geltend.

Er erklärte, er sei mit dem Arbeitsplatz zufrieden gewesen und habe vor allem Sicherheit gesucht. Konflikte mit der Arbeitgeberin wollte er vermeiden. Die Aufgaben als Floormanager gefielen ihm, das Team passte, und er hoffte offenbar, dass „es schon irgendwie passen wird“.

Als das Unternehmen insolvent wurde, stellte sich die harte Frage: Handelte es sich bloß um einen über Jahre benachteiligten Arbeitnehmer – oder um jemanden, der bewusst darauf setzte, dass der Insolvenzentgeltfonds ihm später alles ersetzt?

Die Sache landete vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Schließlich befasste sich der OGH damit. Die Entscheidung OGH vom 25.01.2023, 8 ObS 5/22a, ist über folgenden Link abrufbar: (OGH 25.01.2023, 8 ObS 5/22a). Der OGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.01.2023 in 8 ObS 5/22a entschieden, dass jahrelanges stillschweigendes Hinnehmen unbezahlter Vollzeitarbeit ein Indiz für missbräuchliche Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzentgeltfonds sein kann.

Der OGH hat damit klargestellt, dass die Gesamtwürdigung des Verhaltens über einen langen Zeitraum entscheidend ist: lange Passivität des Arbeitnehmers kann die Anspruchsbeurteilung gegen ihn färben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.01.2023 (8 ObS 5/22a) entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; er hielt insbesondere die Bewertung, dass jahrelanges stillschweigendes Hinnehmen unbezahlter Vollzeitarbeit ein Indiz für missbräuchliche Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzentgeltfonds sein kann, für vertretbar.

Wann ist jahrelange unbezahlte Mehrarbeit ein Risiko für Ihren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld?

Im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Entscheidend ist nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Wer formal als Teilzeitkraft angemeldet ist, aber faktisch jahrelang Vollzeit arbeitet und seine Mehrarbeit nie einfordert, schafft eine heikle Beweislage – vor allem, wenn später Insolvenzausfallgeld beansprucht wird.

Relevante Grundlage ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), das regelt, wann der Insolvenzentgeltfonds Forderungen wie offene Entgelte, Überstunden oder Kündigungsentschädigung übernimmt. Schon aus dem Zweck dieses Gesetzes ergibt sich, dass der Fonds nicht für bewusst eingegangene Risiken oder kalkulierte Gestaltungen haften soll.

Der OGH spricht in 8 ObS 5/22a vom „Fremdvergleich“: Man fragt, wie eine vernünftige, risikobewusste Person in derselben Lage gehandelt hätte. Hätte ein typischer Arbeitnehmer über 13 Jahre hinweg Vollzeitarbeit ohne Bezahlung der Mehrstunden still akzeptiert, ohne je klar gegenzuhalten oder Ansprüche geltend zu machen?

In Österreich gilt: Wer über viele Jahre formell geringere Arbeitszeiten akzeptiert, tatsächlich aber regelmäßig deutlich mehr arbeitet und die Differenz nicht dokumentiert und schriftlich einfordert, riskiert, dass ein späterer Antrag auf Insolvenzausfallgeld als missbräuchliche Verlagerung des Finanzierungsrisikos bewertet wird. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung zum IESG, insbesondere aus 8 ObS 5/22a.

Der Kern der rechtlichen Beurteilung: Langes „Stehenlassen“ von Entgeltansprüchen, das Fehlen jeder Remonstration und die Diskrepanz zwischen Meldung bei der Sozialversicherung und gelebter Vollzeitpraxis können zusammengenommen als Indizien für zumindest bedingten Vorsatz gewertet werden, die Finanzierung des Entgelts letztlich auf den Fond zu verlagern.

Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) steht Arbeitnehmern Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung zu, und nach dem Angestelltengesetz (AngG) besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung in bestimmten Fällen. Bei der ersten Erwähnung lohnt der Blick in die Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Was hat der OGH in 8 ObS 5/22a konkret entschieden – und warum ist das so brisant?

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.01.2023 (8 ObS 5/22a) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen wird, weil kein erheblicher Rechtsfehler nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen – insbesondere zur Frage eines missbräuchlichen Verhaltens gegenüber dem Insolvenzentgeltfonds – vertretbar ist.

Der Arbeitnehmer argumentierte, die Gerichte hätten entscheidende Tatsachen nicht berücksichtigt und seine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitsplatz zu wenig gewürdigt. Das Berufungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass er in der ersten Instanz gar nicht konkret behauptet hatte, auf diesen Arbeitsplatz besonders angewiesen gewesen zu sein. Zudem sah es das jahrelange Nichtgeltendmachen der Entgeltansprüche als gewichtiges Indiz.

Der OGH prüfte, ob Verfahrensfehler oder Aktenwidrigkeiten vorlagen. Er kam zum Ergebnis, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und vertretbar gewürdigt hatten. Keine entscheidungserheblichen Lücken, keine Missachtung wesentlicher Behauptungen, keine Aktenwidrigkeit. Die außerordentliche Revision erfüllte damit nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Wesentlich für die Praxis in Wien und ganz Österreich ist die Argumentationslinie: Der OGH betonte, dass nicht die bloße Vertragsbezeichnung (Teilzeit/Vollzeit) maßgeblich ist, sondern die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Gerade die Kombination aus formeller Teilzeitmeldung, faktischer Vollzeitarbeit, fehlender Überstundenvergütung und kompletter Passivität des Arbeitnehmers über einen sehr langen Zeitraum kann bei der Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, entscheidend sein.

