
Journaldienst im Krankenhaus: Wann ist Zeitausgleich erlaubt – und wann muss bezahlt werden?
Überstunden nicht bezahlt Rechte Sie arbeiten im Krankenhaus, leisten regelmäßige Nachtdienste und fragen sich, ob Ihr Zeitausgleich für Journaldienste rechtmäßig ist – oder ob Ihnen eigentlich Geld statt Freizeit zusteht? Genau darum geht es beim Fokus-Keyword „Journaldienst Zeitausgleich Österreich“ in einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 20.05.2026, 8ObA26/25v).
OGH 8ObA26/25v (20.05.2026): Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass Sonn- und Feiertags-Journaldienste zwingend in Geld abzugelten sind.
OGH 8ObA26/25v (20.05.2026): Der OGH stellte zugleich fest, dass werktägige Journaldienste bei wirksamer Vereinbarung in 1:1-Zeitausgleich umgebucht werden können; die Entscheidung differenziert damit zwischen Werktag und Feiertag.
Nachtdienste, Zeitausgleich und ein fehlender Feiertagszuschlag – die Geschichte hinter dem Urteil
Ein Radiologietechnologe arbeitete seit Jänner 2021 in einem Landeskrankenhaus in Salzburg. Sein Alltag: regelmäßige Journaldienste, also ortsgebundene Bereitschaft mit tatsächlicher Arbeit, etwa von 15:30 Uhr bis 7:30 Uhr. Die Arbeitgeberin, ein Landeskrankenhaus, zahlte dafür eine fixe Journaldienstabgeltung nach der Nebengebührenverordnung.
Gleichzeitig bot das Krankenhaus an, überschüssige Journaldienststunden nicht auszuzahlen, sondern 1:1 in ein Zeitausgleichskonto umzubuchen – der Mitarbeiter konnte diese Stunden dann später als Freizeit konsumieren. So entstand über die Jahre ein Mix aus Geldleistungen und konsumierter Freizeit für dieselben Dienstformen.
Der Arbeitnehmer begann zu rechnen. Für den Zeitraum Juni 2021 bis April 2024 kam er zum Schluss, dass die Journaldienstabgeltung pro Stunde unter seinem normalen Bruttostundenlohn lag. Er verlangte daher eine „Zusatzvergütung“ – also die Differenz zwischen Normalstundenlohn und der bezahlten Journaldienstpauschale.
Das Land Salzburg als Dienstgeber berief sich auf die einheitliche Journaldienstabgeltung und auf die gelebte Praxis des 1:1-Zeitausgleichs. Man habe nie etwas anderes zugesagt, und der Radiologietechnologe habe diese Praxis jahrelang akzeptiert.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sahen vorerst keinen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung und wiesen die Klage ab. Der Arbeitnehmer ging dagegen zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser entschied am 20.05.2026 anders und gab der Revision teilweise statt: Der Technologe erhielt 801,06 EUR für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienststunden zugesprochen, alle übrigen Forderungen blieben aber abgewiesen.
Wann darf ein Journaldienst in Freizeit „umgetauscht“ werden – und wann nicht? – Überstunden nicht bezahlt Rechte
Im österreichischen Arbeitsrecht spielen mehrere Ebenen zusammen: das jeweilige Dienstrecht (z.B. Landesbedienstetengesetz), die Nebengebührenregelungen, kollektivvertragliche Bestimmungen und individuelle Vereinbarungen. Für Krankenhauspersonal ist oft das Landes-Dienstrecht samt Nebengebührenverordnung maßgeblich, etwa für Journaldienste, Rufbereitschaft und Nachtdienste.
Die einschlägigen Bestimmungen im Salzburger Landesdienstrecht regeln, wie Journaldienststunden zu vergüten sind und wann ein Freizeitausgleich vorgesehen ist. Der OGH stellte fest, dass der Gesetzgeber nur für Sonn- und Feiertagsdienste zwingend eine Geldleistung vorsieht, während er zur Frage des Freizeitausgleichs für werktägige Journaldienste bewusst keine abschließende Aussage trifft.
In Österreich gilt: Wenn ein Gesetz – wie hier das Landesdienstrecht – den Freizeitausgleich für Journaldienststunden an Werktagen nicht ausdrücklich verbietet, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber privatautonom vereinbaren, dass diese Stunden ganz oder teilweise in 1:1-Zeitausgleich umgewandelt werden. Entscheidend ist eine klare oder gelebte Vereinbarung, die beide Seiten kennen und akzeptieren. Dieses Urteil berührt damit auch Fragen der Überstunden nicht bezahlt Rechte in Kliniken.
