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Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH

Überstunden beweisen nach der Entlassung: Warum der OGH auf Aufzeichnungen und belastbare Beweise pocht

Wer nach einer Entlassung Überstunden nicht bezahlt bekommt und seine Rechte durchsetzen will, kann trotz eines möglicherweise berechtigten Anspruchs scheitern, wenn sich die täglichen Arbeitszeiten nicht nachvollziehbar belegen lassen. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies seine außerordentliche Revision zurück. Nicht, weil jede seiner Rechtsfragen abschließend beantwortet worden wäre, sondern weil die Beweise für die Überstunden nicht ausreichten und die Beurteilung der Entlassung vertretbar blieb.

Der Fall: Behauptete Mehrarbeit und ein schwerer Vorwurf

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Welche konkrete Tätigkeit er ausübte, an welchem Arbeitsort er regelmäßig arbeitete und wie sein Arbeitstag organisiert war, lässt der veröffentlichte Entscheidungstext offen. Fest steht jedoch: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte er unter anderem die Bezahlung von Überstunden.

Seine Darstellung überzeugte die Vorinstanzen nicht. Die Gerichte sahen keine ausreichenden Beweise für die behaupteten Arbeitszeiten. Damit fehlte eine verlässliche Grundlage, um die Zahl der geleisteten Überstunden festzustellen. Eine pauschale Schätzung kam ebenfalls nicht in Betracht, weil die dafür notwendigen konkreten Feststellungen fehlten.

Parallel dazu stand eine Entlassung im Raum. Die Arbeitgeberin warf dem Arbeitnehmer unter anderem vor, an der Veruntreuung von Geldbeträgen mitgewirkt zu haben. Der Arbeitnehmer wandte sich gegen die Berechtigung dieses Vorwurfs. Das Berufungsgericht hielt es jedoch für vertretbar, dass die Arbeitgeberin diesen Entlassungsgrund weiterhin geltend machen durfte, obwohl sie im Verfahren vorübergehend eine gegenteilige Haltung eingenommen hatte.

Die Entscheidung ist als (OGH 21.12.2009, 8 ObA 71/09p) veröffentlicht. Der Arbeitnehmer wollte die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof überprüfen lassen. Seine außerordentliche Revision wurde jedoch zurückgewiesen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.12.2009 in 8 ObA 71/09p, dass eine außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, wenn Überstunden nicht ausreichend bewiesen sind und die Beurteilung der Entlassung durch das Berufungsgericht vertretbar bleibt.

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Welche Regeln gelten in Österreich?

Wer Überstunden einklagt, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, wann er gearbeitet hat und warum diese Arbeitszeit zusätzlich zu vergüten ist. Dazu gehören Beginn und Ende der Arbeit, Pausen, konkrete Zusatzaufgaben sowie gegebenenfalls die Anordnung oder Duldung durch die Arbeitgeberin. Eine bloße Schätzung ohne nachvollziehbare Grundlage reicht nicht automatisch aus.

Das zentrale Verfahrensrecht bildet die Zivilprozessordnung (ZPO). § 502 Abs 1 ZPO regelt, wann eine Revision an den OGH zulässig ist. Nach § 508a Abs 2 ZPO kann der OGH eine außerordentliche Revision zurückweisen, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Genau darauf stützte sich die Entscheidung 8 ObA 71/09p.

Daneben spielen arbeitsrechtliche Vorschriften eine wichtige Rolle. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) enthält Regelungen zu Arbeitszeit, Überstunden und Aufzeichnungen. Ob dieses Gesetz auf eine bestimmte Person anwendbar ist, hängt jedoch von ihrer Tätigkeit und Stellung ab. Leitende Angestellte können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Im vorliegenden Verfahren musste der OGH diese Frage nicht abschließend klären.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen behauptete Überstunden grundsätzlich konkret darlegen und beweisen; eine Beweislastverschiebung kommt nicht allein deshalb infrage, weil die Beweisführung schwierig ist, wenn die eigenen Arbeitszeiten grundsätzlich bekannt waren. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt dabei keine lückenlose technische Zeiterfassung durch den Arbeitnehmer. Eine tägliche, glaubwürdige Dokumentation verbessert die Beweislage jedoch erheblich.

Im Alltag können E-Mails mit Versandzeit, Kalender, Chatverläufe, Dienstpläne, Zugangsdaten oder Zeugenaussagen ein Gesamtbild ergeben. Kein einzelnes Dokument muss zwingend jede Minute beweisen. Je genauer die Unterlagen miteinander übereinstimmen, desto eher kann ein Gericht die Arbeitsleistung nachvollziehen. Das stärkt die Position, wenn Überstunden nicht bezahlt wurden und Arbeitnehmer ihre Rechte geltend machen.

Warum die Entscheidung 8 ObA 71/09p trotz offener Fragen wichtig bleibt

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.12.2009 (8 ObA 71/09p) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, weil die behaupteten Überstunden nicht ausreichend bewiesen waren und die Entlassungsbeurteilung nicht unvertretbar erschien.

Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass der OGH jede offene Frage zur Arbeitszeit abschließend beantwortete. Vielmehr prüfte er, ob das Berufungsgericht grob fehlerhaft entschieden hatte oder eine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Beides verneinte der OGH. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen blieb daher bestehen.

Das erklärt auch den überraschenden Ausgang. Der Arbeitnehmer wollte unter anderem klären lassen, ob er als leitender Angestellter vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen war. Ebenso stand die Frage im Raum, ob die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen worden war. Diese Punkte mussten nicht abschließend entschieden werden, weil bereits die fehlenden Feststellungen zu den Überstunden und die vertretbare Würdigung des Veruntreuungsvorwurfs die Revision nicht zuließen.

Die Gerichte verschoben die Beweislast nicht zugunsten des Arbeitnehmers. Nach ihrer Einschätzung musste er seine eigenen Arbeitszeiten grundsätzlich kennen. Deshalb lagen keine außergewöhnlichen oder unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten vor. Der OGH akzeptierte diese Sichtweise als vertretbar.

Auch bei der Entlassung blieb die Entscheidung zurückhaltend. Die Arbeitgeberin durfte den Vorwurf der Mitwirkung an einer Veruntreuung weiterhin verwenden, weil sie ihn nicht endgültig aufgegeben hatte und er letztlich beweisbar erschien. Eine vorübergehend abweichende Prozessdarstellung führte daher nicht automatisch zum Verlust dieses Entlassungsgrundes.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach einer Kündigung oder Entlassung mit der Beweissicherung beginnen. Arbeitszeitstreitigkeiten entscheiden sich häufig anhand vieler kleiner Hinweise. Dazu zählen private Notizen ebenso wie betriebliche Systeme und die Aussagen von Kolleginnen und Kollegen.

  • Arbeitszeiten täglich erfassen: Notieren Sie Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen, Arbeitsort und die konkreten Zusatzaufgaben. Ergänzen Sie, wer die Mehrarbeit angeordnet oder davon gewusst hat.
  • Digitale Spuren sichern: Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten, Kalender, Dienstpläne und sonstige Unterlagen auf, die eine Tätigkeit außerhalb der Normalarbeitszeit zeigen. Sichern Sie die Daten rechtzeitig und verändern Sie den ursprünglichen Inhalt nicht.
  • Entlassung sofort festhalten: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Wortlaut, anwesende Personen und die genannten Vorwürfe. Bei einem Veruntreuungsvorwurf sollten Sie keine vorschnellen Erklärungen abgeben und rasch rechtliche Beratung einholen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt der Fall die andere Seite des Risikos. Verlässliche Arbeitszeitaufzeichnungen, klare Genehmigungen und dokumentierte Überstundenanordnungen können spätere Streitigkeiten vermeiden. Bei einer Entlassung sollten der konkrete Sachverhalt, die vorhandenen Beweismittel und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sofort festgehalten werden.

Eine wechselnde Begründung erhöht das Prozessrisiko. Das gilt besonders bei schweren Vorwürfen wie Untreue oder Veruntreuung. Der maßgebliche Entlassungsgrund muss ausreichend konkret sein. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Entlassung rechtzeitig erfolgte und ob besondere Schutzbestimmungen greifen.

In Wien kann für arbeitsrechtliche Streitigkeiten das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig sein. Je nach Verfahrensverlauf kann ein Oberlandesgericht, etwa das Oberlandesgericht Wien (OLG), als Berufungsgericht mit der Sache befasst sein. Fragen zur Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie zu einer Betriebsvereinbarung müssen jeweils gesondert geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Überstunden und Entlassung

Kann ich nach einer Entlassung noch Überstunden verlangen?
Ja. Ansprüche auf Überstundenvergütung können trotz Entlassung bestehen. Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und den allgemeinen Beweisregeln müssen Arbeitszeiten, Mehrarbeit und Anspruchshöhe nachvollziehbar dargelegt werden. 8 ObA 71/09p zeigt, dass unzureichende Beweise zur Abweisung führen können.

Habe ich Anspruch auf Überstunden, wenn ich keine Zeiterfassung habe?
Ja, ein Anspruch ist auch ohne eigene Zeiterfassung möglich. Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) können E-Mails, Kalender, Dienstpläne und Zeugen genügen. Fehlen konkrete Anhaltspunkte, darf das Gericht die Überstunden aber nicht beliebig schätzen; 8 ObA 71/09p bestätigt diese Grenze.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Überstunden bestreitet?
Dann müssen Sie die geleisteten Zeiten und die Kenntnis oder Anordnung des Arbeitgebers möglichst konkret beweisen. Nach § 508a Abs 2 ZPO kann der OGH eine Revision zurückweisen, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Eine sofortige Beweissicherung ist deshalb entscheidend.

Kann eine Entlassung trotz eines schweren Vorwurfs unwirksam sein?
Ja. Eine Entlassung kann unwirksam sein, wenn der Vorwurf nicht bewiesen, nicht rechtzeitig ausgesprochen oder rechtlich nicht ausreichend ist. Im Verfahren 8 ObA 71/09p hielt der OGH die Beurteilung jedoch für vertretbar. Eine Kündigungsanfechtung folgt eigenen Voraussetzungen und Fristen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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