Der Fall macht deutlich, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bei der Beurteilung von Insolvenzausfallgeld-Ansprüchen sehr genau auf die gelebte Praxis im Betrieb schauen. Wer seine Rechte jahrelang nicht einfordert, läuft Gefahr, dass ein Höchstgericht wie der OGH in 8 ObS 5/22a seine Position im Nachhinein schwächer sieht.

Rechtsanwalt Wien: Überstunden nicht bezahlt Rechte

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich bedeutet dieses Urteil: Die Hoffnung, man könne jahrelang Mehrarbeit „schlucken“ und im Insolvenzfall alles über den Fonds kompensieren lassen, ist trügerisch. Für Arbeitgeber ist klar: Ein dauerhaftes Auseinanderfallen von gemeldeter Arbeitszeit und tatsächlicher Dienstleistung ist nicht nur sozialversicherungsrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich höchst riskant.

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?

Arbeitnehmer, die in Wien oder anderswo in Österreich über längere Zeit mehr arbeiten als vertraglich oder sozialversicherungsrechtlich festgehalten, sollten ihr Verhalten überdenken. Schweigen kann in solchen Fällen als Zustimmung gedeutet werden – und im Extremfall als bewusste Inkaufnahme eines Missbrauchsvorwurfs beim Insolvenzausfallgeld.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Schritte setzen:

  • Sammeln Sie alle Unterlagen zur tatsächlichen Arbeitszeit: Dienstpläne, Schichtlisten, E-Mails mit Diensteinteilungen, Lohnabrechnungen, Aufzeichnungen über Pausen und Überstunden.
  • Machen Sie Ihre Entgeltansprüche schriftlich geltend. Eine klar formulierte, datierte und nachweislich zugestellte Remonstration ist entscheidend, um zu dokumentieren, dass Sie Ihre Ansprüche nicht „stehen lassen“.
  • Sprechen Sie frühzeitig mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Wien, bevor Sie Ansprüche beim Insolvenzentgeltfonds anmelden oder das Arbeitsverhältnis beenden.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ergibt sich ein anderes, aber ebenso ernstes Risiko: Ein jahrelang geduldetes Auseinanderfallen von Meldung und Realität kann den Eindruck erwecken, dass man systematisch Kosten sparen wollte. Gleichzeitig drohen später Prozesse, in denen die tatsächliche Praxis – nicht die Verträge – im Mittelpunkt steht.

Arbeitgeber sollten insbesondere:

  • regelmäßig prüfen, ob die bei der Sozialversicherung gemeldeten Wochenstunden mit den tatsächlichen Dienstplänen übereinstimmen,
  • klare, schriftliche Regeln zur Vergütung von Überstunden und zum Zeitausgleich etablieren und konsequent umsetzen,
  • ein dokumentiertes Verfahren schaffen, wie Arbeitnehmer Überstunden anmelden, wie diese geprüft und abgegolten werden.

Die Entscheidung 8 ObS 5/22a zeigt eindrücklich: Arbeitsrechtliche Konflikte rund um Insolvenzausfallgeld entscheiden sich selten an einer einzelnen Klausel, sondern an der Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Seiten über einen längeren Zeitraum. Wer als Arbeitgeber strukturiert dokumentiert, reduziert sein Risiko. Wer als Arbeitnehmer aktiv und nachweisbar seine Ansprüche geltend macht, stärkt seine Position erheblich.

Häufige Fragen zum Risiko beim Insolvenzausfallgeld bei unbezahlten Überstunden

Kann ich nach einer Insolvenz noch Überstunden geltend machen, die ich jahrelang nie eingefordert habe?
In Österreich gilt: Überstunden können rückwirkend verlangt werden; der OGH (25.01.2023, 8 ObS 5/22a) sieht aber jahrelanges Schweigen als Indiz gegen den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, IESG).

Habe ich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld, wenn ich nur als Teilzeit gemeldet war, aber Vollzeit gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Anspruch besteht grundsätzlich nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), aber der OGH (8 ObS 5/22a) betont, dass formelle Teilzeit bei faktischer Vollzeit plus jahrelanges Schweigen den Anspruch als missbräuchlich erscheinen lassen kann.

Was passiert, wenn ich aus Angst um den Job meine Überstunden nie schriftlich reklamiert habe?
In Österreich gilt: Angst erklärt zwar Zurückhaltung, ersetzt aber keine Geltendmachung. Der OGH (8 ObS 5/22a) verlangt im Fremdvergleich, dass ein sorgfältiger Arbeitnehmer seine Ansprüche irgendwann erhebt; sonst droht bei Insolvenzausfallgeld eine negative Würdigung (ABGB § 1152).

Kann der Insolvenzentgeltfonds meine Forderung ablehnen, weil ich mich mit dem Arbeitgeber „arrangiert“ habe?
In Österreich gilt: Ja, bei Verdacht einer missbräuchlichen Verlagerung des Finanzierungsrisikos kann der Fonds ablehnen. Die Rechtsprechung (8 ObS 5/22a, IESG) prüft, ob ein atypischer, bewusster Verzicht vorlag, der nur auf spätere Fondsdeckung abzielte.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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