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Überstunden nicht bezahlt Rechte für leitende Dienstnehmer

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte für leitende Dienstnehmer

Überstundenentlohnung für leitende Dienstnehmer: Warum viele Mehrarbeitsstunden trotzdem unbezahlt bleiben

Überstunden nicht bezahlt Rechte sind für leitende Dienstnehmer besonders sorgfältig zu prüfen. Wer als leitender Dienstnehmer regelmäßig bis spätabends arbeitet, erhält nicht automatisch Überstundenentgelt – entscheidend sind Arbeitsvertrag und Dienstordnung. Das zeigt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2012 ((OGH 20.01.2012, 8 ObA 4/12i)). Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer eines Sozialversicherungsträgers, der die Bezahlung zahlreicher zusätzlicher Arbeitsstunden verlangte. Am Ende scheiterte sein Anspruch nicht nur an seiner besonderen Stellung, sondern auch an einer unzureichenden rechtlichen Begründung.

Viele Arbeitsstunden, aber keine klare Zusage: Wie der Streit begann

Der Arbeitnehmer war bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt. Nach den gerichtlichen Feststellungen übte er eine leitende Funktion aus. Auf sein Arbeitsverhältnis fand die Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs Anwendung.

Im Arbeitsalltag leistete der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeit über die Normalarbeitszeit hinaus. Er war der Ansicht, dass ihm dafür eine zusätzliche Bezahlung zustehe. Der Arbeitgeber sah das anders. Nach seiner Auffassung ergab sich weder aus der Dienstordnung noch aus dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf gesondertes Überstundenentgelt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Arbeitnehmer brachte anschließend eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Dabei versuchte er unter anderem, eine einzelvertragliche Grundlage für seinen Anspruch stärker in den Mittelpunkt zu stellen. Diese Argumentation kam jedoch zu spät, weil er eine ausdrückliche Zusage im Verfahren erster Instanz nicht ausreichend behauptet hatte.

Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 20.01.2012 in 8 ObA 4/12i, dass ein leitender Dienstnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenentlohnung hat, wenn weder der Arbeitsvertrag noch die anwendbare Dienstordnung eine solche Zahlung vorsieht.

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Kann eine leitende Funktion den Anspruch ausschließen?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen allgemeinen Arbeitnehmern und Personen, die leitende oder besonders verantwortungsvolle Aufgaben selbstständig wahrnehmen. Als Kerngesetz ist das Arbeitszeitgesetz (AZG) heranzuziehen. Es regelt unter anderem Normalarbeitszeit, Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Überstunden. Bestimmte leitende Angestellte fallen jedoch nicht oder nur eingeschränkt unter diese arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.

Die Einstufung hängt nicht allein von der Bezeichnung im Dienstvertrag ab. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben. Wer maßgebliche Führungsentscheidungen selbstverantwortlich trifft, wesentlichen Einfluss auf den Betrieb besitzt und nicht bloß organisatorische Verantwortung trägt, kann als leitender Dienstnehmer gelten. Eine bloße Berufsbezeichnung wie „Teamleitung“ oder „Abteilungsleitung“ reicht dafür nicht automatisch aus.

Für den konkreten Fall war außerdem § 59 Abs 3 der Dienstordnung A (DO.A) wesentlich. Diese Regelung schloss nach der Beurteilung des OGH den geltend gemachten Anspruch aus. Damit war nicht jede denkbare Zahlung für zusätzliche Arbeit ausgeschlossen. Es fehlte aber die notwendige Grundlage für gerade jene Überstundenentlohnung, die der Arbeitnehmer einklagte.

In Österreich gilt: Der OGH entschied am 20.01.2012 in 8 ObA 4/12i, dass ein leitender Dienstnehmer trotz Mehrarbeit kein zusätzliches Entgelt verlangen kann, wenn Arbeitsvertrag und Dienstordnung keinen Anspruch auf die geforderte Überstundenentlohnung begründen.

Damit unterscheidet sich die Rechtslage von einem einfachen Modell „Arbeitszeit plus Zuschlag“. Auch Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag, All-in-Vereinbarung und Verfallsklauseln können eine Rolle spielen. Bei der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu entsteht dagegen nicht automatisch ein Anspruch auf Überstundenentgelt. Diese Themen müssen rechtlich getrennt geprüft werden.

Was der OGH in 8 ObA 4/12i tatsächlich entschieden hat

Der OGH hat am 20.01.2012 (8 ObA 4/12i) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines leitenden Dienstnehmers mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war, weil weder Arbeitsvertrag noch Dienstordnung einen Anspruch auf die verlangte Überstundenentlohnung vorsahen.

Der entscheidende Punkt lag somit nicht in einer komplizierten Berechnung der Arbeitsstunden. Der OGH musste insbesondere keine umfassende neue Methode zur Ermittlung von Überstunden entwickeln. Nach seiner Beurteilung war der Wortlaut der anwendbaren Dienstordnung ausreichend klar. Die maßgebliche Bestimmung gab dem Arbeitnehmer keine Grundlage für die geforderte Zahlung.

