Pichler Rechtsanwalt GmbH

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Wer haftet?

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: Wer haftet?

Haftung des Beschäftigers: Wer zahlt offene Überstunden bei Leiharbeit?

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Die Haftung des Beschäftigers kann trotz bezahlter Rechnungen der Leiharbeitsfirma bestehen bleiben, wenn Überstunden oder Urlaubsgeld offen sind.

Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer, der jahrelang in einem fremden Betrieb arbeitete. Nach dem Ende seines Dienstverhältnisses fehlten ihm Geld für sechs Urlaubstage und 34 Überstunden. Die zentrale Frage lautete: Muss die Leiharbeitsfirma zahlen, der Beschäftiger oder beide?

Sechs Urlaubstage und 34 Überstunden: Zwischen zwei Unternehmen blieb der Arbeitnehmer zurück

Der Arbeitnehmer begann im Februar 2007 bei einer Arbeitskräfteüberlassungsgesellschaft. Diese Gesellschaft blieb sein Dienstgeber und zahlte seinen Lohn. Tatsächlich arbeitete er jedoch ausschließlich in einem anderen Unternehmen. Dieses Unternehmen war der Beschäftiger, also jener Betrieb, der seine Arbeitsleistung im Alltag entgegennahm und organisierte.

Am 30. September 2009 endete das Dienstverhältnis. Danach verlangte der Arbeitnehmer insgesamt 1.367,87 Euro brutto. Der Betrag setzte sich aus sechs Tagen Urlaubsersatzleistung und 34 geleisteten Überstunden zusammen. Für ihn war die Sache klar: Er hatte gearbeitet und erwartete die vollständige Abrechnung seiner Ansprüche.

Die Arbeitgeberin verwies auf die Abrechnung mit dem Beschäftiger. Dieser hatte die Rechnungen der Überlassungsgesellschaft für den Arbeitnehmer und weitere 24 überlassene Arbeitskräfte vollständig bezahlt. Nach Ansicht des Arbeitnehmers bewies das aber nicht, dass seine konkreten Überstunden und Urlaubstage tatsächlich abgegolten waren.

Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage ab. Der Arbeitnehmer wandte sich deshalb an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.05.2011 in (OGH 26.05.2011, 9 ObA 55/11w), dass die außerordentliche Revision mangels ausreichender Voraussetzungen zurückzuweisen war.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 26.05.2011 in 9 ObA 55/11w klar, dass ein Beschäftiger nach vollständig bezahltem Überlassungshonorar für offene Entgeltansprüche des überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich nur als Ausfallsbürge haftet.

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Welche Regeln gelten bei Überlassung, Urlaub und offenen Überstunden?

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die besondere Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Überlassungsgesellschaft und Beschäftiger. Die Überlassungsgesellschaft bleibt grundsätzlich Arbeitgeberin. Der Beschäftiger setzt die Arbeitskraft in seinem Betrieb ein, ist aber nicht automatisch Vertragspartner für sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.

§ 14 Abs 2 AÜG behandelt die Haftung des Beschäftigers für bestimmte Ansprüche des überlassenen Arbeitnehmers. Bezahlt der Beschäftiger das vereinbarte Überlassungshonorar vollständig, kann sich seine Haftung auf eine Ausfallshaftung beschränken. Der Arbeitnehmer muss seine offenen Forderungen daher grundsätzlich zunächst gegenüber der Überlassungsgesellschaft geltend machen.

Das bedeutet nicht, dass der Beschäftiger vollständig aus der Verantwortung fällt. Eine Ausfallsbürgschaft greift vielmehr dann, wenn der Arbeitnehmer beim eigentlichen Dienstgeber nicht erfolgreich ist. Das kann etwa nach einer erfolglosen Mahnung, einer unbezahlten Klage oder einer Insolvenz der Überlassungsgesellschaft relevant werden.

