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Überstunden nicht bezahlt Rechte beim Wochengeld

Startseite  •  Aktuelles  •  08.08.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte beim Wochengeld

Überstunden und Wochengeld: Wie der OGH Schwangere bei der Berechnung schützt

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in Wien, leisten monatelang viele Überstunden, werden schwanger – und plötzlich sollen genau diese Mehrleistungen beim Wochengeld kaum eine Rolle spielen: Genau hier setzt das Fokus-Keyword Überstunden nicht bezahlt Rechte an.

Vom Überstunden-Hoch zur Schwangerschaft – und der Streit um das Wochengeld

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen versichert und arbeitete zu Jahresbeginn 2023 sehr viel. In Jänner, Februar und März 2023 leistete sie regelmäßig Überstunden und erzielte entsprechend höheres Entgelt. Im April 2023 hörten die Überstunden schlagartig auf – nicht, weil weniger zu tun war, sondern weil sie bereits schwanger war und Rücksicht auf ihre Gesundheit nahm.

Der Versicherungsfall Mutterschaft trat am 10.10.2023 ein. Am 15.05.2023 meldete sie ihrem Arbeitgeber formell die Schwangerschaft. Die Arbeitnehmerin beantragte anschließend Wochengeld und verlangte, dass ihre hohen Einkünfte mit Überstunden aus den Monaten Jänner bis März 2023 bei der Berechnung berücksichtigt werden. Denn diese Monate spiegelten ihr übliches Einkommen wesentlich besser wider als der April ohne Überstunden.

Die Sozialversicherung lehnte eine höhere Bemessung ab. Ihre Argumentation: Das Überstundenverbot nach dem Mutterschutzgesetz gelte erst ab der Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Der April 2023 sei daher kein Monat mit Entgelteinbußen wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und müsse voll in die Durchschnittsberechnung einfließen – was den Durchschnitt drückte und das Wochengeld deutlich reduzierte.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte dieser Sicht nicht und gab der Arbeitnehmerin Recht. Auch das zuständige Oberlandesgericht bestätigte die Arbeitnehmerin, ließ aber die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu. In der Entscheidung (OGH 19.05.2026, 10ObS25/26p) wies der OGH die Revision zurück und bestätigte die höhere Berechnung des Wochengeldes.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 10ObS25/26p am 19.05.2026 klar entschieden, dass das Verbot von Überstunden für Schwangere ab dem tatsächlichen Eintritt der Schwangerschaft gilt und dass Monate mit Entgelteinbußen wegen dieses Verbots bei der Wochengeldberechnung ausgeklammert werden dürfen.

Wann schützt das Gesetz Ihre Mehrarbeit wirklich? (Rechtslage im Überblick)

In Österreich gilt: Für die Berechnung des Wochengeldes kommt es auf den durchschnittlichen Verdienst in einem Beobachtungszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls Mutterschaft an. Maßgeblich sind die Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und des Mutterschutzgesetzes (MSchG). Der Anspruch soll die reale wirtschaftliche Situation der letzten Monate vor dem Mutterschutz widerspiegeln – inklusive geleisteter Mehrarbeit.

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt unter anderem Beschäftigungsverbote, etwa das generelle Verbot von Überstunden für Schwangere. Dieses Überstundenverbot dient dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind und gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin schon Bescheid weiß. Nach § 8 MSchG dürfen werdende Mütter keine Überstunden leisten, sobald eine Schwangerschaft vorliegt. Der Schutz knüpft also an die biologische Tatsache der Schwangerschaft an, nicht an eine Mitteilung.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) legt in § 162 die Grundsätze für die Berechnung des Wochengeldes fest. Dabei werden bestimmte Zeiten und Monate, in denen die Arbeitnehmerin kein volles Entgelt bezieht – insbesondere wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote –, aus der Berechnung herausgenommen. Dadurch verlängert sich der Beobachtungszeitraum nach hinten, bis ausreichend Monate mit „normalem“ Entgelt vorhanden sind.

Nach § 162 ASVG haben Arbeitnehmerinnen Anspruch darauf, dass Monate mit Entgeltausfällen aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz bei der Berechnung des Wochengeldes ausgeklammert und der Beobachtungszeitraum entsprechend verlängert wird. Das schützt die durchschnittliche Bemessungsgrundlage und verhindert, dass der Mutterschutz zu einer Schlechterstellung führt.

