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Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH schützt Gleitzeitkonto

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH schützt Gleitzeitkonto

Gleitzeit, Funktionszulage und rückwirkende Abzüge: Was das aktuelle OGH‑Urteil für Ihr Arbeitszeitkonto bedeutet

Überstunden nicht bezahlt RechteStellen Sie sich vor: Ihr Gleitzeitguthaben schrumpft Monat für Monat, weil der Arbeitgeber Ihre Funktionszulage „gegenrechnet“ – und später behauptet, eine nachträgliche Genehmigung mache das alles rechtmäßig. Genau um diese Konstellation dreht sich das aktuelle OGH‑Urteil zur Gleitzeit und Funktionszulage.

Wie 38 Mitarbeiter in Wien über Jahre Gleitzeitstunden verloren

Bei einer ehemaligen Gebietskrankenkasse in Wien arbeiteten leitende Angestellte mit Gleitzeit und erhielten zusätzlich eine Funktionszulage. Betroffen waren 38 Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten sowie deren Stellvertreter. Sie hatten eine Gleitzeitregelung mit Monatsperiode und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

Ab März 2019 begann das Unternehmen, regelmäßig vom Gleitzeitkonto dieser Funktionszulagenbezieher Stunden abzuziehen. Diese Stunden wurden auf die Funktionszulage angerechnet, solange das Monatsguthaben nicht über 40 Stunden lag. Die Dienstgeberin berief sich dabei auf eine gesondert unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Gleitzeit, die solche Abzüge vorsah.

Diese Zusatzvereinbarung war jedoch nie von den dafür zuständigen Organen formell genehmigt worden. Der Betriebsrat hatte zwar zunächst zugestimmt, zog aber später seine Zustimmung wieder zurück. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte bereits in einem früheren Verfahren fest, dass dieser Zusatzvereinbarung die normative Wirkung fehlte – sie war also rechtlich nicht als wirksame Betriebsvereinbarung anzusehen.

Daraufhin holte der Verwaltungsrat des Unternehmens Jahre später eine nachträgliche Genehmigung ein und erklärte die Zusatzvereinbarung rückwirkend für gültig. Trotz der früheren OGH‑Klarstellung wurden die Abzüge beim Gleitzeitguthaben weitergeführt. Der Betriebsrat klagte daher vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung, dass diese monatlichen Zeitanrechnungen unzulässig sind. Das Erstgericht und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht gaben der Klage recht, die Arbeitgeberin erhob Revision.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 in der Entscheidung (OGH 26.06.2024, 9 ObA 31/24k) endgültig klargestellt: Eine nachträgliche Genehmigung einer zunächst unwirksamen Zusatzvereinbarung darf nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer rückwirkend Entgeltansprüche verlieren. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar: (OGH 26.06.2024, 9 ObA 31/24k).

Das Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung (OGH 26.06.2024, 9 ObA 31/24k) klargestellt, dass eine nachträgliche Genehmigung einer zuvor unwirksam gewordenen Betriebsvereinbarung gegenüber Arbeitnehmern keine rückwirkende Kürzung von Entgelt- oder Gleitzeitansprüchen rechtfertigen kann. Dieses klare Ergebnis stärkt die Rechte bei Fällen wie „Überstunden nicht bezahlt Rechte“.

Der wichtigste Kernsatz für die Praxis lautet: Eine nachträgliche Genehmigung einer zuvor unwirksamen Betriebsvereinbarung kann nach dem OGH vom 26.06.2024 (9 ObA 31/24k) gegenüber Arbeitnehmern keine rückwirkende Kürzung von Entgelt- oder Gleitzeitansprüchen rechtfertigen; rückwirkende Stundenabzüge bleiben unzulässig, auch wenn ein zuständiges Organ nachträglich zustimmt.

Welche rechtlichen Regeln schützen Ihr Gleitzeitkonto und Ihre Zulagen? – Überstunden nicht bezahlt Rechte – Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht greifen bei solchen Konstellationen mehrere Ebenen ineinander: individuelle Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und die allgemeinen Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Gerade bei Gleitzeit und Funktionszulagen spielen Entgeltcharakter und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine zentrale Rolle.

Gleitzeitregelungen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit flexibilisieren und ein Zeitguthaben vorsehen, werden meist in einer Betriebsvereinbarung oder Einzelausfertigung festgelegt. Sobald diese Regelungen das Entgelt betreffen – etwa durch Verrechnung von Gleitzeitstunden mit einer Zulage – braucht es eine wirksame Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder individuelle Zustimmung der Arbeitnehmer. Im Kontext von Überstunden nicht bezahlt Rechte ist dies besonders relevant.

Funktionszulagen sind regelmäßig Entgeltbestandteile für eine bestimmte Funktion oder Leitungsaufgabe. Greift der Arbeitgeber in den Gegenwert dieser Zulage ein, indem er Gleitzeitstunden „anrechnet“, berührt er die Entgeltansprüche. Solche Eingriffe sind ohne klare und wirksame Rechtsgrundlage unzulässig. Nach österreichischem Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber laufendes Entgelt nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers verändern. Fälle von Überstunden nicht bezahlt Rechte sind deshalb gerichtlich angreifbar.

