Pichler Rechtsanwalt GmbH

Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH-Fall

Überstunden und Konkurrenzklausel: Warum ein unterschriebener Wechsel zum Konkurrenten teuer werden kann

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Wer hunderte Überstunden nachfordert und zugleich bereits beim schärfsten Konkurrenten unterschrieben hat, kann im österreichischen Arbeitsrecht an zwei Fronten verlieren. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit weitgehend selbst einteilte, monatlich eine Pauschale für 20 Überstunden erhielt und später zumindest 368 zusätzliche Überstunden verlangte. Gleichzeitig sollte er wegen eines Verstoßes gegen eine Konkurrenzklausel eine Vertragsstrafe bezahlen.

Der Wechsel war längst unterschrieben, als die Kündigung folgte

Der Arbeitnehmer stand in einem Arbeitsverhältnis, auf das der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe anwendbar war. Eine konkrete Tätigkeit nennt die Entscheidung nicht. Fest steht aber: Er konnte seine Arbeitszeit eigenständig organisieren und bekam dafür monatlich eine Überstundenpauschale. Diese Pauschale deckte 20 Überstunden ab.

Zusätzlich enthielt sein Angestelltenvertrag eine Konkurrenzklausel. Für deren Verletzung vereinbarten die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe. Der Arbeitnehmer akzeptierte diese Regelung freiwillig. Später schloss er noch vor seiner Kündigung einen Angestelltenvertrag mit dem schärfsten Konkurrenten seiner bisherigen Arbeitgeberin.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses änderte sich die Auseinandersetzung. Der Arbeitnehmer verlangte für den Zeitraum vom 15. Jänner bis 30. September 2008 die Bezahlung von zumindest 368 weiteren Überstunden. Außerdem wollte er, dass das Gericht die Vertragsstrafe wegen der Konkurrenzklausel herabsetzt. Er argumentierte unter anderem mit dem geringen oder fehlenden materiellen Schaden der Arbeitgeberin.

Die Vorinstanzen folgten diesen Argumenten nicht. Die Überstundenforderung war ihnen zu pauschal und außerdem nicht rechtzeitig in der notwendigen Genauigkeit geltend gemacht worden. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe hielten sie ebenfalls nicht für geboten. Der (OGH 22.10.2010, 9 ObA 96/10y) wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 22.10.2010 in 9 ObA 96/10y, dass weder die Nicht-Herabsetzung der Vertragsstrafe noch die Zurückweisung einer ungenau und verspätet gemeldeten Überstundenforderung eine erhebliche Rechtsfrage begründeten.

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Welche Regeln gelten?

Das Angestelltengesetz (AngG) regelt zentrale Fragen des Arbeitsverhältnisses von Angestellten in Österreich. § 38 AngG betrifft unter anderem die Wirkung kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen. Solche Fristen können dazu führen, dass ein Anspruch endgültig verloren geht, wenn ihn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig und ausreichend konkret beim Arbeitgeber anmeldet.

Eine kollektivvertragliche Verfallsfrist verlangt meist mehr als den bloßen Hinweis, es seien „zumindest“ mehrere hundert Stunden offen. Der Arbeitgeber muss erkennen können, aus welchem Zeitraum die Forderung stammt, wie viele Stunden gemeint sind und welchen Geldbetrag er prüfen soll. Eine nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnung erleichtert diese Zuordnung erheblich.

Die Überstundenpauschale erledigt nicht automatisch jede weitere Forderung. Sie kann bestimmte Mehrarbeitsleistungen abdecken. Ob darüber hinaus Ansprüche bestehen, hängt vom Vertrag, vom Kollektivvertrag, von der tatsächlichen Arbeitszeit und von der korrekten Geltendmachung ab. Wer seine Arbeitszeit selbst einteilt, muss deshalb besonders sorgfältig dokumentieren, wann und warum die Normalarbeitszeit überschritten wurde. Gerade bei Überstunden nicht bezahlt Rechte kommt es auf eine genaue Prüfung und rechtzeitige Meldung an.

Bei der Konkurrenzklausel spielt neben dem Arbeitsrecht auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine Rolle. § 1336 ABGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Mäßigung einer Vertragsstrafe. Ein geringer Schaden führt jedoch nicht automatisch zur Herabsetzung. Entscheidend sind auch Zweck und Funktion der Vertragsstrafe, die Interessen beider Seiten, die Umstände des Vertragsabschlusses und die persönliche Situation des Arbeitnehmers.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen Überstunden innerhalb der maßgeblichen kollektivvertraglichen Frist so konkret melden, dass der Arbeitgeber Zeitraum, Stundenanzahl und Betrag prüfen kann; eine Vertragsstrafe aus einer Konkurrenzklausel kann auch ohne nachgewiesenen materiellen Schaden bestehen bleiben.

Warum der OGH die Revision nicht zuließ

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2010 (9 ObA 96/10y) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil weder die Vertragsstrafe noch die Beurteilung der Überstundenforderung eine auffallende Fehlbeurteilung erkennen ließen. Der OGH musste damit nicht jede Detailfrage des Arbeitsverhältnisses neu bewerten. Er prüfte vielmehr, ob die Entscheidung der Vorinstanzen auf einer erheblichen Rechtsfrage beruhte.

Bei der Vertragsstrafe stellte das Gericht auf mehrere Umstände ab. Der Arbeitnehmer hatte die Konkurrenzklausel und die Vertragsstrafe in Kenntnis seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse akzeptiert. Diese Verhältnisse hatten sich später nicht verändert. Außerdem hatte er ohne einen erkennbaren, von der Arbeitgeberin verursachten Anlass gekündigt und den Vertrag mit dem stärksten Konkurrenten bereits vor seiner Kündigung abgeschlossen.

