
Berechnung des Wochengeldes bei Gleitzeit und Plusstunden: Was der OGH Schwangeren jetzt zugesteht
Überstunden nicht bezahlt Rechte Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in Gleitzeit, sammeln jahrelang Plusstunden – und sobald Sie schwanger sind, dürfen Sie keine Mehrarbeit mehr leisten, Ihr Wochengeld fällt aber deutlich niedriger aus: Genau um diese Konstellation und die Berechnung des Wochengeldes bei Gleitzeit ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.
Wie eine werdende Mutter in Wien um jedes Euro Wochengeld kämpfen musste
Die Arbeitnehmerin war seit 2018 in einem Unternehmen in Wien als Angestellte beschäftigt. Ihre Arbeitszeit war durch eine Gleitzeitvereinbarung geregelt, mit einer Gleitzeitperiode von jeweils 1. Oktober bis 30. September. Typisch für viele österreichische Betriebe: Plusstunden sollten vorrangig durch Zeitausgleich abgebaut werden, ansonsten erfolgte am Periodenende eine Auszahlung.
Die Arbeitnehmerin arbeitete über Jahre Mehrstunden und baute so ein beachtliches Zeitguthaben auf. Im Oktober 2022 erhielt sie eine größere Zahlung für 260,60 Plusstunden. Kurz davor, am 14. September 2022, hatte sie ihre Schwangerschaft gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt wirkten die Beschäftigungsbeschränkungen des Mutterschutzes – sie durfte keine Mehrarbeit mehr leisten.
Als ihr Mutterschutz begann, beantragte sie Wochengeld. Die Gebietskrankenkasse gewährte ihr einen täglichen Satz von 114,48 EUR. Die Arbeitnehmerin war überzeugt, dass ihr deutlich mehr zusteht: Sie forderte 142,78 EUR pro Tag, weil ihre bisherige Entgeltentwicklung von umfangreicher Mehrarbeit und der Oktober-Auszahlung geprägt war.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach ihr zunächst 130,42 EUR täglich zu. Das Oberlandesgericht Wien reduzierte diesen Betrag in zweiter Instanz auf 126,29 EUR und rechnete die im Oktober 2022 ausbezahlten Plusstunden nicht dem Beobachtungszeitraum für die Wochengeldbemessung zu. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH 19.11.2024, 10 ObS 91/24s).
Der Oberste Gerichtshof (OGH 19.11.2024, 10 ObS 91/24s) hat in dieser Entscheidung entschieden, dass die Vorentscheidungen aufzuheben sind, soweit sie einen über 126,29 EUR täglich liegenden Betrag betrafen, und verwies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Kernpunkt: Es fehlten entscheidende Feststellungen dazu, ob das Mutterschutzbeschäftigungsverbot die Möglichkeit der Klägerin, weiterhin Zeitguthaben anzusammeln, tatsächlich genommen hatte.
(OGH 19.11.2024, 10 ObS 91/24s)
Der zentrale Merksatz aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH 19.11.2024, 10 ObS 91/24s) hat klargestellt, dass bei der Berechnung des Wochengeldes geprüft werden muss, ob ein Mutterschutzbeschäftigungsverbot die Möglichkeit zur Leistung von Mehrarbeit im Beobachtungszeitraum reduziert hat und deshalb eine Anpassung des Beobachtungszeitraums erforderlich ist.
Wann zählen Plusstunden und Gleitzeitguthaben für das Wochengeld in Österreich wirklich mit? (Überstunden nicht bezahlt Rechte)
Im österreichischen Arbeitsrecht stellt sich bei Schwangeren mit Gleitzeitvereinbarung eine praktische Frage: Welche Entgeltbestandteile fließen in die Berechnung des Wochengeldes ein, insbesondere wenn am Ende einer Gleitzeitperiode hohe Zeitguthaben ausbezahlt werden? Für viele Arbeitnehmerinnen in Wien und ganz Österreich ist das finanziell entscheidend.
Rechtsgrundlage ist § 162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Diese Bestimmung regelt, dass das Wochengeld nach dem Durchschnitt der beitragspflichtigen Entgelte der letzten drei vollen Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls (Mutterschaft) zu berechnen ist. Maßgebend sind somit die tatsächlichen Entgeltansprüche im Beobachtungszeitraum.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass Entgeltteile für Mehrarbeit – etwa Überstundenentgelt oder Abgeltungen von Plusstunden bei Gleitzeit – grundsätzlich zum maßgeblichen Entgelt gehören, wenn sie der Arbeitsleistung in diesen drei Monaten zuordenbar sind. Nicht der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidet, sondern der Zeitraum, in dem die zugrunde liegende Arbeit geleistet wurde.
