Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH-All‑in Elternteilzeit

Nach der Stundenreduktion bricht das Gehalt ein? So schützt das OGH‑Urteil Ihr All-in-Gehalt in der Elternteilzeit
Sie reduzieren für Ihr Kind die Arbeitszeit – und plötzlich steht Ihr All-in-Gehalt in der Elternteilzeit massiv niedriger auf der Abrechnung? Überstunden nicht bezahlt Rechte spielen dabei eine zentrale Rolle. Viele Beschäftigte in Wien und ganz Österreich erleben genau das. Der Dreh- und Angelpunkt: Darf der Arbeitgeber den pauschalen Überstundenanteil herausrechnen – und wenn ja, wie?
Wie ein Bankangestellter zwischen Babyzeit, All-in und unklaren Stunden kämpfte
Ein Bankangestellter verdiente seit 2015 mit All-in-Vereinbarung gut. Im Vertrag: „im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat“ seien mit dem Gehalt abgegolten. Es gab keine minutengenaue Zeiterfassung, aber regelmäßige Auslandsreisen – drei bis fünf Tage, etwa jeden zweiten Monat. Als sein Kind kam, senkte er die Arbeitszeit auf 30,75 Wochenstunden.
Die Arbeitgeberin reduzierte daraufhin das All-in auf 5.280,66 Euro brutto. Das Grundgehalt wies sie mit 2.873,58 Euro aus. Gleichzeitig kündigte sie an, während der Elternteilzeit alle tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden einzeln zu bezahlen. Der Arbeitnehmer forderte mehr. Er hielt das „Herausrechnen“ eines Überstundenanteils für unzulässig und intransparent. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach ihm einen Teilbetrag zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Der Weg führte zum Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 24.10.2022, 8ObA22/22a).
Die Entscheidung lesen Sie hier: (OGH 24.10.2022, 8ObA22/22a). Danach wurde in 8ObA22/22a klargestellt: Ein bestimmbarer Überstundenanteil im All-in darf in der Elternteilzeit ruhen; tatsächlich geleistete Mehr- und Überstunden sind einzeln zu verrechnen.
Klare Aussage für die Praxis: Am 24.10.2022 entschied der OGH in 8ObA22/22a, dass bei Elternteilzeit der pauschale Überstundenanteil des All-in ruht und nur tatsächlich erbrachte Mehr- und Überstunden gesondert zu bezahlen sind.
Was bedeutet das All-in-Gehalt in der Elternteilzeit rechtlich?
Der Kern: In der Elternteilzeit entfällt die Pflicht, Mehrarbeit oder Überstunden zu leisten. Fällt die Leistungspflicht weg, ruht auch der dafür vereinbarte Pauschalanteil im Entgelt. Voraussetzung: Der Überstundenanteil ist aus der All-in-Vereinbarung bestimmbar – zum Beispiel durch eine konkrete Stundenangabe wie „25 Stunden pro Monat“.
Nach dem Transparenzgebot muss das Grundgehalt erkennbar sein. § 2g Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verpflichtet Arbeitgeber, Entgeltbestandteile klar auszuweisen. Fehlt die Bestimmbarkeit, fällt das All-in. Liegt sie vor, darf der pauschale Überstundenanteil ruhen, die überkollektivvertragliche Überzahlung bleibt Bemessungsgrundlage für das Teilzeitentgelt.
In Österreich gilt: Teilzeitkräfte sind nach § 19d Arbeitszeitgesetz (AZG) vor verpflichtender Mehrarbeit geschützt; in der Elternteilzeit besteht daher keine Pflicht zu Mehr- und Überstunden. Das rechtfertigt, den pauschalen Überstundenanteil ruhend zu stellen, nicht aber das gesamte All-in zu kürzen.
Wichtig für Wien und ganz Österreich: Der OGH akzeptiert Formulierungen wie „im Durchschnitt 25 Überstunden“ als ausreichend bestimmt. Aber: Nur der niedrigstmögliche, am Kollektivvertrag orientierte Überstundenwert darf ruhen; die darüber hinausgehende Überzahlung bildet weiterhin die Basis. Das schützt vor übermäßigen Gehaltskürzungen.
Verlinkung zum Kerngesetz: Das Arbeitszeitgesetz finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Arbeitszeitgesetz (AZG).
Rechtsgrundsatz für Suchanfragen: In Österreich gilt: Während der Elternteilzeit ruht der bestimmbar vereinbarte Überstundenpauschalteil eines All-in; tatsächlich geleistete Mehr- und Überstunden sind einzeln zu vergüten (8ObA22/22a; § 19d AZG; § 2g AVRAG).
Was der OGH entschied – und warum gerade die 25 Stunden den Ausschlag gaben
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.10.2022 (8ObA22/22a) entschieden, dass bei Elternteilzeit der im All-in pauschalierte Überstundenanteil ruht und nur tatsächlich geleistete Mehr- und Überstunden abzugelten sind.
Der OGH knüpfte an zwei Pfeiler des österreichischen Arbeitsrechts an. Erstens: In der Elternteilzeit besteht keine Pflicht zu Mehr- oder Überstunden. Zweitens: Das All-in bleibt nur so weit aufrecht, wie die Bestandteile transparent und bestimmbar sind. Die Klausel „im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat“ reichte dem Gericht aus, um den Überstundenanteil rechnerisch abgrenzen zu können.