Zentral ist: Wird eine Schwangere wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots (zum Beispiel Überstundenverbot) daran gehindert, das sonst übliche volle Entgelt zu verdienen, dann darf dieser Monat die Durchschnittsberechnung nicht künstlich nach unten drücken. Stattdessen wird er „übersprungen“, und frühere Monate mit höherem Entgelt rücken nach. Genau das war im geschilderten Fall für die Monate Jänner bis März 2023 entscheidend.

Das österreichische Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht arbeiten hier Hand in Hand: Einerseits soll die schwangere Arbeitnehmerin keine Überlastung durch Mehrarbeit erleiden, andererseits darf dieser Gesundheitsschutz nicht zu finanziellen Einbußen beim Wochengeld führen. Für Arbeitnehmerinnen in Wien und ganz Österreich ist dieses Zusammenspiel besonders wichtig, wenn sie vor der Schwangerschaft regelmäßig Mehrstunden geleistet haben. Das Thema Überstunden nicht bezahlt Rechte ist hier relevant, weil es um die korrekte Berücksichtigung von Mehrarbeit in der Bemessungsgrundlage geht.

Was hat der OGH konkret entschieden – und warum war das so entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) 10ObS25/26p vom 19.05.2026 entschied, dass das Verbot der Überstundenleistung für Schwangere bereits ab Eintritt der Schwangerschaft gilt und dass Monate mit dadurch bedingten Entgelteinbußen bei der Berechnung des Wochengeldes nach § 162 ASVG aus der Beobachtungszeit auszuscheiden sind.

Die Beklagte argumentierte, das Überstundenverbot greife erst ab der Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Daraus wollte sie ableiten, dass der April 2023 – in dem keine Überstunden mehr geleistet wurden – als normaler Monat zu behandeln sei und daher in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sei. Die dadurch geringere Bemessungsgrundlage sollte das Wochengeld reduzieren.

Der OGH widersprach dieser Sicht. Er stellte klar, dass das Mutterschutzrecht objektiv an die Schwangerschaft anknüpft. Das Überstundenverbot entsteht mit der Schwangerschaft selbst, nicht erst mit der formellen Meldung. Wenn die Arbeitnehmerin – wie hier – wegen der Schwangerschaft auf Überstunden verzichtet, liegt ein Entgeltausfall vor, der kausal auf das Beschäftigungsverbot zurückzuführen ist. Der April 2023 war also ein „geschützter“ Monat im Sinne des Mutterschutzgesetzes.

Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des zuständigen Oberlandesgerichts. Die Überstunden aus den Monaten Jänner bis März 2023 blieben für die Wochengeldbemessung maßgeblich, während der April als Monat mit reduziertem Entgelt aus der Beobachtungszeit ausgeschlossen wurde. Das führte zu einem deutlich höheren täglichen Wochengeld von 126,97 Euro.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht ist entscheidend: Der OGH in 10ObS25/26p stellt unmissverständlich klar, dass der Schutz des Mutterschutzgesetzes nicht davon abhängt, wann die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft offenlegt. Die Gesundheit der Schwangeren und die finanzielle Absicherung durch korrekt bemessenes Wochengeld stehen im Vordergrund, nicht formale Mitteilungszeitpunkte. Fälle wie dieser betreffen konkret Fragen zu Überstunden nicht bezahlt Rechte bei der Bemessung.

Was bedeutet das Urteil für Ihren Arbeitsalltag? Konkrete Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber

Das Urteil betrifft vor allem Arbeitnehmerinnen, die vor oder zu Beginn der Schwangerschaft viel Mehrarbeit leisten. Besonders relevant ist es für Frauen, die ihre Schwangerschaft nicht sofort melden, aber faktisch schon Arbeitszeit reduzieren oder auf Überstunden verzichten. In Wien und ganz Österreich schafft die Entscheidung nun mehr Rechtssicherheit bei der Wochengeldberechnung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Punkte besonders beachten:

  • Dokumentieren Sie sämtliche Überstunden im relevanten Zeitraum (typischerweise die letzten drei Monate/13 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes): Stundenaufzeichnungen, Lohnzettel, E-Mails mit Arbeitszeitbestätigungen.
  • Halten Sie den Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft medizinisch fest (ärztliche Bestätigung) und bewahren Sie diese für das Verfahren vor der Sozialversicherung sorgfältig auf.
  • Melden Sie die Schwangerschaft schriftlich an den Arbeitgeber (E-Mail mit Lesebestätigung oder eingeschriebener Brief) und heben Sie alle Antworten und internen Anweisungen zur Arbeitszeit auf.