Der fehlende festgestellte Vermögensschaden half ihm deshalb nicht entscheidend. Die Vertragsstrafe sollte nicht nur einen konkreten Schaden ausgleichen. Sie sollte auch den Druck erhöhen, die vereinbarte Unterlassungspflicht einzuhalten. Gerade dieser Sicherungszweck kann eine Vertragsstrafe rechtfertigen, selbst wenn sich der Schaden nicht exakt in Geld beziffern lässt.

Auch bei den Überstunden blieb der Arbeitnehmer erfolglos. Die Formulierung „zumindest 368 Überstunden“ beschrieb keine ausreichende, überprüfbare Anspruchsaufstellung. Nach den Feststellungen fehlten laufende Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen, aus denen sich die behaupteten Überschreitungen nachvollziehbar ergaben.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2010 ist damit keine Aussage, dass jede Konkurrenzklausel wirksam oder jede pauschale Überstundenforderung unbegründet wäre. Sie zeigt vielmehr, wie stark Prozesschancen von Vertragsinhalt, Beweismitteln und kollektivvertraglichen Fristen abhängen. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Arbeitsgericht entscheidet daher oft die konkrete Dokumentation.

Überstunden und Konkurrenzklausel: Rechtsanwalt Wien erklärt die nächsten Schritte

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwei Themen strikt getrennt prüfen: die Entstehung und Geltendmachung von Mehrarbeitsansprüchen sowie die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu betrifft andere Fragen und ersetzt keine Prüfung von Verfallsfristen. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt eigenen Voraussetzungen.

Für Arbeitnehmer kommt es auf ein belastbares Zeit- und Vertragsmanagement an. Notieren Sie nicht nur die tägliche Beginn- und Endzeit. Halten Sie auch Pausen, konkrete Tätigkeiten, Anordnungen und die Kenntnis der Arbeitgeberin fest. Prüfen Sie außerdem sofort den anwendbaren Kollektivvertrag. Dort können kurze Fristen stehen, die neben gesetzlichen Verjährungsfristen laufen.

  • Führen Sie täglich eine Arbeitszeitaufzeichnung mit Datum, Beginn, Ende, Pausen und Tätigkeitsbeschreibung.
  • Melden Sie offene Ansprüche innerhalb der kollektivvertraglichen Frist nach Zeitraum, Stundenanzahl und Betrag.
  • Lassen Sie eine Konkurrenzklausel vor der Unterzeichnung eines neuen Vertrags prüfen, besonders bei einem Wechsel zu einem direkten Konkurrenten.

Arbeitgeber sollten sich nicht allein auf eine pauschale Zurückweisung verlassen. Ein standardisiertes Verfahren für Arbeitszeitaufzeichnungen und monatliche Überprüfungen schafft Klarheit. Bei einer Forderung müssen sie rasch prüfen, ob die Verfallsfrist eingehalten wurde und ob die Angaben eine sachliche Kontrolle erlauben.

Auch die Konkurrenzklausel verlangt eine genaue Vertragsprüfung. Reichweite, verbotene Tätigkeit, betroffene Konkurrenten und Höhe der Vertragsstrafe sollten klar formuliert sein. Die Arbeitgeberin sollte dokumentieren, welche Interessen die Klausel schützen soll. Wer eine Vertragsstrafe verlangt, muss außerdem den Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses und den behaupteten Verstoß beweissicher festhalten.

Für Beschäftigte in Wien und ganz Österreich bedeutet das praktisch: Nicht erst nach der Kündigung handeln. Sobald ein Wechsel zu einem Konkurrenten geplant ist oder sich Überstunden ansammeln, sollten Vertrag, Kollektivvertrag und vorhandene Aufzeichnungen gemeinsam geprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber bereits eine Vertragsstrafe ankündigt oder eine kurze Meldefrist abläuft.

Häufige Fragen zu Überstunden, Verfallsfristen und Konkurrenzklauseln

Kann ich Überstunden noch Monate später pauschal verlangen?
Nein. Nach § 38 AngG und der einschlägigen kollektivvertraglichen Verfallsfrist müssen Ansprüche rechtzeitig und ausreichend konkret gemeldet werden. Eine bloße Gesamtsumme wie „zumindest 368 Stunden“ kann nach 9 ObA 96/10y unzureichend sein.

Habe ich Anspruch auf zusätzliche Überstunden trotz Überstundenpauschale?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Entscheidend sind Vertrag, Kollektivvertrag, tatsächlich geleistete Arbeitszeit und die wirksame Geltendmachung. Eine Pauschale für 20 Überstunden deckt nicht zwingend jede weitere Mehrarbeit ab.

Kann eine Vertragsstrafe trotz fehlenden Schadens verlangt werden?
Ja. Nach § 1336 ABGB und 9 ObA 96/10y muss ein materieller Schaden nicht zwingend feststehen, wenn die Vertragsstrafe die Einhaltung einer Konkurrenzklausel sichern soll. Eine Herabsetzung hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab.

Was passiert, wenn ich vor meiner Kündigung beim Konkurrenten unterschreibe?
In Österreich kann das die Beurteilung verschärfen. Eine bereits vor der Kündigung eingegangene Bindung an den direkten Konkurrenten kann für einen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel sprechen. Maßgeblich bleiben Vertragsinhalt, Wirksamkeit und konkrete Reichweite der Klausel.

Muss ich jede Arbeitsstunde selbst dokumentieren?
Ja, laufende Aufzeichnungen verbessern die Beweislage erheblich. Sie sollten Beginn, Ende, Pausen, Tätigkeiten und die Kenntnis der Arbeitgeberin enthalten. Fehlen solche Unterlagen, kann eine spätere Forderung nach § 38 AngG und dem anwendbaren Kollektivvertrag scheitern.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at