In Österreich gilt: Nur wenn die Plusstunden im maßgeblichen Dreimonatszeitraum geleistet wurden, kann eine spätere Auszahlung (etwa im Oktober) bei der Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt werden. Zeitguthaben aus früheren Perioden, die erst später ausbezahlt werden, erhöhen das Wochengeld nicht automatisch, auch wenn die Zahlung zeitlich nahe am Versicherungsfall liegt.
Spannend wurde die Sache, weil der OGH einen Schritt weiter dachte: Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin regelmäßig Mehrarbeit leistet, dies aber wegen des Mutterschutzbeschäftigungsverbots plötzlich nicht mehr darf? Dann kann sich das Durchschnittsentgelt in den letzten Monaten künstlich reduzieren. Genau zu dieser Konstellation forderte der OGH ergänzende Feststellungen der Untergerichte.
Nach § 162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf ein Wochengeld, das ihre durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelte aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes abbildet; sinkt dieses Entgelt nur deshalb, weil ein Mutterschutzverbot Mehrarbeit verhindert, muss das Gericht prüfen, ob der Beobachtungszeitraum zu korrigieren oder zu verlängern ist.
Die Entscheidung des OGH knüpft damit an den Schutzzweck des Mutterschutzes an: Das Beschäftigungsverbot soll die Gesundheit von Mutter und Kind schützen, darf aber nicht dazu führen, dass die Arbeitnehmerin in der wichtigen Phase vor der Geburt unverschuldet ein deutlich niedrigeres Wochengeld erhält.
Was der OGH in 10 ObS 91/24s zur Wochengeld-Bemessung bei Gleitzeit wirklich geändert hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.11.2024 (10 ObS 91/24s) entschieden, dass die Vorentscheidungen aufzuheben und die Sache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückzuverweisen sind, weil ohne genaue Feststellungen zur Wirkung des Mutterschutzbeschäftigungsverbots auf die Mehrarbeitsmöglichkeiten der Klägerin keine sachgerechte Berechnung des Wochengeldes möglich ist.
Der OGH folgte den Untergerichten zunächst darin, dass die im Oktober 2022 ausbezahlten Plusstunden nicht automatisch dem Beobachtungszeitraum für die Wochengeldbemessung zuzurechnen sind. Es komme darauf an, wann die zugrunde liegende Arbeitsleistung erbracht wurde. Waren die 260,60 Plusstunden überwiegend in früheren Monaten entstanden, zählen sie nicht in den maßgeblichen Drei-Monats-Durchschnitt hinein.
Entscheidend neu war jedoch der zweite Gedankenschritt: Der OGH kritisierte, dass Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien nicht ausreichend festgestellt hatten, ob die Arbeitnehmerin ab Bekanntgabe der Schwangerschaft tatsächlich keine Plusstunden mehr erwirtschaften durfte oder faktisch nicht mehr leisten konnte. Genau das könnte nämlich erklären, warum ihr laufendes Entgelt im Beobachtungszeitraum geringer war als zuvor.
Der OGH vom 19.11.2024, 10 ObS 91/24s, verlangt daher von den Gerichten, konkret festzustellen, ob und in welchem Ausmaß ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz die Möglichkeit, Mehrarbeit zu leisten und Zeitguthaben aufzubauen, eingeschränkt hat. Erst wenn diese Tatsachen geklärt sind, kann beurteilt werden, ob der gesetzliche Beobachtungszeitraum angepasst werden muss, um ein realitätsgerechtes Wochengeld zu ermitteln.
Ein wesentlicher Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 19.11.2024 in 10 ObS 91/24s festgehalten, dass bei Schwangeren mit Gleitzeitvereinbarung nicht nur die Auszahlung von Plusstunden, sondern auch der mutterschutzbedingte Wegfall künftiger Mehrarbeit bei der Wochengeldbemessung berücksichtigt werden muss, wenn sonst das Durchschnittsprinzip verfälscht wird.
Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet diese Entscheidung: In Konstellationen mit Gleitzeit, Überstundenpauschalen und Mutterschutz werden Gerichte künftig genauer hinsehen müssen, wie sich Entgeltbestandteile zeitlich verteilen und warum das Einkommen in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz von früheren Perioden abweicht. Das Thema ‚Überstunden nicht bezahlt Rechte‘ ist dabei zentral.
Rechtsanwalt Wien: Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung für Schwangere und Arbeitgeber in Österreich?
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betrifft nicht nur diesen Einzelfall. Sie ist ein Signal für alle Arbeitnehmerinnen, die in Gleitzeit arbeiten oder regelmäßig Überstunden leisten und in den Mutterschutz gehen. In Wien und ganz Österreich werden viele Wochengeld-Bemessungen künftig genauer zu prüfen sein.