Überraschend war die Präzision bei der Berechnung: Ruhen darf nur der niedrigstmögliche Überstundenanteil, gemessen am kollektivvertraglichen Mindestentgelt samt Zuschlägen. Die überkollektivvertragliche Überzahlung bleibt Bemessungsgrundlage für das reduzierte Teilzeitentgelt. Damit wird ein fairer Ausgleich erzielt, ohne das System der Einzelverrechnung zu unterlaufen.
Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – lagen auf derselben Linie. Sie hatten die Transparenz der Vereinbarung und die gelebte Praxis geprüft. Weder stand fest, dass kaum Überstunden anfielen, noch sprachen die häufigen Dienstreisen dagegen. Der OGH bestätigte und schloss die Lücke: Bestimmbarkeit ja, Totalreduktion nein.
Direkte Antwort für Suchanfragen: Bei All-in-Verträgen mit klar ausgewiesenem Überstundenkontingent darf in der Elternteilzeit nur dieser Überstundenanteil ruhen; das restliche Grundgehalt zuzüglich Überzahlung bleibt Basis für die Aliquotierung (8ObA22/22a, 24.10.2022).
Praktische Konsequenzen – was Sie jetzt konkret tun sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail. Kann ich verlangen, dass mein Arbeitgeber nur den Überstundenanteil ruhend stellt? Habe ich Anspruch auf Einzelverrechnung jeder Mehrstunde? Was passiert, wenn der Arbeitgeber einfach das gesamte All-in aliquot kürzt? Drei Schritte bringen Klarheit und sichern Ansprüche.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und in ganz Österreich gilt: Prüfen Sie die Bestimmbarkeit des Überstundenanteils, dokumentieren Sie tatsächliche Mehrarbeit und achten Sie auf Verfallsfristen im Kollektivvertrag. Bei Unklarheiten zur Transparenz oder zur Berechnung hilft eine frühzeitige rechtliche Einschätzung, bevor Ansprüche verfallen.
- Fordern Sie Vertrags- und Lohnunterlagen an: Grundgehalt, Kollektivvertragseinstufung, Überstundenkontingent (z. B. „25 h/Monat“). Verlangen Sie nachvollziehbare Berechnungen.
- Bestehen Sie auf Einzelverrechnung aller während der Elternteilzeit geleisteten Mehr- und Überstunden inkl. Zuschlägen; prüfen Sie monatliche Abrechnungen sorgfältig.
- Arbeitgeber sollten den pauschalen Überstundenanteil ruhend stellen, die überkollektivvertragliche Überzahlung als Basis belassen und die Berechnungsunterlagen dokumentieren.
Für Arbeitgeber und HR: Trennen Sie in All-in-Verträgen Grundgehalt, Überstundenpauschale und Zulagen (Nacht/Feiertag/Reisezeiten) klar. In der Payroll sind während der Elternteilzeit die Pauschalen ruhend zu stellen, tatsächliche Mehrarbeit ist einzeln zu verrechnen. Informieren Sie Beschäftigte vor Beginn der Elternteilzeit schriftlich über den konkret berechneten Ruheanteil und die Methode der Einzelverrechnung.
Praxis-Hinweis als Direktantwort: Bei einem All-in-Gehalt in der Elternteilzeit darf nicht das gesamte Entgelt sinken; ruhen darf nur der klar bestimm- und berechenbare Überstundenpauschalteil, die restliche Überzahlung bleibt Bemessungsgrundlage (8ObA22/22a; § 19d AZG; § 2g AVRAG) — und stärkt Ihre Überstunden nicht bezahlt Rechte.
Überstunden nicht bezahlt Rechte: Rechtsanwalt Wien hilft
In Wien und ganz Österreich sichern Überstunden nicht bezahlt Rechte Ihre Ansprüche in der Elternteilzeit. Ein erfahrener Rechtsanwalt Wien prüft All-in-Verträge, berechnet den ruhenden Überstundenpauschalteil und setzt die Einzelverrechnung durch.
Gerade bei All-in und Elternteilzeit vermeiden klare Schritte Streit: Dokumentation, transparente Berechnung und Fristenkontrolle. So wahren Sie Überstunden nicht bezahlt Rechte effektiv.
Häufige Fragen zum All‑in, Elternteilzeit und Überstunden
Kann ich in der Elternteilzeit verlangen, dass nur der Überstundenanteil ruht?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Überstundenanteil bestimmbar ist (z. B. „25 h/Monat“). Grundlage: § 19d AZG, § 2g AVRAG, OGH 8ObA22/22a.
Habe ich Anspruch auf Bezahlung jeder Mehr- oder Überstunde während der Elternteilzeit?
Ja. Nach § 19d AZG sind Teilzeit-Mehrstunden einzeln zu vergüten; der OGH (8ObA22/22a) bestätigt die Einzelverrechnung in der Elternteilzeit.
Darf der Arbeitgeber das gesamte All-in aliquot kürzen, wenn ich weniger Stunden arbeite?
Nein. In Österreich gilt: Nur der bestimmbar pauschalierte Überstundenanteil ruht; das Grundgehalt plus Überzahlung bleibt Basis (8ObA22/22a; § 2g AVRAG).
Was passiert, wenn der Überstundenanteil im All-in nicht transparent ausgewiesen ist?
In Österreich gilt: Fehlt die Bestimmbarkeit, fällt das All-in; das Grundgehalt ist neu zu bemessen. Rechtsgrundlage: § 2g AVRAG und Judikatur 8ObA22/22a.
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