Entscheidend ist außerdem die Trennung zwischen zwei verschiedenen Geldforderungen. Der Arbeitnehmer verlangt sein Entgelt, seine Überstundenvergütung oder seine Urlaubsersatzleistung. Die Überlassungsgesellschaft verlangt vom Beschäftiger dagegen das vereinbarte Honorar für die Überlassung. Beide Beträge müssen nicht gleich hoch sein.

In Österreich gilt: Nach § 14 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) haftet der Beschäftiger bei vollständig bezahltem Überlassungshonorar grundsätzlich nur nachrangig für offene Arbeitnehmeransprüche. Die konkrete Zuordnung jeder einzelnen Rechnung zu bestimmten Überstunden oder Urlaubstagen ist nicht zwingend erforderlich.

Diese Regel gilt unabhängig davon, ob zusätzlich eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder besondere Regelungen zur Arbeitszeit gelten. Auch Fragen zur Entlassung, Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit sowie zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu richten sich nicht automatisch nach derselben Haftungslogik. Sie müssen jeweils gesondert geprüft werden.

Warum pauschale Rechnungen ausreichen konnten

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.05.2011 in 9 ObA 55/11w entschieden, dass ein Beschäftiger bei nachweislich vollständig bezahltem Überlassungshonorar für offene Entgeltansprüche grundsätzlich nur als Ausfallsbürge haftet. Dieses Ergebnis gilt nach § 14 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), sofern keine besonderen Umstände wie Rechtsmissbrauch vorliegen.

Der überraschende Punkt lag in der fehlenden Einzelzuordnung. Der Beschäftiger musste nicht nachweisen, dass ein bestimmter Teil seiner Zahlung genau für die sechs Urlaubstage oder die 34 Überstunden verwendet worden war. Ebenso wenig musste das Honorar für jeden einzelnen Arbeitnehmer exakt dem jeweiligen Entgeltanspruch entsprechen.

Das Gericht stellte auf die wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen den Unternehmen ab. Der Beschäftiger hatte die von der Überlassungsgesellschaft gelegten Rechnungen vollständig bezahlt. Damit hatte er seine eigene Zahlungspflicht aus dem Überlassungsverhältnis erfüllt. Dass die Überlassungsgesellschaft die erhaltenen Beträge möglicherweise nicht zur Begleichung aller Arbeitnehmeransprüche verwendet hatte, änderte daran grundsätzlich nichts.

Die Entscheidung schützt deshalb nicht automatisch jeden Beschäftiger. Die Ausfallshaftung bleibt bestehen. Kann die Überlassungsgesellschaft nicht zahlen, kann der Arbeitnehmer den Beschäftiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen dennoch in Anspruch nehmen. Der Beschäftiger muss also weiterhin mit einem finanziellen Risiko rechnen.

Eine andere Beurteilung kann außerdem bei Rechtsmissbrauch eintreten. Das gilt beispielsweise, wenn Unternehmen Vertrags- oder Rechnungsstrukturen bewusst so gestalten, dass Arbeitnehmeransprüche künstlich erschwert werden. Eine bloße Zahlung formal korrekter Rechnungen genügt dann möglicherweise nicht, um die Haftung zu begrenzen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine klare Verschiebung des Prozessrisikos. Der Arbeitnehmer muss zuerst die Überlassungsgesellschaft in Anspruch nehmen. Erst wenn dieser Weg scheitert, rückt der Beschäftiger als möglicher Ersatzschuldner in den Mittelpunkt. Wer nach Antworten zum Thema Überstunden nicht bezahlt Rechte sucht, sollte deshalb Verfallsfristen und die richtige Anspruchsreihenfolge besonders beachten.

Was Arbeitnehmer und Personalabteilungen jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten, bis die Überlassungsgesellschaft freiwillig abrechnet. Offene Überstunden und Urlaubsersatzleistung können verfallen, wenn kollektivvertragliche oder vertragliche Fristen verstreichen. Eine schriftliche Geltendmachung muss den Zeitraum, die Stundenanzahl und den verlangten Betrag möglichst genau nennen.