Der praktische Effekt: Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen nicht strategisch „timen“, wann sie ihre Schwangerschaft melden, um ihr Wochengeld zu sichern. Wer wegen der Schwangerschaft keine Überstunden mehr leisten kann oder darf, soll finanziell nicht schlechter gestellt werden. Die Entscheidung nimmt damit Druck und Unsicherheit aus einer ohnehin sensiblen Lebensphase.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet das Urteil ein klar erhöhtes Augenmerk auf Arbeitszeitgestaltung und Dokumentation. Auch wenn der OGH den Beginn des Überstundenverbots an die Schwangerschaft selbst knüpft, ist für die Praxis entscheidend, dass Unternehmen interne Prozesse anpassen:

  • Sobald eine Schwangerschaft bekannt wird oder sich konkret abzeichnet, dürfen keine Überstunden mehr angeordnet werden; die Dokumentation dieser Kenntnis ist wesentlich.
  • Die Lohnverrechnung muss Monate mit reduziertem Entgelt wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz in der Wochengeldlogik korrekt ausklammern.
  • Interne Richtlinien sollten klar festhalten, wie Mitteilungen über Schwangerschaften, ärztliche Bestätigungen und Arbeitszeitanweisungen schriftlich zu erfassen sind.

Der OGH stärkt mit 10ObS25/26p aber auch die Position der Sozialversicherungsträger: Sie müssen bei der Berechnung des Wochengeldes genau prüfen, ob ein Entgeltausfall wirklich auf ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot zurückzuführen ist. Nur dann wird der betreffende Monat aus der Beobachtungszeit ausgeschlossen. Eine lückenlose Dokumentation auf Seiten der Arbeitnehmerin und des Unternehmens ist daher im Interesse aller Beteiligten.

Rechtsanwalt Wien: Überstunden nicht bezahlt Rechte

Wenn Sie in Wien Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, ist rechtliche Beratung sinnvoll. Die Prüfung von Bescheiden, die Vorbereitung von Rechtsmitteln und die Sicherung von Nachweisen zu Überstunden und Entgeltausfällen sind zentrale Schritte.

Häufige Fragen zu Überstunden, Schwangerschaft und Wochengeld

Habe ich Anspruch auf Wochengeld, wenn ich vor der Schwangerschaft viele Überstunden gemacht habe?
Ja. Überstunden erhöhen grundsätzlich die Bemessungsgrundlage des Wochengeldes nach § 162 ASVG; das OGH‑Urteil 10ObS25/26p bestätigt die Berücksichtigung, sofern die Überstunden im relevanten Beobachtungszeitraum liegen.

Was passiert, wenn ich wegen der Schwangerschaft keine Überstunden mehr leisten kann?
In Österreich gilt: Fällt Ihr Entgelt wegen des Überstundenverbots nach § 8 MSchG geringer aus, darf dieser Monat nach § 162 ASVG aus der Wochengeldberechnung ausgeklammert werden (OGH 10ObS25/26p).

Kann ich Wochengeld nachfordern, wenn die Sozialversicherung meine Überstunden nicht berücksichtigt hat?
Ja. Fehlerhafte Wochengeldbescheide können mit Rechtsmitteln angefochten werden; § 162 ASVG und OGH‑GZ 10ObS25/26p stützen Nachforderungsansprüche – lückenlose Dokumentation ist erforderlich.

Ab wann gilt das Überstundenverbot in der Schwangerschaft – erst nach Meldung an den Arbeitgeber?
In Österreich gilt: Das Überstundenverbot nach § 8 MSchG gilt ab Eintritt der Schwangerschaft, nicht erst nach Mitteilung; so entschied der OGH (10ObS25/26p).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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