Juristisch entscheidend wurde in 9 ObA 31/24k die Frage, ob eine ursprünglich mangelhafte Vereinbarung durch nachträgliche Genehmigung rückwirkend saniert werden darf. Der OGH knüpft hier an die Regeln des vollmachtslosen Handelns an: Nach § 1016 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Verbindung mit § 865 Abs 5 ABGB kann eine Person ein zunächst ohne ausreichende Vollmacht geschlossenes Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, sodass es zwischen den Parteien rückwirkend wirksam wird.

In Österreich gilt: Nach § 1016 ABGB in Verbindung mit § 865 Abs 5 ABGB kann eine nachträgliche Genehmigung zwar ein zunächst unwirksames Rechtsgeschäft heilen, sie darf aber nicht rückwirkend in wohlerworbene Entgeltansprüche von Arbeitnehmern eingreifen oder deren Gleitzeitguthaben nachträglich belasten. Das schützt Betroffene bei Fällen von Überstunden nicht bezahlt Rechte.

Der OGH übertrug diese Grundsätze auf Betriebsvereinbarungen mit Entgeltwirkung: Selbst wenn der Verwaltungsrat einer Gebietskrankenkasse später eine zuvor mangelhaft zustande gekommene Zusatzvereinbarung genehmigt, darf diese Genehmigung nicht nachträglich die Rechtsposition der bereits betroffenen Arbeitnehmer verschlechtern. Insbesondere können nicht bereits entstandene Gleitzeit- und Entgeltansprüche entwertet werden.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist damit klar: Interne Organisationsmängel oder fehlende Zuständigkeiten innerhalb eines Unternehmens dürfen nicht auf Ihrem Gleitzeitkonto „abgeladen“ werden. Wird später eine ordnungsgemäße Genehmigung eingeholt, wirkt sie für die Zukunft, nicht als Freibrief für rückwirkende Abzüge.

Was der OGH in 9 ObA 31/24k tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.06.2024 (9 ObA 31/24k) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin abgewiesen wird und die von der Gebietskrankenkasse vorgenommenen monatlichen Abzüge vom Gleitzeitguthaben der Funktionszulagenbezieher unzulässig bleiben, obwohl der Verwaltungsrat die Zusatzvereinbarung nachträglich genehmigt hatte.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte festgestellt, dass die fragliche Zusatzvereinbarung zur Gleitzeit nicht wirksam zustande gekommen war. Die Zustimmung der ursprünglich handelnden Personen reichte nicht aus, weil das zuständige Organ – der Verwaltungsrat – die Vereinbarung nicht beschlossen hatte. Die Arbeitgeberin konnte sich daher nicht auf diese Zusatzvereinbarung stützen, um Gleitzeitstunden zur „Verrechnung“ mit der Funktionszulage zu verwenden.

Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht bestätigte im Ergebnis diese Sicht. Es setzte sich mit der Frage auseinander, ob die spätere Entscheidung des Verwaltungsrats eine „Sanierung“ der Vereinbarung bewirken könne. Es ließ offen, ob die Zuständigkeit formell ausreichend gewahrt war, stellte aber klar, dass eine derartige Nachgenehmigung jedenfalls keinen Rückgriff auf bereits entstandene Ansprüche erlaubt.

Der OGH schloss sich in 9 ObA 31/24k dieser Linie an und griff auf die Lehre vom vollmachtslosen Handeln zurück. Eine nachträgliche Genehmigung kann das Rechtsgeschäft zwischen den unmittelbar Beteiligten zwar rückwirkend wirksam machen. Sie hat aber Grenzen, sobald schützenswerte Rechte Dritter – hier der Arbeitnehmer – betroffen sind. Würde man die rückwirkende Genehmigung zum Anlass nehmen, über Jahre hinweg Entgeltbestandteile zu kürzen, würde dies den Schutzgedanken des österreichischen Arbeitsrechts unterlaufen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält daher klar fest: Arbeitgeber dürfen eine jahrelang praktizierte, aber rechtlich mangelhafte Abzugspraxis nicht im Nachhinein durch einen Verwaltungsratsbeschluss „legitimieren“ und so die bereits entstandenen Ansprüche aus Gleitzeit und Funktionszulagen beschneiden. Interne Genehmigungsdefizite gehen zu Lasten des Unternehmens, nicht der Mitarbeiter.

Die Entscheidung OGH vom 26.06.2024, 9 ObA 31/24k, stärkt damit die Position von Arbeitnehmern in Österreich deutlich: Rückwirkende Verschlechterungen von Entgelt- und Arbeitszeitguthaben bleiben unzulässig, selbst wenn der Arbeitgeber organisatorische Fehler später korrigiert. Fehler im Innenverhältnis der Organe dürfen nicht nach außen auf Kosten der Belegschaft ausgetragen werden.