Für Arbeitnehmerinnen bedeutet das: Wer regelmäßig Plusstunden oder Überstunden leistet, sollte alle Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören Lohnzettel, Stundenauswertungen, Gleitzeitkonten, E-Mails zur Zulassung oder Untersagung von Mehrarbeit und der Nachweis, ab wann der Arbeitgeber auf das Mutterschutzbeschäftigungsverbot reagiert hat. Diese Dokumente sind der Schlüssel, um gegebenenfalls ein höheres Wochengeld durchzusetzen. Das Schlagwort ‚Überstunden nicht bezahlt Rechte‘ kann beim Schriftverkehr nützlich sein.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ergibt sich ein klares Compliance-Thema. Gleitzeitvereinbarungen und Überstundenregelungen müssen nicht nur arbeitsrechtlich sauber formuliert, sondern auch sozialversicherungsrechtlich nachvollziehbar dokumentiert sein. Wer nicht klar festhält, zu welchen Zeiträumen Plusstunden gehören, riskiert Streit mit der Sozialversicherung und aufwendige Gerichtsverfahren.
- Arbeitnehmerinnen sollten bei der Krankenkasse ausdrücklich beantragen, die Auswirkungen des Mutterschutzverbots auf ihr durchschnittliches Entgelt zu prüfen und gegebenenfalls den Beobachtungszeitraum anzupassen.
- Arbeitnehmerinnen sollten jede ablehnende Entscheidung der Kasse schriftlich anfechten und dabei auf die OGH-Entscheidung 10 ObS 91/24s verweisen.
- Arbeitgeber sollten Lohnabrechnungen so gestalten, dass jede Auszahlung von Zeitguthaben klar einem bestimmten Leistungszeitraum zugeordnet ist.
Für Schwangere in Gleitzeitverhältnissen ist besonders wichtig: Die Berechnung des Wochengeldes bei Gleitzeit hängt nicht nur vom vertraglichen Stundenmaß ab, sondern auch davon, ob Sie vor dem Mutterschutz tatsächlich regelmäßig Mehrarbeit geleistet haben und ob diese Mehrarbeit durch das Beschäftigungsverbot unterbunden wurde. Nur wenn Sie das belegen können, besteht eine realistische Chance auf Korrektur der Wochengeldhöhe.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.11.2024 (10 ObS 91/24s) entschieden, dass der Revision Folge zu geben ist, die Vorentscheidungen zum Wochengeld über 126,29 EUR täglich aufzuheben sind und das Arbeits- und Sozialgericht Wien neuerlich entscheiden muss. Für das österreichische Arbeitsrecht zeigt das: Wochengeldbemessungen bei Gleitzeit und Mutterschutz sind eine Frage der genauen Tatsachenfeststellung und Dokumentation.
Häufige Fragen zur Berechnung des Wochengeldes bei Gleitzeit und Plusstunden
Kann ich meine Plusstunden-Auszahlung im Oktober für ein höheres Wochengeld anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Plusstunden zählen nur, wenn die zugrunde liegende Arbeit im dreimonatigen Beobachtungszeitraum geleistet wurde (siehe § 162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)). Der OGH (10 ObS 91/24s) bestätigt, dass eine spätere Auszahlung nicht automatisch das Wochengeld erhöht.
Habe ich Anspruch auf höheres Wochengeld, wenn ich wegen Mutterschutz keine Überstunden mehr machen durfte?
In Österreich gilt: Ja, wenn das Mutterschutzbeschäftigungsverbot Ihr Durchschnittsentgelt künstlich senkt, muss das Gericht den Beobachtungszeitraum prüfen (§ 162 ASVG; OGH 10 ObS 91/24s). Sie müssen Lohn- und Zeiterfassungsunterlagen vorlegen.
Was passiert, wenn die Krankenkasse meine Neuberechnung des Wochengeldes ablehnt?
In Österreich gilt: Sie können die Entscheidung im Sozialrechtsweg beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten (§§ 65 ff ASGG). Verweisen Sie auf § 162 ASVG und OGH 10 ObS 91/24s und holen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung.
Muss mein Arbeitgeber meine Plusstunden genau dokumentieren, damit ich mein Wochengeld durchsetzen kann?
In Österreich gilt: Ja, der Arbeitgeber muss Arbeitszeiten und Entgeltbestandteile nachvollziehbar dokumentieren (§ 26 Arbeitszeitgesetz; § 162 ASVG). Ohne klare Zuordnung der Plusstunden wird die Durchsetzung eines höheren Wochengeldes nach OGH 10 ObS 91/24s schwierig.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.