  • Fordern Sie die offenen Beträge zunächst nachweisbar von der Überlassungsgesellschaft ein. Bewahren Sie E-Mail, eingeschriebenen Brief, Zustellnachweis und jede Antwort auf.
  • Sichern Sie Dienstvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Einsatzpläne, Kalender, Nachrichten und Namen von Kollegen, die Ihre Arbeitszeiten bestätigen können.
  • Prüfen Sie bei Zahlungsverweigerung oder Insolvenz rasch Klage, Exekution und einen möglichen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt beim Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Besonders wichtig ist die Reihenfolge. Wer sofort ausschließlich gegen den Beschäftiger vorgeht, riskiert eine Abweisung, wenn die Voraussetzungen der Ausfallshaftung noch nicht nachgewiesen sind. Ein Rechtsanwalt kann beurteilen, ob eine Mahnung genügt oder ob bereits ein gerichtliches Vorgehen gegen die Überlassungsgesellschaft notwendig ist.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ihre Abläufe anpassen. Rechnungen, Zahlungsbelege und Bestätigungen der Überlassungsgesellschaft gehören vollständig archiviert. Zusätzlich sollte das Unternehmen Beschwerden über nicht bezahlte Überstunden, Zuschläge oder Urlaub unverzüglich dokumentieren und an die Überlassungsgesellschaft weiterleiten.

Eine sorgfältige Prüfung der Vertragspartner bleibt unverzichtbar. Dazu gehören die Seriosität, Zahlungsfähigkeit und Lohnabrechnungspraxis der Überlassungsgesellschaft. Vertragsmodelle dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass die Haftung zulasten der Arbeitnehmer gezielt reduziert werden soll. In Wien und ganz Österreich können außerdem kollektivvertragliche Besonderheiten die Berechnung von Zuschlägen und Arbeitszeit beeinflussen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien befasst sich regelmäßig mit Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Ob dort oder bei einem anderen zuständigen Gericht geklagt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind unter anderem der Sitz der Arbeitgeberin, der Arbeitsort und die anwendbaren Verfahrensregeln.

Häufige Fragen zur Ausfallshaftung bei Leiharbeit

Die folgenden Antworten ersetzen keine Prüfung der konkreten Unterlagen. Sie zeigen jedoch, welche Grundsätze das österreichische Arbeitsrecht aus der Entscheidung 9 ObA 55/11w ableitet.

Kann ich offene Überstunden direkt beim Beschäftiger einklagen?
Nein, grundsätzlich nicht sofort. Nach § 14 Abs 2 AÜG müssen Arbeitnehmer ihre Ansprüche regelmäßig zuerst gegenüber der Überlassungsgesellschaft durchsetzen. Der Beschäftiger kommt als Ausfallsbürge in Betracht, wenn dieser Weg erfolglos bleibt.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn die Leiharbeitsfirma nicht zahlt?
Ja, der Anspruch bleibt bestehen. Nach dem Urlaubsgesetz und § 14 Abs 2 AÜG muss zunächst die Überlassungsgesellschaft zahlen. Bei deren Zahlungsunfähigkeit kann eine nachrangige Haftung des Beschäftigers geprüft werden.

Was passiert, wenn der Beschäftiger seine Rechnungen vollständig bezahlt hat?
Dann haftet der Beschäftiger grundsätzlich nur als Ausfallsbürge. Das folgt aus § 14 Abs 2 AÜG und 9 ObA 55/11w. Die Rechnungen müssen nicht einzelnen Überstunden oder Urlaubstagen rechnerisch zugeordnet sein.

Kann der Beschäftiger trotz bezahlter Rechnungen doch voll haften?
Ja, bei besonderen Umständen. Rechtsmissbrauch oder bewusst arbeitnehmerfeindliche Vertrags- und Rechnungsstrukturen können die Beurteilung verändern. Maßgeblich sind § 14 Abs 2 AÜG, 9 ObA 55/11w sowie die tatsächlichen Vereinbarungen und das Verhalten aller Beteiligten.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at