Zusätzlich scheiterte der Arbeitnehmer an den Anforderungen des Zivilprozesses. Wer einen Anspruch aus einer einzelvertraglichen Zusage ableitet, muss diese Zusage konkret behaupten. Dazu gehören etwa der Inhalt der Vereinbarung, der Zeitpunkt ihres Abschlusses und die Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine bloße allgemeine Behauptung, im Vertrag sei eine Zahlung zugesagt worden, genügt regelmäßig nicht.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Vorbringens. Das Rechtsmittelverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, einen bisher unklar dargestellten Anspruch erstmals vollständig aufzubauen. Eine neue Argumentation in der Revision kann ein mangelhaftes Vorbringen in erster Instanz daher nicht ohne Weiteres ersetzen.

Die Gerichte der Vorinstanzen hatten den Anspruch bereits abgewiesen. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO und wies die außerordentliche Revision zurück. Eine Zurückweisung bedeutet dabei nicht zwingend, dass jedes Detail des Falles neu geprüft wurde. Sie zeigt vielmehr, dass die Voraussetzungen für eine Behandlung der außerordentlichen Revision fehlten.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die geleisteten Stunden zählen. Entscheidend ist die rechtliche Grundlage. Ein Arbeitszeitkonto, E-Mails mit Arbeitsaufträgen oder bestätigte Zeiterfassungen belegen zwar die Mehrarbeit. Sie beweisen aber nicht automatisch, dass zusätzliches Entgelt geschuldet ist.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind drei Prüfschritte besonders wichtig:

  • Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Nachträge, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Dienstordnung auf ausdrückliche Regelungen zu Überstunden, Zeitausgleich oder All-in-Entgelt.
  • Dokumentieren Sie Datum, Beginn, Ende, Tätigkeit, Arbeitsort sowie Anordnung oder Kenntnis der Führungskraft.
  • Bezeichnen Sie bei einer schriftlichen Geltendmachung konkret jene Vertrags- oder Kollektivvertragsbestimmung, auf die Sie den Anspruch stützen.

Besondere Vorsicht ist bei Verfallsfristen geboten. Viele Kollektivverträge verlangen, Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend zu machen. Wer zu lange wartet, kann den Anspruch verlieren, obwohl die Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Auch die Einordnung als leitender Dienstnehmer sollte früh geprüft werden. Sie richtet sich nach der tatsächlichen Stellung und nicht nur nach dem Diensttitel.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Verträge leitender Mitarbeiter systematisch kontrollieren. Wichtig sind eine klare Beschreibung der Leitungsfunktion, eine nachvollziehbare Regelung zur Mehrarbeit und ein eindeutiger Verweis auf die anwendbare Dienstordnung oder den Kollektivvertrag. Außerdem sollten Arbeitszeitaufzeichnungen erkennen lassen, ob zusätzliche Arbeit angeordnet, genehmigt oder dem Unternehmen bekannt war.

Das Urteil aus dem Jahr 2012 befreit Arbeitgeber nicht von jeder Zahlungspflicht. Eine ausdrückliche Vertragsklausel, eine kollektivvertragliche Regelung oder eine betriebliche Zusage kann weiterhin einen Anspruch begründen. Gerade in Wien und in größeren Organisationen mit unterschiedlichen Regelwerken muss deshalb die konkrete Rechtsgrundlage geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Überstundenentlohnung für leitende Dienstnehmer

Kann ich als leitender Dienstnehmer Überstunden bezahlt bekommen?
Ja, ein Anspruch ist möglich, wenn ihn Arbeitsvertrag, Dienstordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vorsehen. Nach OGH 20.01.2012, 8 ObA 4/12i, besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch allein aufgrund zusätzlicher Arbeitsstunden.

Was passiert, wenn mein Arbeitsvertrag keine Überstundenregelung enthält?
In Österreich gilt: Fehlt eine besondere Zusage, kann die Einordnung als leitender Dienstnehmer den gesetzlichen Überstundenanspruch ausschließen. Maßgeblich sind das Arbeitszeitgesetz (AZG), § 59 Abs 3 DO.A und die konkrete Dienstordnung.

Habe ich Anspruch auf Überstundenentgelt, wenn mein Arbeitgeber die Mehrarbeit kennt?
Nein, die Kenntnis des Arbeitgebers allein genügt nicht immer. Nach OGH 20.01.2012, 8 ObA 4/12i, braucht der Zahlungsanspruch zusätzlich eine konkrete rechtliche Grundlage; die Kenntnis kann aber die Beweisführung unterstützen.

Kann ich eine vertragliche Zusage erst in der Revision vorbringen?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 502 Abs 1 ZPO und OGH 20.01.2012, 8 ObA 4/12i, muss ein Anspruch bereits im Verfahren erster Instanz ausreichend konkret behauptet werden.

Welche Unterlagen sollte ich als leitende Mitarbeiterin sichern?
Sichern Sie Arbeitsvertrag, Nachträge, Dienstordnung, Kollektivvertrag, Zeiterfassungen, E-Mails und Anweisungen. Nach § 59 Abs 3 DO.A oder einer vergleichbaren Regelung kann der genaue Wortlaut für den Anspruch entscheidend sein.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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