Anders sieht es bei Sonn- und Feiertagen aus. Hier statuieren die dienstrechtlichen Normen eine zwingende Geldabgeltung. Das bedeutet: Für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste darf der Arbeitgeber nicht einseitig Freizeit statt Geld anbieten; eine Vereinbarung, die den zwingenden Charakter dieser Geldleistung umgeht, ist unwirksam.
Für die allgemeine Systematik des österreichischen Arbeitsrechts spielt auch das Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Rolle. Es regelt Normalarbeitszeit, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsruhe, während die konkrete Entlohnung für Journaldienste in Sondernormen und Dienstordnungen steht. Der OGH knüpft daran an und trennt klar zwischen zulässigem Freizeitausgleich an Werktagen und zwingender Geldleistung an Sonn- und Feiertagen.
Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf das angemessene Entgelt für ihre Arbeitsleistung, wobei spezielle Dienstrechtsvorschriften, Nebengebührenverordnungen und Kollektivverträge konkretisieren, wie dieses Entgelt bei Journaldienst, Bereitschaft und Nachtdienst zu berechnen ist.
Was genau hat der OGH in 8ObA26/25v entschieden – und warum ist das so wichtig? Rechtsanwalt Wien
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.05.2026 (8ObA26/25v) entschieden, dass Freizeitausgleich für werktägige Journaldienste bei konkreter Vereinbarung zulässig ist, während Sonn- und Feiertags-Journaldienste zwingend in Geld zu vergüten sind und eine Umbuchung dieser Feiertagsstunden in Freizeit unwirksam bleibt.
Die Unterinstanzen hatten die Klage des Radiologietechnologen vollständig abgewiesen. Sie stützten sich auf die bestehende Praxis: einheitliche Journaldienstabgeltung, kombiniert mit der Möglichkeit, Stunden in ein Zeitausgleichskonto zu verschieben. Für sie war damit alles „abgegolten“ – egal ob Werktag oder Feiertag.
Der OGH analysierte genauer: Er unterschied zunächst zwischen Werktags-Journaldiensten und Diensten an Sonn- und Feiertagen. Für Werktage stellte er fest, dass das einschlägige Dienstrecht die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs nicht ausschließt. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer an Werktagen angeboten, Stunden statt Auszahlung in ein Zeitausgleichskonto zu buchen. Der Arbeitnehmer nutzte dieses Angebot und konsumierte auch Freizeit. Der OGH sah darin eine wirksame Vereinbarung über Freizeitausgleich an Werktagen.
Bei Sonn- und Feiertagen zog der OGH jedoch eine klare Grenze. Die dienstrechtlichen Bestimmungen sahen für diese Tage eine zwingende besoldungsrechtliche Abgeltung vor. Das heißt: Diese Stunden müssen in Geld bezahlt werden, ein „Tausch“ in Zeitausgleich ist rechtlich nicht gedeckt. Soweit Feiertagsstunden in das Zeitausgleichskonto geflossen waren oder als Freizeit konsumiert wurden, blieb die Vergütungspflicht des Landes bestehen.
Der OGH kam daher zu einem Mittelweg: Die Revision des Arbeitnehmers wurde teilweise stattgegeben. Er erhielt 801,06 EUR für jene Journaldienststunden zugesprochen, die an Sonn- und Feiertagen geleistet worden waren und zu Unrecht nicht in Geld vergütet wurden. Für alle übrigen – also werktägigen – Journaldienststunden blieb es bei der bisherigen Praxis von Journaldienstabgeltung plus Freizeitausgleich.
Die Entscheidung in 8ObA26/25v ist für das österreichische Arbeitsrecht und insbesondere für medizinische Einrichtungen und Landesbedienstete bedeutsam, weil sie erstmals klar festhält: Der Gesetzgeber lässt Freizeitausgleich für Journaldienste an Werktagen zu, setzt aber für Sonn- und Feiertage eine zwingende Bezahlungspflicht, die auch durch gelebte Praxis nicht unterlaufen werden darf.