Was bedeutet das Urteil für Ihren Arbeitsalltag – und was sollten Sie jetzt tun?

Dieses Urteil ist für alle Arbeitnehmer mit Gleitzeit- oder Zeitausgleichsmodellen in Österreich relevant, insbesondere wenn sie zusätzlich Funktionszulagen oder andere Zulagen erhalten. Gleiches gilt für Betriebsräte und Personalabteilungen, die in Wien mit komplexen Betriebsvereinbarungen arbeiten. Das Risiko rückwirkender Abzüge hat sich deutlich verschärft – aus Sicht der Arbeitgeber.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zuerst Ihre Lohnabrechnungen und Gleitzeitkonten der letzten Monate bis Jahre. Werden regelmäßig Stunden abgezogen, ohne dass Sie diese konsumiert haben? Wird eine Zulage „verrechnet“, ohne dass Sie einer entsprechenden Regelung ausdrücklich zugestimmt haben? Dann sollten Sie sofort handeln, bevor Ansprüche verfallen oder Beweise verloren gehen.

  • Sichern Sie Ihre Unterlagen: Speichern oder drucken Sie alle relevanten Gehaltsabrechnungen, Gleitzeitaufstellungen und E‑Mails, in denen neue Regeln angekündigt wurden, mit Datum.
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber schriftliche Auskunft: Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung der Abzüge und die konkrete Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung, Zusatzvereinbarung, Beschluss des zuständigen Organs).
  • Beziehen Sie den Betriebsrat ein: Übergeben Sie Kopien und ersuchen Sie um Prüfung, ob eine wirksame Betriebsvereinbarung besteht oder ob – wie in 9 ObA 31/24k – nur eine mangelhafte Zusatzvereinbarung vorliegt.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen in Wien bedeutet die Entscheidung: Jede Gleitzeitregelung mit Entgeltwirkung muss formal einwandfrei genehmigt und mit dem Betriebsrat sauber abgeschlossen sein. Rückwirkende Abzüge auf Basis nachträglicher Genehmigungen bergen erhebliche Risiken – vom Rückzahlungsanspruch über mehrere Jahre bis zu Zinsen und Prozesskosten. Arbeitgeber sollten Fälle zu „Überstunden nicht bezahlt Rechte“ künftig besonders vermeiden.

Sie sollten daher bestehende Zusatzvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen systematisch überprüfen: Wer hat unterschrieben? Welches Organ war zuständig? Wann wurde der Betriebsrat wirksam einbezogen? Gibt es Widerrufe oder frühere OGH‑Entscheidungen, die die normative Wirkung in Frage stellen? Werden derzeit Stunden- oder Entgeltabzüge vorgenommen, deren Grundlage nicht zweifelsfrei geklärt ist?

Wer als Arbeitgeber in Österreich interne Fehler durch rückwirkende Beschlüsse „heilen“ möchte, muss künftig noch genauer prüfen, ob dadurch Arbeitnehmer schlechter gestellt werden. Nach der Entscheidung 9 ObA 31/24k läuft jede nachträgliche Verschlechterung von Entgeltansprüchen Gefahr, vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem OGH zu scheitern.

Häufige Fragen zu Gleitzeit, Funktionszulagen und rückwirkenden Abzügen

Kann mein Arbeitgeber in Österreich rückwirkend Stunden von meinem Gleitzeitkonto abziehen?
In Österreich gilt: Rückwirkende Abzüge vom Gleitzeitkonto sind ohne wirksame Rechtsgrundlage unzulässig (OGH 26.06.2024, 9 ObA 31/24k; § 1152 ABGB). Prüfen Sie Lohnabrechnung und fordern Sie schriftliche Auskunft. (max. 60 Wörter)

Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn rechtswidrig Gleitzeitstunden abgezogen wurden?
Ja. In Österreich besteht bei unzulässigen Abzügen ein Zahlungsanspruch nach § 1152 ABGB; OGH‑Entscheidung 9 ObA 31/24k bestätigt Angreifbarkeit rechtsgrundloser Verrechnungen. Ansprüche zeitnah geltend machen. (max. 60 Wörter)

Was passiert, wenn der Betriebsrat einer Gleitzeit-Zusatzvereinbarung zustimmt und später widerruft?
In Österreich gilt: Die Wirksamkeit hängt von korrekter Beschlussfassung beider Seiten ab; ein Widerruf stärkt Schutzrechte der Arbeitnehmer. Vgl. OGH 9 ObA 31/24k; Betriebsverfahrensregeln gelten. (max. 60 Wörter)

Kann eine nachträgliche Genehmigung durch den Verwaltungsrat Entgeltansprüche der Arbeitnehmer kürzen?
Nein. In Österreich darf eine Nachgenehmigung nach § 1016 ABGB Arbeitnehmerrechte nicht rückwirkend verschlechtern (OGH 26.06.2024, 9 ObA 31/24k). Bereits entstandene Ansprüche bleiben geschützt. (max. 60 Wörter)


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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