Was bedeutet diese Entscheidung für Ihren Alltag als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Wenn Sie in Wien oder einem anderen Bundesland in Österreich in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung arbeiten, haben Sie vermutlich ein Zeitausgleichskonto und leisten Journaldienste, Nachtdienste oder Rufbereitschaften. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wirkt sich unmittelbar auf die Gestaltung Ihrer Arbeitszeit und Ihre Entgeltansprüche aus.
Für Arbeitnehmer ist wichtig: Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass an Werktagen geleistete Journaldienststunden statt Auszahlung in Zeitausgleich fließen. Diese Vereinbarung kann schriftlich getroffen werden oder sich aus einer konsistent gelebten Praxis ergeben, die Sie kennen und akzeptieren. Für Sonn- und Feiertage gilt jedoch eine andere Logik: Diese Dienste müssen in Geld abgegolten werden. Eine automatische Umbuchung in Zeitguthaben ist dafür rechtlich nicht geeignet.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Pflegekraft, Radiologietechnologe oder medizinisch-technischer Dienst –, sollten Sie Ihre Dienstpläne und Lohnabrechnungen der letzten Jahre durchgehen. Markieren Sie alle Journaldienste an Sonn- und Feiertagen und vergleichen Sie, ob Sie dafür Geld, Zeitausgleich oder eine Mischung aus beidem erhalten haben.
- Prüfen Sie, ob Sonn- und Feiertags-Journaldienste korrekt in Geld abgerechnet wurden oder ob diese Stunden in Ihr Zeitausgleichskonto gewandert sind.
- Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, die Abrechnung offenzulegen, insbesondere bei Diensten, die auf Sonntage, gesetzliche Feiertage oder kirchliche Feiertage fallen.
- Wenn der Arbeitgeber auf Ihre konkrete Zahlungsaufforderung nicht reagiert, sollten Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um Nachzahlungsansprüche fristgerecht und vollständig geltend zu machen.
Für Arbeitgeber, insbesondere öffentliche Spitäler und Pflegeeinrichtungen, bedeutet die Entscheidung: Die bisherige Praxis des großzügigen Zeitausgleichs für Journaldienste an Werktagen bleibt möglich, sofern sie transparent vereinbart ist. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass Sonn- und Feiertagsdienste konsequent in Geld abgegolten werden. Automatische Systemumbuchungen ohne Kontrolle können sonst zu erheblichen Nachzahlungsforderungen führen.
Das Risiko liegt vor allem in großen Zeitkonten, die „bunte“ Stunden enthalten: Werktags-, Sonn- und Feiertagsstunden. Wenn Feiertagsstunden irrtümlich wie Werktagsstunden behandelt werden, sammelt sich ein verdeckter Schuldenberg an, der sich in Prozessen plötzlich in fünfstelligen Beträgen äußern kann – plus Zinsen und Verfahrenskosten.
Häufige Fragen zu Journaldienst, Zeitausgleich und Bezahlung im österreichischen Arbeitsrecht
Kann ich meine Journaldienststunden in Österreich statt Auszahlung immer in Zeitausgleich nehmen?
In Österreich gilt: Für Journaldienste an Werktagen ist ein Freizeitausgleich bei wirksamer Vereinbarung zulässig, für Sonn- und Feiertage aber nicht. Rechtsgrundlage: OGH 8ObA26/25v (20.05.2026) und Landesdienstrecht.
Habe ich Anspruch auf Geld für Journaldienst an Sonn- und Feiertagen, wenn der Arbeitgeber alles in Zeitausgleich bucht?
Ja. In Österreich gilt: Sonn- und Feiertags-Journaldienste müssen zwingend in Geld vergütet werden (OGH 8ObA26/25v, 20.05.2026; § 1152 ABGB).
Was passiert, wenn ich jahrelang stillschweigend Zeitausgleich für meine Journaldienste akzeptiert habe?
In Österreich gilt: Für werktägige Journaldienste kann stillschweigende Praxis eine wirksame Vereinbarung begründen; für Sonn- und Feiertage bleibt die Zahlungspflicht bestehen (OGH 8ObA26/25v).
Kann mein Arbeitgeber den Zeitausgleich für Feiertagsdienste nachträglich „heilen“, indem er doch Geld zahlt?
Ja. In Österreich gilt: Der Arbeitgeber kann durch nachträgliche Zahlung die Fehlabgeltung ausgleichen (§ 1152 ABGB; OGH 8ObA26/25v).
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